Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 04.09.2025 – 41 L 516/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0904.41L516.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der C...-...schule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der C...-...schule beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule nach dem folgenden Auswahlverfahren: Vorrangig sind die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Sodann sind Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1], 2 SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Sodann werden Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schließlich sind alle dann noch freien Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zu vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler gewährleisten (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schülerinnen und Schüler aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen (§ 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG).
Bei der das Schuljahr 2025/26 betreffenden Vergabe der Schulplätze an der C...-...schule wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.
1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der C...-...schule ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Gemeinschaftsschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.
Diese rechtlichen Anforderungen wurden mit der Einrichtung von fünf 7. Klassen zu je 26 Schülerinnen und Schülern gewahrt. Soweit die Antragsteller rügen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die zugrunde gelegte Klassenstärke der Regelung in Nr. 11 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation) vom 26. Juli 2017 (Abl. MBJS/17, [Nr. 23], S.302) für neu einzurichtende Klassen entspreche, handelt es sich – abgesehen davon, dass es sich nur um eine verwaltungsinterne Regelung ohne unmittelbare Außenwirkung handelt – um eine nur durch die Verwaltung des Landes Brandenburg anzuwendende Vorschrift. Die Bezugnahme hierauf im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Zuweisung an eine Schule des Landes Berlin geht, erschließt sich nicht.
2. Um die (5 x 26 =) 130 Plätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 116 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1).
3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.
a) Zunächst rückten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 SchulG 19 Schülerinnen und Schüler aus der Primarstufe in die 7. Jahrgangsstufe der C...-...schule auf.
b) Soweit die Antragsteller rügen, dass unklar sei, wieviele „Härtefälle“, die sich auf die Gesamtzahl der Schulplätze auswirkten, berücksichtigt worden seien, bezieht sich dies offenkundig auf die gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig zu berücksichtigenden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder). Insoweit ergibt sich jedoch aus dem im Generalvorgang enthaltenen Auswahlvermerk (S. 659 f.) ohne Weiteres, dass für das Schuljahr 2025/26 insgesamt 18 Integrationskinder vorrangig aufgenommen wurden.
Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter rügen, dass eine Überprüfung der „Härtefälle“ „wohl“ nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei, tragen sie keine hinreichend konkreten Einwände gegen die vorrangige Aufnahme der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vor.
c) Die danach verbleibenden (130 – 19 – 18 =) 93 Plätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1], Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Rechnerisch richtig hat die Schule dabei 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefallkontingent (§ 56 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 SchulG) und die übrigen 84 Schulplätze dem Kontingent i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 3 und 4 SchulG zugeordnet.
d) Härtefälle wurden nicht anerkannt. Sollten die – unter b) berücksichtigten – Rügen der Antragsteller tatsächlich mit Blick auf das Härtefallkontingent erhoben worden sein, wäre auch dies daher unbeachtlich.
e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen wurden – noch 23 Geschwisterkinder, die an der C...-...schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Diese wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 2 SchulG durch Auffüllen der Plätze des Härtefallkontingents (9 Geschwisterkinder) sowie durch die vorrangige Aufnahme gemäß § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG (14 Geschwisterkinder) berücksichtigt.
f) Die verbleibenden (130 – 19 – 18 – 9 – 14 =) 70 Plätze waren nach der von der Schule nach summarischer Prüfung wirksam festgelegten Aufnahmekriterien i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 4 Sek I-VO zu vergeben.
Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 3 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz der Gemeinschaftsschule auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters im Vorjahr der Aufnahme die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO).
Diese Voraussetzungen sind hier ausweislich des im Generalvorgang (S. 656) enthaltenen, vom Schulleiter unterzeichneten Protokolls des Beschlusses der Schulkonferenz vom 25. Juni 2024 über die Festlegung der Aufnahmekriterien erfüllt. Ausweislich der auf dem Protokoll angebrachten Vermerke wurden die Kriterien im Benehmen und das Aufnahmeverfahren im Einvernehmen mit dem bezirklichen Schulamt abgestimmt und schließlich durch die Regionale Schulaufsicht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie genehmigt.
Dass das nach den festgelegten Kriterien – Berücksichtigung der sozialen Kompetenzen anhand der Förderprognose einerseits, Bewertung eines Aufnahmegesprächs anhand eines standardisierten Kriterienkatalogs andererseits – geführte Auswahlverfahren an einem rechtlich beachtlichen Fehler leidet, haben die Antragsteller nur pauschal behauptet, nicht aber hinreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Soweit sie in diesem Zusammenhang rügen, dass andere Bewerberkinder aufgenommen worden seien, obwohl deren im Rahmen des Auswahlverfahrens ermittelte Punktzahl unter der des Antragstellers gelegen habe, trifft diese – damit offenkundig nur „ins Blaue hinein“ geäußerte – Behauptung nicht zu. Vielmehr sind in der Liste der Aufnahmen (S. 1 des Generalvorgangs „Aufnahmen“) ausschließlich Bewerberkinder mit einer Punktzahl von 6,5 oder mehr Punkten enthalten, während der Antragsteller zu 1) nur eine Punktzahl von 4,5 erzielte. Der weitere wörtliche Vortrag der Antragsteller „Der Ablehnung ist überdies nicht zu entnehmen, in welcher Anzahl der aufgenommenen Schüler nach den dort bezeichneten Umstände anderen Schülern zu Lasten des Antragstellers zu 1) der Vorrang gebührt“, erschließt sich schon grammatikalisch nicht ohne Weiteres. Sollte damit gemeint sein, dass unklar sei, welche Bewerberkinder dem Antragsteller im Rahmen des Aufnahmeverfahrens vorgezogen worden seien, ergibt sich dies ebenfalls ohne Weiteres aus der im Generalvorgang enthaltenen Liste der Aufnahmen (s.o.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.