Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 04.09.2025 – 41 L 541/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0904.41L541.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Xxx-Gymnasiums aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Xxx-Gymnasiums beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).
Bei der Vergabe der Schulplätze am Xxx-Gymnasium für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.
1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Xxx-Gymnasium ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass am Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf
Diesen rechtlichen Vorgaben wurden am Xxx-Gymnasium Genüge getan. Denn neben den beiden neu eingerichteten 7. Klassen wird es im kommenden Schuljahr 2025/2026 zwei weitere, aus den beiden am Xxx-Gymnasium bereits bestehenden Schnelllernerklassen hervorgehende 7. Klassen geben, so dass ab Jahrgangsstufe 7 tatsächlich eine Vierzügigkeit gegeben sein wird. Zwar handelt es sich bei den beiden weitergeführten Schnelllernerklassen (vgl. § 15 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP) nicht um neu eingerichtete Züge. Dies ist jedoch unschädlich, denn dem in § 17 Abs. 4 SchulG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, an Gymnasien ab der Jahrgangsstufe 7 in der Regel mindestens eine Dreizügigkeit sicherzustellen, wird dennoch vollends entsprochen. Dem steht nicht entgegen, dass § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG den Begriff „Züge“ als „Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs“ definiert. Diese Terminologie ist ganz offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass es sich bei § 17 Abs. 4 SchulG um eine Vorschrift handelt, die nur den Regelfall des Übergangs in die Sekundarstufe I in der Jahrgangsstufe 7 berücksichtigt und auch schon längere Zeit in Kraft war – zunächst als § 17 Abs. 5 SchulG (vgl. GVBl. vom 31. Januar 2004, S. 33) – bevor die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung und mit ihr die Regelungen über grundständige Gymnasialzüge vom Verordnungsgeber erlassen wurden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2019 – VG 14 L 179.19 –, juris Rn. 8).
Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.
2. Um die zur Verfügung stehenden (2 x 32 =) 64 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 96 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin.
3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.
a) Für das Schuljahr 2025/26 meldeten sich keine ggf. gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf am Xxx-Gymnasium an.
b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 64 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 6 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 39 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 19 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.
c) Härtefälle wurden nicht anerkannt.
d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden.
Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Xxx-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewendet. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.
Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 31 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,0 aufgenommen. Die restlichen (39 – 31 =) 8 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 12 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 haben (sogenanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote ihrer Förderprognose (1,5) zu Recht nicht berücksichtigt.
e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 22 Geschwisterkinder, die am Xxx-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren.
Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 6 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 16 Plätze aus dem Loskontingent. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen.
f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (19 – 16 =) 3 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (96 – 39 – 6 – 16 =) 35 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin, beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück.
4. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass der Besuch der Schule, an der ihr ein Schulplatz angeboten wurde, unter anderem aufgrund des dorthin zurückzulegenden Schulweges unzumutbar sei, begründet dies bereits keinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme der Antragstellerin gerade am Xxx-Gymnasium. Vielmehr könnte dies höchstens in einem gegen eine Zuweisungsentscheidung gerichteten Verfahren Berücksichtigung finden. Abgesehen davon ist eine Fahrzeit von 50 Minuten, die den Angaben der Antragstellerin zufolge der Weg zur ihr angebotenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Anspruch nimmt, für die Sekundarstufe I noch als altersangemessen und zumutbar im Sinne von § 4 Abs. 5, § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG anzusehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2019 – VG 14 L 199.19 –, EA S. 6 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.