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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 05.09.2025 – 41 L 410/25

ECLI:DE:VGBE:2025:0905.41L410.25.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das Kind der Antragstellerin zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Schule xxx aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kind der Antragstellerin im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Schule xxx beanspruchen kann.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Bei der Vergabe der Schulplätze an der Schule xxx wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten.

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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Schule xxx ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs in Integrierten Gesamtschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Schule xxx, bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 fünf 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht.

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Den Antragsgegner trifft angesichts des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens sowie angesichts der Überschreitung der Vorgaben des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG keine besondere Verpflichtung, eingehend zu begründen, warum er an der Schule xxx keine noch weitergehenden Möglichkeiten gesehen hat, Schulplätze zu schaffen. Er hat insoweit nachvollziehbar und damit grundsätzlich ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 15) dargelegt, dass der Schulstandort aufgrund der räumlichen Begebenheiten grundsätzlich lediglich über eine Kapazität von 4,0 Zügen verfügt. Die eigentliche Kapazität der Schule xxx ist damit bereits um 0,5 Züge überschritten.

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Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Klassenkapazität von 26 Schülern zu gering sei, insbesondere weil an anderen Schulen die Aufnahmekapazität bis zu 32 Schüler betrage, übersieht sie, dass die Höchstgrenze von 32 Kindern pro Klasse nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO nur für Gymnasien gilt.

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2. Um die zur Verfügung stehenden (5 x 26 =) 130 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 276 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter das Kind der Antragstellerin.

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Zwei Bewerberkinder wurden durch die Schule vom Aufnahmeverfahren ausgeschlossen, weil sie die formalen Anmeldevoraussetzungen nicht erfüllten. Es verblieben damit 274 Anmeldungen.

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3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.

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a) Es wurden 20 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Schule xxx angemeldet hatten, gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Eines dieser Kinder hat den ihm angebotenen Platz zwar nicht angenommen (vgl. Verwaltungsvorgang „Nachrückverfahren“ S. 1). Dieser Platz wird jedoch wegen der an der Schule bestehenden Übernachfrage unter Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf wieder besetzt werden, so dass sich die Antragstellerin nicht auf sein (vorübergehendes) Freiwerden berufen kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 39 L 148/24 –, juris Rn. 32 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2025 – OVG 3 S 96/24 –, EA S. 2 f., Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 5).

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b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (130 – 20 =) 110 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 11 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 66 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 33 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

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c) Härtefälle wurden nicht anerkannt.

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d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden.

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Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Schule xxx das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewendet. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.

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Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 49 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 2,0 aufgenommen. Die restlichen (66 – 49 =) 17 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 20 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,1 haben (so genanntes kleines Losverfahren).

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Das Bewerberkind aus dem Kriterienkontingent mit der laufenden Nummer 9 (nummeriert nach der Liste „Auswahlverfahren Schule xxx – Liste 1 – alle Anmeldungen“ des Antragsgegners, Bl. 29 ff. des Generalvorgangs I, die auch im Folgenden zugrunde gelegt wird) hat seinen Schulplatz nicht angenommen (vgl. Verwaltungsvorgang „Nachrückverfahren“ S. 1). Der Antragsgegner hat, nachdem eines der beiden im kleinen Losverfahren erfolglosen Kinder mit der Durchschnittsnote 2,1 im Folgenden einen Platz im großen Losverfahren (s.u.) erhalten hatte (lfd. Nr. 59) und das andere Kind (lfd. Nr. 53) nicht im Wege des Widerspruchs gegen die Ablehnung vorgegangen war, diesen freien Platz im Kriterienkontingent unter den vier Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,2 verlost, die Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt hatten (lfd. Nrn. 73, 75, 77, 78; erfolgreich war das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 78). Dies ist nicht zu beanstanden.

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Das Kind der Antragstellerin wurde in diesen Verfahrensschritten aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt.

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e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 13 Geschwisterkinder, die an der Schule xxx mit Erstwunsch angemeldet worden waren.

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Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 11 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 2 Plätze aus dem Loskontingent. Zudem erhielt ein Zwillings-Bewerberkind einen Platz aus dem Loskontingent, weil das Zwillingsgeschwisterkind im Kriterienkontingent aufgenommen worden war. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen.

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f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist nicht zu beanstanden.

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Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (33 – 3 =) 30 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (276 – 2 – 20 – 66 – 11 – 2 – 1 =) 174 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter das Kind der Antragstellerin, beteiligt. Es hatte jedoch kein Losglück.

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Nachdem auch ein Bewerberkind aus dem Loskontingent (lfd. Nr. 179) seinen Schulplatz nicht angenommen hat, hat der Antragsgegner, was nicht zu beanstanden ist, diesen Platz unter den 24 Bewerberkindern, die auf der Nachrückliste im Loskontingent stehen und einen Widerspruch eingelegt haben, an das Bewerberkind mit dem rangniedrigsten Nachrückplatz vergeben (lfd. Nr. 104, Nachrückplatz 17). Das Kind der Antragstellerin wurde dabei aufgrund des ranghöheren Nachrückplatzes (Nr. 91, vgl. Bl. 25 des Generalvorgangs I) zu Recht nicht berücksichtigt.

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II. Soweit die Antragstellerin hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Fritz-Kühn-Schule (Zweitwunsch) beantragt, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweitwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem Auswahlverfahren, das nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird, kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil ihr Kind an diesem Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragstellerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.