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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 11.09.2025 – 20 L 186/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0911.VG20L186.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2025/2026 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des T ... -Gymnasiums (Schnelllernerzug) aufzunehmen,
ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht bereits am 8. September 2025 begonnen hat, nicht zugemutet werden kann.
Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller können die vorläufige Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Jahrgangsstufe 5 des T ... -Gymnasiums nicht beanspruchen.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2025 (GVBl. S. 52), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2025 (GVBl. S. 54).
Das T ... -Gymnasium verfügt mit zwei in der Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2025/2026 eingerichteten Schnelllernerklassen über Züge besonderer pädagogischer Prägung.
Die Aufnahme in die Schnelllernerzüge des T ... -Gymnasiums richtet sich nach § 15 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP. Danach wird die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Von der maximal erreichbaren Gesamtpunktzahl von 20 Punkten (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Aufnahme VO-SbP) entfallen maximal zehn Punkte auf den Test (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Aufnahme VO-SbP) und jeweils maximal 5 Punkte auf die beiden anderen Bewertungsbereiche (§ 15 Abs. 2 Satz 5, 6 Aufnahme VO-SbP). Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose, die gemeinsam die Bewertung durch die Grundschule darstellen, werden zur Ermittlung der Gesamtpunkzahl in Punkte umgerechnet (§ 15 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP). Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von 5 Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert, selbstständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind (§ 15 Abs. 2 Satz 5 und 6 Aufnahme VO SbP). Die für den Besuch der Schnelllernerklassen erforderliche Mindesteignung besitzt, (a) wer insgesamt mindestens 10 Punkte erreicht, davon mindestens 4 Punkte im Test, (b) im Test mindestens 5 und bei der Bewertung durch die abgebende Schule mindestens 3 Punkte erreicht oder (c) im Test mindestens 8 Punkte erreicht (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP).
Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Aufnahme VO-SbP die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl. Dabei werden nach § 15 Abs. 4 Satz 3 Aufnahme VO-SbP zunächst nur jene berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens 5 Punkte erreicht haben. Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen. Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens 8 Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens 4 Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu zwei Plätzen je eingerichteter Klasse vorrangig aufzunehmen (§ 15 Abs. 5 Satz 1 Aufnahme VO-SbP). Erfüllen mehr als zwei der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl.
Mit den beiden eingerichteten Schnelllernerklassen stehen unter Berücksichtigung der nach § 15 Abs. 7 Aufnahme VO-SbP festgelegten Höchstfrequenz von 30 Kindern je Klasse insgesamt 60 Schulplätze zur Verfügung. Zum Schuljahr 2025/2026 meldeten sich insgesamt 100 Kinder mit Erstwunsch für die Aufnahme in eine Schnelllernerklasse am T ... -Gymnasium an. Von den angemeldeten Kindern verfügten 93 Schülerinnen und Schüler über die erforderliche Mindesteignung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP. Sieben Kinder konnten nicht auf eine Mindesteignung verweisen, so auch die Antragstellerin zu 1. mit einem Testergebnis von 3 Punkten und einer Grundschulbewertung von 9 Punkten (insgesamt 12 Punkte).
Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, der Antragsgegner habe ein unzulässiges Testverfahren zur Anwendung gebracht, das keinen Bestand habe und so die Antragsteller in ihren Rechten verletze.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist gegen das erstmalig für das diesjährige Aufnahmeverfahren verwendete Testverfahren (P ... – P ... ) nichts zu erinnern. Überzeugende Anhaltspunkte für die Annahme, der Test biete keine verlässliche und sachgerechte Grundlage für die Eignungsfeststellung, zeigen sie nicht auf.
Bei dem Test handelt es um ein seit dem Jahr 2000 angewendetes, fachwissenschaftlich entwickeltes Intelligenztestverfahren, das in verschiedenen Bundesländern bei der Etablierung von Begabtenklassen eingesetzt wird. Da die bislang verwendeten Normen aus den Jahren 1995 und 1997 stammten, war eine Neunormierung erforderlich, die im Rahmen eines Forschungsprojekts durch Überprüfung und Aktualisierung der Normen des Testverfahrens von der Universität Rostock vorgenommen wurde (https://p ... /; jeweils abgerufen am 9. September 2025). Hinsichtlich dieser Neunormierung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar mag der Test in Fachkreisen diskutiert werden (https://www.k ..., abgerufen am 9. September 2025; s. hierzu ein am 16. Dezember 2024 veröffentlichter Artikel von Wissenschaftlern des Instituts für Pädagogische Psychologie der Universität Rostock in der Fachzeitschrift I ..., https://j ..., abgerufen am 9. September 2025), u.a. auch mit Blick auf den von den Antragstellern aufgegriffenen sogenannten Flynn-Effekt, dem die Feststellung zugrunde liegt, dass bis in die 1990er-Jahre die gemessene Intelligenz in Industrieländern zunahm (https://de.wikipedia.org/wiki/Flynn-Effekt, abgerufen am 9. September 2025). Damit ist die Anwendbarkeit des wissenschaftlich entwickelten und neunormierten Tests zur Eignungsfeststellung für den Besuch einer Schnelllernerklasse jedoch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit sich die Antragsteller die Empfehlung aus der Wissenschaft, im Zuge von (Neu-)Normierungen von Testverfahren (künftig) das Alter und die Herkunftssprache der Probanden mit zu erfassen und die Daten der neuen und vorherigen Normierungsstichproben für Analysen zu positiven und negativen Flynn-Effekten zu nutzen (s. S. 22 des Artikels vom 16. Dezember in der Fachzeitschrift Diagnostica), für ihre Kritik an dem Test zu eigen machen, dringen sie auch damit nicht durch. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf verwiesen, dass die in dem erwähnten Artikel veröffentlichte Studie jedenfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, dass schon bei den Testverfahren zwischen 1998 und 2019 positive und negative Flynn-Effekte gering ausgeprägt gewesen seien, die in diesen Jahren generierten Testergebnisse nicht zu erheblichen Unter- und Überschätzungen der Intelligenzwerte geführt haben und auch mit dem Einsatz der neuen – vorliegend verwendeten – Testversion keine solchen Effekte verbunden seien. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass der Test keine Berücksichtigung des altersbedingten Entwicklungsstandes vorsieht. Denn das Anliegen, mit der Verwendung einer altersunabhängigen
(schul-)jahrgangsbezogenen Norm den Fokus auf die kognitiven Fähigkeiten in Abhängigkeit vom Grad der Beschulung zu setzen, ist sachbezogen.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit wegen einer strukturellen Benachteiligung von Bewerberinnen und Bewerbern aufgrund mangelnder Berücksichtigung ihrer individuellen sprachlichen und altersbedingten Faktoren ist mit der Verwendung des Tests ebenfalls nicht verbunden. Dies gilt auch für die vergleichsweise jüngere Antragstellerin zu 1., die zum Testzeitpunkt ebenso wie die anderen Testteilnehmerinnen und -teilnehmer die Jahrgangsstufe 4 besuchte. Maßgeblich ist allein, dass der Test für alle Bewerberinnen und Bewerber einheitlich vorgegeben und durchgeführt worden ist.
Die Entscheidung des Antragsgegners, diesen wissenschaftlich entwickelten Test zur Eignungsfeststellung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in eine Schnelllernerklasse zu verwenden, nachdem der Verlag ihm diesen bereits vor der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, fällt im Übrigen in seinen organisatorischen Gestaltungsspielraum zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages. Dass er sich dabei von sachwidrigen Erwägungen hat leiten lassen, behaupten auch die Antragsteller nicht. Der amtlichen Begründung zur letzten Änderung der Aufnahmeverordnung ist zu entnehmen, dass Vorschlägen einer wissenschaftlich begleiteten Arbeitsgruppe auf der Grundlage des neuen Testverfahrens gefolgt worden ist (s. dazu S. 14 der Abgeordnetenhausvorlage zur Elften Verordnung zu Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2025, abrufbar über die Parlamentsdokumentation, https://pardok.parlament-berlin.de/). Daraus ergibt sich, dass sich der Antragsgegner bei der Entscheidung für diesen Test einer fachlichen Expertise bedient hat. Inwiefern (und von wem) der Test überdies „offiziell autorisiert“ sein muss, zeigen die Antragsteller nicht auf.
Ferner erschließt sich nicht, inwiefern die bislang fehlende Veröffentlichung des Tests durch den Verlag und das Fehlen der Dokumentation der einzelnen Entwicklungsschritte und der Vorgehensweise bei der Neunormierung die Geeignetheit des Tests schmälern sollte. Im Übrigen gibt der erwähnte Artikel in der Fachzeitschrift diesbezüglich einen Einblick. Mit ihrer Rüge, der Verlag habe dem Antragsgegner das (neue) Manual nur in Auszügen (Teil 1 und 2 sowie die maßgeblichen Normtabellen in Teil 3) zur Verfügung gestellt, zeigen die Antragsteller nicht auf, inwiefern „essenzielle Abschnitte“ des Manuals fehlen, die für die Anwendung und Auswertung des Tests durch den Antragsgegner unerlässlich waren.
Die Antragsteller können auch nicht damit gehört werden, die mit der letzten Änderung verbundene Neufestlegung der Mindesteignungsvoraussetzungen (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP) verfolge das Ziel, die Anforderungen an den Test abzusenken, was durch den neuen Test faktisch wieder rückgängig gemacht werde. Der Änderungsbegründung ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber das Aufnahmeverfahren neu justieren und verfahrenstechnisch vereinfachen wollte. Es werde weiterhin an einem „Mischmodell“ aus Grundschulbewertung und Testergebnis zur Eignungsfeststellung festgehalten (s. dazu S. 14 der Abgeordnetenhausvorlage zur Elften Verordnung zu Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. Januar 2025, abrufbar über die Parlamentsdokumentation, https://pardok.parlament-berlin.de/). Soweit nunmehr die Mindesteignung auch mit nur 4 Punkten, die nach der neuen Umrechnung bei einem IQ-Wert von 110 vergeben werden, erreicht werden kann, und nicht nur (ausschließlich) bei einem Testergebnis von mindestens 5 Punkten, ist lediglich eine Angleichung an die bisher geltende Testauswertung vorgenommen worden, da bislang mit diesem IQ-Wert 5 Punkte erzielt wurden.
Im Rahmen des unter Berücksichtigung der Testergebnisse durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Antragsgegner die 93 Kinder in den Blick genommen, die die Mindesteignung erfüllten. Dabei hat er zunächst 58 Schulplätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, die über eine Gesamtpunktzahl von 20 bis 15 Punkten verfügten und hiernach die beiden verbliebenen Plätze unter acht Bewerberkindern mit 14 Gesamtpunkten, davon 5 Punkte im Test, verlost. Die Antragstellerin zu 1. wurde zu Recht nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt, da sie mit nur 3 Testpunkten schon nicht über die Mindesteignung verfügte. Dass sie bei Anwendung der nur bis zum vergangenen Schuljahr geltenden Umrechnungstabelle (IQ-Wert in Testpunkte) angesichts der erzielten 109 Rohwertpunkte nach Auffassung der Antragsteller im Ergebnis 4 Testpunkte und damit die Mindesteignung hätte erhalten müssen, ist ohne Relevanz. Wollte man im Übrigen die nicht mehr geltenden Umrechnungstabellen des vergangenen Testverfahrens anwenden, ergäbe sich bei 109 Rohwertpunkten ein Standardwert (SW) von 90,75 und (nach Interpolation) ein IQ-Wert von 86,50. Abgesehen davon, dass dieser mit Abstand nicht dem tatsächlichen IQ-Wert der Antragstellerin zu 1. entsprechen dürfte, wären danach überhaupt keine Testpunkte auf sie entfallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.