Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 15.09.2025 – 39 K 140/20 A
ECLI:DE:VGBE:2025:0915.39K140.20A.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der 2003 geborene Kläger ist türkischer Staats- und kurdischer Volksangehöriger muslimischer Religionszugehörigkeit und begehrt internationalen Schutz. Er reiste im Oktober 2019 in die Bundesrepublik ein und stellte am 30. Oktober 2019 einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trug er im Wesentlichen vor, früher für die HDP aktiv gewesen und zuletzt sogar Mitglied gewesen zu sein. Deswegen sei er mehrmals, zuletzt 2018 von der Polizei festgenommen und auch misshandelt worden. Sein Vater habe ihn schließlich freigekauft. Nachdem sein Bruder in Streit mit einem Mitglied der Familie von dessen Frau geraten sei, sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit Todesfolge zwischen dem Kläger und dessen Familienmitgliedern einerseits und Familienmitgliedern seiner Schwägerin andererseits gekommen. Seitdem würden Strafverfahren, unter anderem gegen seinen Vater und seinen Bruder geführt worden und auch der Kläger befürchtet, dass gegen ihn ermittelt werde. Zudem werde der Kläger von der verschwägerten Familie verfolgt. Überdies befürchte er gegen seinen Willen zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Im Übrigen folgt das Gericht den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab.
Mit Bescheid vom 3. März 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Flüchtlingszuerkennung (Ziffer 1.) und Asylanerkennung (Ziffer 2.) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).
Mit seiner am 15. März 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Sein Vater und sein Bruder seien zwischenzeitlich wegen (versuchten) Totschlags zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Dieses Urteil sei durch Korruption seitens der Familie der Ehefrau des Bruders des Klägers zustande gekommen. Eine Schwester des Klägers lebe zwischenzeitlich in Istanbul, da sie sich in der Heimatregion auch nicht mehr sicher fühle. Der Kläger sei zudem psychisch krank und mit einer Bulgarin verheiratet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Türkei vorliegen, hilfsweise die Abschiebungsandrohung aufzuheben und den Bescheid vom 3. März 2020 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, insbesondere die Sitzungsprotokolle, den aktuellen Stand der Erkenntnismittelliste betreffend die Türkei und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet nach Übertragung der Sache der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG), der auch ohne Anwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (2.) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich die Türkei (3.). Die Nebenentscheidungen sind gerichtlich nicht zu beanstanden (4.).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet. Nähere Bestimmungen zu den Verfolgungshandlungen, den Verfolgungsgründen, der erforderlichen Verknüpfung zwischen beiden, den Verfolgungsakteuren sowie dem Vorliegen innerstaatlicher Fluchtalternativen sind in den §§ 3a bis 3e AsylG geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 10 bis 12).
Die Furcht vor Verfolgung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 13) begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris Rn. 21 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 2 LB 402/19 –, juris Rn. 22). Hierfür besteht eine widerlegbare Vermutung, wenn der Schutzsuchende bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32, m. w. Nachw.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23).
Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 17 ff.) seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Hierzu ist zum einen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 38) die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist. Zum anderen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 19) bedarf es einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland und deren Würdigung. Die (materielle) Beweislast für eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung liegt dabei nach allgemeinen Regeln bei dem Schutzsuchenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 15. Juli 2019 – 5 K 393.18 A –, juris Rn. 23), dem es aufgrund seiner Mitwirkungspflichten obliegt, von sich aus umfassend und unter Angabe genauerer Einzelheiten substantiiert und stimmig dazulegen, warum er seine Heimat verlassen hat. Der Vortrag muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen; dies insbesondere zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – 9 C 321/85 –, juris Rn. 9).
Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in seiner Herkunftsregion.
Der Kläger trug im Wesentlichen vor, aus Angst vor einer anderen Familie nicht in die Türkei zurückkehren zu können, die ihm nach dem Leben trachte, wegen einer ihn zu Unrecht verfolgenden Justiz und wegen einer befürchteten Verfolgung wegen einer HDP-Mitgliedschaft.
a) Soweit sein Vortrag die Verfolgung durch eine andere Familie betrifft fehlt es, sein Vorbringen als wahr unterstellt, jedenfalls an einer Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Bei dem von dem Kläger geschilderten Geschehen handelt es sich vielmehr um einen zwischenfamiliären Konflikt beziehungsweise um allgemeine Kriminalität.
Darüber hinaus fehlt es an den Voraussetzungen des § 3c Nr. 3 AsylG. Danach kann eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren nur ausgehen, wenn der Staat oder eine Partei oder Organisation, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehend sein; generell ist ein solcher gewährleistet, wenn insbesondere der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. § 3d Abs. 2 AsylG). Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft setzt keine lückenlose Schutzgewährung in jedem Einzelfall und kein stets fehlerfreies Verhalten der Strafverfolgungsbehörden voraus. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt, noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1/94 –, juris Rn. 9).
Dies zugrunde gelegt, kann von einer fehlenden Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates in dem hiesigen Fall nicht ausgegangen werden. Der türkische Staat weist im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung nicht die Defizite auf, die im Bereich der politischen Kriminalität zu konstatieren sind; es bestehen jedoch auch in diesem Bereich strukturelle Defizite in Hinblick auf Verfahrensdauer, Überlastung und Qualifikation des Personals (vgl. hierzu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Mai 2024, S. 11). Die vorhandenen gesetzlichen Regelungen bieten ein jedenfalls hinreichendes Schutzniveau. Auch in der Türkei sind die Tatbestände des Mordes, des Totschlags und der Körperverletzung sowie der Anstiftung hierzu strafbar. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich auch nicht, dass diese Regelungen grundsätzlich nicht umgesetzt werden. Zwar ist zu sehen, dass es insbesondere in ländlichen Gegenden Schwierigkeiten bei der Erlangung behördlichen Schutzes geben kann (im Zusammenhang mit Blutrache vgl. etwa Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei: Blutfehden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 20. April 2023, S. 7). Jedoch wurden durch eine Reform des türkischen Strafgesetzbuches bereits im Jahr 2005 mildernde Umstände im Fall von Mord aus Gründen der Tradition beseitigt. So ist der Straftatbestand der Tötung aus Gründen der Tradition, der so genannte Ehrenmorde oder Morde aus Blutrache umfasst, mit einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe bemessen; es handelt sich hierbei um die schwerste Strafe im türkischen Recht; auch Anstiftung unter Verwandten steht unter Strafe (ACCORD, Ehrenmorde an heterosexuellen Männern aufgrund von Scheidung; Verbreitung; Umgang der türkischen Sicherheitsbehörden, 21. Mai 2021). Dieses Strafmaß wirkt abschreckend mitunter insoweit, dass Minderjährige eingesetzt werden, den so genannten "Ehrenmord" zu begehen (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei: Blutfehden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 20. April 2023, S. 7). Ferner gibt es in der Türkei die Möglichkeit Kontaktverbote zu bewirken sowie Schutzanordnungen zu beantragen, um verschiedene Formen des physischen Schutzes – einschließlich Polizeischutz – zu erwirken. Die Gerichte erlassen eine einstweilige Verfügung für eine bestimmte Dauer von bis zu sechs Monaten, wobei auf Antrag eine Verlängerung erwirkt werden kann. Täter können mit kurzen Haftstrafen (zorlama hapsi) belegt oder zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichtet werden, wenn sie gegen die Bedingungen der vorbeugenden Abmahnung verstoßen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Türkei, Version 8, 7. März 2024, S. 204 f.). Insgesamt kann vor diesem Hintergrund nicht generell von unzureichenden staatlichen Schutzmöglichkeiten in der Türkei ausgegangen werden. Dem steht auch nicht die vom Kläger in Bezug genommene Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. März 2024 entgegen, wonach Blutfehden in Teilen der Türkei an der Tagesordnung seien und selbst entferntere Verwandte an diesen teilnähmen und diese landesweit austrügen. Denn ohnehin bedarf die Frage inwieweit die von Gewalt bedrohte Person in der Lage ist, die vorhandenen Schutzmaßnahmen zu nutzen, um hinreichend wirksam staatlichen Schutz zu erhalten, einer Würdigung aller konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der türkische Staat nicht bereit und fähig wäre, ihm Schutz vor der behaupteten von der anderen Familie ausgehenden Gefahr zu gewähren. Dabei ist das Gericht bereits nicht überzeugt, dass der Kläger überhaupt einer von dieser anderen Familie ausgehenden Todesgefahr ausgesetzt ist. Nach dem Vortrag des Klägers, den er durch Vorlage entsprechender Gerichtsdokumente stützt, ist diese Familie offenbar vielmehr dazu übergegangen, ihrerseits die türkischen Strafverfolgungsbehörden um Hilfe zu bitten. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die Polizei bei etwaigen, von der anderen Familie ausgehenden Gefahren nicht würde schützen können. Insoweit hat der Kläger lediglich mitgeteilt, die andere Familie habe Kontakte zur AKP Partei. Dies allein kann indes nicht begründen, dass diese Familie in der Türkei über dem Gesetz stünde. Soweit der Kläger Korruption durch die verschwägerte Familie begründet, fehlt es an einem substanziellen Vortrag und beträfe überdies auch nach seinem Vortrag nur einzelne Polizeibeamte, ohne dass zu erkennen wäre, dass diese ein Strafverfahren wegen Kapitaldelikten ernsthaft beeinflussen könnten. Nach alldem geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger möglich ist, sich an die türkischen Strafverfolgungsbehörden zu wenden und dort etwa ein Kontaktverbot und gegebenenfalls weitere Maßnahme zu erwirken. Insgesamt ist es dem Kläger zumutbar, die Polizeibehörden oder erforderlichenfalls der Polizei übergeordnete Behörden wie etwa die Staatsanwaltschaft mit dem Fall zu befassen, bevor er in einem anderen Staat um internationalen Schutz nachsucht.
Darüber hinaus ist der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen (§ 3e AsylG). Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft unter anderem dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Jedenfalls in anderen Teilen der Türkei – zum Beispiel in Istanbul, wo auch eine Schwester hingezogen ist, oder in anderen Städten der Westtürkei (vgl. dazu auch Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformation Türkei, Version 8, 7. März 2024, S. 189) – besteht für den Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Familie seiner Schwägerin.
Weiterer Beweiserhebungen bedurfte es nicht. Soweit der Kläger, ohne Benennung konkreter Beweistatsachen mit im Termin am 19. Februar 2025 überreichten Schriftsatz angeregt hat, Sachverständigengutachten zur Situation in der Türkei bezüglich verschiedener Umstände einzuholen, handelte es sich schon nicht um bescheidungsbedürftige Beweisanträge, sondern lediglich um Beweisermittlungsanträge. Ein Beweisantrag liegt nur dann vor, wenn einer der Beteiligten für bestimmte Tatsachenbehauptungen ausdrücklich bestimmte Beweismittel anbietet. Die bloße Angabe eines Beweismittels reicht nicht aus; der das Beweismittel Benennende muss vielmehr auch angeben, welche Tatsachenbehauptungen er durch das Beweismittel bewiesen haben will (vgl. grundlegend und mit weiteren Nachweisen Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2025, § 86 Rn. 86). Diesen nachzugehen besteht vor dem Hintergrund der umfassenden Erkenntnisse, die durch die in der Erkenntnisliste enthaltenen Erkenntnismittel eingeführt worden sind, kein Anlass. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Protokoll vom Termin der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2025 verwiesen sowie den Beschluss vom 22. September 2025, der auf den weiteren Antrag des Klägers hin erging.
b) Soweit der Kläger befürchtet selbst Ziel von Strafverfolgungsmaßnahmen zu werden, bestehen dafür bereits keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat dazu nichts Glaubhaftes vorgebracht. Zwar behauptete er Razzien der Polizei bei seiner Familie in der Türkei, die zum Ziel hätten ihn zu finden. Wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt, liegt es nahe, dass ein vom Kläger vermuteter Haftbefehl und die diesem zugrunde liegenden Vorwürfe oder gar gerichtlichen Vorladungen in Erfahrung zu bringen sein müssten. Der Kläger weigert sich jedoch daran mitzuwirken den Sachverhalt insoweit zu erhellen. Er behauptet unsubstantiiert, dass er keinen e-Devlet Zugang habe – anders als sein Vater, auf dessen e-Devlet Inhalt er Bezug nahm. Zwar verwies er in seinem am 19. Februar 2025 in der mündlichen Verhandlung überreichten als Beweisantrag bezeichneten Antrag darauf, dass er weil er seinen Wehrdienst nicht geleistet beziehungsweise verweigert habe keinen e-Devlet Zugang erhalten habe. Damit erschüttert er die entgegenstehende von ihm als falsch benannte Auskunftslage jedoch nicht, nach der türkische Bürger über e-Devlet-Zugänge verfügen. Auch einen Rechtsanwalt mangels Anwesenheit in der Türkei nicht beauftragen zu können ist unglaubhaft. Ein Strafurteil gegen seinen Vater und seinen Bruder übersetzt vorlegen zu lassen, war ihm hingegen problemlos möglich. Aus diesem Verhalten drängt sich dem Gericht auf, dass der Kläger unter Verletzung seiner Obliegenheit an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), Informationen zurückhält, weil diese seiner unzutreffenden Darstellung entgegenstehen oder diese zumindest in Zweifel ziehen. Es bleibt zudem völlig unklar warum der Kläger, dessen Onkel ihm für die Schleusung nach Deutschland 10.000 Euro zur Verfügung gestellt hat und der im ständigen Kontakt mit seiner angeblich razziengeplagten Familie steht, einen Rechtsanwalt in der Türkei soll beauftragen können. Soweit der Kläger im Fortsetzungstermin am 15. September 2025 anbot ein Foto einer beschädigten Tür vorzulegen – da von einer Razzia selbst zwar Fotos der Mutter in der Türkei erstellt worden seien, die Polizei sie aber gezwungen habe diese zu löschen –, konnte auf deren Inaugenscheinnahme verzichtet werden. Eine beschädigte Tür erbringt insofern keine die Schilderung des Klägers stützende Erkenntnis. Sie könnte indiziell auf eine Razzia hindeuten, die Tür könnte aber ebenso aus einem anderen Grund beschädigt worden sein.
Überdies ist aus den obigen Ausführungen zu schließen, dass dem Kläger auch kein unfaires Verfahren drohte, wenn er tatsächlich angeklagt werden sollte oder worden sein sollte. Denn die Strafverfolgung in der Türkei ist nicht grundsätzlich als politische Verfolgung einzustufen ist, jedenfalls wenn Personen nicht wegen einer politisch gegen den Staat gerichteten Tat verfolgt werden (vgl. dazu bereits Urteil vom 5. März 2024 – VG 39 K 361/21 A –, EA S. 4ff. m.w.N.). Indiziell spricht dafür zudem, dass aus dem Verfahren gegen sein angeblich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilter Vater, der zwischenzeitlich ebenfalls in Deutschland sei, keine rechtsstaatswidrigen Umstände bekannt sind – auch wenn der Kläger unsubstantiiert Korruption und politische Einflussnahme vermutet.
Soweit der Kläger, ebenfalls ohne Benennung konkreter Beweistatsachen mit im Termin am 19. Februar 2025 überreichten Schriftsatz angeregt hat, Sachverständigengutachten zur Sicht der Strafverfolgungsbehörden auf ihn einzuholen, handelte es sich ebenso wenig um einen bescheidungsbedürftigen Beweisantrag, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, dem es an bestimmter Beweistatsache, bestimmten Beweismittel und Konnexität zwischen beidem mangelte. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Protokoll vom Termin der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2025 verwiesen sowie den Beschluss vom 22. September 2025, der auf den Antrag des Klägers hin erging.
c) Auch für eine Verfolgung des Klägers wegen Aktivitäten für die HDP oder gar der Mitgliedschaft in dieser, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Kläger legt auch insoweit nichts seine Schilderungen Stützendes vor. Soweit der Kläger ursprünglich behauptete seinen HDP Mitgliedsausweis könne er nicht vorlegen, da der bei einer Razzia von der Polizei mitgenommen worden sei, ist dies dadurch überholt, dass er im ersten Termin der mündlichen Verhandlung seinen Vortrag dahingehend änderte, Mitglied der Jugendorganisation gewesen zu sein. Auch diese Behauptung ist jedoch nicht glaubhaft. Auf Nachfrage konnte der Kläger nicht mitteilen, welche Altersgrenzen für die Jugendorganisation der HDP gelten würden. Auch das übrige parteipolitische Desinteresse des Klägers spricht gegen eine Mitgliedschaft in Jugendorganisation oder gar Partei. Auf Nachfrage konnte der Kläger zwar die DEM Partei als Nachfolgepartei benennen, jedoch nicht deren Vorsitzende. Derartige Kenntnisdefizite würden bei einem politisch Interessierten bereits verwundern, bei einem angeblich lange aktiven Mitglied, das sich von seiner Mitgliedschaft in keiner Weise distanziert, sondern noch auf die Mitgliedschaft weiterer Familienmitglieder verweist, wie dem Kläger, ist dies jedoch völlig unplausibel.
d) Schließlich ergibt sich eine Verfolgung auch nicht aus der Behauptung, der Kläger werde sich einer etwaigen Einziehung zum Militärdienst verweigern. Denn eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes ist gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur eine Verfolgungshandlung, wenn der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Im Übrigen stellt eine eventuell drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung für sich genommen keine Verfolgung dar. Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen sind, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 A 16.17 –, juris Rn. 92).
Dafür ist nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen in der Türkei nichts ersichtlich. Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt keine politische Verfolgung dar; jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen dem 19. und dem 41. Lebensjahr unterliegt der Wehrpflicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – 2 B 16.19 –, juris Rn. 40). Kurden werden bei der Heranziehung zum Wehrdienst ersichtlich nicht aufgrund ihres Volkstums in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise benachteiligt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 – 1 A 16/17 –, juris Rn. 92). Zwar sind einzelne Misshandlungsfälle bekannt und dokumentiert (BFA, Länderinformation Türkei, Version 9, 18. Oktober 2024, S. 118). Diese Einzelfälle genügen für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit indes nicht. Auch ein politisch gezielter Einsatz kurdischer Wehrdienstleistender in Provinzen, in denen die Mehrheit der Bevölkerung kurdisch oder ein gezielter Einsatz türkisch-kurdischer Wehrpflichtiger gegen türkisch-kurdische Kämpfer ist nicht festzustellen und Wehrdienstleistende werden derzeit grundsätzlich nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen (vgl. BFA, Länderinformation Türkei, a.a.O.). Auch die vom Kläger als Beweisanträge benannten Anträge bieten keinen Grund für weitere Beweiserhebungen, aus den oben ausgeführten Gründen.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Danach ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Jedenfalls sind sie auch insoweit auf die Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates (§ 4 Abs. 3, § 3d AsylG) sowie auf internen Schutz (§ 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e Abs. 1 AsylG) zu verweisen. Wegen des Fehlens dieser Voraussetzungen wird zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen der Berufung des Klägers auf einen drohenden Schaden wegen einer beabsichtigten Wehrdienstentziehung oder -verweigerung. Ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG käme allenfalls in Betracht, wenn der Kläger aufgrund einer dauerhaften Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen im Sinne einer ernsten sittlichen Entscheidung mit einer lebenslangen Strafverfolgung rechnen müsste (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juni 2012 – 42730/05 [Savda/Türkei] – Rn. 78 ff.). Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist anzunehmen bei einer ernsten sittlichen, das heißt an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierten Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen, wobei eine "schwere Gewissensnot" genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 –, juris Rn. 30, BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, juris Rn. 110).
Zwar gibt es in der Türkei kein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder zur Ableistung eines Ersatzdienstes, das Gericht ist aber nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern würde. Auf Nachfrage des Gerichts gab er insoweit lediglich an, er sei insgesamt gegen den Tod. Diese Erkenntnis sei nach dem Tod seines Bruders gereift. Außerdem würden die Kurden mehrheitlich im Süden der Türkei in den Kampfgebieten eingesetzt werden. Damit fehlt es bereits an einer absoluten Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Überdies konnte der Kläger seine vermeintliche Gewissensentscheidung auf Nachfrage des Gerichts nicht glaubhaft darlegen. Er verwies lediglich pauschal auf Dinge die er im Fernsehen gesehen oder die er gelesen habe.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 – Rn. 11, juris). Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 – Rn. 38, jeweils juris), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07 [Sufi and Elmi/UK] – Rn. 212 ff., vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05 [N./UK] – Rn. 34 ff. und vom 6. Februar 2001 – Nr. 44599/98 [Bensaid/UK] – Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – Rn. 6 und Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – Rn. 22, jeweils juris; vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – Rn. 13 m. w. N, juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor dem Schadenseintritt hervorgerufen werden kann. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 – Rn. 13 m. w. N., juris; so schon EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 – 14038/88 [Soering ./. Vereinigtes Königreich] – Rn. 86ff.). Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – Rn. 14, juris; EGMR, Urteil vom 9. Januar 2018 – Nr. 36417/16 [X./Schweden] – Rn. 50).
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" aufweisen; dies kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteile vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – Rn. 15 f, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 – Rn. 12 jeweils juris und m. w. N.). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dazu darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. [Ibrahim] – Rn. 89 ff. und – C-163/17 [Jawo] – Rn. 90 ff.). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 – Rn. 16, juris).
An diesem Maßstab gemessen besteht ein derartiges Risiko für den Kläger nicht, da dieser über familiäre Bindungen, unter anderem eine Schwester in Istanbul, und zumindest ein mittleres Bildungsniveau verfügt. Mithin kann er sich anhand familiärer Verbindungen auch in Istanbul orientieren und dort auch beruflich voraussichtlich problemlos tätig werden.
Überdies gilt, dass der Kläger durch das auch in der Türkei bestehende System sozialer Sicherungen mit staatlichen Sozialleistungen versorgt werden könnte (vgl. AA Lagebericht 2024, S. 21), somit vor Verelendung geschützt ist.
b) Es besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine solche ist weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Juni 2024 – VG 39 K 323.19 A –, EA S. 16). Auch wenn dem Kläger eine psychologische Behandlung vorübergehend nicht möglich wäre, ist nicht in erforderlicher Weise dargetan und wie sich aus den zu § 60 Abs. 5 AufenthG gemachten Ausführungen ergibt auch nicht ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand in oben dargelegter Weise wesentlich verschlechtern würde; wenngleich die Unterbrechung oder Beendigung einer erforderlichen Behandlung psychisch gesundheitlich nachteilig wäre. Es fehlt indes bereits an qualifizierten Anhaltspunkten für deren Notwendigkeit. Eine ärztliche Stellungnahme im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor, lediglich eine mittlerweile über 5 Jahre zurückliegende Stellungnahme einer Psychologin. Der Aufforderung nach § 87b VwGO, aktuelle Unterlagen vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Überdies wäre der Kläger darauf zu verweisen, dass auch in der Türkei eine flächendeckende medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, wenn auch nicht auf gleich hohem Niveau wie in Deutschland (BFA Länderinformation Türkei 2024, S. 261 ff.). Dem im Termin am 19. Februar 2025 vorgelegte Antrag auf die Verlesung eines vom Kläger vorgebrachten Attests war nicht nachzukommen. Zwar wurde dieser als Beweisantrag bezeichnet, ist jedoch nicht als solcher zu würdigen. Dafür, dass die Beteiligten dem Gericht vorgeben können, ihnen bereits zur Akte gereichte Texte vorzulesen, gibt es in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Grundlage, die Zuweisung der Sitzungsleitung an den Vorsitzenden in § 103 Abs. 1 VwGO steht dem vielmehr entgegen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Protokoll vom Termin der mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2025 verwiesen sowie den Beschluss vom 22. September 2025, der auf den Protokollberichtigungsantrag des Klägers hin erging. Selbst wenn die Stellungnahme der Psychologin nicht bereits zeitlich überholt und zudem qualifiziert genug wäre, stünde dem von der Psychologin 2020 angenommenen gesundheitliche Gefahr die aktuelle, oben dargestellte Erkenntnislage entgegen.
4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG.
Die Abschiebungsandrohung erweist sich nicht aufgrund entgegenstehender familiärer Bindungen des Klägers gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als rechtswidrig. Zwar kann eine Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin eine nach § 59 AufenthG zu berücksichtigende familiäre Bindung darstellen, welche ein rechtliches Hindernis aus Art. 6 Abs. 1 u. 2 GG, Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) sowie Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründen und somit einer Abschiebung entgegenstehen kann. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Beklagte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Verbleib begehrenden Ausländers an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, mithin entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2023 – 2 BvR 441/23 –, juris Rn. 19).
Von einer schutzwürdigen Ehe zwischen dem Kläger und der Zeugin X... ist indes bereits nicht auszugehen.
Der vom Kläger vorgelegten Eheurkunde aus Nordmazedonien vom 26. Februar 2024 fehlt bereits die formelle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde gem. § 415 ZPO hinsichtlich der Eheschließung hat. Eine Echtheitsvermutung nach § 438 ZPO kommt ihr schon nicht zugute, sondern hätte durch eine Legalisation durch den deutschen Konsul oder Gesandten, in dessen Bezirk sie ausgestellt oder beglaubigt ist, erreicht werden können (so schon zutreffend VG Berlin, Urteil vom 12. September 2025 – VG 11 K 331/24 A –, EA S. 11 – in dem die Eheurkunde auf dasselbe Datum datiert ist wie im vorliegenden Verfahren) welche nicht erfolgt ist. Es ist überdies behörden- und gerichtsbekannt, dass im Zusammenhang mit Eheurkunden aus dem Ort X... in Nordmazedonien, die von dem Standesbeamten N... ausgestellt worden sein sollen, in der Vergangenheit unzählige Verdachtsmomente zur Echtheit der Urkunde vorlagen (vgl. im Termin der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2025 erörtertes Schreiben des Landeseinwohneramtes Berlin [LEA] vom 23. August 2024 sowie VG Berlin, Urteil vom 12. September 2025 – VG 11 K 331/24 A –, aaO). Es drängt sich vielmehr auf, dass die durch den immer selben nordmazedonischen Standesbeamten beurkundeten Ehen von in Deutschland Asylantrag stellenden Männern mit Bulgarinnen im Rahmen des Kaufs von Eheschließungen fingiert werden. Dies könnte sich als lukrativ für den Asylantragsteller erweisen, der dadurch seinen Aufenthalt in Deutschland sichern kann als auch für die freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige, die damit jedenfalls einen Wohnsitz in Deutschland vortäuschen könnte, um daraus Nutzen zu ziehen. Auch der vorliegende Fall lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger zur Eheschließung in Nordmazedonien war – und auch, dass er zu seiner Ehefrau überhaupt eine engere persönliche Beziehung pflegt, siehe dazu weiter unten. Der Kläger verfügte schon über keinen Pass mit dem er nach Nordmazedonien hätte reisen oder den er gar dem Standesbeamten hätte vorlegen können. Das der Kläger mittels Korruption an der Grenze nach Nordmazedonien eingereist ist, wird lediglich unsubstantiiert behauptet und würde nicht erklären, wie er sich hätte vor dem nordmazedonischen Standesbeamten ausweisen können. Die Ehe wurde zudem zum selbe Zeitpunkt geschlossen wie die in einem anderen Verfahren jedenfalls nur zum Schein eingegangene Ehe (siehe VG Berlin, Urteil vom 12. September 2025 – VG 11 K 331/24 A –, aaO) und zwar mit einer Bulgarin, die erst kurz vor der Eheschließung in Deutschland gemeldet war und für Nachfragen für die Behörden nicht erreichbar ist. Dier hier drei erfolgten Versuche die bulgarische Ehefrau als Zeugin zu vernehmen scheiterten, der Kläger kann niemanden benennen der seine vermeintliche Ehefrau kennt und diese ist ausweislich der Ausländerakte auch in Deutschland nicht verwurzelt (vor der Liebe auf den ersten Blick und der wenige Monate später folgenden Hochzeit sei sie lediglich gelegentlich als Touristin in Deutschland gewesen).
Jedenfalls das Vorliegen einer über ihren formalen Bestand hinaus schützenswerten Ehe ist nach den Umständen nicht anzunehmen. Für eine Überzeugungsbildung des Einzelrichters (§ 108 VwGO) hinsichtlich des Bestehens schützenswerter familiärer Bindungen hätte es angesichts der bestehenden erheblichen Zweifel nach den Grundregeln der Darlegungs- und Beweislast weiterer Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen und persönlichen Erlebnissen bedurft. Im ersten Termin der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger nicht einmal den Namen seiner vermeintlichen Ehefrau richtig benennen. Auf Aufforderung des Gerichts diesen auf einen Zettel zu schreiben, schrieb er "N...". Das sich auch im übrigen aus der Befragung ergebende frappierende Nichtwissen über die Umstände seiner Ehe und über seine Ehefrau setzte bereits damit ein, dass er nicht sagen konnte, wann genau er diese – die er nicht etwa schon lange kannte, sondern bei der es Liebe auf den ersten Blick gewesen sein soll – kennen gelernt hat. Auch wo das Café gewesen sein soll oder welchen Namen es hatte, konnte er nicht sagen ("auf dem X...", "ein ausländischer Name"). Auch im Übrigen hat der Kläger so gut wie keine Kenntnis über Privates seiner vermeintlichen Ehefrau. Nachdem das Gericht mehrfach unter Androhung und Vollstreckung von Ordnungsgeld versucht hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu vernehmen, war es ihm nicht mal möglich gemeinsame Freunde zu benennen, die als Zeugen in Betracht kommen könnten. Der Kläger behauptet, solche gäbe es nicht. Jeder treffe sich mit seinen Freunden. Gemeinsame Feste, wo sie gemeinsam hätten gesehen werden können, habe man auch nicht besucht. Nach der zweiten erfolglosen Ladung behauptete der Kläger zudem seine vermeintliche Ehefrau habe die Wohnung nunmehr Richtung Bulgarien verlassen, auch wenn er nicht wisse, wie es nun weiter gehe. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht von einer erneuten Ladung der Zeugin abgesehen. Die Zeugin N... hat sich einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes so nachhaltig und trotz Verhängung und Vollstreckung von Ordnungsmaßnahmen entzogen, dass nicht mit ihrem Erscheinen vor Gericht zu rechnen ist. Sie ist trotz zweimaliger Festsetzung von Ordnungsgeld nicht erschienen, wobei sie sich vor dem zweiten Termin zu dem sie geladen war nach Auskunft des Klägers in ihre bulgarische Heimat gefahren sei – angeblich, weil ihre Mutter spontan erkrankt sei. Der vom Gericht angeforderte Nachweis für diese Umstände erfolgte nicht. Vielmehr teilte der Kläger auch im weiteren Fortsetzungstermin mit, dass die Zeugin sich unmittelbar davor auf dem Weg in ihre Heimat begeben habe und er seitdem keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Vor allem, dass sie sich gegenüber staatlichen Stellen zu ihrer Ehe erklären müsse, sei Auslöser eines Streits geworden. Eine Vorführung erscheint vor diesem Hintergrund der hartnäckigen Weigerung nicht zweckmäßig. Entweder liefe diese durch die Rückkehr der Zeugin ins Heimatland leer (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20. März 2024 – 13 UF 157/23 –, juris Rn. 20). Jedenfalls aber ließe sich kaum vermeiden, dass die Zeugin über den Kläger vom Termin erführe – zumindest aufgrund des gleichgelagerten Interesses, dass die näheren Umstände zur vermeintlichen Eheschließung jedenfalls unklar bleiben – und sich anderweitig der Vorführung entzöge. Damit sind alle der Bedeutung und dem Wert des Verfahrens angemessenen Versuche des Gerichts, das Verhältnis des Klägers und der Zeugin aufzuklären, erschöpft; das Beweismittel ist unerreichbar (vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., 2025, § 98 Rn. 51 m.w.N.).
Der Kläger kann sich auch nicht auf ein der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 AsylG entgegenstehendes EU-Freizügigkeitsrecht berufen. Zwar gilt § 34 Abs. 1 Nr. 5 AsylG über seinen Wortlaut hinaus auch für ein aufgrund von EU-Recht bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) (Faßbender in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 21. Ed., 1. Mai 2025, § 34 AsylG Rn. 13). Allerdings steht nur der Besitz eines förmlichen Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegen. Gleiches gilt für unmittelbar unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrechte (Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 45. Ed., 1. Oktober 2024, § 34 AsylG Rn. 25). Zwar ist mit dem Begriff des "Besitzes" eines förmlichen Aufenthaltstitels nicht das Vorhandensein einer Aufenthaltstitel-Urkunde gemeint, sondern die zum betreffenden Zeitpunkt bestehende Wirksamkeit einer Aufenthaltstitel-Entscheidung. Eine solche hat das Landesamt dem Kläger jedoch aufgrund der sich aufdrängenden Zweifeln an der Ehe abgelehnt.
Unabhängig davon liegen im vorliegenden Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vermeintliches Freizügigkeitsrecht des Klägers jedenfalls seit dem Wegzug seiner Ehefrau nach Bulgarien aufgrund eines grundlegenden Streits, was er in der mündlichen Verhandlung andeutete, wieder entfallen sein dürfte. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss der Ehegatte eines Unionsbürgers zwar nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein (EuGH, Urteil vom 8. November 2012 – C-40/11 – juris Rn. 58 f.). Die Voraussetzung in § 3 Abs. 1 FreizügG/EU, dass der drittstaatsangehörige Familienangehörige den Unionsbürger "begleiten" oder ihm "nachziehen" muss, ist so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zusammenzuwohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht. Folglich kann sich der drittstaatsangehörige Ehegatte eines Unionsbürgers auf das in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Aufenthaltsrecht nur in dem Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – C-218/14 – juris Rn. 54 f. m.w.N.). Aufnahmemitgliedstaat ist nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 3 Richtlinie 2004/38/EG der Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben. Verlässt ein Unionsbürger den Aufnahmemitgliedstaat und lässt er sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland nieder, entfällt damit aber automatisch das abgeleitete Recht seines drittstaatsangehörigen Ehegatten auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – C-218/14 – juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – 1 C 9.18 – juris Rn. 20 ff.).
Das in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
5. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG und auf die dortigen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen vermieden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.