Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 14.10.2025 – 35 K 437/25 A

ECLI:DE:VGBE:2025:1014.35K437.25A.00

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt internationalen Schutz.

2

Sie ist am 11. März 2025 in Berlin geboren und aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter der Eheleute U... und N.... Diese sind ebenfalls aserbaidschanische Staatsangehörige leben zusammen mit der Klägerin und drei weiteren Kindern unter derselben Anschrift in Berlin.

3

Mit – hier nicht streitgegenständlichem – bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. November 2024 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Eltern und ihrer drei weiteren Kinder als offensichtlich unbegründet ab.

4

Am 29. April 2025 meldete das Landesamt für Einwanderung (Landesamt) dem Bundesamt die Geburt der Klägerin und erteilte ihren Eltern daraufhin zugleich Duldungen. Am 30. April 2025 leitete das Bundesamt ein Asylverfahren für die Klägerin ein.

5

Mit – hier streitgegenständlichem – Bescheid des Bundesamtes vom 23. Mai 2025 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte die Klägerin unter Setzung einer Frist von einer Woche zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihr anderenfalls die Abschiebung in die Republik Aserbaidschan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate.

6

Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, am 2. Juni 2025, Klage erhoben ("Namens und in Vollmacht meiner minderjährigen Tochter X... erhebe ich hiermit fristgerecht Klage").

7

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

8

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2025 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

9

hilfsweise zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen;

10

hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Republik Aserbaidschan vorliegt;

11

hilfsweise die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2025 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

13

die Klage abzuweisen,

14

und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.

15

Mit Verfügung vom 11. August 2025, der Klägerin zugestellt spätestens am 2. September 2025, hat das Gericht sie erfolglos aufgefordert, binnen zwei Wochen eine Einverständniserklärung ihres Vaters mit der Klageerhebung durch ihre Mutter bzw. eine Prozessvollmacht des Vaters für die Mutter einzureichen.

16

Mit Schriftsatz vom 9. September 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte die Vertretung der Klägerin angezeigt. Mit Verfügung vom 10. September 2025 hat das Gericht der Klägerin Akteneinsicht gewährt und ihr die elektronische Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang, den Verwaltungsvorgang zum Asylverfahren der Eltern und Geschwister und die Ausländerakte zum Vater übermittelt. Zugleich hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge, ab dem 1. Oktober 2025 über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, und darauf hingewiesen, dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden müsse. Mitteilung und Hinweis wurden der Klägerin am 12. September 2025 und der Beklagten am 11. September 2025 zugestellt.

17

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 hat das Gericht der Klägerin ergänzend die Ausländerakten zu ihr und zu ihrer Mutter übermittelt und den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge nunmehr, ab dem 14. Oktober 2025 zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

18

Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG).

19

Das Gericht kann gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG nach Hinweis an die Beteiligten im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden.

20

Die Klage ist offensichtlich unzulässig. Die Klage ist nicht wirksam erhoben, denn die Klägerin ist bei der Klageerhebung nicht ordnungsgemäß durch beide Elternteile, sondern nur durch ihre Mutter vertreten worden.

21

Unabhängig davon, ob man mit Blick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin im Sinne der Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und Art. 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf deutsches oder aserbaidschanisches materielles Familienrecht abstellt, stammt die Klägerin (rechtlich) von ihrem Vater ab. Die Eltern der Klägerin sind seit einem unbekannten Zeitpunkt vor ihrer Geburt miteinander verheiratet. Ihr Vater ist damit nach deutschem Recht (rechtlicher) Vater (§ 1592 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB); nach aserbaidschanischem Recht wird seine Vaterschaft vermutet (vgl. Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 262. Lieferung Juli 2025, Aserbaidschan, S. 31; Vaterschaftsvermutung). Damit üben die Eltern die elterliche Sorge samt der Vertretung der Klägerin sowohl nach deutschem (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) als auch nach aserbaidschanischem (vgl. Henrich/Dutta/Ebert, a.a.O.) Recht gemeinschaftlich aus.

22

Ein Fall des asylrechtlichen Vertretungsrechts gemäß § 12 Abs. 3 AsylG liegt offensichtlich nicht vor, denn der Vater der Klägerin hält sich im Bundesgebiet und am selben Ort wie sie und ihre Mutter auf.

23

Nachdem die der Klägerin zur Beseitigung des Mangels der ordnungsgemäßen Vertretung mit Verfügung vom 11. August 2025 gemäß § 62 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - gesetzte Frist von zwei Wochen erfolglos abgelaufen ist, kann durch Endurteil (Prozessurteil) entschieden werden, zumal ihr mit Verfügung vom 10. September 2025 Akteneinsicht (unter anderem) in die elektronische Gerichtsakte, aus der diese Fristsetzung ebenfalls ersichtlich ist, gewährt worden ist. Mit Blick auf die Zustellung dieser Verfügung war die Mutter der Klägerin alleinpassivvertretungsbefugt (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 170 Abs. 3 ZPO; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 56 Rn. 10).

24

Die Klage wird zudem als offensichtlich unzulässig im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG abgewiesen. Offensichtlich unzulässig ist eine Klage, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel bestehen und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts die Unzulässigkeit der Klage geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 – juris, zur offensichtlichen Unbegründetheit einer asylrechtlichen Klage). Dies ist vorliegend der Fall. Die Mutter der Klägerin war unter Zugrundelegung des völlig unzweifelhaften Sachverhalts nach keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zur Klageerhebung alleinvertretungsbefugt.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).