Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 15.10.2025 – 31 K 671/23 A
ECLI:DE:VGBE:2025:1015.31K671.23A.00
Tenor
Das mit Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29. November 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Januar 2025 ausgesetzte Verfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen VG 31 K 475/25 A fortgesetzt.
Gründe
I.
Die Kammer setzte das Verfahren VG 31 K 671/23 A mit Beschluss vom 29. November 2024 (veröffentlicht in juris) aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor. Der Gerichtshof bestätigte den Eingang des Vorabentscheidungsersuchens zum 9. Dezember 2024 und teilte das Aktenzeichen C-839/24 sowie die Bezeichnung der Rechtssache „Casamance“ mit. Die Kammer berichtigte den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 9. Januar 2025 (veröffentlicht in juris).
Mit Entscheidung vom 4. Februar 2025 setzte der Präsident des Gerichtshofs das Vorabentscheidungsverfahren bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 aus.
Mit Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 4. Juni 2025 ordnete der Vorsitzende das Weglegen des ausgesetzten Verfahrens VG 31 K 671/23 A nach § 10 Abs. 1 der Aktenordnung für die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Berlin i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit an.
Mit Schreiben vom 11. August 2025 übermittelte der Kanzler des Gerichtshofs eine Abschrift des Urteils des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. August 2025 in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 (Alace e Canpelli) und bat um Mitteilung, ob die Kammer im Hinblick auf dieses Urteil ihr Vorabentscheidungsersuchen noch aufrechterhalte.
Die Kammer teilte dem Gerichtshof nach Anhörung der Beteiligten und Beratung unter den Berufsrichtern mit Schreiben vom 25. September 2025 mit, dass sie ihr Vorabentscheidungsersuchen C-839/24 nicht mehr aufrechterhalte. Zur Begründung führte sie darin aus:
„Soweit es unsere Vorlagefrage zu 1. betrifft, ist diese Frage mit dem 3. Entscheidungssatz des o.g. Urteil vom 1. August 2025 beantwortet worden. Danach ist Art. 37 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, der für bestimmte Personengruppen die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung nicht erfüllt.
Soweit es unsere Vorlagefrage zu 2. betrifft, kann die Kammer den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im o.g. Urteil vom 1. August 2025 in Randnummer 96 entnehmen, dass die in Anhang I der Richtlinie 2013/32 genannten Bedingungen im Hinblick auf die gesamte Bevölkerung des betreffenden Drittstaats erfüllt sein müssen, damit dieser Staat als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden kann. Dies reicht der Kammer auch ohne weitere (detailliertere) Beantwortung der Vorlagefrage zu 2. aus, um über die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat entscheiden zu können. Denn die Kammer ist nach wie vor der bereits im Vorlagebeschluss geäußerten Überzeugung, dass unter einer „Gruppe“ bzw. einem solchen „Personenkreis“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2013/32 (mindestens) zu verstehen sind: soziale Gruppen im Sinne des Artikel 10 Absatz 1 Buchst. d) der RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (RL 2011/95/EU) sowie „Gruppe(n), die systematisch Misshandlungen ausgesetzt“ sind im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Entscheidung vom 6. Februar 2024 – 80206/17 – Rn. 58). Auch ist die Kammer nach wie vor der Überzeugung, dass jedenfalls Gruppen, für deren Mitglieder die zuständige nationale Behörde bei der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nicht verpflichtet ist, andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände zu prüfen, als die ihrer Gruppenzugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-608/22 und C-609/22 – [ECLI: ECLI:EU:C:2024:828], 2. Tenorpunkt), die zusätzlichen Kriterien erfüllen, nach denen sie den Gerichtshof mit der Vorlagefrage 2. b) gefragt hat. Auch erscheint es der Kammer nach Lektüre des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. August 2025 in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 als zutreffend, Senegal bereits „nur“ mit Blick auf die Verfolgung der Gruppe der Homosexuellen nicht als sicheren Herkunftsstaat anzusehen (Conseil d’État, Entscheidung vom 2. Juli 2021 – Conseil d'État, 2ème – 7ème chambres réunies, 02/07/2021, 437141 –, legifrance.gouv.fr ECLI:FR:CECHR:2021:437141.20210702).
Soweit es unsere Vorlagefrage zu 3. betrifft, hat sich die Frage aufgrund der oben genannten (bejahenden) Beantwortung der Vorlagefrage zu 1. erledigt.
Soweit es unsere Vorlagefrage zu 4. betrifft, versteht die Kammer die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im o.g. Urteil vom 1. August 2025 in den Randnummern 69 bis 88 so, dass diese Frage zu verneinen ist.
Soweit es unsere Vorlagefrage zu 5. betrifft, hat sich diese Frage aufgrund der Antwort zu Vorlagefrage 4 erledigt.“
Mit seinem dem Verwaltungsgericht Berlin am 13. Oktober 2025 übermittelten Beschluss vom 3. Oktober 2025 strich der Präsident des Gerichtshofs daraufhin die Rechtssache C-839/24 aus dem Register des Gerichtshofs.
II.
Vorliegend endet die Aussetzung, so dass das Verfahren fortzuführen ist. Die Aussetzung endet mit dem im Aussetzungsbeschluss genannten Ereignis, in der Regel also mit der Rechtskraft der vorgreiflichen Entscheidung; der Rechtsstreit ist von Amts wegen fortzusetzen. Auch in dem Fall, dass das andere Verfahren ohne Entscheidung in der Sache endet, ist das Verfahren fortzusetzen (vgl. BeckOK VwGO/Garloff, 74. Ed. 1.7.2023, VwGO § 94 Rn. 10 m.w.N.).
Das Verfahren VG 31 K 671/23 A ist fortzusetzen, da sich das Verfahren C-839/24 aufgrund des Streichungsbeschlusses des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2025 ohne Entscheidung in der Sache erledigt hat. Die Fortsetzung erfolgt aber unter neuem Aktenzeichen, da das Verfahren VG 31 K 671/23 A bereits weggelegt wurde.