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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 20.10.2025 – 38 K 75/23 A

ECLI:DE:VGBE:2025:1020.38K75.23A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, georgischer Staatsangehöriger, begehrt Schutz vor Problemen in Georgien.

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Anfang September 2022 reisten die Eltern (Herr F... Y...und Frau I... F... ) und die beiden minderjährigen Geschwister des seinerzeit noch nicht geborenen Klägers in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre nach Einreise beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestellten, im Wesentlichen mit Erkrankungen des ungeborenen Klägers begründeten, Asylanträge lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Oktober 2022 vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab. Dagegen betreiben diese ein eigenes gerichtliches Verfahren (VG 38 K 479/22 A).

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Für den am 6...September 2022 in Berlin geborenen Kläger wurde ein Asylantrag am 7. Februar 2023 als gestellt erachtet. Nachdem keine individuellen Gründe für ihn geltend gemacht wurden, lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag mit Bescheid vom 14. März 2023 (Bescheid) als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen, drohte die Abschiebung des Klägers nach Georgien an und sprach ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. März 2023 zugestellt.

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Der Kläger hat dagegen am 30. März 2023 Klage erhoben, mit der er neben der Aufhebung des Bescheids hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt.

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Zur Begründung macht er unter Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste geltend, bei ihm liege unter anderem eine Hirnschädigung in Form eines fortgeschrittenen Hydrocephalus, eine bilaterale spastische Zerebralparese, eine Epilepsie sowie eine schwere kombinierte Entwicklungsstörung vor. Ihm sei Ende 2022 in der Charité ein ventrikuloperitonealer Shunt (Hirnwasser-Shunt) eingesetzt worden, der die Menge des Hirnwassers reguliere. Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 – VG 38 L 74/23 A – hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da sich aus den eingeholten MedCOI Auskünften nicht ergeben habe, ob die laut ärztlicher Atteste zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Ventileinstellung des Hirnwasser- Shunts in Georgien möglich und individuell finanzierbar gewesen sei. Unter Vorlage fachärztlicher Atteste trägt der Kläger weiter vor, am 18. März 2025 wegen des Verdachts einer Shuntdysfunktion operiert worden zu sein. Im Mai 2025 sei es in dichter zeitlicher Abfolge zu mehreren epileptischen Anfällen gekommen, in deren Folge die Medikation erweitert worden sei. Er meint, seine Mutter könne die von ihm benötigten Antiepileptika nicht finanzieren und das Notfallmedikament sei nicht in der benötigten Verabreichungsform verfügbar. Der Hirnwasser-Shunt könne jederzeit erneut – mit dann lebensbedrohlichen Folgen – ausfallen und die zu leistenden Zuzahlungen seien nicht finanzierbar. Wegen der Trennung der Mutter von dem gewalttätigen, zwischenzeitlich nach Georgien zurückgekehrten Vater des Klägers, würden sie bei den Großeltern unterkommen müssen und die beengten Verhältnisse seien ihnen nicht zumutbar. Wegen seines ständigen Pflege- und Unterstützungsbedarfs könne seine Mutter keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2023 aufzuheben,

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hilfsweise,

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Ziffer 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nach Vorlage mehrerer Auskünfte ist sie der Ansicht, die Erkrankungen des Klägers seien in Georgien ausreichend behandelbar und weitere Unterstützungsleistungen nach Erlangen des Behindertenstatus möglich.

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Die Einzelrichterin hat die Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2025 persönlich informatorisch angehört. Für das Ergebnis der informatorischen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Asyl- und Ausländerakten des Klägers, seiner Eltern und Geschwister Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Juli 2025 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Entscheidung übertragen hat.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar trotz alleiniger Klageerhebung durch die Mutter zulässig, da der Vater des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung ausweislich seiner Ausländerakte (Bl. 102) bereits nach Georgien ausgereist war (§ 12 Abs. 3 AsylG). Die Klage ist aber unbegründet.

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Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Einwand des Klägers, es liege ein zur Aufhebung des Bescheids führender Verstoß gegen § 24 Abs. 1 Satz 5 oder 6 AsylG vor, da ausweislich der zweiten Seite des Bescheids lediglich die Verfahrensakten der Mutter beigezogen worden seien, verfängt nicht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylG ist von einer Anhörung abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Zum einen handelt es sich bei der beigezogenen Verfahrensakte (Az. 8... ) um die gemeinsame Bundesamtakte der Eltern des Klägers. Zum anderen wäre selbst bei alleiniger Zugrundelegung der persönlichen Anhörung der Mutter vom 13. Oktober 2022 der Sachverhalt ausreichend geklärt gewesen, da auch diese sich ausführlich zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und der gesundheitlichen Situation des Klägers geäußert hat.

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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

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a) Die Erkrankungen des Klägers rechtfertigen kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

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Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch aufgrund der im Zielstaat der Abschiebung herrschenden Existenzbedingungen in Betracht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Für die Bestimmung der Gefahr gilt dabei der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dies bedeutet, die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur möglich, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Ferner ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands zu bejahen, sondern nur bei erwarteten schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Die Gefahr muss außerdem konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, etwa weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – juris Rn. 8). Angesichts der mit einer Erkrankung verbundenen allgemeinen Gefahren ist ein Abschiebungsverbot aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nur dann gerechtfertigt, wenn für den Schutzsuchenden bei einer Rückkehr ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke bestünde, er wegen der Erkrankungen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert sein würde (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 2.01 – juris Rn. 9).

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aa) Die Hirnfehlbildung des Klägers stellt zwar eine schwerwiegende Erkrankung dar. Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich aber nicht, dass daraus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung folgt. Vielmehr ist die notwendige Behandlung durch Einsetzen des Hirnwasser-Shunts in Deutschland erfolgt und jedenfalls in absehbarer Zeit auch ohne Behandlung eine wesentliche Verschlechterung nicht beachtlich wahrscheinlich.

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(1) Soweit der Kläger zunächst geltend gemacht hat, die Einstellung des Ventils seines Hirnwasser-Shunts sei noch nicht abgeschlossen, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) insoweit kein Behandlungsbedarf mehr ersichtlich. Das letzte Attest, das sich zu der noch nicht endgültig erreichten Ventileinstellung äußert und daraus folgend einen weiteren Verblieb des Klägers im Bundesgebiet für mindestens ein Jahr empfiehlt, datiert auf den 15. November 2023. Nachfolgend wurden – trotz konkreter Aufforderung der Einzelrichterin – keine aktuellen Atteste eingereicht, die sich zu diesem Punkt verhalten. Die Angaben der Mutter in der mündlichen Verhandlung – sie meine, derzeit fänden keine Einstellungen statt (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 4) – sprechen ebenfalls dafür, dass die endgültige Ventileinstellung erreicht ist.

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(2) Ein relevanter Behandlungsbedarf in absehbarer Zeit ergibt sich auch nicht angesichts der im Attest der Charité vom 5. September 2024 für notwendig erachteten langfristig pädiatrisch neurochirurgischen ärztlichen Betreuung mit regelmäßigen MRT-Kontrollen. Das Attest genügt nicht den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG), da aus ihm unter anderem nicht hervorgeht, welche Folgen das Ausbleiben der Kontrollen hätte. Dazu hat der Kläger trotz Hinweis der Einzelrichterin keine ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen vorgelegt. Das zuletzt eingereichte Attest der Charité vom 14. Oktober 2025 wiederholt insoweit lediglich die vorangegangenen Aussagen, ohne diese näher zu erläutern. Die längeren attestierten Kontrollzeiträume von sechs (s. Attest vom 21. März 2025, S. 3) und zwölf Monaten (s. wie vor, S. 2), die durch die Angaben der Mutter bestätigt wurden (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 3), zeigen zudem keine Dringlichkeit der Kontrollen auf.

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(3) Soweit in den Attesten zur Förderung der bestmöglichen Entwicklung Funktionstherapien wie Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie und die medizinische Versorgung in einer interdisziplinären Einrichtung befürwortet werden (vgl. etwa Atteste der Charité vom 5. September 2024 und 14. Oktober 2025, S. 3 und S. 4), ist irrelevant, dass solch eine multidisziplinäre Betreuung in Georgien nicht verfügbar ist (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien vom 11. Juli 2024, S. 4). Der Wunsch des Klägers nach einer optimalen medizinischen Behandlung ist verständlich, rechtfertigt angesichts der eindeutigen Wertung des Gesetzgebers in § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG aber nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Danach ist Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz nicht, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und eine Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland zu ermöglichen. Antragsteller müssen sich grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung ihres Herkunftslandes verweisen lassen, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Es ist Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2024 – 1 A 1.23 – juris Rn. 218).

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(4) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es in absehbarer Zeit erneut zu einer Dysfunktion des Hirnwasser-Shunts kommt. Im Rahmen der Gefahrenprognose ist zu prüfen, ob mit einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 – juris Rn. 20). Mit dem Begriff „alsbald“ ist nach dem allgemeinen Wortverständnis einerseits kein nur in unbestimmter zeitlicher Ferne liegender Termin gemeint. Andererseits ist damit auch nicht gemeint, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands sofort nach der Abschiebung oder Ausreise, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Zielstaat, eintreten muss (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. April 2012 – A 11 S 3392/11 – juris Rn. 19). Während eine wesentliche Verschlechterung im Verlaufe mehrerer Jahre nicht als „alsbald nach Rückkehr“ anzusehen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Juni 2003 – 4 A 3491/01.A – juris Orientierungssatz 4), wurde eine erhebliche Verschlechterung einer HIV-Erkrankung binnen drei Monaten nach Abbruch der Therapie, die mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens innerhalb eineinhalb Jahren zum sicheren Tod führt, als ausreichend erachtet (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 6. Juni 2005 – 5 B 281/04.A – juris Rn. 30). Es mag zutreffen, dass unter Ärzten ein gewisser Unwille, eindeutige in die Zukunft gerichtete zeitliche Prognosen abzugeben, verbreitet und nachvollziehbar ist (so VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 37 K 160.19 A – juris Rn. 35). Auch unter Berücksichtigung dessen lässt sich den Attesten bei verständiger Würdigung im Gesamtzusammenhang aber nicht entnehmen, dass die Fachärzte eine – nach vorgenanntem Maßstab – alsbald eintretende wesentliche Verschlechterung in Bezug auf den Hirnwasser-Shunt für beachtlich wahrscheinlich halten. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärte, der Hirnwasser-Shunt könne jederzeit wieder ausfallen und eine Ärztin habe ihm das bestätigt, findet dies keinen Niederschlag in den vorgelegten Attesten.

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Die theoretische Möglichkeit eines jederzeitigen Ausfalls mag komplexen medizinischen Geräten wie dem Hirnwasser-Shunt des Klägers immanent sein. Das führt aber gerade nicht dazu, dass dies beachtlich wahrscheinlich ist. Auch in dem jüngsten Attest der Charité vom 16. Oktober 2025 lässt die pauschale Aussage, es bestehe die Möglichkeit einer erneuten Shuntdysfunktion, nicht darauf schließen, dass diese in absehbarer Zeit – also nach dem obenstehenden Maßstab jedenfalls innerhalb der nächsten Monate – droht. Die Möglichkeit einer erneuten Dysfunktion oder eines erneuten Ausfalls des Hirnwasser-Shunts, ohne zeitliche Eingrenzung, erachtet die Einzelrichterin für nicht ausreichend. Eine Herabsetzung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine relevante Dysfunktion des Hirnwasser-Shunts in absehbarer Zeit ist auch angesichts der dann lebensbedrohlichen Folgen nicht angezeigt, da § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Erfordernis einer erheblichen Gefahr gerade Gesundheitsbeeinträchtigungen von besonderer Intensität voraussetzt. Der bisherige Behandlungsverlauf und die langen Kontrollzeiträume sprechen ebenfalls gegen ein beachtlich wahrscheinliches erneutes Ausfallen des Hirnwasser-Shunts innerhalb eines überschaubaren Zeitraums. So ist es seit Einsetzen des Hirnwasser-Shunts Mitte Dezember 2022 ausweislich der Atteste erstmals im März 2025 zu einer Dysfunktion des Hirnwasser-Shunts gekommen. Der dazwischenliegende Zeitraum von mehr als zwei Jahren spricht deutlich für ein langes, störungsfreies Funktionieren des Hirnwasser-Shunts. Das bestätigen die bereits angesprochenen langen Kontrollzeiträume, die selbst nach dem operativen Eingriff im März 2025 nicht verkürzt wurden.

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Soweit die Mutter in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, es habe eine weitere Dysfunktion des Shunts gegeben (vgl. Sitzungsniederschrift S. 4), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen soll nach Darstellung der Mutter dieser – zeitlich nicht näher konkretisierte und ebenfalls einmalig gebliebene – Vorfall durch eine Einstellung des Regulativs am Ohr behoben worden sein. Zum anderen findet diese – erstmals in der mündlichen Verhandlung – behauptete (weitere) Dysfunktion des Hirnwasser-Shunts keinen Niederschlag in den vorgelegten Attesten und dementsprechend sind bereits keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in absehbarer Zeit erneut mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein solcher Einstellungsbedarf des Hirnwasser-Shunts besteht.

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Darüber hinaus sind jedenfalls vergleichbar geringe Eingriffe – wie die Einstellung des Hirnwasser-Shunts über das Regulativ – für den Kläger auch in Georgien erreichbar. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist der Einbau sowie die Vor- und Nachsorge eines Hirnwasser-Shunts in Georgien in Tiflis verfügbar (MedCOI AVA 18134, 28. April 2024, S. 2). Die Behandlung ist für den Kläger finanziell zugänglich. Die Behandlungskosten werden zwar nicht vollständig von der Krankenversicherung abgedeckt. Die zu leistenden Zuzahlungen von zehn bis 30 Prozent (MedCOI ACC 8043, 30. August 2024, S. 9) bewegen sich aber in einem Rahmen, der von dem Kläger auch unter Berücksichtigung der angespannten wirtschaftlichen Situation seiner Familie zu bewerkstelligen sein wird. Denn es ist bei lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass die für den operativen Einsatz eines Hirnwasser-Shunts samt Vor- und Nachsorge veranschlagten Kosten von 5000 bis 7000 GEL auch für den beschriebenen kleineren Eingriff anfallen. Die ohne Operation erfolgte Einstellung am Regulativ des Hirnwasser-Shunts mag zwar ärztliche Sachkunde erfordern, die dafür anfallenden Kosten dürften sich aber im dreistelligen Bereich bewegen. Es ist zu erwarten, dass die Mutter die darauf entfallenen Zuzahlungen aufbringen können wird. Obgleich eine Rückkehr zu und Unterstützung durch den als gewalttätig und alkoholabhängig beschriebenen Vater des Klägers ausscheiden wird, ist es ihm und seiner Mutter zuzumuten, sich hilfesuchend an ihr familiäres Netzwerk in Georgien zu wenden (zur Bedeutung familiärer Unterstützung s. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 [Lagebericht 2025], S. 5; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien vom 7. Februar 2025, S. 50). Sie können hierzu auf ihre Großfamilie, konkret auf die Eltern der Mutter, ihre zwei Brüder und drei in Georgien lebenden Schwestern zurückgreifen. Vor dem Hintergrund, dass die Eltern der Mutter für die Ausreise in der Lage waren, einen erheblichen Betrag von 5000 GEL aufzubringen, scheint eine gewisse finanzielle Unterstützung möglich. Weswegen es den studierenden – nach Angaben der Mutter ebenfalls noch bei den Eltern lebenden – Brüdern nicht möglich sein sollte, zum Lebensunterhalt beizutragen, ist nicht ersichtlich. Bei Engpässen kommt zudem finanzielle Hilfe durch ihre in Deutschland lebende Cousine, die in einem Labor arbeitet, in Betracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Mutter keiner Erwerbstätigkeit in Georgien nachgehen kann, da die Pflege und Betreuung des Klägers bei einer Rückkehr in die Wohnung ihrer Eltern nicht von im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen übernommen werden können (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 6), kann sie staatliche Sozialhilfe in Höhe von 220 GEL pro Person in Anspruch nehmen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2025, S. 21). Es liegt im Übrigen nahe, dass auch weitreichendere Eingriffe am Hirnwasser-Shunt für den Kläger finanziell zugänglich wären, wenn er einen Behindertenstatus erlangt. So gewährt das Universelle Gesundheitsprogramm Kindern mit Behinderungen auch Behandlungen mit einer vollen Unterstützung ohne Zuzahlung (vgl. EUAA, Georgia, Provision of Healthcare, März 2025, S. 41 f.; vgl. auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien vom 07. Februar 2025, S. 47). Die finanzielle Unterstützung für Kinder mit Behindertenstaus beträgt 390 GEL und es existieren staatlich finanzierte Rehabilitationszentren, die kostenlose Leistungen anbieten (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien vom 11. Juli 2024, S. 4f. und 11). Ein ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen der Mutter, sich dazu zu informieren und den Behindertenstatus für den Kläger zu erhalten, ließ sich ihren vagen Ausführungen dazu in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 5) nicht entnehmen.

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bb) Die dem Kläger attestierte Epilepsie-Erkrankung mag zwar schwerwiegend sein und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald weitere epileptische Anfälle mit potentiell lebensbedrohlichen Folgen erwarten lassen. Die Erkrankung ist aber in Georgien ausreichend behandelbar (vgl. MedCOI AVA 17988, 17. März 2024; ZIRF-Counseling, 2. Quartal 2021). Die ausweislich aktueller Atteste (s. Arztbericht der Charité über die ambulante Behandlung vom 9. und 10. Mai 2025 und Attest der Charité vom 14. Oktober 2025) benötigten Medikamente sind in Georgien im Ergebnis verfügbar. Während die als Dauermedikation vorgesehenen Medikamente Levetiracetam und Lamotrigin erhältlich sind (MedCOI AVA 19078, 24. März 2025, S. 11 [Levetiracetam] und S. 12 [Lamotrigin]), stehen aus der Wirkstoffgruppe des nicht verfügbaren Antiepileptikums Clobazams Alternativen wie etwa Clonazepam, Valporinsäure oder Topiramate zur Verfügung (MedCOI AVA 19776, 16. September 2025, S. 9f.; EUAA, Georgia Psychiatry, April 2025, S. 38). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weswegen eine Substitution nicht möglich sein sollte. Die Angewiesenheit des Klägers auf Clobazam ist angesichts der Feststellung der Fachärztin, die Ergänzung um Clobazam habe keinen zufriedenstellenden Effekt gezeigt (s. Attest der Charité vom 14. Oktober 2025, S. 2), ohnehin zu bezweifeln.

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Es steht der ausreichenden Behandelbarkeit des Klägers nicht entgegen, dass das bei epileptischen Anfällen vorgesehene Notfallmedikament Diazepam in Georgien nicht in rektaler Verabreichungsform, sondern lediglich als Tablette verfügbar ist (vgl. MedCOI AVA 17663, 27. Dezember 2023, S. 7; MedCOI ACC 7659, 20. Mai 2022, S. 6). Der hierzu in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellte Beweisantrag war abzulehnen, da er unsubstantiiert, „ins Blaue hinein“ (Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag) gestellt worden ist. Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 – 9 B 3.17 – juris Rn. 6). Für die in dem Beweisantrag aufgestellte Behauptung, Diazepam in Tablettenform sei bei weitem nicht so wirksam wie in Tropfenform oder wenn es rektal verabreicht wird, mit der Folge, dass die Wahrscheinlichkeit eines tödlich endenden Anfalls deutlich höher ist, gab es keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der prozessualen Situation, konkret des erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgten weiteren Vortrags der Beklagten zur Behandelbarkeit der Epilepsie, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wegen technischer Probleme erst am Morgen der Verhandlung weitergeleitet wurde. Es bestand ausreichend Zeit, sich mit der Verabreichungsform von Diazepam und den konkreten Folgen für den Kläger vor der mündlichen Verhandlung auseinander zu setzen und hierzu ärztliche Stellungnahmen einzuholen, da bereits aus den mit Schriftsatz der Beklagten vom 11. August 2025 übermittelten Erkenntnissen (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien vom 11. Juli 2024, S. 2) die eingeschränkte Verfügbarkeit von Diazepam hervorging. Vor diesem Hintergrund war der Beweisantrag auch verspätet und gemäß § 87b Abs. 3 VwGO abzulehnen. Das Gericht hat mit der Ladung gemäß § 87b Abs. 1 Satz und Abs. 2 Nr. 1 VwGO dem Kläger unter ordnungsgemäßer Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis aufgegeben, bis spätestens 13. Oktober 2025 dem Gericht alle Gründe mitzuteilen, derentwegen er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne und hierfür die Beweismittel zu bezeichnen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Der Beweisantrag wurde ohne vorherige Ankündigung und ohne genügende Entschuldigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellt. Unter Ausübung des hierbei eingeräumten Ermessens war er insbesondere mit Blick auf die ansonsten entstehende Verzögerung zurückzuweisen.

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Die nach Ablehnung des Beweisantrags auf gewährten Schriftsatznachlass (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 der Zivilprozessordnung (ZPO]) hin eingereichten ärztlichen Stellungnahmen führen zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nach Ablehnung des Beweisantrags geltend gemachten Einwands, der Kläger verschließe bei einem epileptischen Anfall seinen Mund. Welche Aussagekraft der allgemein gehaltenen Mail einer Fachärztin für Kinderheilkunde vom 23. Oktober 2025 hierbei zukommt, wonach die Tablettenform aufgrund zu langer Resorption bei akuten Anfällen generell nicht ausreiche, kann dahingestellt bleiben. Denn aus dem eingereichten Attest der Charité vom 24. Oktober 2025 geht hervor, dass Midazolam buccal alternativ als Notfallmedikament eingesetzt werden kann. Dieses ist in Georgien erhältlich (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien vom 11. Juli 2024, S. 2f.; MedCOI AVA 18134, 28. April 2024, S. 9) und es ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, die verhältnismäßig überschaubaren Zahlungen – unter Rückgriff auf familiäre Netzwerke und andere Unterstützungsleistungen (vgl. dazu ausführlich oben) – für das Medikament zu leisten. Der Einwand, dem Kläger könne das Medikament nicht injiziert werden, verfängt hierbei nicht. Denn nach entsprechender Unterweisung wird seine Mutter – auch ohne Ausbildung in einem Pflegeberuf – in der Lage sein, dem Kläger das Medikament als Muskelinjektion zu verabreichen. So ist es etwa auch für Diabetespatienten alltäglich, sich selbst zu spritzen und das Angebot als Notfallmedikament in dieser Form wäre wertlos, wenn die Verabreichung als Injektion Angehörigen der Pflegeberufe vorbehalten wäre. Die Mutter verfügt durch die mehrjährige Betreuung des Klägers und das mehrfache Einschreiten bei epileptischen Anfällen zudem über eine gewisse Erfahrung im Umgang mit seiner Erkrankung.

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b) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erfüllt.

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Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Ab-schiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.

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Es entspricht der Rechtsprechung des EGMR, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhen-den Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. für alles Vorstehende BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 13 ff.). Es kommt insoweit darauf an, ob sich die betreffende Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C- 318/17, C- 319/17 und C-438/17 – juris Rn. 89 f.; vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 16). Das ernsthafte Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 16). Bei einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot ist eine Gefahr ferner erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen „schnell oder alsbald“ nach der Abschiebung, mithin innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 20, 25).

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Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Georgien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen könnten, bestehen nicht.

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Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger sich in Georgien einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt sehen würde, die eine alsbald eintretende Verelendung zur Folge hätte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zur Finanzierung der für den Kläger notwendigen Behandlung verwiesen, die auch für das Bestreiten des Lebensunterhalts entsprechend gelten (s. oben unter 2. a) aa) (4]). Es ist davon auszugehen, dass die Mutter in der Lage sein wird, in Georgien jedenfalls das wirtschaftliche Existenzminimum für sich und den Kläger zu sichern. Dazu kann sie neben Rückkehrhilfen auf weitere Unterstützungsleistungen in Georgien zurückgreifen. So bietet etwa das International Centre for Migration Policy Development Beratung und teils finanzielle Unterstützung zur Wohnungs- und Arbeitssuche für Rückkehrende an. Ferner koordiniert das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales ein staatliches Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme), das Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt sowie bei Bedarf auch eine Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung stellt (zum Vorstehenden BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien vom 7. Februar 2025, S. 50; Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 22). Als alleinerziehende Frau mit drei kleinen Kindern wird sie bei ihren Eltern unterkommen können. Die den Kläger dort erwartenden Wohnverhältnisse mögen beengt sein, rechtfertigen aber kein Abschiebungsverbot. Es ist dem Kläger auch zuzumuten, dort unterzukommen. Eine Gefährdung durch den als gewalttätig beschriebenen Vaters liegt angesichts der erheblichen Entfernung von rund eineinhalb Autostunden fern.

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3. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des angefochtenen Bescheids) sind ebenso rechtmäßig wie das in Ziffer 6 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot.

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a) Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG.

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Der Abschiebung stehen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Klägers entgegen. Der Gesundheitszustand des Klägers wurde bereits oben ausführlich gewürdigt. Familiäre Bindungen ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Mutter. Eine Trennung des Klägers von seiner Mutter ist nicht zu befürchten. Es ist vielmehr zu erwarten, dass er gemeinsam mit ihr und seinen minderjährigen Schwestern nach Georgien zurückkehrt, da deren Klage mit Urteil vom heutigen Tag (VG 38 K 479/22 A) ebenfalls abgewiesen wurde.

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b) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen erkannt und bei der Ermessensausübung die individuellen Umstände des Klägers berücksichtigt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.