Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 28.10.2025 – 24 L 74/25
ECLI:DE:VGBE:2025:1028.24L74.25.00
Orientierungssatz
1. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist formfrei und kann auch schriftlich, per Email oder über das Kontaktformular gestellt werden. Die persönliche Vorsprache ist hierfür nicht erforderlich. (Rn.11)
2. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtswidrig, weil der Antragsgegner von seinem Ermessen, von den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen abzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat. (Rn.21)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Q...) gegen die Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids des Landesamts für Einwanderung vom 28. Februar 2025 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Anteil von ¼ und der Antragsgegner zu einem Anteil von ¾.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.
Die Anträge des libanesischen Staatsangehörigen,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Q...) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 28. Februar 2025 anzuordnen,
und
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache vorläufigen Schutz zu gewähren und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen,
haben im tenorierten Umfang Erfolg.
A. Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 28. Februar 2025 anzuordnen, hat Erfolg.
I. Der wörtliche Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Kläger die aufschiebende Wirkung gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids vom 28. Februar 2025), gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) sowie gegen das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des Bescheids) begehrt. Zwar hat der Antragsteller ausdrücklich nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung beantragt. Aus der Antragsbegründung wird aber hinreichend deutlich, dass er gegen alle belastenden Verfügungen des Bescheids vom 28. Februar 2025 einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Da die Feststellung der Ausreiseverpflichtung in Ziffer 2 des Bescheids rein deklaratorischen Charakter hat und keine eigenständige Beschwer enthält, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO so auszulegen, dass er sich auf die Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids erstreckt.
II. Der so verstandene Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
1. Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids) richtet, ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft, da der Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller würde durch die begehrte Anordnung auch einen rechtlichen Vorteil erlangen, da sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Neuerteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Demnach gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt.
Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller befand sich seit dem 17. August 2023 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthalt) mit Gültigkeit bis zum 16. Februar 2025, so dass sein Aufenthalt rechtmäßig war. Er hat auch rechtzeitig vor deren Ablauf, und zwar am 26. September 2024, über das Kontaktformular des Landesamts für Einwanderung einen Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis gestellt. Es ist unschädlich, dass der Antragsteller erst bei der persönlichen Vorsprache am 27. Februar 2025 – und somit nach Ablauf des nicht verlängerbaren Chancen-Aufenthalts – ausdrücklich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gestellt hat. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist formfrei und kann auch schriftlich, per Email oder über das Kontaktformular gestellt werden. Die persönliche Vorsprache ist hierfür nicht erforderlich. Die über das Kontaktformular versandte Nachricht des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers vom 26. September 2024 ist gemäß den §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, dass der Antragsteller die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder aber die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus allen in Frage kommenden Gründen begehrte. Dieses umfassende Begehren ergibt sich aus dem Betreff der Nachricht „Aufenthaltserlaubnis – erstmalige Beantragung oder Verlängerung“ im Zusammenspiel mit dem Inhalt der Nachricht, in welcher der Antragsteller um einen Termin für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bittet. In der weiteren Nachricht vom 30. Oktober 2024 bat der Antragsteller nochmals darum, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern oder ihm eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
2. In Bezug auf die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls statthaft, da der Klage gegen die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (Justizgesetz Berlin – JustG Bln) keine aufschiebende Wirkung zukommt.
3. Auch in Bezug auf das für den Fall der Abschiebung verfügte und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4) ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, da der Klage gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG n.F. keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller würde durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch einen Vorteil erlangen, da das kraft Gesetzes sofort vollziehbare Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Suspendierung zunächst keine Wirkung mehr entfalten würde, so dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung beispielsweise nicht an einer Wiedereinreise gehindert wäre.
III. Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt hier das das Interesse am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts, da sich dieser zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig erweist.
1. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1) als rechtswidrig, weil der Antragsgegner das erforderliche Ermessen nicht ausgeübt hat (Ermessensausfall).
a) Anspruchsgrundlage für die begehrte Aufenthaltserlaubnis ist § 25b AufenthG, der eine Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration vorsieht. Demnach soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt unter anderem regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (1.), sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (2.), seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist (3.) und er über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (4.). Der Absatz 2 der Norm enthält Ausschlusstatbestände. Demnach ist die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 unter anderem dann zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht (Nr. 2).
b) Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor.
Der Antragsteller hält sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet auf. Er ist im Jahr 2015 ins Bundesgebiet eingereist. Seit dem 24. November 2015 wurde er wegen Passlosigkeit geduldet. Vom 17. August 2023 bis zum 16. Februar 2025 war er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG und stellte rechtzeitig vor deren Ablauf einen Antrag auf Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis (siehe oben). Der Antragsteller sichert seinen Lebensunterhalt überwiegend bzw. vollständig aus Erwerbseinkommen. Sein aktueller Monatslohn als Friseurhelfer beläuft sich auf 2.050,00 Euro brutto. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und verfügt über hinreichende Deutschkenntnisse, die er durch die am 7. Januar 2025 mit „Gut“ bestandene Sprachprüfung auf dem Niveau A2 nachgewiesen hat. Anders als zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hat der Antragsteller mittlerweile auch Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen. Mit Schriftsatz vom 19. August 2025 hat er im gerichtlichen Verfahren eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Test „Leben in Deutschland“ eingereicht.
c) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt auch kein Ausschlussgrund nach § 25b Abs. 2 AufenthG vor. Insbesondere besteht kein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 AufenthG. Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG ist nicht im Ansatz erkennbar. Auch ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG ist nicht ersichtlich. Zwar liegt gegen den Antragsteller ein – noch nicht rechtskräftiger – Strafbefehl wegen Betrugs über eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen vor. Die in § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Bezug genommenen Nummern 1 und 2 des § 54 Abs. 2 AufenthG setzen jedoch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bzw. einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr voraus.
d) Zwar bestehen Zweifel am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, da der Antragsteller die Passpflicht gegenwärtig nicht erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Zudem dürfte der noch nicht rechtskräftige Strafbefehl wegen Betrugs über 120 Tagessätze ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), da hierin ein nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des Auffangtatbestands des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG zu sehen sein dürfte. Dennoch erweist sich die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zum gegenwärtigen Zeitpunkt als rechtswidrig, weil der Antragsgegner von seinem Ermessen, von den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen abzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO).
Der Antragsteller ist nicht im Besitz eines libanesischen Reisedokuments und erfüllt somit die allgemeine Passpflicht nach § 3 AufenthG nicht. Der Antragsteller ist auch nicht in den Libanon gereist, um dort einen biometrischen Reisepass zu beantragen, obwohl ihm der Antragsgegner zu diesem Zwecke einen vorläufigen Reiseausweis für Ausländer mit Gültigkeit vom 16. Mai 2024 bis zum 16. Februar 2025 ausgestellt hatte.
Es kann dahinstehen, ob aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen in Teilen des Libanons während des genannten Zeitraums von Mai 2024 bis Februar 2025 möglicherweise atypische Umstände vorlagen, die ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht erforderlich machen würden.
Der Bescheid erweist sich nämlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller es unterlassen hat, von dem ihm in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessen, bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen, Gebrauch zu machen (Ermessensausfall).
Der Antragsgegner hat weder im Bescheid vom 28. Februar 2025 (hilfsweise) Ausführungen zum Ermessen gemacht, noch hat er nachträglich – nach dem hierzu ergangenen gerichtlichen Hinweis vom 23. Juli 2025 – Ermessen ausgeübt. Mit Schriftsatz vom 8. September 2025 hat der Antragsgegner lediglich erklärt, aufgrund der Nichterfüllung der Passpflicht an dem ablehnenden Bescheid festzuhalten. Eine Ermessensausübung hinsichtlich des Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht ist hierin nicht zu erkennen. In einer solchen Ermessensentscheidung müssten umfassend alle Belange, darunter insbesondere auch die Integrationsleistung und die Bleibeinteressen des Antragstellers, gegeneinander abgewogen werden.
Auch hinsichtlich des Ausweisungsinteresses hat der Antragsgegner es unterlassen, von seinem ihm nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zustehenden Ermessen Gebrauch zu machen.
Insoweit der Antragsgegner diesbezüglich im Schriftsatz vom 8. September 2025 vorbringt, das Verfahren um die Aufenthaltserlaubnis sei nach § 79 Abs. 2 AufenthG wegen des noch nicht rechtskräftigen Strafbefehls auszusetzen, steht dies der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG ist die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels auszusetzen, wenn gegen den Ausländer wegen des Verdachts einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Die genannte Norm verpflichtet die Behörde – nicht aber das Gericht – im Falle eines anhängigen Verfahrens über die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Verfahrensaussetzung bis ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit beendet oder ein Urteil rechtskräftig ist (BeckOK AuslR/Kluth, 45. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 79 Rn. 22, beck-online). Der Verweis auf § 79 Abs. 2 AufenthG überzeugt schon deshalb nicht, weil der Antragsgegner im vorliegenden Fall das Verfahren eben gerade nicht ausgesetzt, sondern vielmehr über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Februar 2025 (abschlägig) entschieden hat. Insofern ist der Anwendungsbereich der Norm hier nicht eröffnet. Selbst wenn man dies annehmen würde, so überzeugt der Verweis auf § 79 Abs. 2 AufenthG auch deshalb nicht, weil hier nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners auch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden kann. Der Antragsgegner stützt die Ablehnung nämlich selbständig tragend auch auf die Nichterfüllung der Passpflicht, so dass für eine Aussetzung des Verfahrens nach dem klaren Wortlaut der Norm kein Raum bleibt.
2. Da sich die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis als rechtswidrig erweist, ist auch die hieran anknüpfende Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) rechtswidrig.
3. Nichts anderes gilt für das unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4).
B. Der – nicht nur hilfsweise – gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache vorläufigen Schutz zu gewähren und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist bereits unstatthaft, da er gemäß § 123 Abs. 5 AufenthG im Verhältnis zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO subsidiär ist. Im Übrigen besteht für den Antrag auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller gegenwärtig wegen Passlosigkeit geduldet wird.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da der Antragsteller mit seinem Begehren, einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 28. Februar 2025 zu erlangen, überwiegend durchdringt, trägt der Antragsgegner ¾ der Kosten des Verfahrens. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Gerichtskostengesetz. Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro veranschlagt, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der halbe Regelstreitwert anzusetzen ist (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs). Die an die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis anknüpfende Abschiebungsandrohung sowie das für den Fall der Abschiebung bedingt verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot nebst Befristungsentscheidung wirken sich nicht streitwerterhöhend aus. Der – nicht nur hilfsweise – gestellte weitere Antrag auf Erteilung einer Duldung wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls mit dem hälftigen Regelstreitwert veranschlagt.