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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 03.11.2025 – 8 K 28/25 V
ECLI:DE:VGBE:2025:1103.8K28.25V.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der 8... -jährige Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Er beantragte im Oktober 2024 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tirana (im Folgenden "Botschaft") ein Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei der Firma MR... in MR... (im Folgenden "Firma MR... "). Mit seinem Antrag, in dem der Kläger angab, als LKW-Fahrer tätig zu werden, legte er seinen bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Firma MR... vor. Hierin heißt es unter anderem in § 1 Ziffer 1.0 "Der Arbeitnehmer wird ab dem 01.11.2024 oder früher als Mitarbeiter im Abschleppdienst eingestellt."
Der künftige Arbeitgeber des Klägers gab zwei Erklärungen zum Beschäftigungsverhältnis – jeweils vom 10. September 2024 – gegenüber der Beigeladenen ab. Einmal wurde unter Ziffer 25 "Berufsbezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit" angegeben: "Aushilfe im Betrieb, die wir dringend gebrauchen, denn wir finden keine Kräfte. Herr I...wird uns, neben seiner Tätigkeit als Mitarbeiter im Abschleppdienst, zuarbeiten und zwar beim Parken abgeschleppter KFZs als Beifahrer bei schwierigen Abschleppvorgängen; in der Vor- und Nachbereitung in der Garage". In der anderen Erklärung heißt es dort lediglich: "Mitarbeiter im Abschleppdienst der Fa. MR... ". Unter Ziffer 34 zum Stichwort "sonstige Qualifikationen und weitere Angaben" steht einerseits: "Herr I...verfügt über 7 Jahre lange Erfahrung in der Abschleppbranche. Er ist fleißig, interessiert und kooperativ. Er kann sich in schwierigen Situationen gut einbringen und ist immer hilfreich und lernt täglich dazu". In der anderen Erklärung heißt es: "Herr I...arbeitet in der Branche ca. 7 Jahre. Diese 7 Jahre hat er sich auf praktischer Ebene viele Fertigkeiten wie bspw. durch enge Straßen fehlerfrei bei jeder Wetterlage abzuschleppen. Er hat die Fertigkeit alle großen + kleinen LKWs zu bedienen und hat sich in den 7 Jahren zum besten Mitarbeiter der Firma und Albanien entwickelt.".
Die Beigeladene verweigerte am 28. Oktober 2024 ihre Zustimmung zur Visumserteilung. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen bei einer Tätigkeit als Mitarbeiter im Abschleppdienst nicht erfüllt seien.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2025, dem Kläger am Folgetag zugegangen, lehnte die Beklagte den Antrag auf Visumserteilung ab. Im Wesentlichen stützte sie dies auf die versagte Zustimmung der Beigeladenen und deren Einschätzung, dass eine Tätigkeit als Mitarbeiter im Abschleppdienst keine Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 12. Februar 2025 Klage und verfolgt sein Begehren nunmehr weiter. Zur Begründung führt der Kläger aus, seine künftige Tätigkeit bei der Firma MR... entspreche einer Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr im Sinne der Vorschrift des § 24a BeschV. Eine Unterscheidung in Pannendienstfahrer, Angestellter eines Abschleppunternehmens und sonstige Berufskraftfahrer für Güterbeförderung sehe die Norm nicht vor. Auch sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich, dass die ausgeübte Tätigkeit überwiegend im Rahmen der Güterbeförderung stattfinden müsse. Auch die Ausführung von weiteren Tätigkeiten neben der Güterbeförderung seien vom Wortlaut nicht ausgeschlossen. Vielmehr sei im Rahmen der Auslegung des § 24a BeschV das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zu berücksichtigen. Hieraus ergäbe sich, dass viele der Tätigkeiten eines Abschleppunternehmens als Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 GüKG einzustufen seien. Ferner müsse § 24a BeschV seinem Sinn und Zweck nach weit ausgelegt werden. Ein zuverlässiger Pannendienst sei für die Straßenverkehrsgüterbranche schließlich unerlässlich, da hierdurch Standzeiten minimiert und der Transport gefördert werden würde. Im Rahmen des Telefonats zwischen dem örtlich zuständigen Arbeitgeber-Service der Beigeladenen und der Ansprechpartnerin des künftigen Arbeitgebers des Klägers, Frau MR... , habe es ein Verständigungsproblem gegeben. Hierbei sei nicht klar gewesen, wie die Begriffe Pannendienst und Abschleppdienst zu verstehen seien. Jedenfalls sei die Klage schon deshalb begründet, da der Ablehnungsbescheid mangels Ermessensausübung rechtswidrig sei.
Mit Schreiben vom 24. April 2025 der Firma MR... konkretisierte diese die Tätigkeiten des Klägers weiter. Hierin führte sie aus, dass der Kläger neben klassischen Tätigkeiten als Pannendienstfahrer regelmäßig Tätigkeiten übernehmen solle, die dem gewerblichen Gütertransport zuzuordnen seien. Das Unternehmen MR...bestehe aus zwei eigenständigen Bereichen – einerseits aus dem Abschleppdienst MR... , der rund um die Uhr Pannenhilfe und Fahrzeugbergung anbiete, und andererseits aus dem Logistikunternehmen MR... , das als Dienstleister für gewerbliche Transporte tätig sei. Beide Bereiche seien Bestandteil des Arbeitsalltags des Klägers, da sie ineinandergriffen. So sei geplant, den Kläger unter anderem auch beim Transport von Neuwagen oder Mietfahrzeugen und deren Rückführung sowie beim Transport verkaufter Fahrzeuge an ihre neuen Eigentümer einzusetzen. Zusätzlich übernehme der Kläger Transporte auf behördliche Anordnung, etwa im Auftrag der Polizei oder Feuerwehr, beim Umsetzen eines Fahrzeuges sowie die regelmäßige Beförderung beschädigter Fahrzeuge oder Container.
Frau MR...gab in einem Telefonat mit dem örtlich zuständigen Arbeitgeber-Service der Beigeladenen am 20. Mai 2025 an, dass zunächst geplant sei, den Kläger bis zum Erwerb der Grundqualifikation ausschließlich im Abschleppdienst einzusetzen, anschließend sei der Kläger zu 35 Prozent im Güterverkehr und sonst in der Pannenhilfe tätig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tirana vom 13.01.2025 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene meint, dass Berufskraftfahrer im Sinne des § 24a Abs. 1 BeschV in der Transportlogistik, im Straßengüterverkehr und im gewerblichen Straßenpersonenverkehr tätig seien, daher die Bezeichnung "Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr" und "Kraftomnibusfahrer". Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen sei eine eindeutige Zuordnung zu einer Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht ersichtlich. Stattdessen ließen diese eher auf eine angestrebte Tätigkeit als Pannendienstfahrer schließen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Entscheidungsgründe
I. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II. Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist unbegründet.
Die Ablehnung der Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr durch Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tirana vom 13. Januar 2025 war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung eines solchen Visums durch die Beklagte hat, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
1. Ein Anspruch auf ein Visum gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AufenthG i.V.m. § 24a BeschV besteht im vorliegenden Fall nicht. Danach kann Ausländerinnen und Ausländern ein Visum für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden.
Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die vom Kläger angegebene Beschreibung seiner künftigen Tätigkeiten bei der Firma MR...entspricht nicht einer solchen Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr nach § 24a BeschV. Weder die Tätigkeit als Pannendienstfahrer (hierzu unter a.) noch eine Tätigkeit als Angestellter eines Abschleppdienstes (hierzu unter b.) erfüllen bereits abstrakt den Tatbestand dieser Norm. Dies gilt – entgegen der klägerischen Rechtsauffassung – auch für die Aufnahme einer Beschäftigung, bei der lediglich teilweise Tätigkeiten des Güterkraftverkehrs ausgeübt werden (hierzu unter c.). Darüber hinaus genügt die konkrete Beschreibung der klägerischen Tätigkeiten selbst unter Zugrundlegung der begünstigenden Auslegung der Beigeladenen nicht, um hierin eine Beschäftigung nach § 24a BeschV zu sehen (hierzu unter d.).
a. Ein Pannendienstfahrer ist kein Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr.
Der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Pannendienstfahrers liegt, wie die Beigeladene unter Verweis auf ihre Website "berufenet" zutreffend ausführt (vgl. https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/2368, letztmalig aufgerufen am 28. November 2025), darin, zu einem Unfall- bzw. Pannenort zu fahren, Fehler und Störungen an einem Kraftfahrzeug festzustellen und die Pannenursache direkt vor Ort zu beheben. Gelingt eine dauerhafte Behebung des Fehlers nicht, wird das fremde Fahrzeug – jedenfalls vorübergehend – fahrtüchtig gemacht, um dieses in eine nächstgelegene Werkstatt zu fahren, damit es dort repariert werden kann. Sollte auch dies nicht möglich sein, wird das Abschleppen des Fahrzeuges veranlasst.
Im Gegensatz dazu befördern Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr Güter unterschiedlichster Art geschäftsmäßig oder gegen Entgelt unter Verwendung von Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (vgl. Begriff des Güterkraftverkehrs nach § 1 Abs. 1 GüKG). Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt im Transportieren der Güter und der Kontrolle der Fahrtüchtigkeit des eigenen Fahrzeuges sowie der Sicherung des Transportgutes.
b. Die Tätigkeit als Angestellter eines Abschleppdienstes ist ebenfalls nicht mit der Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr gleichzusetzen.
Zwar kommen hierbei regelmäßig Kraftfahrzeuge, die gemäß § 1 Abs. 1 GüKG ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, als Abschleppfahrzeuge für den Transport von verunfallten oder liegengeblieben Fahrzeugen zum Einsatz. Denn dies entspricht dem wesentlichen Tätigkeitsfeld eines Abschleppdienstes im Bereich der Unfall- und Pannenhilfe. Ein solcher Transport ist jedoch nicht als Güterkraftverkehr einzustufen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 GüKG. Darin ist ausdrücklich geregelt, dass die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung auf die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung finden.
Diese Einschätzung wird auch durch das vom Kläger eingereichte Merkblatt der IHK Ostwürttemberg aus September 2000/2016 zum Thema "Schleppen, Abschleppen, Kfz-Transport und Güterkraftverkehrsgesetz" (abrufbar als PDF unter https://www.ihk.de/ostwuerttemberg/, zuletzt abgerufen am 27. November 2025) gestützt. Entgegen der klägerischen Behauptung werden hierin nicht ausschließlich Tätigkeiten eines Abschleppunternehmens aufgeführt und rechtlich eingeordnet. Ausweislich der Vorbemerkung auf Seite 3 dient dieses Merkblatt zur Klarstellung der, aus Sicht der IHK Ostwürttemberg, rechtlich schwierigen Abgrenzung der Tätigkeiten "Schleppen und Abschleppen sowie Transport von Kfz einerseits und Güterkraftverkehr andererseits". Anlass für die Erstellung des Merkblattes durch die Verkehrsabteilung der IHK Ostwürttemberg waren etliche Anfragen zu dieser Thematik, insbesondere von Kfz-Werkstätten. Die sodann aufgeführten Fallbeispiele beschäftigen sich demzufolge nicht ausschließlich mit den Tätigkeitsfeldern eines Abschleppunternehmens, sondern vielmehr allgemein mit der rechtlichen Einordnung diverser Transportkonstellationen. Dass einige dieser Konstellationen gegebenenfalls auch durch ein Abschleppunternehmen durchgeführt werden könnten, führt jedoch nicht dazu, dass die Angestellten eines Abschleppdienstes auch generell als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr zu qualifizieren sind.
Soweit der Kläger vorträgt, eine Tätigkeit als Angestellter eines Abschleppdienstes fördere einen zuverlässigen und reibungslosen Güterkraftverkehr und entspreche daher dem Sinn und Zweck des § 24a BeschV, überzeugt dies nicht. Der Kläger verkennt hierbei nicht nur, dass der Normzweck allein auf die Reduzierung eines bestehenden Fachkräftemangels im Bereich des Güterkraftverkehrs sowie bei Busfahrern im Linien- und Reiseverkehr in Deutschland gerichtet ist (vgl. Drucksache 284/23, Bundesrat, Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, 21. Juni 2023, S. 29, 48). Darüber hinaus trifft ein derartiges weites Verständnis des Normzwecks, bei dem eine (lediglich) mittelbare Zweckförderung des Güterkraftverkehrs für die Anwendung der Norm zur Erteilung eines entsprechenden Visums ausreichen würde, auch auf eine Vielzahl anderer Berufsgruppen zu, u.a. auf Beschäftigte in KFZ-Werkstätten, die beschädigte oder verunfallte Kraftfahrzeuge reparieren, die Angestellten eines Herstellers von LKWs und Tiefladern sowie auf Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen tätig sind, welches Autobahnen und sonstige Straßen für den Güterverkehr bauen, reparieren oder instandhalten. Denn der Abtransport eines reparaturbedürftigen Fahrzeuges stellt letztlich nur einen von vielen notwendigen Zwischenschritten der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit eines KFZs sowie der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit einer Straße dar.
c. Entgegen der klägerischen Auffassung ist es schon abstrakt nicht ausreichend, dass der Kläger mitunter Aufgaben wahrnehmen soll, die dem Güterkraftverkehr zugeordnet werden können. Dies lässt bereits der Wortlaut der Norm nicht zu.
Soweit der Kläger vorträgt, dass sich aus dem Wortlaut des § 24a Abs. 1 BeschV nicht ergäbe, dass die aufzunehmende Beschäftigung weit überwiegend Tätigkeiten umfassen müsse, die einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr entsprächen, ist dem zuzustimmen. Hiernach kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen die Zustimmung [der Bundesagentur für Arbeit] erteilt werden. Indes zieht der Kläger hieraus die falschen Schlüsse. Der Wortlaut von § 24a Abs. 1 BeschV ist eindeutig und lässt vielmehr keine anderweitigen Tätigkeiten als die Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen zu. Etwaige Ausnahmeregelungen hiervon enthält die Norm des § 24a BeschV nicht. Auch eine Regelung, nach der eine Beschäftigung weit überwiegend einer solchen als Berufskraftfahrer entsprechen müsste, um den Anwendungsbereich von § 24a Abs. 1 BeschV zu eröffnen, fehlt. Demnach ist die Auslegung der Beigeladenen – entgegen dem klägerischen Verständnis – nicht wortlautverengend, sondern die Beigeladene geht mit ihrem Verständnis der Regelung zugunsten etwaiger Antragssteller über den Wortlaut der Norm hinaus.
d. Aus den konkreten Angaben des Klägers ergibt sich auch unter Zugrundelegung des begünstigenden Normverständnisses der Beigeladenen nicht, dass dieser eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Sinne des § 24a BeschV aufnehmen soll.
aa. Um festzustellen, ob die vom Kläger beschriebene Tätigkeit die Voraussetzungen des § 24a BeschV erfüllt, sind zunächst seine Angaben im Rahmen der Antragstellung maßgeblich. Hiernach soll der Kläger offenkundig nicht als Berufskraftfahrer beschäftigt werden. Die dort beschriebenen Tätigkeiten entsprechen lediglich den Tätigkeiten einer Aushilfe oder Hilfskraft. So soll der Kläger "im Abschleppdienst zuarbeiten" und als "Beifahrer bei schwierigen Abschleppvorgängen" unterstützen sowie in der Garage Tätigkeiten der Vor- und Nachbereitung übernehmen.
bb. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den ergänzenden Beschreibungen der klägerischen Tätigkeit im Schreiben vom 24. April 2025 des künftigen Arbeitgebers des Klägers. Zunächst bestehen seitens des Gerichts aufgrund der im Rahmen der Antragstellung durch den Kläger sowie die Firma MR...abgegebenen Erklärungen zum Beschäftigungsverhältnis bereits erhebliche Zweifel, dass der Kläger überhaupt für einen Einsatz im Transport von Neuwagen oder Mietfahrzeugen vorgesehen ist und es sich hierbei nicht lediglich um einen verfahrensangepassten Vortrag handelt. Doch auch aus dem Schreiben selbst ergibt sich keine neue Bewertungsgrundlage, die zu einer anderen Einordnung der klägerischen Tätigkeit führt. Stattdessen wird hier zwischen den beiden Firmen MR... , dem Abschleppdienst, der rund um die Uhr Pannenhilfe und Fahrzeugbergung anbietet, und dem Logistikunternehmen MR... differenziert. Dies ergibt sich nicht nur aus der unterschiedlichen, gesellschaftsrechtlichen Organisation als Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementär (GmbH & Co. KG), sondern aus der Unternehmensbeschreibung im Schreiben vom 24. April 2025 selbst, denn dort heißt es, das "Unternehmen MR...besteht aus zwei eigenständigen Bereichen". Auch ein Ineinanderwirken beider Tätigkeitsbereiche kann nach den Ausführungen des Klägers nicht festgestellt werden. Der Arbeitsvertrag des Klägers wurde vielmehr allein mit der Firma MR...geschlossen und enthält keine Regelung oder einen anderweitigen Hinweis, der eine Überschneidung beider Firmen und deren Tätigkeitsbereiche nahelegt. Ein weiteres Indiz, dafür, dass hier zwei unterschiedliche Firmen bestehen und der Kläger lediglich für die Firma MR...tätig werden soll, ergibt sich aus dem Briefkopf des Schreibens vom 24. April 2025; schließlich ist dort nur das Logo der Pannen- und Unfallhilfe abgedruckt.
cc. Doch selbst für den Fall, dass man zu dem Ergebnis käme, dass der Kläger – entgegen seinem Arbeitsvertrag – gelegentlich auch für das Logistikunternehmen MR... zum Einsatz käme und dort mit etwaigen Aufgaben des Güterkraftverkehrs betraut wäre, genügt dies im vorliegenden Fall nicht, um die Anwendung des § 24a Abs. 1 BeschV zu begründen. Frau MR... , die Ansprechpartnerin des künftigen Arbeitgebers des Klägers, gab in einem aufklärenden Telefonat vom 20. Mai 2025 gegenüber dem örtlich zuständigen Arbeitgeber-Service der Beigeladenen auf ausdrückliche Nachfrage an, dass der Kläger bis zum Erwerb der Grundqualifikation gar nicht im Güterverkehr tätig werden würde und anschließend lediglich zu 35 Prozent. Unterstellt, Frau MR...hätte hier – obwohl dies für das Gericht aufgrund der langjährigen Tätigkeit ihrerseits in dieser Branche überaus fragwürdig erscheint – entsprechend der klägerischen Behauptung den Unterschied zwischen einem Pannendienstfahrer und einem Angestellten eines Abschleppdienstes nicht gekannt, hat dieses Missverständnis jedoch keine Auswirkungen auf ihre Einschätzung, wie häufig der Kläger für das Logistikunternehmen im Güterverkehr eingesetzt werden soll. Mangels entgegenstehenden Klägervortrags darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass Frau MR...wusste, dass mit der Frage nach einem Einsatz des Klägers im Güterverkehr die Tätigkeit für das Logistikunternehmen MR...gemeint war.
Die von Frau MR...benannte Prozentzahl liegt jedoch deutlich unter 50 Prozent und erfüllt daher, auch unter Berücksichtigung der weiten Tatbestandsauslegung der Beigeladenen, nicht den Tatbestand von § 24a BeschV.
2. Auch eine anderweitige Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Beschäftigungsvisums zugunsten des Klägers ist nicht ersichtlich.
3. Der klägerischen Auffassung, der Bescheid vom 13. Januar 2025 sei infolge fehlender Ermessensausübung rechtswidrig und der Klage bereits deshalb stattzugeben, kann nicht gefolgt werden. Die Beigeladenen hat ihre Zustimmung versagt, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24a BeschV nicht erfüllt sind. Zu einer Ermessensausübung der Beigeladenen auf Rechtsfolgenseite der Norm konnte es demnach gar nicht (mehr) kommen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO selbst. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor, gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.