Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 12.11.2025 – 4 K 45/24
ECLI:DE:VGBE:2025:1112.4K45.24.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Allein) der im Gaza-Streifen lebende Kläger zu 2. begehrt (nur noch) die Unterlassung künftiger Genehmigungen von Kriegswaffenlieferung an den Staat Israel bis zum Abzug dessen Streitkräfte aus dem Gebiet des Gaza-Streifens.
Hintergrund der Klage sind die militärischen Operationen der israelischen Armee im Gaza-Streifen nach dem Überfall der Hamas am 7. Oktober 2023, bei dem diese mehr als 1.200 Menschen tötete und ca. 240 Menschen entführte. Daraufhin führte die israelische Armee zunächst Luftangriffe und beschränkte Bodenoperationen gegen Ziele im Gaza-Streifen durch. Ende Oktober 2023 begann sie eine Bodenoffensive im nördlichen Gaza-Streifen, die sie in der Folge auch auf den südlichen Teil ausdehnte. Im Mai 2024 startete sie eine zuvor angekündigte Offensive auf die noch unter der Kontrolle der Hamas stehende Stadt Rafah. Im weiteren Verlauf stellte die israelische Armee zwar zweimal im Rahmen eines Waffenstillstands die Kampfhandlungen vorübergehend ein, um einen beidseitigen Austausch von Gefangenen bzw. Geiseln zu ermöglichen. Sie nahm die Kampfhandlungen jedoch jeweils wieder auf, da die Konfliktparteien keine dauerhafte Einigung über die Beendigung des Konflikts erzielen konnten. Am 7. August 2025 beschloss das israelische Sicherheitskabinett eine weitere Ausweitung der militärischen Operationen und die Belagerung von Gaza-Stadt, womit die israelische Armee im September 2025 begann. Am 10. Oktober 2025 vereinbarten Israel und die Hamas auf Grundlage eines vom US-amerikanischen Präsidenten vorgeschlagenen Friedensplan einen Waffenstillstand sowie Verhandlungen über weitere Punkte dieses Friedensplans. In der Folge zog sich die israelische Armee aus Teilen der zwischenzeitlich besetzten Gebiete im Gaza-Streifen zurück. Sie führte jedoch weiterhin einzelne Militärschläge durch, bei denen zahlreiche Menschen starben. Dieser Waffenstillstand und die Friedensverhandlungen dauern zurzeit noch an.
Bereits frühzeitig warfen verschiedene Nicht-Regierungsorganisationen und Vertreter von internationalen Organisationen Israel Verstöße gegen das Völkerrecht vor. Neben der fehlenden Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und einem unzureichenden Schutz der Zivilbevölkerung wurde Israel zunehmend Völkermord und aktive Herbeiführung einer Hungersnot vorgeworfen. Mehrere Staaten stellten deswegen ihre Waffenlieferungen an Israel (teilweise) ein bzw. wurden von ihren nationalen Gerichten dazu verpflichtet. Die israelische Regierung widersprach diesen Vorwürfen und rechtfertigte ihr Vorgehen mit dem Verhalten der Hamas, die die Zivilbevölkerung und besonders schützenswerte Einrichtungen (Krankenhäuser, Schulen etc.) gezielt zu ihrem Schutz missbrauche.
Internationale Gerichte haben sich mit dem Vorgehen Israels in diesem Konflikt wiederholt beschäftigt. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat im Rahmen des Verfahrens Südafrika gegen Israel, in dem Südafrika Israel die Begehung eines Völkermordes vorwirft, drei (Eil-)Entscheidungen erlassen. In der Entscheidung vom 26. Januar 2024 hat der IGH u.a. angeordnet, Israel müsse Verstöße gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Völkermord-Konvention) unterlassen bzw. verhindern und sofortige und wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Bereitstellung dringend benötigter grundlegender Dienstleistungen und humanitärer Hilfe zu ermöglichen, damit sich die widrigen Lebensbedingungen der Palästinenser im Gaza-Streifen verbessern. In der Entscheidung vom 28. März 2024 ergänzte das Gericht, dass Israel den Palästinensern die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse im Gaza-Streifen ermöglichen müsse und sicherzustellen habe, dass die israelische Armee keine Verstöße gegen die Völkermord-Konvention begehe. In der Entscheidung vom 24. Mai 2024 ergänzte der IGH ferner, dass Israel die militärische Offensive und andere Aktionen in Rafah beenden müsse, die das Leben der Palästinenser im Gaza-Streifen gefährden könnten. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) hat am 21. November 2024 internationale Haftbefehle gegen den israelischen Premierminister Benjamin Nethanjahu und den damaligen israelischen Verteidigungsminister Joaw Galant erlassen. Er macht sie für das Kriegsverbrechen des Aushungerns als Methode der Kriegsführung sowie die Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Mord, Verfolgung und anderen unmenschlichen Taten verantwortlich.
Die Beklagte hat unmittelbar nach dem 7. Oktober 2023 mehrere Genehmigungen zur Ausfuhr von Kriegswaffen nach Israel erteilt. Sie genehmigte nach eigenen Angaben zweimal die Ausfuhr von Munition zu Übungszwecken, einmal die Ausfuhr von Munitions-Treibladungen zu Testzwecken, die Ausfuhr von 3.000 tragbaren Panzerabwehrwaffen sowie die Ausfuhr eines U-Boots. Seitdem hat die Beklagte mehrfach erklärt, keine weiteren Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen erteilt zu haben. Auf dieser Grundlage wies der IGH im Verfahren Nicaragua gegen die Bundesrepublik Deutschland mit Beschluss vom 30. April 2024 einen Eilantrag auf Beendigung der Waffenlieferung ab. Laut einem Pressebericht genehmigte die Beklagte jedoch nach Februar 2024 zumindest in einem Fall noch die Ausfuhr von Kriegswaffen. Am 8. August 2025 erklärte der Bundeskanzler, die Bundesregierung werde bis auf Weiteres keine Ausfuhren von Kriegswaffen genehmigen, die im Gaza-Streifen zum Einsatz kommen können.
Der Kläger zu 1. hat am 18. Februar 2024 Klage erhoben sowie einen entsprechenden Eilantrag gestellt. Beidem ist der Kläger zu 2. am 9. April 2024 mit Zustimmung der Beklagten beigetreten. Die Beklagte sollte dadurch zunächst verpflichtet werden, bis zum Ende der Kampfhandlungen im Gaza-Streifen (1) Ausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach Israel gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Kriegswaffenkontrollgesetz – KrWaffKontrG) zu versagen, (2) bereits erteilte Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 KrWaffKontrG zu widerrufen, (3) nicht mehr genehmigte Kriegswaffenlieferungen gemäß § 7 Abs. 3 KrWaffKontrG sicherzustellen sowie (4) jegliche Handlungen zur Förderung eines möglichen Völkermordes im Gaza-Streifen zu unterlassen.
Den gleichzeitig erhobenen Eilantrag (VG 4 L 44/24) haben die Kläger nachträglich auf die vorläufige Untersagung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen beschränkt. Die Kammer hat diesen Eilantrag mit Beschluss vom 10. Juni 2024 zurückgewiesen, da es an dem für den vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Das OVG Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 8. August 2024 (OVG 1 S 46/24) bestätigt. Die Kläger haben am 13. Oktober 2024 erneut Eilanträge auf Untersagung der Ausfuhrgenehmigung für Kriegswaffen nach Israel, auf den Widerruf der bereits erteilten Genehmigung, insbesondere für Panzermunition, auf die Hinzuziehung zu Genehmigungsverfahren sowie auf die Beendigung eines Drohnen-Leasings gestellt (VG 4 L 801/24). Die Kammer hat diese Anträge, sofern sie zuständig gewesen ist, mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 ebenfalls zurückgewiesen, da es weiterhin am qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlte bzw. vorrangig eine Anfechtungsklage hätte erhoben werden müssen. Der Kläger zu 2. hat ferner am 10. August 2025 einen Eilantrag auf Widerruf der Ausfuhrgenehmigung für ein U-Boot gestellt (VG 4 L 306/25), den die Kammer mit Beschluss vom 30. September 2025 zurückgewiesen hat, da ihm aufgrund prozessualer Verwirkung das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlte.
Zur Begründung der Klage beruft sich der Kläger zu 2. (und berief sich der Kläger zu 1.) im Kern darauf, dass aufgrund der völkerrechtswidrigen Verwendung der aus Deutschland gelieferten Waffen durch Israel ihr Recht auf Leben bzw. ihre Rechte als Teil der geschützten Volksgruppe der Palästinenser gefährdet seien.
Der Kläger zu 2. sei klagebefugt, da er infolge seines dauerhaften Aufenthalts im Gaza-Streifen in seinem Leben gefährdet sei. Er könne sich auch als Ausländer auf die grundrechtlich verbürgte Schutzpflicht der Beklagten berufen. Denn Israel verstoße systematisch gegen das Völkerrecht, und es bestehe ein hinreichender Bezug zu Deutschland als zweitgrößtem Rüstungslieferant von Israel. Durch die Genehmigung der Ausfuhr deutscher Kriegswaffen werde jedenfalls eine Gefährdung seines Lebens ermöglicht, was für die Annahme einer Schutzpflicht ausreiche. Eine solche Schutzpflicht müsse zwingend zu einem einklagbaren Schutzanspruch führen. Popularklagen würden dadurch verhindert, dass eine solche Schutzpflicht eine systematische Verletzung des Völkerrechts durch den Drittstaat voraussetze. Zudem ergebe sich die Klagebefugnis aus Art. 1 Abs. 2 GG, Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 25 GG i.V.m. der Völkermord-Konvention. Diese schütze den Fortbestand gefährdeter Volksgruppe wie die Gruppe der Palästinenser. Angehörige einer solchen Volksgruppe hätten einen Anspruch auf Schutz ihrer Gruppe und zwar unabhängig davon, ob sie selbst individuell betroffen seien.
Das Rechtsschutzbedürfnis folge daraus, dass die Beklagte nach dem 7. Oktober 2023 zahlreiche Lieferungen von Kriegswaffen an den Staat Israel, insbesondere Panzerabwehrwaffen, Munition für Maschinengewehre und -pistolen sowie Zünder und Treibladungen, genehmigt habe. Mit weiteren Genehmigungen sei laut Presseberichten zu rechnen. Die Aussagen der Beklagten im vorliegenden Verfahren und vor dem IGH, nach Februar 2024 keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen nach Israel erteilt zu haben, seien unzutreffend. Dies ergebe sich u.a. aus der Berichterstattung in der Presse, wonach Genehmigungen unter Umgehung der üblichen Verfahren erteilt worden seien. Die Erklärung der Bundesregierung vom 6. August 2025, zukünftig keine Genehmigungen für die Lieferung von Kriegswaffen zu erteilen, sei zudem nicht weitgehend genug. Sie umfasse insbesondere nicht die Genehmigungen von See- und Luftfahrzeugen, die von der israelischen Armee auch im Gaza-Streifen eingesetzt würden. Eines Antrags bei der Beklagten vor Klageerhebung habe es nicht bedurft, da absehbar gewesen sei, dass die Beklagte dem nicht entsprechen werde.
Die Klage sei auch begründet, da die Beklagte mit der Genehmigung von Kriegswaffenlieferungen nach Israel ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verletze. Diese Pflichten ergäben sich aus dem Vertrag über den Waffenhandel vom 2. April 2013 (Arms Trade Treaty – ATT) und dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgüter (Gemeinsamer Standpunkt der EU). Zudem sähen die politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 26. Juni 2019 (Politische Grundsätze) vor, dass die Beklagte bei ihrer Genehmigungsentscheidung auch die Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungsland berücksichtigen müsse. Die Beklagte lasse bei ihren Entscheidungen diese völkerrechtlichen Verpflichtungen und ihre eigenen Vorgaben außer Acht, da sie bei der Unterstützung Israels allein ihrer „Staatsräson“ folge, die Sicherheit Israels zu garantieren. Diese Staatsräson könne jedoch keine Verstöße gegen das Völkerrecht rechtfertigen. Dass die Beklagte keine ordnungsgemäße Prüfung der Genehmigung vornehme, ergebe sich zudem daraus, dass ihr nach eigenen Angaben im Rahmen der Beantwortung von Anfragen an die Regierung keine eigenen Erkenntnisse über den Einsatz aus Deutschland stammender Kriegswaffen im Gaza-Streifen vorlägen. Insofern fehle es an einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung für die Prüfung. Überdies ergebe sich aus Presseberichten, dass sich die Beklagte dabei nicht an das übliche Genehmigungsverfahren gehalten habe.
Zum Beleg der Völkerrechtsverstöße durch Israel und der katastrophalen humanitären Lage im Gaza-Streifen zitieren die Kläger umfassend aus zahlreichen Berichten, Stellungnahmen, Äußerungen von Presseberichterstattern, Vertretern der Vereinten Nationen sowie der Europäischen Union und weiteren internationalen Organisationen. Der IGH habe bereits in seiner Anordnung vom 26. Januar 2024 festgestellt, dass die Gefahr eines Völkermordes bestehe. Diese Gefahr habe sich stetig weiter verschärft, insbesondere durch die von Israel verursachte Hungersnot im Gaza-Streifen. Ferner habe Israel durch die Fortsetzung der Offensive in Rafah den Beschluss des IGH vom 24. Mai 2024 missachtet. Überdies verstoße Israel seit Jahrzehnten gegen UN-Resolutionen.
Die aus Deutschland gelieferten Kriegswaffen setze Israel im Gaza-Streifen ein. Korvetten und U-Boote hielten die Seeblockade aufrecht und dienten als Basis für Angriffe in das Landesinnere. Die Panzer seien wichtiger Bestandteil der Bodenoffensive und die Panzerabwehrwaffen würden zum Beschuss von Häusern genutzt. Es existierten auch keine sog. Defensivwaffen, da diese Waffen auch für Offensivschläge genutzt werden könnten. Zudem zeige die anfängliche Priorisierung der Kriegswaffenlieferungen nach Israel, dass die Beklagte durchaus von der Bedeutung deutscher Kriegswaffen für Israel überzeugt sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. seine Klage insgesamt und der Kläger zu 2. seine Klage teilweise hinsichtlich seiner Anträge zu 2. bis 4. zurückgenommen. Mit Zustimmung der Beklagten hat der Kläger zu 2. seinen verbleibenden Klageantrag zu 1. geändert und beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verpflichten, Genehmigungen von Waffenlieferungen an den Staat Israel gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG bis zum Abzug der israelischen Streitkräfte aus dem Gebiet des Gaza-Streifens zu versagen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, sie habe seit Februar 2024 keine Genehmigungen für Kriegswaffenexporte nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz mehr erteilt. Auch der IGH habe bisher nur Eilentscheidungen auf Grund vorläufiger Prüfungen getroffen. Diese hätten einen Verstoß gegen die Völkermordkonvention nicht festgestellt. Vielmehr habe der IGH einen Eilantrag Nicaraguas auf einstweilige Untersagung von Waffenexporten durch die Bundesrepublik an Israel abgelehnt.
Die Klage sei bereits unzulässig. Auch dem Kläger zu 2. fehle es an einer Klagebefugnis. Weder handele es sich bei der Genehmigungserteilung um einen mittelbaren oder unmittelbaren Grundrechtseingriff, noch könnten die Kläger eine grundrechtliche Schutzpflicht für sich geltend machen. Sofern eine Schutzpflicht bestehe, sei diese jedenfalls durch ihr feingliedriges Prüfprogramm vor der Genehmigung einer Ausfuhr für Kriegswaffen erfüllt. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem durch das Bundesverfassungsgericht entschiedenen Ramstein-Fall, in dem es gerade an einem gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelwerk für den Drohneneinsatz von Drittstaaten gefehlt habe.Die Klagebefugnis ergebe sich auch nicht über Art. 25 Abs. 2 Halbs. 2 GG aus dem Völkerrecht. Die einstweiligen Anordnungen des IGH stellten keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts dar. Der Völkermord-Konvention fehle bereits der für eine Klagebefugnis erforderliche Individualbezug, da sie nur Gruppen und nicht den Einzelnen schütze. Auch der Gemeinsamer Standpunkt der EU und der ATT wiesen keine subjektive Schutzrichtung auf und begründeten keine subjektiven Rechte. Zudem beruhe eine Gefährdung des Klägers zu 2. nicht unmittelbar auf der Genehmigung des Kriegswaffenexports, sondern auf der freiverantwortlichen Entscheidung eines Dritten, nämlich des israelischen Militärs über den Einsatz der Waffen.
Einer Sachentscheidung stehe der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen, da sie eine rechtliche Prüfung der Völkerrechtskonformität der israelischen Kampfhandlungen erfordere. Gerichte eines Staates dürften jedoch nach dem Grundsatz der Staatenimmunität nicht über Handlungen eines anderen Staates urteilen. Auch der IGH entscheide nicht über die Verletzung des Völkerrechts durch einen Staat ohne dessen Anwesenheit und Zustimmung.
Die Klage sei zudem unbegründet, da ihr in Bezug auf die Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere bei der Ausfuhrgenehmigung für Kriegswaffen, eine weitreichende Entscheidungsprärogative zustehe, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Eine Genehmigung sei nur dann rechtswidrig, wenn sie unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Ebenso wenig sei der Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung etwaiger Schutzpflichten überschritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den Inhalt der Streitakte, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger zu 2. am 19. November 2025 die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO beantragt hat, nachdem die Bundesregierung am 17. November 2025 die (teilweise) Aussetzung der Genehmigungserteilung für Waffenlieferungen nach Israel vom 8. August 2025 wieder beendet hat, geht dieser Antrag ins Leere. Die Wiedereröffnung kommt wegen der für das Gericht bestehenden Bindungswirkung nicht mehr in Betracht, da die Kammer das Urteil am Tag mündlichen Verhandlung am 12. November 2025 verkündet hat (vgl. hierzu nur Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL, Februar 2025, § 104 Rn. 68 m.w.N.). Damit ist die die Instanz abschließende Entscheidung ergangen und wirksam.
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
I. Dem Kläger fehlt das für den begehrten vorbeugenden Rechtschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, die nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung – dazu zählen auch solche der Bundesregierung (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2022 – OVG 10 S 27/22 – juris, Rn. 22) – ist daher grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – BVerwG 2 C 18.15 – juris, Rn. 19). Die Verwaltungsgerichtsordnung ist auf die Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz zugeschnitten, weil effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich ausreichend durch nachträglichen – ggf. auch einstweiligen – Rechtsschutz gewährt werden kann. Zudem trägt nachträglicher Rechtsschutz dem verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Gewaltenteilung besser Rechnung, weil vorbeugender Rechtsschutz den im gesetzlichen Rahmen bestehenden Handlungsspielraum der Exekutive in der Regel stärker beschneidet. Daher kommt vorbeugender Rechtsschutz nur in Ausnahmefällen in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 18. März 2025 – BVerwG 10 VR 1.25 – juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – BVerwG 2 C 18.15 – juris, Rn. 19ff. m.w.N.).
Ein schützenswertes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann daher insbesondere nicht anerkannt werden, wenn bzw. solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit absehen lässt, welche Maßnahmen künftig überhaupt drohen und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden. Das Handeln muss sich hinreichend konkret abzeichnen, insbesondere muss es die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 – BVerwG 10 A 3.23 – juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 – BVerwG 6 A 1.22 – juris, Rn. 21 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – BVerwG 6 A 6.16 – juris, Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2024 – OVG 1 S 46/24 – juris, Rn. 7). Solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz nicht erkannt werden (BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 – BVerwG 10 A 3.23 – juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 19. März 1974 – BVerwG I C 7.73 – juris, Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2024 – OVG 1 S 46/24 – juris, Rn. 7). Für die erforderliche „Zielgenauigkeit“ der vorbeugenden gerichtlichen Entscheidung muss die abzuwehrende Behördenentscheidung, wenngleich sie noch nicht ergangen ist, doch zuverlässig vorhergesagt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn – wie hier – Gefahren für Leib und Leben und damit eine Verletzung höchstwertiger Rechtsgüter geltend gemacht werden. Vorbeugender Rechtschutz würde (mindestens) erfordern, dass sich hinreichend konkret abzeichnet (zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 – BVerwG 10 A 3.23 – juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – BVerwG 6 A 6.16 – juris, Rn. 12), dass die Beklagte nicht nur zeitnah über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung einer dem KrWaffKontrG unterfallenden Waffenlieferungen nach Israel zu entscheiden hat (1.), sondern hierbei auch § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG missachten wird (2.). Eine solcher Geschehensablauf lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht prognostizieren.
1. Es ist (zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) schon nicht ersichtlich, dass überhaupt erneute Genehmigungserteilungen von Kriegswaffen nach dem KrWaffKontrG anstehen. Ausweislich der Verlautbarung des Bundeskanzlers vom 8. August 2025 wird die Bundesregierung bis auf Weiteres keine Ausfuhren von Kriegswaffen, die im Gaza-Streifen zum Einsatz kommen können, genehmigen. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Verlautbarung kein Glauben zu schenken wäre. Soweit die Bundesregierung allerdings unmittelbar nach Verkündung des Urteils wiederum die Wiederaufnahme von Kriegswaffenlieferungen an Israel angekündigt hat, stellt sich die Sachlage zwar künftig möglicherweise wieder anders dar. In Anbetracht des Verkündungsdatums der Entscheidung können diese Umstände im vorliegenden Fall aber keine Berücksichtigung mehr finden.
Unabhängig davon kann die Kammer ohne eine konkret anstehende und hinreichend bestimmte Genehmigungserteilung nicht prüfen, ob diese gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik verstieße. Dies hinge von einer Vielzahl von Voraussetzungen ab, u.a. von Art und Umfang der Kriegswaffen, die nach Israel exportiert werden sollen, und deren voraussichtlichen Einsatz, von der tatsächlichen Situation im Gaza-Streifen und der (politischen) Situation in Israel. Ohne Klärung dieser Vorfragen kann eine gerichtliche Entscheidung nicht ergehen.
2. Unabhängig davon fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass die Beklagte im Fall einer Entscheidungsnotwendigkeit den zwingenden Versagungsgrund des § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG missachten wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. August 2024 – OVG 1 S 46/24 – juris, Rn. 9 und vom 3. Dezember 2024 – OVG 1 S 75/24 – juris, Rn. 22). Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde. Der Kläger zu 2. geht davon aus, dass der seit August 2025 zur Entscheidung berufene Nationale Sicherheitsrat (vgl. hierzu die Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrats vom 28. August 2025, BT-Drs. 21/1460) als Teil der Bundesregierung bei der Prüfung sämtlicher vom Antrag umfasster und von ihnen befürchteter Kriegswaffenlieferungen den genannten rechtlichen Maßstab verkennen und letztlich nur die ihnen ungünstigste Handlungsalternative billigen wird. Er legt damit allein zugrunde, dass die Beklagte nur von der Genehmigungsoption Gebrauch machen wird. Dieser Sichtweise steht bereits entgegen, dass der Bundeskanzler zwischenzeitlich eine (teilweise) Aussetzung der Genehmigungen für Waffenlieferungen nach Israel verkündet hat. Zudem verkennt der Kläger zu 2. den mit Handlungsalternativen verbundenen Entscheidungsspielraum der Bundesregierung. Neben einer unbeschränkten Genehmigungserteilung steht der Beklagten deren Versagung, u.a. aber auch der Erlass von Nebenbestimmungen sowie die Einholung von Zusagen und Verwendungsbeschränkungen des Empfängerlandes zur Verfügung (vgl. zu dieser Möglichkeit auch BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – BVerwG 6 C 7.19 – juris, Rn. 77). Das von ihm allein erwartete Vorgehen lässt sich angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für etwaige künftige, dem KrWaffKontrG unterfallende Waffenlieferungen so nicht prognostizieren.
Nach den plausiblen Ausführungen der Beklagten trifft die Bundesregierung Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung für Rüstungsexporte im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen.
a) In rechtlicher Hinsicht sind Grundlage hierfür die Vorgaben des KrWaffKontrG, des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung, des Gemeinsamen Standpunkts der EU, des ATT sowie ihrer Politischen Grundsätze. Zum verbindlichen Prüfprogramm der Bundesregierung zählt insbesondere auch Kriterium 2 aus Art. 2 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts der EU. Hiernach bewerten die Mitgliedstaaten die Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen der Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts und verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, verwendet werden, um schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen. Dies steht im Einklang mit den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung, die vorsehen, dass das bisherige Verhalten des Empfängerlandes im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nichtinternationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts berücksichtigt wird.
Die Bundesregierung sieht sich bei ihren Genehmigungsentscheidungen auch an Art. 6 Abs. 3 des ATT gebunden, wonach ein Vertragsstaat keinerlei Exporte von konventionellen Waffen im Sinne des ATT genehmigen darf, wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung Kenntnis davon hat, dass die Waffen oder Güter bei der Begehung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweren Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949, Angriffen auf zivile Objekte oder Zivilpersonen, die als solche geschützt werden, oder anderen Kriegsverbrechen im Sinne völkerrechtlicher Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, verwendet werden würden. Ebenfalls nach den vorgenannten Anforderungen findet zugleich das legitime und nach Art. 51 der UN-Charta naturgegebene Selbstverteidigungsrecht des Empfängerlands Beachtung (vgl. Ziff. II. 4. der Politischen Grundsätze). Auch die allgemeine Sicherheitslage in einer Region sowie die legitime Bekämpfung des Terrorismus sind zwingende Bestandteile des verbindlichen Prüfprogramms der Beklagten. Nach Kriterium 6 aus Art. 2 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunktes der EU sowie Ziff. III. 9. der Politischen Grundsätze berücksichtigt sie das bisherige Verhalten des Empfängerlandes im Hinblick auf das Engagement im Kampf gegen den internationalen Terrorismus unter Berücksichtigung menschenrechtlicher Verpflichtungen und Grundsätze.
b) Die Entscheidungsfindung ist ferner in tatsächlicher Hinsicht vielschichtig. Genehmigungsanträge für Ausfuhren von Kriegswaffen in Drittländer werden vor Bescheidung in mindestens drei Ressorts (Auswärtiges Amt, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Bundesministerium der Verteidigung) geprüft. Dabei stützt sich die Beklagte nach ihren Ausführungen auf eine Zusammenschau mehrerer Erkenntnisquellen. Dazu zählen die Lageberichte des Auswärtigen Amts und die dazugehörigen sicherheitspolitischen Erkenntnisse der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland. In die Prüfung fließen auch die Informationen ein, die sie durch den Austausch mit anderen Staaten, auch mit Israel selbst, erhalten hat bzw. erhält. Ihr stehen überdies geheimdienstliche Erkenntnisse zur prognostizierten Lageentwicklung zur Verfügung. Darüber hinaus berücksichtigt sie auch Berichte der Vereinten Nationen zur Lage in Israel und dem Gaza-Streifen, Berichte von Nichtregierungsorganisationen aus dem Gaza-Streifen sowie die allgemeine mediale Berichterstattung.
c) Nach dem Vortrag der Beklagten wird die künftige Genehmigungspraxis weiterhin unter strikter Beachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen erfolgen. Sie hat ausdrücklich ausgeführt, dass sie davon absehen werde, Genehmigungen zu erteilen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass die antragsgegenständlichen Kriegswaffen von den israelischen Streitkräften tatsächlich bei der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweren Verletzungen der Genfer Abkommen oder anderen Kriegsverbrechen verwendet werden würden (Art. 6 Abs. 3 ATT) bzw. wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die zur Ausfuhr bestimmten Militärgüter verwendet werden, um schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c des Gemeinsamen Standpunktes der EU).
d) Soweit der Kläger zu 2. meint, dies stehe in Zweifel, teilt die Kammer diese Befürchtung nicht. Die Kläger ziehen diesen Schluss zum einen aus dem Umstand, dass die Beklagte Israel weiterhin ein völkerrechtlich verbrieftes Recht zugesteht, sich gegen bewaffnete Angriffe – auch solche der Hamas – zu verteidigen. Zum anderen beruft er sich auf zahlreiche Quellen, die das Vorgehen Israels im Gaza-Streifen ab dem 7. Oktober 2023 als völkerrechtswidrig bewerten, wobei möglicherweise auch mit deutscher Genehmigung gelieferte Kriegswaffen zum Einsatz gekommen sein könnten. Im hier zu prüfenden Kontext kommt es auf eine Bewertung des militärischen Vorgehens nicht an. Die spätestens ab dem Frühjahr 2024 geänderte Genehmigungspraxis der Beklagte und die (teilweise) Einstellung der Genehmigung von Waffenlieferungen seit dem 8. August 2025 stellen sich gerade als Reaktion auf die Vorkommnisse dar und belegen, dass das von dem Kläger zu 1. Befürchtete keinesfalls zwingend zu erwarten ist. Hierfür spricht im Übrigen die Entscheidung des IGH in der Rechtssache Nicaragua gegen Deutschland vom 30. April 2024, der – unter Würdigung des von der Bundesregierung angeführten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsrahmens in einem Regelungsbereich, der dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2024 – BVerwG 20 F 9.23 – juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – BVerwG 6 C 7.19 – juris, Rn. 55 f.; Urteil der Kammer vom 2. November 2020 – VG 4 K 386.19 – juris) – keinen Anlass gesehen hat, Deutschland vorläufig zu verpflichten, jegliche Waffenlieferungen an Israel zu unterlassen. Der IGH hat vielmehr das „robuste“ und mehrstufige Exportkontrollsystem der Bundesregierung hervorgehoben und zugleich auf die Verpflichtungen aller Vertragsstaaten der Völkermordkonvention und der Genfer Konventionen bei etwaigen künftigen Genehmigungen hingewiesen. Sofern nach einem Pressebericht die Bundesregierung im Jahr 2024 unter Verstoß gegen die geltenden Verfahrensregeln eine weitere Lieferung von Kriegswaffen genehmigt haben soll, wird dies von der Beklagten bestritten. Dieser Vorwurf, der im Kern den Verfahrensablauf betrifft, bietet jedenfalls – auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Regierungswechsels – keine ausreichenden Anhaltspunkte, um auf eine systematische Missachtung der dargestellten Vorgaben durch die Beklagte zu schließen. Erst recht nicht auf eine – hier erforderliche – unmittelbar bevorstehende Missachtung.
II. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, folgt die Kostenentscheidung § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten nach §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.