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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 20.11.2025 – 13 K 140/23

ECLI:DE:VGBE:2025:1120.13K140.23.00

Orientierungssatz

1. Der Vorbescheid regelt als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung einzelne, das Baugenehmigungsverfahren betreffende Fragen verbindlich und abschließend, auch die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens kann im Wege einer Bebauungsgenehmigung vorab geklärt werden. (Rn.40)

2. Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert werden. (Rn.47)

3. Ein Interesse der Allgemeinheit ist anzunehmen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes, einer Gesamtanlage oder eines Ensembles und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht. Dies ist der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist. (Rn.53)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Bebauung des rückwärtigen Grundstückbereichs des Grundstücks P... Allee 6... in Berlin-K... . Auf dem vorderen Grundstückbereich befindet sich das ehemalige Kino Kosmos, das die Klägerin als Ort für Veranstaltungen nutzt. Die Gesellschafter der Klägerin sind Eigentümer des Grundstücks.

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Das Kino Kosmos wurde in den Jahren 1961–62 von Josef Kaiser und Herbert Aust errichtet. Es ist 13 m von der P... Allee zurückgesetzt, sodass sich vor dem Gebäude ein Platz befindet, auf dessen östlicher Seite ein Pavillon steht. Am östlichen und westlichen Ende des Grundstücks steht straßenseitig je ein Gerüstturm, auf denen die Klägerin Werbeflächen zur Verfügung stellt. An der östlichen und westlichen Seite des Vorplatzes stehen je verglaste Eingänge zur darunter liegenden Tiefgarage. Im Jahr 1994 wurde das Kino zudem um einen Anbau erweitert, der sich rund um den eiförmigen Saal über ein Keller- und ein Obergeschoss erstreckt. Der Anbau weist eine Grundfläche von 2.933 qm auf. Hinter dem Anbau befindet sich eine Grünfläche.

3

Das Gebäude des Kino Kosmos gehört zu dem Denkmalensemble "I. Bauabschnitt Karl-Marx-Allee" mit der Objektnummer 5137 und ist mit Denkmalerklärung vom 2. Oktober 1990 als Einzeldenkmal in die Denkmalliste Berlin mit der Objektnummer 5140 eingetragen.

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In dem Topographietext der Denkmalbegründung heißt es zum Ensemble "I. Bauabschnitt Karl-Marx-Allee":

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"Die Bauten im Bereich der Karl-Marx-Allee wurden im Wesentlichen im Zuge des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet. Es ist hier ein großflächiges Ensemble entstanden, das sowohl in seiner räumlichen Dimension als auch in konzeptioneller und ästhetischer Hinsicht ein einmaliges Dokument der architektonischen und städtebaulichen Entwicklung im Ostteil Berlins darstellt. Aus verschiedenen Gründen besitzt das Ensemble historische Bedeutung: Der Komplex der Wohnzelle Friedrichshain war der erste realisierte architektonisch-städtebauliche Gestaltungsentwurf nach dem Krieg im Osten der Stadt. In der ersten Hälfte der fünfziger Jahre entstand mit den Bauten der Stalinallee das bedeutendste deutsche Beispiel für den Versuch, den sozialistischen Städtebau nach dem Vorbild der Sowjetunion unter Verwendung von Elementen einheimischer Bautradition (‚Nationale Tradition‘) auch in der DDR zu etablieren. Eine neue Stadtgestalt, die hohen sozialen Ansprüchen genügen musste, gebaut unter strengen ideologischen Vorgaben, sollte als Aushängeschild für eine neue sozialistische Gesellschaft dienen.

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An diesem zusammenhängenden Straßenzug lässt sich die städtebauliche Entwicklung Ost-Berlins mit allen Paradigmenwechseln und daraus resultierenden wechselnden Gestaltungskonzepten zwischen 1946 und dem Beginn der sechziger Jahre nachvollziehen.

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Die städtebauliche Bedeutung des Straßenzuges erwächst zudem aus seiner Lage und Funktion im Bezirk Friedrichshain. Die in Dimension und Gestaltung als repräsentative Achse gebaute Karl-Marx-Allee mit anschließender Frankfurter Allee verknüpft als Magistrale den Bezirk Friedrichshain mit den Nachbarbezirken Lichtenberg im Osten und Mitte im Westen. Sie bildet topographisch wie städtebaulich das Rückgrat des Bezirks. Funktionell dominieren Wohn- und Geschäftsbauten.

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Die Karl-Marx-Allee und ihre angrenzenden Gebiete strahlen eine scheinbare architektonische und städtebauliche Homogenität aus, hinter der sich jedoch mehr oder minder heftige gestalterische Umbrüche verbergen. Diese liegen nicht vorrangig in den Bedingungen des Bauprozesses begründet. Sie sind vielmehr Ergebnis politisch-ideologischer Kursänderungen und des damit verbundenen Wandels von Kultur-, Ästhetik- und Gestaltungsauffassungen. Dies ist nur im geschichtlichen Kontext nachzuvollziehen, was ein chronologisches Betrachten von Planung, Architektur- und Städtebauentwicklung dieses Gebiets sinnvoll werden lässt."

9

Und der Topographietext für das Einzeldenkmal Kino Kosmos führt aus:

10

"Zwischen Block E-Nord und F-Nord befindet sich ein Gebäude, das ebenfalls ganz augenfällig aus der Konzeption der Stalinallee herausfällt. Das Kino Kosmos, als Ur- und Erstaufführungskino geplant, gehört in seiner Funktion als Kulturbau zwar originär zum Plan der Allee, jedoch nicht in der jetzigen Gestalt nach dem Entwurf von Josef Kaiser und Herbert Aust. An dieser Stelle sah die Konzeption der Stalinallee 1951-52 einen Kulturbau vor. 1954 gab es Vorplanungen. 1958 lag die Konzeption für das Kino bereits vor. 1959 artikulierte dann die Bevölkerung heftig das Bedürfnis nach einem solchen Bau. Das Defizit in der Realisierung der Stalinallee war unübersehbar, bislang war kein Kulturbau errichtet worden.

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Das 1961-62 errichtete Kino ist dreizehn Meter zurückgesetzt, so dass ein kleiner Platz den für die Öffentlichkeit gedachten Bau aus der Straßenflucht heraushebt. An der äußeren Gestalt des Kinos wird dessen räumlich- funktionale Einteilung sichtbar. Ein eingeschossiger Vorbau mit Foyer und Nebenräumen umschließt den 1001 Plätze fassenden Saalbau mit eiförmigem Grundriss. Die Verglasung der Stirnwand des Foyers verbindet Innen- und Außenraum. Die verbleibenden Außenflächen des Foyers sind mit hellen Keramik- und Silikatglasurplatten belegt. Der Kinobau, der von einer Grünanlage umgeben ist, verstellt eine mögliche Einmündung der Tilsiter Straße (Richard- Sorge-Straße) in die Stalinallee."

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Die Klägerin beantragte am 23. September 2021 beim Bezirksamt K... (im Folgenden: Bezirksamt) den Erlass eines Bauvorbescheides. Sie stellte folgende Bauvoranfragen:

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1. Bebauung der Freifläche (Anlage 1.1. + 1.2.)

14

Ist es bauplanungsrechtlich und denkmalschutzrechtlich, insbesondere gem. § 34 BauGB zulässig, hinter dem vorhandenen Gebäude (Kosmos), welches als Eventlocation betrieben wird, auf der der Eventlocation abgewandten Rückseite des Grundstücks, ein weiteres Gebäude zu errichten.

15

2. Nutzung als Funktionsgebäude

16

Ist eine Nutzung als ergänzendes Funktionsgebäude, für das Kosmos zulässig. Als Nutzung sind, zum wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb der Eventlocation, zusätzlich eine Vollküche und Büroflächen für die Verwaltung, erforderlich.

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3. Nutzung, Wohnen

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Ist neben der unter Frage 2 beschriebenen ergänzenden Nutzung für die Eventlocation, bei einem Rückbau der oberirdischen Gebäudeteile der Erweiterung aus 1996 auf der Rückseite des Kosmos, zur Kompensation der verlorengegangenen Veranstaltungsflächen, eine Nutzung mit Mietwohnungen zulässig, um dem hohen Bedarf an innerstädtischen Wohnraum in Berlin Rechnung zu tragen.

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4. Nutzung, Kindertagesstätte, Soziale Einrichtung

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Ist neben der unter Frage 2 beschriebenen ergänzenden Nutzung für die Eventlocation, bei einem Rückbau der oberirdischen Gebäudeteile der Erweiterung aus 1996 auf der Rückseite des Kosmos und der unter Frage 3 beschriebenen Wohnnutzung, zur Kompensation der verlorengegangenen Veranstaltungsflächen, eine Nutzung mit Mietflächen für soziale Einrichtungen wie z.B. einer Kindertagesstätte, oder vergleichbarer sozialen Einrichtungen, zur Verbesserung der städtischen Infrastruktur, zulässig.

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5. Bebauung (Anlage 2.1. – 2.2., konkav b)

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Ist es bauplanungsrechtlich und denkmalschutzrechtlich, insbesondere gem. § 34 BauGB zulässig, hinter dem vorhandenen Gebäude (Kosmos), auf der rückseitigen Grundstücksfläche, bei einem oberirdischen Rückbau der baulichen Erweiterung von 1996, in Anbindung an den verbleibenden unterirdischen Bestand, ein oberirdisches Gebäude entsprechend des Konzeptes konkav b, zu errichten.

23

Das Bezirksamt lehnte mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 einen bauplanungs- und denkmalrechtlichen Vorbescheid für die erste Frage ab. Für die zweite Frage nach der Nutzung als Funktionsgebäude erteilte es einen (positiven) Bauvorbescheid unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten. Für die dritte Frage nach der Wohnnutzung lehnte es einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot ab. Für die vierte Frage nach der Nutzung als soziale Einrichtung erteilte es einen Vorbescheid aus bauplanungsrechtlicher Sicht nur soweit keine Wohnnutzung erfolge. Hinsichtlich der fünften Frage nach der Zulässigkeit des Konzeptes "konkav b" erteilte es einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, verneinte aber die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit. Die konkave Form und die Dimension der Fläche des Gebäudes beeinträchtigten die Solitärwirkung des Kinos; das Vorhaben füge sich auch der Höhe nach nicht ein.

24

Den gegen die verneinten Fragen erhobenen Widerspruch wies die Senatsverwaltung k...(im Folgenden: Senatsverwaltung) mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2023 (zugestellt am 28. März 2023) zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die erste Frage bereits zu allgemein gehalten sei; es fehle der Vorhabenbezug. Auch die Zulässigkeit der Wohnnutzung könne nicht ohne die Kenntnis der maßgeblichen Immissionsorte und Beurteilungspegel am geplanten Gebäude abschließend beantwortet werden. Das Vorhaben "konkav b" sei nicht zulässig, weil es den Denkmalwert des Kinos wesentlich beeinträchtige. Zwar ordne sich der Baukörper hinsichtlich der Gebäudehöhe dem Kino Kosmos unter, schiebe sich aber optisch seitlich am Kinosaal vorbei und beeinträchtige damit dessen städtebauliche Wirkung als Solitär. Zudem würden die ursprünglich weiteren Freiräume beiderseits des Kinos zwischen P... Allee und R... weg stark eingeschränkt, was die städtebauliche Qualität beeinträchtige.

25

Die Klägerin hat am 24. April 2023 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter.

26

Die Klägerin trägt vor, dass die Frage nach der Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Vorhaben im Sinne der Anlage 1.1. und 1.2. einen hinreichenden Vorhabenbezug aufweise, weil die ungefähre Größe sowie die Lage des beabsichtigten Baukörpers beschrieben worden sei. Eine Wohnnutzung sei zulässig, weil die Betreibergesellschaft bereits seit Mitte 2013 keine Musikveranstaltungen mehr durchführe. Auch die umliegenden Gebäude dienten überwiegend dem Wohnen, hier gebe es keine Nutzungskonflikte.

27

Auch denkmalrechtlich sei das Vorhaben genehmigungsfähig. Lediglich die denkmalrechtlich weniger bedeutende Rückseite des Kinos erfahre durch das Vorhaben eine Verdeckung. Das Erscheinungsbild des Denkmalensembles werde durch das geplante Bauvorhaben zwar in geringen Teilen verändert, komme in vielen Bereichen aber endlich wieder zur Geltung, da der Anbau aus den 1990er Jahren abgerissen werde. Die Grünfläche sei weder als Grünanlage gewidmet, noch werde sie in einem Bebauungsplan als solche ausgewiesen. Eine Freihaltung von Flächen aus denkmalrechtlicher Sicht sei nur ausnahmsweise zulässig. Seitlich habe ein solcher Freiraum nie bestanden, die hintere Fläche sollte ursprünglich mit einem Pavillon mit einer Grundfläche von 150 qm und 8 m Höhe gebaut werden. Die geplante Bebauung sei zum Großteil niedriger als das Kino und bedeutend niedriger als die Bebauung im R... weg. Außerdem sei der Neubau von der P... Allee von Betrachtern, die unmittelbar vor dem Kino stünden, nicht sichtbar. Lediglich wenn sich der Betrachter auf die andere Straßenseite begebe oder schräg auf das Kino schaue, würden die Ränder des Neubaus erkennbar.

28

Die Klägerin verweist zur Begründung auch auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit von Gebäuden I... vom 15. April 2021 und vom 24. Februar 2023. Dieser vertritt die Auffassung, dass der Denkmalwert des Kino Kosmos nahezu aufgehoben sei. Das Gebäude sei in seiner bauzeitlichen Ausformung und Architektur von der Rückseite sowie der West- und der Ostseite nicht mehr erfahrbar. Die ursprüngliche Kinonutzung sei weder von außen noch durch die Entkernung des Saals von innen zu erkennen. Der kleine Park verbinde nicht – wie der Beklagte vortrage – die schräge Blockrandbebauung des R... wegs mit der Rundung der Rückseite des Saalbaus, sondern trenne sie, sodass die unterschiedlichen Bauformen und Bauwerke nicht antagonistisch aufeinanderträfen. Der Park und seine heranwachsenden Bäume bildeten also eher eine Zäsur denn eine Überleitung. Heute fülle diese Funktion, neben den verbliebenen Bäumen, die hinzugekommene Bebauung anstelle des Parks aus, die den Saalbau rückwärtig fast vollständig überformt hätten.

29

Die Klägerin beantragt,

30

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes K...von Berlin vom 3. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2023 der Senatsverwaltung k... , soweit die Bauvoranfragen verneint worden sind, ihr einen antragsgemäßen Vorbescheid für das Grundstück P...in Berlin-Friedrichshain zu erteilen

31

sowie den Gebührenbescheid des Bezirksamtes K...von Berlin vom 7. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. Juni 2023 aufzuheben

32

sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

33

Der Beklagte beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Der Beklagte trägt vor, dass das Vorhaben "konkav b" zwar hinreichend konkretisiert worden sei, um denkmalrechtlich beurteilt zu werden, aber nicht denkmalrechtlich zulässig sei. Denn die Freiflächen prägten das Kino Kosmos. Der Übergang zum R... weg sei auch deshalb denkmalwürdig, weil dieser ein Zeugnis für einen weiteren Paradigmenwechsel des städteplanerischen Bauens sei. Denn ein Teil der Altbausubstanz sei nicht kriegszerstört gewesen. Er habe eigentlich abgerissen werden sollen, sei dann jedoch genutzt und in die Neubebauung einbezogen worden. Dies sei zu großen Teilen unter der Leitung des Architekten Rudolf Weise erfolgt, der im Bauhaus in Dessau studiert habe und aufgrund seiner kommunistischen Verbindungen damals das Bauhaus habe verlassen müssen. Die schwierige Situation in der Wohnungsversorgung habe ein Umdenken erfordert, kostspielige Wohnpaläste hätten auf Dauer keine Lösung der Probleme bringen können. Der Erhalt der Gebäude der Mietskaserne Friedrichshain mit Außentoilette auf halber Treppe im allgemeinen Treppenhaus habe einen Kontrast zu den anvisierten und propagierten Wohnverhältnissen gebildet. Des Weiteren bezieht sich der Beklagte auf das Gutachten von q... vom 26. April 2022, das diese für private Auftraggeber erstellte. U... führt aus, dass das Kino Kosmos stilistisch und baukünstlerisch zu den besten Bauten der Nachkriegsmoderne im damaligen Ostberlin gehöre und heute als ein Gründungsbau der Ostmoderne gelte. Im Zuge der Konzeption der Stalinallee seien Sonderbauten mit artikuliertem Freiraum eingefügt worden, welche die Fenster zum nördlich angrenzenden Friedrichshainer Wohnbezirk am R... weg bildeten und damit einen Ausblick aus der Allee ermöglichten, die sonst wie eine zwar sehr breite, aber geschlossene Straßenschlucht hätte wirken können. Damit komme der Freifläche verbindende Wirkung zu und die Sichtachsen seien denkmalrechtlich schützenswert. So habe auch Josef Kaiser, der Architekt des Kinos, selbst ausgeführt, dass von dem Foyer, das den Saalkörper umgreife, der Blick von der P... Allee in die Tiefe der dahinterliegenden Grünanlagen gleiten könne und deshalb der eiförmige Grundriss des Saalbaus, dessen Spitze zum Eingang zeige, gewählt worden sei.

36

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Zulässigkeit der geplanten Wohnnutzung, nach welcher die Frage 1.3. und 1.4. teilweise frage, sei die genehmigte Nutzung. Die gegenwärtige Nutzung als Eventcenter sei nicht relevant, da jederzeit die genehmigte Nutzung wiederaufgenommen werden könne.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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II. Der Bescheid vom 3. Dezember 2021 des Bezirksamtes K... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2023 der Senatsverwaltung X... ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides für die Bauvoranfragen vom 23. September 2021, soweit diese verneint wurden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Bauvoranfragen sind hinsichtlich der ersten, dritten und vierten Frage bereits unzulässig (dazu 1.) und hinsichtlich der fünften Frage, soweit sie verneint wurde, unbegründet (dazu 2.).

40

1. Nach § 75 BauO Bln ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen, wenn die Erteilung einer Baugenehmigung vorgeschrieben ist. Der Vorbescheid regelt als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung einzelne, das Baugenehmigungsverfahren betreffende Fragen verbindlich und abschließend. Auch die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens kann im Wege einer Bebauungsgenehmigung vorab geklärt werden. Er ist, wie die Baugenehmigung, ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht lässt es dabei ausreichen, wenn das Vorhaben nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und seine Ausführung im einzelnen späterer Prüfung vorbehalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 – 4 C 41/84 – juris, Rn. 13). Die Bauvoranfragen müssen sich aber auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 558/02 – juris, Rn. 53 f.). Es ist allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was das "Vorhaben" und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dies darf er nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen, die im Vorbescheidsverfahren von sich aus keine bindende Aussage zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens machen kann, welches nicht Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Eine solche Aussage wäre als gutachterliche Stellungnahme zu qualifizieren, zu deren Abgabe die Baugenehmigungsbehörde nicht befugt ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. Juli 2002 – 10 A 5372/99 – juris, Rn. 53 f.). Neben der hinreichend konkreten Bestimmung des Bauvorhabens können daher auch weitere Angaben erforderlich sein, um die rechtliche Beurteilung des Bauvorhabens zu ermöglichen. So ist eine Bauvoranfrage insbesondere dann nicht bescheidungsfähig, wenn die zur Entscheidung gestellte Frage nicht ohne Kenntnis des Gesamtvorhabens beurteilt werden kann, die Bauvorlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zulassen oder der Standort des Vorhabens nicht eindeutig bestimmt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 10 N 43.09 – juris, Rn. 6 m. w. N.; VGH Mannheim, Urteil vom 15. März 1994 – 8 S 2571/93 – juris, Rn. 26). Dies folgt auch aus (dem hier noch anwendbaren) § 5 BauVerfV, dass diejenigen Bauvorlagen vorzulegen sind, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid oder den planungsrechtlichen Bescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.

41

Diesen Maßstäben entsprechen die Bauvoranfragen hinsichtlich der ersten, dritten und vierten Frage vom 23. September 2023 nicht.

42

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Gebäudes im Sinne der Anlage 1.1. und 1.2. kann – wie mit der ersten Frage beantragt – nicht beurteilt werden, weil weder die Grundfläche, noch die Höhe des Gebäudes noch die konkrete Lage auf dem Grundstück angegeben sind. Die Anlagen zeigen lediglich einen (unbemaßten) Grundriss von oben, der eine grobe Grundfläche angibt, weitere Angaben zur Kubatur finden sich nicht.

43

Auch die Zulässigkeit der beabsichtigten Wohnnutzung – wie mit der dritten Frage angefragt – kann hier ohne konkreten Vorhabenbezug nicht abschließend beurteilt werden, da das Rücksichtnahmegebot ohne nähere Angaben zum Vorhaben nicht geprüft werden kann. Für das Grundstück existiert kein Bebauungsplan. Das Gebiet kann auch nicht eindeutig einem in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete zugeordnet werden, so dass die Zulässigkeit von Vorhaben auch hinsichtlich der Art der geplanten Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden muss. Dabei klammerte die Klägerin das Rücksichtnahmegebot nicht aus der Prüfung aus (dafür, dass es auch nicht ausgeklammert werden kann: SächsOVG, Urt. v. 24. April 2025 – 1 A 106/21 – juris, Rn. 31, 42; VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 13 K 152/21 – UA S. 4 ff.; a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Mai 2025 – 2 K 2941/24 – juris, Rn. 48.). Das Rücksichtnahmegebot ist dann aber wesentlicher Bestandteil der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die Wohnnutzung müsste daher mit der derzeit zulässigen Nutzung des Kino Kosmos (aktuell als Eventlocation) vereinbar sein. Es steht nicht hinreichend fest, welche Schallimmissionen vom Eventbetrieb ausgehen und ob diese einer Wohnnutzung entgegenstehen. Es drängt sich jedoch auf, dass hier ein Nutzungskonflikt entsteht. Das Bauvorhaben würde je nach Standort einen deutlich geringeren Abstand zum Kino Kosmos aufweisen als die umliegende Bebauung, sodass einen Bauvorbescheid für die Zulässigkeit der Wohnnutzung ohne Angaben zum Abstand der Baukörper und erwartbaren Lärmimmissionen nicht erteilt werden kann.

44

Gleiches gilt für die mit der vierten Frage abgefragte Nutzung für soziale Einrichtungen. Denn dabei handelt es sich bereits nicht um einen Begriff der Baunutzungsverordnung, die zwischen Wohngebäuden, zu denen auch Altenwohnheime gehören, und Anlagen für soziale Zwecke unterscheidet. Aber auch eine Bauvoranfrage nach der Nutzung für Anlagen für soziale Zwecke ist nicht hinreichend konkret. Denn der Begriff der Anlagen für soziale Zwecke umfasst Kindergärten, Jugendtreffpunkte, Frauenhäuser und Gemeinschaftsunterkünfte, die nicht alle auf eine Nutzung zur Tageszeit beschränkt sind und damit unterschiedliche Anforderungen an Lärmimmissionen stellen.

45

2. Die Klägerin hat hinsichtlich der fünften Frage, soweit ein solcher Bauvorbescheid überhaupt zulässigerweise mit einer Bauvoranfrage ohne vollständige, prüffähige Unterlagen erteilt werden kann (dazu a.), keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung eines Vorbescheides auch für die denkmalrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Gebäudes mit der Kubatur "konkav b" (dazu b).

46

a. Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass deren Bauvoranfrage hinsichtlich der denkmalrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens trotz fehlender Angaben in den eingereichten Bauvorlagen zu der Farbgestaltung des Vorhabens und den Materialien, die für das Vorhaben verwendet werden sollen, grundsätzlich bescheidungsfähig ist. Zweifel daran ergeben sich deshalb, weil der wesentliche Unterschied zwischen der baurechtlichen und der denkmalrechtlichen Genehmigung darin besteht, dass im ersten Fall die Genehmigung nur die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt, auf deren Erteilung aufgrund der Baufreiheit ein verfassungsrechtlich fundierter Rechtsanspruch besteht, wohingegen im zweiten Fall die denkmalrechtliche Genehmigung dem Antragsteller originär eine Rechtsposition zuerkennt, die das Ergebnis einer Abwägung ist (im Ergebnis bejahend VG München, Urteil vom 25. Juli 2016 – M 8 K 15.2524 – juris, Rn. 100; VG München, Urteil vom 31. März 2025 – M 8 K 22.5566 – juris, Rn. 43; VG Hamburg, Urteil vom 18. April 2024 – 12 K 8365/17 – juris, Rn. 36 f.; gegen die denkmalrechtliche Prüffähigkeit im Rahmen eines Bauvorbescheides VG Potsdam, Urteil vom 1. November 2001 – 5 K 1457/97 – juris, Rn. 69 ff.). Für eine solche Zulässigkeit spricht aber, dass die feststellende Wirkung eines denkmalrechtlichen Vorbescheides auf diejenigen Aspekte beschränkt werden kann, die in das Abwägungsergebnis einfließen können. Eine feststellende Wirkung erstreckt sich dann aber nicht auf die Frage, wie eine Fassadengestaltung auf das Einzeldenkmal und das Denkmalensemble wirkt – z.B. durch Fensteröffnungen, Zufahrtswege, Dachkonstruktion und Materialien. Auch das Denkmalschutzgesetz Berlin – wenngleich ohne Begründung eingeführt (vgl. Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD zur Vorlage – zur Beschlussfassung – über das Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben [Schneller-Bauen-Gesetz – SBG] – Drucksache 19/1858, Abgeordnetenhaus, Vorgang 1902 B) und bundesweit bislang einzigartig – sieht nunmehr die Möglichkeit eines denkmalrechtlichen Vorbescheides in § 11a DSchG Bln vor.

47

b. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert werden. Nach Satz 3 der Vorschrift ist die Genehmigung nach Satz 1 zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln bedarf ferner die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals der Genehmigung, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Genehmigung ist nach Absatz 2 Satz 2 zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorhaben soll in einem Denkmalensemble (dazu aa.) sowie hinter einem Einzeldenkmal (dazu bb.) errichtet werden. Diese begehrte Veränderung des Erscheinungsbildes des Denkmalensembles und der unmittelbaren Umgebung des Baudenkmals ist genehmigungsbedürftig (dazu cc.), aber nicht genehmigungsfähig (dazu dd.).

48

aa. Das Vorhaben liegt in einem Denkmalensemble – wie unter der Objektnummer 5137 in die Denkmalliste Berlin eingetragen – im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln, dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Nach Absatz 3 ist ein Denkmalbereich eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

49

Dem Denkmalensemble "I. Bauabschnitt Karl-Marx-Allee" kommt geschichtliche und städtebauliche Bedeutung zu. Geschichtlichen Denkmalwert besitzt ein Denkmalensemble, wenn es einen dokumentarischen und exemplarischen Charakter als Zeugnis der Vergangenheit besitzt (vgl. Davydov, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, C 34.). Die geschichtliche Bedeutung des Denkmalensembles ergibt sich daraus, weil hier mit der sog. "Wohnzelle Friedrichshain", einem Entwurf von Hans Scharoun von 1949 im Rahmen des "Generalplans zum Wiederaufbau Berlins" der erste architektonisch-städtebauliche Gestaltungsentwurf im Osten der Stadt zu belegen ist. Eine Umsetzung dieser Konzeption erfolgte noch mit den ersten Bauten, die in der heutigen P... Allee gegenüber des Kino Kosmos errichtet wurden, den sog. Laubenganghäusern.

50

Geschichtliche Bedeutung erlangt das Denkmalensemble auch, weil sich anhand der Gebäude die Entwicklung in den architektonisch-städtebauliche Gestaltungskompetenzen zwischen 1946 und zu Beginn der 60er Jahre ablesen lassen. Der erste Umbruch erfolgte bereits während der Errichtung der Laubenganghäuser. Denn deren auf die zwanziger Jahre zurückgehende sachliche Formensprache rief zahlreiche Kritiken hervor. Das Ergebnis war der Mitte des Jahres 1950 eingeleitete konzeptionelle und architektonische Umbruch. Dieser Umbruch mündete 1952 im "Nationalen Aufbauprogramm". Am 3. Februar 1952 begann die erste Bauphase zwischen dem Straußberger Platz und dem Frankfurter Tor. Statt Wohnzellen sollten "Wohnpaläste" nach dem Vorbild der Sowjetunion unter Verwendung von Elementen einheimischer Bautradition errichtet werden. Zeugnis dieses Stils sind u.a. der Block E zur linken Seite des Kino Kosmos, der vom Architekturkollektiv Hans Hopp konzipiert wurde und mit einer Länge von 300 m zu den monumentalsten Gebäuden der Allee gehört sowie der Block F zur rechten Seite des Kino Kosmos vom Architekturkollektiv Karl Souradny. Auch angrenzende Bereiche, in denen noch Altbausubstanz erhalten geblieben war, sollten an die Konzeption der Allee angepasst werden. Die schwierige Situation in der Wohnungsversorgung führte aber dazu, dass die Gebäude nicht abgerissen wurden, sondern die Vorderhäuser erhalten blieben und den Maßstab für die Neubauten bildeten, was Stockwerk- und Gebäudehöhe betraf. Diese Erhaltung und Ergänzung ist sichtbar im R... weg, der schräg hinter dem Kino Kosmos verläuft.

51

Der nächste Wandel der Bauauffassung erfolgte ab Mitte der 1950er Jahre und mündete in den zweiten Bauabschnitt zwischen Straußberger Platz und Alexanderplatz (1959–1964). Die Architektur wandte sich der industriellen Bautechnik hin und zu einer Großplattenbauweise. Haupttriebkraft für den Wechsel war der Zwang zur Steigerung von Arbeitsproduktivität und Wirtschaftlichkeit. Gleichzeitig war diese Architektur auch sichtbarer Ausdruck eines neuen Selbstbildes der DDR der 1960er Jahre als moderne, ökonomische, rationale und fortschrittliche Gesellschaft. Gleichwohl sollte die Einheit der Allee gewahrt bleiben. Dies gelang durch die Höhe der Straßen begleitenden Bauten und die Fliesenverkleidung. Das Kino Kosmos, das zeitlich im Zuge dieses zweiten Bauabschnitts errichtet wurde, aber örtlich im ersten Bauabschnitt platziert ist, ist Ausdruck dieses Verständnisses: Während die Kubatur sachlich gehalten ist, nimmt der Fliesenspiegel des Foyers Fassadenelemente der historischen Bauten auf.

52

Das Denkmalensemble hat auch städtebauliche Bedeutung. Diese ist anzunehmen, wenn ein Gebäude oder ein Bereich die Gliederung und das Erscheinungsbild eines Orts- und Stadtteils, einer Straße oder eines Platzes in einer charakteristischen Weise prägt (Davydov, a.a.O., C 40). Ein Gebäudeensemble ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn sein Erscheinungsbild in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild bestimmt oder prägender Bestandteil einer typischen historischen Stadtstruktur ist und gerade deshalb ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 3. Mai 2017 – 3 Bf 98/15– juris, Rn 48). Städtebaulich erlangt das Denkmalensemble Bedeutung, weil es als repräsentative Achse die Bezirke Friedrichshain und Lichtenberg mit der Mitte und dem Westen der Stadt verknüpft. Dabei ist die Konzeption von hohen Wohnhäusern und niedrigen Kulturbauten charakteristisch für das Stadtbild.

53

Die Erhaltung des Denkmalensembles liegt im Interesse der Allgemeinheit. Ein solches Interesse der Allgemeinheit ist anzunehmen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes, einer Gesamtanlage oder eines Ensembles und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 – OVG 2 B 33.91 –, NVwZ-RR 1997, 591). So liegt es hier. Die Denkmalwürdigkeit des Denkmalensembles ist über Fachkreise hinaus ersichtlich. Insbesondere sind auch keine derart weitreichenden baulichen Veränderungen erfolgt, dass die geschichtliche und städtebauliche Bedeutung des Ensembles nicht mehr sichtbar ist, wodurch die Indizfunktion der Denkmalfähigkeit des Denkmalensembles für das öffentliche Erhaltungsinteresse ausnahmsweise entfallen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – juris, Rn. 18). Zwar wurde das Kino Kosmos ursprünglich ohne den Anbau errichtet. Dabei handelt es sich zwar um eine Beeinträchtigung des Ensembles, da aber die Grundgliederung des Gebäudes mit dem Foyer und eiförmigen Saal noch erkennbar ist, kann noch nicht von einem Wegfall der Denkmalwürdigkeit ausgegangen werden. Auch verstellt der Anbau keine Sichtachsen und lässt Teile der Grünfläche hinter dem Kino Kosmos sichtbar.

54

bb. Das Vorhaben soll zudem hinter einem Einzeldenkmal – wie unter der Objektnummer 5140 in die Denkmalliste Berlin eingetragen – im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG Bln errichtet werden, dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Das Kino Kosmos hat selbst städtebauliche und künstlerische Bedeutung. Die städtebauliche Bedeutung ergibt sich aus der prägenden Wirkung für das Erscheinungsbild der P... Allee. Das Kino liegt in einer Bauflucht der P... Allee um 13 m zurückgesetzt, sodass für die Öffentlichkeit ein Vorplatz zu dem Kulturbau entstanden ist. Neben den hohen Wohngebäuden zu beiden Seiten (ca. 34 und 36 m) tritt es in der Höhe deutlich zurück (ca. 10,50 m). Es hebt sich aber gerade als niedriger Bau und mit Vorplatz und als einziges modernes Gebäude, das in diesem Bauabschnitt errichtet wurde, aus der Straßenflucht heraus. Der Kinobau, der ursprünglich gänzlich von einer Grünanlage umgeben war, verstellte die mögliche Einmündung der heutigen W... Straße in die P... Allee.

55

Die künstlerische Bedeutung des Kino Kosmos ergibt sich aus seinem Grundriss: Der rechteckige Vorbau, das Foyer, weitet sich an der Rückseite auf. Dort ist in ovaler Form der große Kinosaal eingefügt. Künstlerische Bedeutung hat auch die Verkleidung des Foyerbaus außen mit Keramik- und Silikatglasurplatten. Die Verglasung der Wandflächen im Foyerbau führt zu einer Korrespondenz von Innen- und Außenraum. Dadurch wird heute noch der Blick zum Vorplatz ermöglicht. Der frühere Blick in die umgebende Grünanlage ist durch den Anbau aus den 1990er Jahren verdeckt.

56

cc. Die begehrte Errichtung eines Gebäudes mit dem Konzept "konkav b" bedarf der denkmalrechtlichen Genehmigung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert werden. Nach § 11 Abs. 2 DSchG Bln bedarf ferner die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals der Genehmigung, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – a.a.O., juris, Rn. 20; Gesetzesbegründung AbgH-Drs 12/4977, S. 8). Die Errichtung eines konkaven Gebäudes würde das Erscheinungsbild des Denkmalensembles "I. Bauabschnitt Karl-Marx-Allee" verändern, da mit einem neuen Gebäude neue Sichtbeziehungen entstünden und die Erschließung der Gebäude sich veränderte.

57

Zudem veränderte das Vorhaben auch die unmittelbare Umgebung des Kino Kosmos als Einzeldenkmal. Nach § 10 Abs. 2 DSchG Bln ist die unmittelbare Umgebung eines Denkmals der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das Denkmal wesentlich prägend auswirkt. Die rückwärtige Seite des Kino Kosmos gehört zur unmittelbaren Umgebung des Kinos. Auch wirkt sich das Vorhaben auf dessen Erscheinungsbild aus, da es das Foyer überragt und sich durch den konkaven Bau an die Kubatur des Gebäudes anlehnt und diese aufnimmt.

58

dd. Der begehrte Bauvorbescheid ist nicht zu erteilen, da der geplanten Maßnahme Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt, welche gegenläufige private Interessen des Eigentümers überwiegt. Bei einer jeweils gebotenen Einzelfallbetrachtung und -bewertung sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes bei einer Ensembleveränderung – hier durch Hinzutreten eines weiteren Gebäudes – jedenfalls dann für die Beibehaltung des bisherigen Zustands, wenn sich das strittige Vorhaben auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen auswirkt (VGH München, Urteil vom 26. Oktober 2021 – 15 B 19.2130 – juris, Rn. 33). Bei der Gewichtung der Beeinträchtigung ist eine kategorienadäquate Betrachtung vorzunehmen. Maßgeblich ist, ob eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung gerade der jeweils einschlägigen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie vorliegt (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2023 – OVG 3a A 52/23 – juris, Rn. 45). Es kommt mit anderen Worten darauf an, welchen Stellenwert das Vorhaben in Bezug auf den spezifischen Denkmalwert hat. Geht ein Vorhaben nicht nur mit einer Beeinträchtigung des Denkmalwertes, sondern gleichzeitig auch mit denkmalwertsteigernden, kompensatorischen Maßnahmen (im Sinne der Denkmalpflege) einher – wie hier mit dem Rückbau des Anbaus – ist dies in Bezug auf den spezifischen Denkmalwert ebenfalls zu berücksichtigen. Daneben sind die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers einzustellen. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung folgt bereits aus dem Begriff "entgegenstehen" selbst, dessen Sinngehalt eine abwägende Bewertung von sich gegenüberstehenden Positionen voraussetzt. Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 – OVG 2 B 5.10 – juris, Rn. 48).

59

Nach diesen Maßstäben stehen Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben entgegen.

60

Die Sichtbeziehungen der Gebäude in dem Denkmalensemble und die Freiflächen um das Kino Kosmos haben an dem spezifischen Denkmalwert des Denkmalensembles teil (dazu (1)). Die Veränderung des Erscheinungsbildes des Denkmalensembles durch das Vorhaben stellt eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung des Denkmalwerts dar (dazu (2)). Die dem Denkmalschutz entgegenstehenden Interessen überwiegen im Ergebnis in der Abwägung nicht (dazu (3)).

61

(1) Die Sichtachsen im Denkmalensemble sind nach dem Ergebnis der Augenscheineinnahme geeignet, städtebaulich und geschichtlich belangvolle Informationen zu übermitteln.

62

Die Sichtbeziehungen, die sich vom Vorplatz des Kino Kosmos ergeben, haben geschichtlichen Denkmalwert, weil ein Rundumblick die Umbrüche des architektonischen und politischen Selbstverständnisses der DDR erfahrbar macht. Die Laubenganghäuser auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die hohen Bauten im Stil der nationalen Tradition, die das Kino Kosmos flankieren und die niedrigeren Altbauten im Hintergrund im R... weg bilden den Rahmen des Kino Kosmos. Ein Vorhaben mit einem Kubus "konkav b" würde dem Denkmalensemble einen weiteren architektonischen Umbruch hinzufügen, da er eine architektonische Fortentwicklung darstellte. Hat der Anbau aus den 1990er Jahren noch eine höhenmäßig vollkommen untergeordnete Bedeutung, so ragte das Bauvorhaben entsprechend des Konzeptes "konkav b" bereits über das Foyer hinaus, rahmte durch die konkave Form das Kino Kosmos und beanspruchte damit als moderner Bau selbst architektonische Aufmerksamkeit.

63

Die Freiflächen um das Kino Kosmos haben am städtebaulichen Denkmalwert teil, der hier in dem Wechsel zwischen hohen Wohngebäuden und kleineren Kulturbauten besteht. Diese Konzeption der Freiflächen um die kleineren Kulturbauten ist charakteristisch für die P... Allee, die sich auch bei dem Kino International und anderen Kulturbauten wie den Pavillons der ehemaligen "Mokka-Milch-Eisbar", des ehemaligen Kosmetiksalons "Babette" oder des ehemaligen Verkaufspavillons "Kunst im Beim" wiederholt. Sie lässt die kleineren Kulturbauten hervortreten und schafft eine Weitläufigkeit.

64

(2) Die Gründe des Denkmalschutzes, die gegen das Vorhaben sprechen, sind erheblich. Denn mit der Realisierung des Vorhabens würde die ursprüngliche Konzeption der geschichtlich und städtebaulich relevanten Bauten aufgegeben. Nach dem Ergebnis der Augenscheineinnahme würde die Sichtachse auf den R... weg eingeschränkt und dies zu einem wesentlichen Auseinanderfallen der P... Allee und der Bebauung in den angrenzenden Gebieten führen. Das Vorhabengebäude würde sich seitlich an dem Kino Kosmos vorbeischieben und auch das Foyer in der Höhe überragen. Zudem würden die Sichtachsen von hinten und den Seiten deutlich verstellt.

65

Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die Denkmalwürdigkeit des rückwärtigen Teils des Kino Kosmos durch den Anbau bereits Beeinträchtigungen erfahren hat und diese rückgängig gemacht würden. Denn dieser Rückbau würde den Denkmalwert des Ensembles und des Einzeldenkmals steigern und ist daher als kompensatorische Maßnahme berücksichtigungsfähig. Gleichwohl ist der bisherige Anbau kein eigenständiges Gebäude und ordnet sich zumindest in seiner Höhe dem Kino Kosmos – anders als der geplante Neubau – deutlich unter.

66

Das geplante Vorhaben beeinträchtigt zudem das Erscheinungsbild des Kino Kosmos als Einzeldenkmal wesentlich und ist daher nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln nicht genehmigungsfähig. Danach darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, nicht durch bauliche Anlagen so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden (OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999 – 2 B 2/96– LKV 2000, 123). Damit soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2007 – 12 LC 70/07 – juris, Rn. 56). Das heißt nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2008 – OVG 2 S 120.07 – juris, Rn. 5 mit Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2007, a.a.O.).

67

Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei vielen unbeweglichen Kulturdenkmalen ein gewisser Freiraum zum originären Bestand dazugehört. Sie gewinnen ihre Bedeutung erst aus der Beziehung zu ihrer Umgebung und dem zwischen ihnen bestehenden Wechselspiel. Viele unbewegliche Kulturdenkmale brauchen den "Lebensraum", in den sie hinein konzipiert oder in dem sie geschichtlich verwurzelt sind, um zur Geltung zu kommen, um erlebbar und aussagekräftig sein zu können. Ohne diesen "Lebensraum", in den sie einerseits mit ihrer Erscheinung hinein strahlen und den sie prägen und der andererseits auf sie prägend einwirkt, ist ihre denkmalpflegerische Aussage nicht oder kaum verständlich bzw. vermindert, ist ihr Erlebniswert für den Betrachter (nur) gering (OVG Schleswig, Urteil vom 29. September 2003 – 1 LB 64/03 – juris, Rn. 25). Zum Umgebungsschutz zählt auch der Erhalt von Sichtbezügen und Blickfeldern des Nah- und Fernbereiches. Es ist dabei zu beachten, dass nicht schon der Erhalt jeglicher existenten Sichtbeziehung bzw. linearen Sichtmöglichkeit auf ein Kulturdenkmal denkmalschutzrechtlich geboten ist. Auch insoweit müssen sich hinzutretende bauliche Anlagen im jeweiligen Einzelfall also an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal durch seinen Denkmalwert gesetzt hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2020 – 1 LB 17/17 – juris, Rn. 124 ff. m. w. N.).

68

Die Umgebung des Kino Kosmos ist für sein Erscheinungsbild wesentlich, da es mit den anderen Gebäuden in einer städtebaulich gewollten Beziehung steht, die auf die Ausstrahlung und Wahrnehmung des Kino Kosmos wirken. Zwar ist rückwärtige Seite des Kinos bereits durch den Anbau großflächig bebaut, sodass diese Fläche als solche als unmittelbare Umgebung des Kino Kosmos grundsätzlich bebaubar erscheint. Entscheidend für die Denkmalumgebung des Kino Kosmos sind hier die Sichtbezüge zu der angrenzenden Bebauung im R... weg und zu beiden Seiten des Kinos. Wesentlich sind Sichtachsen, wenn und soweit der Denkmalwert für einen dem Denkmalschutz aufgeschlossen gegenüberstehenden Betrachter wahrnehmbar ist, wobei auf die üblichen Wahrnehmungsrichtungen abzustellen ist, die den Blick auf das geschützte Objekt eröffnen (OVG Schleswig, Urteil vom 27. August 2020 – 1 LB 17/17 – juris, Rn. 126). Die Sichtachsen auf den R... weg sind hier wesentlich, da sie das Kino in seinen städtebaulichen Zusammenhang erfahrbar werden lassen und das Kino durch den Abstand zu diesem sowie den seitlichen Gebäuden hervortreten lässt. Die Errichtung des Vorhabens "konkav b" führte dazu, dass das Kino Kosmos nicht mehr als solitärer Kulturbau neben den aufragenden Wohngebäuden stünde, sondern sich diesen Platz mit dem Vorhaben teilen müsste. Auch würde es zusätzlich durch die Wiederholung der halbrunden, konkaven Form des neuen Vorhabens die Einzigartigkeit seiner runden Form, durch die es aus dem gesamten Ensemble heraussticht, neben den eckigen Wohngebäuden verlieren.

69

(3) Demgegenüber wiegt das private Interesse des Klägers an der Durchführung der beantragten Maßnahme, das durch erhebliche öffentliche Interessen gestützt wird, geringer. Der Kläger hat zwar ein legitimes und durch sein Eigentumsgrundrecht geschütztes Interesse, sein Grundstück wirtschaftlich auszunutzen. Allerdings wurde durch den jetzigen Anbau bereits eine höhere wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks ermöglicht. Ein öffentliches Interesse an der Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum sowie die soziale Infrastruktur überwiegen die Belange des Denkmalschutzes nicht, da nicht feststeht, dass eine solche Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist und daher nicht Teil der Abwägung sein kann.

70

IV. Der Gebührenbescheid vom 7. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

71

Die Gebühr konnte gem. § 1 Satz 1 BauGebO i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 4 der Anlage erhoben werden. Der Beklagte hat insbesondere fehlerfrei den Umfang der Amtshandlungen als wesentliches Kriterium herangezogen, um die Gebühr innerhalb der Rahmengebühr festgelegt.

72

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil im Hinblick auf das Unterliegen der Klägerin in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt (VG Berlin, Urteil vom 12. Januar 2017 – VG 1 K 174.15, BeckRS 2017, 108021 Rn. 26).

73

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

BESCHLUSS

75

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

76

26.489,00 Euro

77

festgesetzt.