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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 25.11.2025 – 12 L 609.25
ECLI:DE:VGBE:2025:1125.12L609.25.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2025/26 im 1. Fachsemester erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat 47 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Wintersemester 2025/26 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 46 Studienplätze für das 1. Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im 1. Fachsemester vorhanden.
I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 37 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S.71) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2025) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 10. Juli 2023 (GVBl. S. 238).
Die Antragsgegnerin, die gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 92 Studienplätzen errechnet, setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 23. Juli 2025 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 319 vom 23. Juli 2025) 47 Studienplätze im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2025/26 fest.
1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen.
Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74) in der für den Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9).
Die Beklagte hat die Lehreinheit im Rahmen ihres Organisationsermessens umgestaltet (vgl. das von der Antragsgegnerin übermittelte Protokoll der Fakultätsleitungssitzung vom 7. April 2025). Dabei sind die Abteilungen „Strukturbiologie“ und „Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung“ entfallen. Die Stellen für das wissenschaftliche Lehrpersonal sind anderen Abteilungen zugeordnet worden, so dass die Umstrukturierung kapazitätsneutral ist.
Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat wird im Folgenden dargestellt:
a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“:
Stellengruppe
Anzahl der
Stellen
Deputat je Stelle in LVS
Deputatsverminderung
LVS
insgesamt
Professoren
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
18,75
Summe
26,75
Das Lehrdeputat von Prof. G... (Stellen-Nr. 40010644) ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Studienfachberater (vgl. Schreiben des Dekans vom 16. Juni 2020) ermäßigt worden.
b) Abteilung „Kieferorthopädie“:
Stellengruppe
Anzahl der
Stellen
Deputat je Stelle in LVS
LVS
insgesamt
Professoren
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
Summe
c) Abteilung „Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin“:
Stellengruppe
Anzahl der
Stellen
Deputat je Stelle in LVS
Deputats-
verminderung
LVS
insgesamt
Professoren
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
Summe
Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Profx... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –).
d) Abteilung „Parodontologie, Oralchirurgie und Oralmedizin“:
Stellengruppe
Anzahl der
Stellen
Deputat je Stelle in LVS
LVS
insgesamt
Professoren
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
Summe
Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 77,75 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung.
Bei einem Gesamtlehrdeputat von 415 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (415 : 77,75 =) 5,3376 LVS.
2.
a) Die Antragsgegnerin bringt keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO) in Abzug.
b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 77,75 Stellen. Danach berechnet sich der abzugsfähige Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (77,75 x 0,3 =) 23,325 Stellen.
3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (77,75 – 23,325 =) 54,425 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (54,425 x 5,3376 =) 290,4989 LVS.
4. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2024 und Wintersemester 2023/24) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden.
5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf (sog. Dienstleistungsexport) nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an.
6. Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist der in der Anlage 2 Teil A zur Kapazitätsverordnung für den Studiengang Zahnmedizin aufgeführte CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Dieser beträgt für das Studium der Zahnmedizin 8,86. Hiervon sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen (sog. Dienstleistungsimport) als Fremdanteile abzusetzen. Dazu sind die Curricularanteile der von den Studierenden der Lehreinheit Zahnmedizin bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen zu ermitteln und vom festgesetzten CNW abzuziehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die von den nicht der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Lehreinheiten „vorklinische Medizin“, „klinisch-theoretische Medizin“ und „klinisch-praktische Medizin“ erbrachten Lehrleistungen im Einzelnen aufgeführt und nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO die einzelnen Curricularanteile und die daraus folgenden jeweiligen Curricularfremdanteile (CAq) der anderen Lehreinheiten berechnet und wie folgt in Ansatz gebracht:
Lehreinheit
CAq
Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie (klinisch-praktische Medizin)
0,1831
Vorklinische Medizin
1,1618
Klinisch-theoretische Medizin
0,1010
Klinisch-praktische Medizin
0,1546
Summe
1,6005
Rechtlich erhebliche Einwände gegen die Berechnung der Curricularfremdanteile sind weder dargetan noch ersichtlich.
Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt demnach (8,86 – 1,6005 =) 7,259.
Anhand des Lehrangebots von 290,4989 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (580,9978 : 7,259 =) 80,0383.
7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende
Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen:
Semester
1. FS
2. FS
3. FS
4. FS
5. FS
6. FS
7. FS
8. FS
9. FS
10. FS
SoSe 20
WS 20/21
SoSe 21
WS 21/22
SoSe 22
WS 22/23
SoSe 23
WS 23/24
SoSe 24
WS 24/25
Summe I
Summe II
Quotient
0,9063
0,9489
0,9923
0,9742
1,0514
0,9824
0,9821
1,0000
0,9597
0,0000
Summanden
1,9063
0,8600
0,8534
0,8314
0,8741
0,8587
0,8433
0,8433
0,8093
0,0000
Die Berechnung der Schwundquote erfolgt nach dem sog. Hamburger Modell. Die Schwundquote wird danach empirisch pro Studiengang ermittelt, indem aus den Bestandszahlen in den einzelnen Fachsemestern durchschnittliche Übergangsquoten vom 1. zum 2. Fachsemester, vom 2. zum 3. Fachsemester usw. errechnet und multiplikativ verknüpft werden. Durch Division der jeweiligen Summe I (Bestandszahlen der jeweiligen Fachsemester ohne das Sommersemester 2020) mit der aus der vorhergehenden Spalte gebildeten Summe II (Bestandszahlen der jeweiligen Fachsemester ohne das Wintersemester 2024/25) werden die durchschnittlichen semesterlichen Übergangsquoten (vom 1. zum 2. Fachsemester = 0,9063, vom 2. zum 3. FS = 0,9489 usw.) ermittelt. Diese werden – ausgehend von 1,0 – multiplikativ miteinander verknüpft (z.B. ergibt sich der kursiv gedruckte Wert 0,8600 aus 1 x 0,9063 x 0,9489). Die Summe der multiplikativ verknüpften Werte (Summanden) wird in Relation zur Studienzeit von 10 Fachsemestern gesetzt. Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von (8,6798 : 10 =) 0,8680.
8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,0383 : 0,8680 =) 92,2100, abgerundet 92 Studienplätzen.
Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 92 Studienplätzen 46 Studienanfängerinnen und -anfänger im Wintersemester 2025/26 aufzunehmen. Da die Antragsgegnerin entsprechend ihrer Festsetzung 47 Studienplätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im 1. Fachsemester nicht zur Verfügung.
Die Angaben über die zum Wintersemester 2025/26 im 1. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 12. November 2025. Anlass zu Zweifeln an der mitgeteilten Zahl bestehen nicht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.