Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 27.11.2025 – 3 L 776/25
ECLI:DE:VGBE:2025:1127.3L776.25.00
Orientierungssatz
Ein Banner kann gegen die Hausordnung der Universität verstoßen. Diese verfügt im Falle eines solchen Verstoßes jedoch grundsätzlich über Ermessen bei der Entscheidung, ob und in welcher Weise sie gegen Verstöße einschreitet, so dass kein gerichtlicher Anspruch auf Verpflichtung der Universität zum Einschreiten besteht. (Rn.17)
Allein aus dieser Grundrechtsbetroffenheit einer politischen Partei folgt noch nicht, dass allein eine hausordnungsrechtlich begründete Beseitigungsverfügung der Universität die durch ein politisches Banner bestehende Kollisionslage rechtmäßig auflösen würde. (Rn.19)
Der Inhalt des Banners, "AfD-Jugend stoppen!" und "Gießen 29.11. widersetzen", ist für einen unbefangenen Betrachter gar nicht der Universität als Urheberin zuzurechnen, sondern deutet bereits seiner Aufmachung nach auf eine studentische Einzelinitiative hin. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Entfernung eines Banners an der Außenfassade des Gebäudes der Antragsgegnerin in der X..., 6... Berlin.
Die Studierendengruppe "J..." ist eine bei der Antragsgegnerin registrierte Fachschaftsinitiative, die Räumlichkeiten der Antragsgegnerin im 2. Stock in der X..., 6... Berlin nutzt. In den Fenstern ist großflächig der Name der Fachschaftsinitiative aufgeklebt. Unterhalb dieser Fenster hängt ein Banner mit der Aufschrift "AFD-JUGEND STOPPEN! Gießen 29.11. widersetzen.com". Auf der linken Seite des Banners ist ein schwarzer Bär abgebildet, aus dessen Maul dunkle Flammen lodern, die den Hintergrund des Schriftzuges "AFD-JUGEND" bilden. Für den 29. und 30. November 2025 ist der Gründungskongress der Jugendorganisation der Antragstellerin in Gießen geplant. Auf der Internetseite https://widersetzen.com bewirbt ein nach eigenen Angaben "antifaschistisches Aktionsbündnis für Alle" die Ablehnung der Antragstellerin und setzt sich zum Ziel, die Gründung des neuen Jugendverbands der Antragstellerin am 29./30. November 2025 zu verhindern.
Am 11. November 2025 forderte der Berliner Landesverband der Antragstellerin die Antragsgegnerin mit einem als "Abmahnung" bezeichneten Schreiben auf, das Banner abzuhängen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. November 2025 ab.
Am 25. November 2025 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie sieht sich durch das Banner in ihrem Grundrecht auf parteipolitische Gleichbehandlung widerrechtlich verletzt. Das Banner sei der Antragsgegnerin, in deren Herrschaftsbereich es hänge, zuzurechnen und verstoße gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot. Die Antragstellerin könne aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht darauf verwiesen werden, die Studierenden in Anspruch zu nehmen, die das Banner aufgehängt haben. Die Beseitigung liege auch nicht im Ermessen der Antragsgegnerin, das angesichts der bereits eingetretenen Rechtsverletzung auf Null reduziert sei.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Banner mit der Aufschrift "AFD – JUGEND STOPPEN! Gießen 29.11. widersetzen.com" von ihrer Außenfassade entfernen zu lassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie geht zwar von einem Verstoß gegen ihre Hausordnung aus, verneint jedoch einen Eingriff durch hoheitliches Handeln. Bei dem Banner handele es sich erkennbar um eine Äußerung der Mitglieder der studentischen Initiative "J...", einem privaten Verein im Sinne ihrer Registrierordnung. Auch sei ihr Einschreiten nicht rechtlich geboten. Eine Ermessensreduzierung auf Null scheide in Anbetracht des betroffenen Rechts der Antragstellerin auf universitäre Selbstverwaltung sowie der ebenfalls berührten Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Mitglieder der Gruppe "J..." aus. Weder treffe die Antragsgegnerin im Übrigen ein allumfassendes Neutralitätsgebot, noch folge allein aus einem Verstoß gegen die Hausordnung eine Pflicht zur Beseitigung. Im Übrigen dulde die Antragsgegnerin Banner und Plakate von Studierenden bereits seit Jahrzehnten grundsätzlich.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Streitakte und die vorgerichtliche Korrespondenz zwischen den Beteiligten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist nach § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere schadet es in Anbetracht der endgültigen Weigerung der Antragsgegnerin, dem Beseitigungsbegehren zu entsprechen, nicht, dass bisher nicht die Antragstellerin selbst, sondern lediglich ihr Berliner Landesverband die Antragsgegnerin zur Beseitigung aufgefordert hat.
Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt eine Antragstellerin – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht in dem die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Die Antragsstellerin hat keinen Anspruch auf (hausordnungsrechtliches) Einschreiten der Antragsgegnerin gegen das von der Fachschaftsinitiative "J..." aufgehängte Banner.
Zwar verstößt das Banner gegen die Hausordnung der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2016 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 3/2016 – HausO). Weder ist das Aufhängen genehmigt, wie es § 5 Abs. 1 HausO für politische Äußerungen Dritter vorsieht, noch ist es gemäß § 4 Abs. 5 HausO an den dafür vorgesehenen Anschlagtafeln oder Schaukästen erfolgt. Die Antragsgegnerin verfügt im Falle eines solchen Verstoßes jedoch grundsätzlich über Ermessen bei der Entscheidung, ob und in welcher Weise sie gegen Verstöße einschreitet. Der Erlass der hier begehrten gerichtlichen Eilanordnung würde voraussetzen, dass sich das Ermessen vorliegend auf Null reduziert hätte. Dies ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hier noch nicht der Fall.
Zwar ist das aus den Art. 3 Abs. 1 und 21 Abs. 1 GG folgende Recht der Antragstellerin als Partei jedenfalls mittelbar betroffen, da sich der Inhalt des Banners nicht lediglich allgemein gegen politische Positionen der Antragstellerin richtet, sondern durch den Verweis auf die Internetseite "widersetzen.com", Nennung von Ort und Datum sowie den Zusatz "AFD stoppen" einen Aufruf gegen die geplante (Neu)Gründung der Jugendorganisation zum Inhalt hat. Unstreitig fällt die Gründung einer solchen Organisation, die das Parteiengesetz in § 24 Abs. 12 PartG voraussetzt, unter die Freiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach die Gründung einer Partei frei ist.
Allein aus dieser Grundrechtsbetroffenheit folgt aber noch nicht, dass allein eine hausordnungsrechtlich begründete Beseitigungsverfügung der Antragsgegnerin die aufgetretene Kollisionslage rechtmäßig auflösen würde.
Das Genehmigungserfordernis des § 5 Abs. 1 HausO für Nutzungen und politische Handlungen Dritter zeigt, dass politische Verlautbarungen im Hoheitsbereich der Antragsgegnerin nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, sondern diese sich eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung vorbehält. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in Konstellationen wie der vorliegenden vor der hausordnungs- und zugleich hochschulrechtlichen Aufgabe steht, eine Entscheidung in der Gemengelage grundrechtlich geschützter Positionen zu treffen, welche die widerstreitenden Interessen berücksichtigen und im konkreten Sachkontext auch unter Einbeziehung der möglichen Folgen in Betracht kommender Entscheidungen gegeneinander abzuwägen hat. Die dadurch bedingte Komplexität der Entscheidung über ein Einschreiten und mögliche Alternativen ist erheblich und spricht bereits im Ausgangspunkt gegen die Verdichtung des Ermessens in Richtung einer einzigen richtigen Entscheidung. Eine solche Verdichtung könnte lediglich ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn eine der widerstreitenden Rechtspositionen gegenüber der anderen derart gering ins Gewicht fällt, dass ihr im Rahmen der Abwägung bei rechtlicher Betrachtung kein nennenswerter Rang zukommen kann und auch sonstige Gesichtspunkte wie etwa die Verwaltungspraxis, welche die Ermessensentscheidung zu beeinflussen geeignet sind, keine andere Möglichkeit mehr offenlassen. Hierfür fehlt es jedoch bei summarischer Betrachtung an hinreichenden Anhaltspunkten.
Allein der Verstoß gegen die Hausordnung vermag einen solchen Ausnahmefall nicht zu begründen, da damit das Ermessen der Antragsgegnerin überhaupt erst eröffnet wird und nicht jeder Verstoß zwingend ein Einschreiten erfordert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin durch die von ihr eingereichte Fotodokumentation ihre Behauptung hinreichend glaubhaft gemacht hat, sie dulde seit Jahrzenten grundsätzlich (studentische) Banner und Plakate, auch außerhalb rein hochschulpolitisch bedingten Sachbezuges. Die eingereichte Dokumentation zeigt zu zahlreichen politischen Ereignissen seit 1968 Plakatierungen unter anderem auch an der Außenfassade der Hochschule zu diversen politischen Themenfeldern. Vor diesem Hintergrund verdichtet allein die Grundrechtsbetroffenheit der Antragsgegnerin angesichts des ebenfalls berührten Rechts der Antragsgegnerin auf universitäre Selbstverwaltung und der betroffenen Meinungs- und Versammlungs(vorbereitungs)freiheit der Mitglieder der Gruppe "J..." die Entscheidung der Antragsgegnerin noch nicht in Richtung der hier begehrten Verpflichtung zum Einschreiten.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Banner im Gesamtzusammenhang mit der in der Stadt Gießen geplanten Gründung der Jugendorganisation der Antragstellerin eine im Ganzen allenfalls überschaubare Wirkung haben dürfte. Durch seine Größe und graphische Darstellung entfaltet es eine eher marginale Suggestionskraft. Aus sich heraus macht das Plakat zudem nicht ohne weiteres erkennbar, worin im Einzelnen die Ziele seiner Urheber bestehen. Die Formulierungen "AfD-Jugend stoppen!" und "Gießen 29.11. widersetzen" lassen für sich genommen zwar eine kritische Positionierung gegenüber der Antragstellerin erkennen. Die von der Antragstellerseite hierin gesehene strafrechtliche Relevanz lässt sich indes nicht feststellen. Der Verweis auf eine Website, aus der sich erst weitere Informationen über die Intentionen der Veranstalter ergeben, verdeutlicht, dass die Beeinträchtigung der Rechtsposition der Antragstellerin unmittelbar durch das Banner als vergleichsweise geringfügig einzustufen ist und sich erst mittelbar infolge weiterer Eigeninitiative potentieller Adressaten ergibt.
Hinzu kommt, dass der Inhalt des Banners für einen unbefangenen Betrachter gar nicht der Antragsgegnerin als Urheberin zuzurechnen ist, sondern bereits seiner Aufmachung nach auf eine studentische Einzelinitiative hindeutet. Weder der Name der Antragsgegnerin noch ihr Logo finden Erwähnung, allein der abgebildete Bär deutet auf Berlin hin. Soweit durch das Anbringen von anderen Plakaten oder Ähnlichem an der Außenwand eines Hochschulgebäudes der Eindruck vermittelt werden kann, dass die Antragsgegnerin für die Inhalte verantwortlich ist oder sie zumindest billigt (vgl. zu einer solchen Konstellation VG Bremen, Urteil vom 12. Juni 2020 – 2 K 2248/17 –, juris Rn. 34), stellt sich der vorliegende Fall jedenfalls nicht eindeutig dar. Dem Banner ist nach dem Durchschnittshorizont eines objektiven Betrachters im bildlichen Zusammenhang der Fassadengestaltung nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass verantwortliche Urheberin tatsächlich die Antragsgegnerin als wissenschaftliche Institution wäre. Vielmehr prangt unmittelbar darüber und in größerem Schriftzug die Bezeichnung der Studierendengruppe "J...", was schon dem äußeren Anschein nach eine partikulare Initiative erkennen lässt. Jedenfalls fehlt es – anders als etwa in dem Fall, dass die Hochschule selbst fälschlicherweise als Urheberin einer politischen Äußerung dargestellt wird – an dem Anschein einer institutionellen Positionierung bzw. der Inanspruchnahme einer solchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Diese ist in voller Höhe anzusetzen, weil es sich vorliegend um eine echte Vorwegnahme der Hauptsache handelt.