Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 27.11.2025 – 31 K 251/22

ECLI:DE:VGBE:2025:1127.31K251.22.00

Orientierungssatz

1. Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler glaubhaft gemacht sind. (Rn.23)

2. Das Merkmal der Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 1 WaffG ist nicht durch das bloße Anhäufen von Waffen erfüllt; ein unbestimmtes und globales Ziel der Sammlung genügt nicht. Die Sammlung grenzt sich von einer bloßen Ansammlung oder Anhäufung durch eine gewisse Thematisierung und Systematisierung des Sammelguts ab, durch die der Inbegriff der zusammengetragenen Gegenstände als Sammlung zutreffender Weise gekennzeichnet wird. (Rn.31)

3. Eine wissenschaftlich-technische Sammlung i.S.d. § 17 Abs 1 Halbsatz 2 WaffG ist ein Unterfall der kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung und muss daher auch deren Charakteristika erfüllen, auch eine unter wissenschaftlich-technischen Gesichtspunkten zusammengestellte Sammlung kann kulturhistorisch bedeutsam nur sein, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer geschichtlichen Dimension zu leisten vermag. (Rn.48)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für vier Salutwaffen und wendet sich gegen eine waffenrechtliche Überlassungs- bzw. Unbrauchbarmachungsverfügung.

2

Der Kläger ist seit 1997 Mitglied des Verbandes für Waffentechnik und -geschichte und im Besitz mehrerer Sportschützen-Waffenbesitzkarten und einer Sammler-Waffenbesitzkarte für Kurzwaffen. Er ist auch Besitzer und Eigentümer von vier Salutwaffen, die er im Zeitraum zwischen 1990 und 2000 erwarb (Repetierbüchse Mosin Nagant 1938 mit der Herstellungsnummer I..., Repetierbüchse Mosin Nagant 1938/44 mit der Herstellungsnummer X..., Repetierflinte Mossberg Modell M88 mit der Herstellungsnummer R... sowie Doppelflinte Rossi Overland mit der Herstellungsnummer Y...).

3

Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 1. September 2021 die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für die vier Salutwaffen. Zur Begründung führte er aus, diese gehörten zu seiner Waffensammlung, die unter anderem aus Flinten und Büchsen bestehe. Die beiden Büchsen Mosin Nagant seien russische Gewehre aus den Jahren 1943 und 1946. Sie dienten als Ergänzung zu drei Alt-Deko-Waffen (Repetiergewehre aus den Jahren 1918, 1943 und 1938): Lee – Enfield No. I British (1918), Lee – Enfield No. IV British (1943) und Mannlicher M95/30 (1938). Alle Gewehrarten seien historisch interessant und wiesen unterschiedliche Verriegelungssysteme auf. Daher seien sie sammlerisch wertvoll. Die beiden Flinten habe er als Ergänzung zu der Perkussionsdoppelflinte und -doppelbüchse nebst Wechsellauf (siehe Waffenbesitzkarte – Nr. 4...: Pedersoli Perkussionsdoppelflinte und Kodiak Perkussionsdoppelbüchse, beides Nachbauten) erworben. Hier sei ihm die Weiterentwicklung im Flintenbau vom Vorderlader zum Hinterlader / Patronenlader / Repetierflinte wichtig. Auch hier gebe es unterschiedliche Verschlusssysteme.

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Mit Bescheid vom 8. April 2022 lehnte der Beklagte die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ab. Gleichzeitig forderte er den Kläger dazu auf, die in seinem Besitz befindlichen Salutwaffen bis spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen und dies unverzüglich nachzuweisen. Er wies ferner darauf hin, dass wenn der Kläger seine Salutwaffen nicht bis spätestens einen Monat "nach Zustellung" dieses Bescheides einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht habe bzw. unbrauchbar machen habe lassen, der Beklagte diese sicherstellen und verwerten oder vernichten könne. Ferner reduzierte er die bereits zuvor bestandskräftig festgesetzte und erhobene Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in Höhe von 56,24 Euro wegen der nun erfolgten Ablehnung des Antrags auf eine Höhe von 30,00 Euro. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dem Kläger fehle es an einem für die Erteilung notwendigen Bedürfnis, da er die Salutwaffen insbesondere nicht für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötige. Das Bedürfnis ergebe sich auch nicht aufgrund sammlerischer Zwecke. Der Kläger besitze lediglich eine Waffenbesitzkarte für Sammler, die Kurzwaffen umfasse. Bei den Salutwaffen handele es sich nicht um kulturhistorisch bedeutsame originale Waffen, sondern um Umbauten; dies stehe einem Bedürfnis als Sammler entgegen.

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Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen am 7. Mai 2022 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, es sei zu beanstanden, dass der Kläger zur Abgabe oder Unbrauchbarmachung der Salutwaffen bis spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit des Bescheids aufgefordert, ihm gleichzeitig aber eine ordnungsbehördliche Sicherstellung für den Fall angekündigt worden sei, dass er die Salutwaffen nicht spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheids abgegeben oder unbrauchbar gemacht habe. Zwar habe es eine klarstellende E-Mail gegeben, dass sich alle Fristen auf die Bestandskraft des Bescheides bezögen; es sei jedoch auch eine förmliche Korrektur des Bescheides geboten. Im Übrigen besitze der Kläger ein Bedürfnis als Sammler. Er interessiere sich seit über 40 Jahren für Waffen und habe seine Waffensammlung im Laufe der Jahre nach systematischen Gesichtspunkten zusammengestellt. Der Kläger habe aufgrund seines in erster Linie technisch-konstruktiven Interesses Teil-Waffen-Sammlungen auf drei Gebieten angelegt (1. Flintensammlung mit dem Thema "Entwicklungsetappen der Verriegelungstechnik vom Vorderlader bis zum Vorderschaft-Repetierer"; 2. Standard-Militärgewehrsammlung aus der Zeit der Weltkriege: "Entwicklung der Zylinderverschlusstechnik"; 3. Technikentwicklung bei Pistolen der Firma Browning). Die hinsichtlich der auch aus Platzgründen erfolgten besonderen Fokussierung auf die Browningpistolen beantragte Waffenbesitzkarte für Sammler sei dem Kläger im Jahre 1996 erteilt worden. Daneben habe der Kläger aber stets auch die vier Salutwaffen als Teil einer (aus den oben genannten zwei Teilsammlungen bestehenden) technischen Sammlung mit dem Thema "Entwicklungsetappen von Verriegelungs- und Zündtechniken von Langwaffen am Beispiel von Büchsen und Flinten des jagdlichen und militärischen Bereichs im Konstruktionszeitraum von 1807 bis 1897" betrachtet, an der sich bestimmte (genauer ausgeführte) konstruktive Entwicklungsschritte in der Verschlusstechnik darstellen ließen. Dass diese Sammlung von bisher überschaubarer Größe sei, stehe dem Sammlungscharakter nicht entgegen, dies sei in erster Linie der erwähnten bisherigen Konzentration auf die Pistolensammlung geschuldet. Ein (maßvoller) Ausbau der Sammlungen zu den Verschlusssystemen werde mittelfristig angestrebt, vor allem für die Zeit nach weitgehender Vervollständigung der Pistolensammlung. Die kostspielige Beauftragung eines speziellen Gutachtens hierzu habe der Kläger bisher nicht für verhältnismäßig gehalten, auch deshalb nicht, weil es sich bei den jetzt zu beurteilenden Waffen lediglich um Salutwaffen handele.

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Die Salutdoppelflinte (Rossi Overland) sei die erste gezielte Ergänzung zu den Perkussionsgewehren (Pedersoli Perkussionsdoppelflinte und Kodiak Perkussionsdoppelbüchse, beides Nachbauten) seiner Sammlung gewesen, welche zum Zwecke des Vergleichs der Verschlusstechniken von Vorderladern und Hinterladern angelegt worden sei. Dies belege auch der damalige Antrag auf Erteilung eines Waffenerwerbsscheins vom 13. Februar 1990, in welchem unter Punkt 3. aufgeführt worden sei, dass die Waffe dem Aufbau oder der Ergänzung einer Waffensammlung diene. Diese Salutdoppelflinte (Rossi Overland) besitze eine doppelte Laufhakenverriegelung im Gegensatz zur Perkussionsdoppelflinte, die an den hinteren Laufenden durch Schwanzschrauben fest verschlossen sei und lediglich Bohrungen für die Pistons aufweise.

7

Bei den erworbenen Repetierbüchsen handele es sich um historische Originalwaffen, die wie die übrigen drei Deko-Repetierbüchsen verschiedene Modelle von Standard-Infanterie-Gewehren aus der Epoche der Weltkriege darstellten. Trotz der Umbauten, die darauf beschränkt gewesen seien, dass die Waffen keine Geschosse mehr abfeuern könnten, seien die Waffen sonst Originale, insbesondere die Verschlusssysteme und deren Technik seien authentisch. Sämtliche Repetierbüchsen besäßen einen Zylinderverschluss, auch Kammerverschluss genannt. Die Unterschiede lägen in der Art der Anbringung der Verriegelungselemente. Bei den Lee-Enfield-Gewehren verriegele der Zylinderverschluss im hinteren Teil der Systemhülse (Gehäuse), während bei den Mosin Nagant-Gewehren die Verschlussverriegelung im vorderen Bereich der Systemhülse direkt am Verschlusskopf (Stoßboden) angebracht sei. Bei dem Gewehr Mannlicher M95/30 sei der Zylinderverschluss ein Geradezugverschluss, der lediglich zurückgezogen und vorgeschoben werden müsse. Diese Art der Verriegelung (Drehkopfverriegelung) finde sich in späteren automatischen und halbautomatischen Systemen wieder (Sturmgewehre/Selbstladegewehre). Es existierten noch einige weitere Verschlusskonstruktionen, von denen sich viele nicht durchgesetzt hätten; um entsprechende Exemplare sei die Sammlung noch zu ergänzen; diese seien aber selten und teuer.

8

Soweit der Beklagte die Eigenschaft einer Sammlung ablehne, da es sich bei Salutwaffen um Umbauten handle, sei diese Ansicht rechtsirrig. Die Sammlung habe insgesamt kulturhistorisch bedeutsam zu sein, nicht die einzelne Waffe. Dies sei hier der Fall, da die Zusammenstellung einen nicht unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer geschichtlichen Dimension liefere. Die Zusammenstellung sei als eine wissenschaftlich-technische Sammlung zu erfassen, da die Systematik sich gerade mit dem Verschlusssystem der Waffen befasse. Auch Salutwaffen seien geeignet, Teil einer Sammlung zu sein, dies belege bereits Nr. 17.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), wonach sogar Repliken im Einzelfall als Ergänzung einer Sammlung anerkannt werden könnten. Dass dies bis dato in der Kommentarliteratur nicht vertreten worden sei, liege daran, dass Salutwaffen erst nach der Gesetzesänderung überhaupt erlaubnispflichtig geworden seien. Soweit der Beklagte ausführe, auch (neue) Dekorationswaffen seien zu den Sammlungszwecken geeignet, sei dies nicht überzeugend, da der aufgrund europarechtlicher Vorgaben geforderte Eingriff zur Deaktivierung auch eine Bearbeitung des Verschlusses voraussetze und dieser daher nicht mehr dem Originalzustand entspreche. Das ernsthafte Sammlungsbestreben ergebe sich zudem aus seiner skizzierten Sammlungshistorie sowie seiner jahrzehntelangen Mitgliedschaft im Verband für Waffentechnik und -geschichte. Schließlich sei auch ein "ungelistetes" Bedürfnis nach § 39b WaffG anzunehmen. Hier lege der Beklagte einen völlig überzogenen Maßstab an.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2022, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21. September 2022, wies der Beklagte den Widerspruch unter Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 30,00 Euro als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es ergänzend, die Eigenschaft als Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse stelle kein Bedürfnis für den Erwerb weiterer Waffen dar. Die Salutwaffen seien keine kulturhistorisch bedeutsamen Waffen, da sie als umgebaute bzw. delaborierte Waffen keine technische, wissenschaftliche oder historische Relevanz hätten. Insoweit seien nur erlaubnispflichtige Originalwaffen im Originalzustand geeignet für eine Sammlung. Die Sammlung an Kurzwaffen stehe zudem in keiner Verbindung zu den Salutwaffen. Der Hinweis im Ausgangsbescheid bezüglich der Sicherstellung habe sich ebenfalls auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides bezogen; dies berichtige er hiermit.

10

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 20. Oktober 2022 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung bezieht er sich auf seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass der Widerspruchsbescheid fehlerhaft sei, da die nunmehr erfolgte Korrektur des Hinweises hinsichtlich der Sicherstellung keinen Niederschlag im Tenor und der Gebührenentscheidung des Bescheides gefunden habe, obwohl der Widerspruch dahingehend eindeutig erfolgreich gewesen sei. Zudem leide die Entscheidung des Beklagten an einem "Ermessensnichtgebrauch", da dieser auf die Ausführungen des Widerspruchs in keiner Weise eingehe und allein auf Grundlage der pauschalen Annahme, Salutwaffen seien für Sammlungen ungeeignet, die Erteilung der Erlaubnis ablehne. Aufgrund dieser Beurteilung, welche fehlerhaft sei, sei keinerlei Abwägung oder Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens einer Sammlung und der übrigen vorgetragenen Punkte mehr erfolgt. Dass "pro Verschlusssystem" nur ein einziges Belegexemplar in eine Sammlung zu gehören habe, wie die Beklagte im Hinblick auf die Mosin Nagant-Gewehre anzunehmen scheine, habe keine erkennbare rechtliche Grundlage. Unabhängig von den Verschlusssystemen gebe es zwischen diesen beiden Gewehren historisch und militärgeschichtlich bedeutsame Unterschiede in der Verarbeitungsqualität sowie in der Zerlegungstechnik und Visiereinrichtung sowie beim Vorhandensein eines Klappbajonetts; diese Unterschiede bildeten einen tauglichen sammlungsrelevanten Zusatzaspekt, der bei richtigem Verständnis des Sammlungsbegriffs dem Sammlungscharakter nicht entgegenstehe, sondern diesen noch verstärke. Bei einer Sammlung von Salutwaffen werde rechtliches Neuland betreten. Die genannten Voraussetzungen zu § 17 Waffengesetz (WaffG) seien einer Rechtsprechung entlehnt, die zu scharfen Waffen mit ihrer entsprechenden Gefährlichkeit ergangen sei. Bei den wesentlich ungefährlicheren Salutwaffen, die bisher erlaubnisfrei erhältlich gewesen seien und die man habe besitzen dürfen, sei ein gänzlich anderer Blickwinkel erforderlich. Es müsse hier Abstriche bei den Anforderungen geben. Er weise auf die Regelungen in § 39b WaffG hin, wonach ein Nachweis der Sachkunde für die Erteilung der Salutwaffen nicht erforderlich sei und bei den Aufbewahrungspflichten deutliche Modifikationen vorgesehen seien. Insgesamt müsse die Besonderheit von Salutwaffen auch bei einer Waffensammlung auf die Auslegung abstrahlen.

11

Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Polizei Berlin vom 8. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2022 zu verpflichten, die beantragte Waffenerlaubnis für vier Salutwaffen des Klägers zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Ergänzend trägt er vor, dass die Unrichtigkeit hinsichtlich des Abstellens auf die Zustellung des Bescheides und nicht auf dessen Unanfechtbarkeit hinsichtlich der Sicherstellung offenbar gewesen und berichtigt worden sei. Im Übrigen bestehe kein waffenrechtliches Bedürfnis. Die Salutwaffen seien insbesondere nicht kulturhistorisch bedeutsam, da sie keine Originalwaffen seien und ein Ausnahmefall nicht ersichtlich sei. Bei dem Kläger liege keine Sammlung von Waffen vor, die sich durch systematischen Charakter auszeichne, sondern eine bloße Ansammlung von Waffen. Die Waffen seien zudem auch nicht geeignet, um Unterschiede und die Entwicklung von Verschlusstechniken aufzuzeigen, da zwei der vier Waffen identische Verschlüsse besäßen und es sich sonst lediglich um unterschiedliche Typen von Langwaffen handle. Für ein waffenrechtliches Bedürfnis komme es nicht darauf an, ob sich im Nachhinein an den Waffen Unterschiede feststellen und sodann historisch einordnen ließen. Erforderlich sei vielmehr, dass die Sammlung selbst eine entsprechende Systematik und kulturhistorisch bedeutsame bzw. wissenschaftlich-technische Relevanz aufweise. Die für eine "Sammlung" charakteristische Systematik oder schon der Wille einer systematischen Ordnung nach Verschluss- oder Ladesystemen (z.B. Vorder-, Hinter-, Seitenladung) sei schon nicht erkennbar. Ebenso fehle es an einer erkennbaren kulturhistorisch bedeutsamen bzw. wissenschaftlich-technischen Relevanz. Schließlich vermöge die Ansammlung es schon mangels entsprechender Systematik nicht zu leisten, einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen oder technischen Dimension zu schaffen. Als bloße Anhäufung von Salutwaffen aus Liebhaberei ließen sich die Salutwaffen nicht als Sammlung im Sinne des Waffengesetzes qualifizieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der hybrid geführten Streitakte sowie den Inhalt der von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage insgesamt zulässig, aber unbegründet.

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I. Der Bescheid der Polizei Berlin vom 8. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Polizei Berlin vom 9. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit der Beklagte darin die beantragte Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für die vier im Altbesitz des Klägers befindlichen Salutwaffen ablehnt; der Kläger hat darauf im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), da die rechtlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Nr. 1, § 17 Abs. 1 und § 39b Abs. 1 WaffG für die begehrte Erlaubnis zum Besitz von Waffen, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG durch eine Waffenbesitzkarte erteilt wird, nicht vorliegen.

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1. Die im Altbesitz des Klägers befindlichen Salutwaffen unterliegen der Erlaubnispflicht. Gemäß § 2 Abs. 2 WaffG ist für den Umgang mit Waffen oder Munition, die in Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17. Februar 2020 (BGBI. I 2020 S. 166) hat Salutwaffen gemäß Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 ab dem 1. September 2020 den Schusswaffen gleichgestellt. Seit dem Inkrafttreten dieser Änderung unterliegt der Umgang mit diesen Salutwaffen – mit Ausnahme des Überlassens – daher gemäß § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG der Erlaubnispflicht.

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Für Altbesitzer wurde im Zuge der Gesetzesänderung durch § 58 Abs. 15 WaffG eine Übergangsvorschrift eingeführt. Wer danach bis zum 1. September 2020 im Besitz einer Salutwaffe war, welche gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 den Schusswaffen gleichgestellt wurde und diese vor genanntem Datum erworben hat, musste bis spätestens 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG oder eine vergleichbare Erlaubnis zum Besitz beantragen. Alternativ konnte er die Salutwaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen (§ 58 Abs. 15 Satz 1 WaffG). Während der Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz gemäß § 58 Abs. 15 Satz 2 WaffG als erlaubt.

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2. Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis liegen mangels waffenrechtlichen Bedürfnisses des Klägers für den Umgang mit den vier Salutwaffen nicht vor.

22

Die Erteilung der Erlaubnis richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 4 WaffG, wobei diese durch die Regelungen des mit der Gesetzesänderung eingeführten § 39b WaffG teilweise modifiziert werden (vgl. Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 39b Rdn. 1); dazu unten unter Buchstabe a).

23

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt eine Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8). Nach § 8 WaffG ist der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind.

24

a) Es besteht kein besonderes Bedürfnis des Klägers nach § 39b Abs. 1 WaffG, da dieser nicht darlegt, die Waffen für die in der Norm regelbeispielhaft genannten oder für vergleichbare Zwecke zu benötigen.

25

Nach § 39b Abs. 1 WaffG ist ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für 1. Theateraufführungen, 2. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder 3. für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt.

26

Mit der Formulierung "insbesondere" stellt der Gesetzgeber klar, dass über die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ausdrücklich genannten Fälle hinaus auch noch weitere Bedürfniszwecke in Betracht kommen. Die aufgeführten Zwecke haben das Präsentieren und Benutzen von Salutwaffen vor Publikum (sei es bei Live-Aufführungen und Veranstaltungen oder nach erfolgter Aufnahme später vor Film- oder Fernsehzuschauern) gemeinsam. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ging davon aus, dass hauptsächliche Nutzer der Salutwaffen Theater, in geringerem Umfang Filmproduktionen (hier werden Schussknall und Mündungsfeuer zumeist durch digitale Nachbearbeitung erzeugt), jedoch nur in sehr geringem Umfang Privatpersonen sind (BT-Drucksache 19/13839, S. 59). Auf diese Privatpersonen zielt Nr. 3 ab.

27

Der Kläger hat sich demgegenüber allein auf ein Bedürfnis als Salutwaffensammler berufen. Er trägt nicht vor, dass er die Salutwaffen vor Publikum präsentieren und benutzen möchte; namentlich macht er nicht geltend, die Salutwaffen zur Brauchtumspflege zu benötigen. Für das von ihm geltend gemachte Bedürfnis als Salutwaffensammler gibt es in § 39b WaffG aber kein Regelbeispiel als Vorbild. Auch hatte der Gesetzgeber Salutwaffensammler nicht im Sinn, als er die Norm schuf.

28

b) Auch nach § 8, § 17 Abs. 1 WaffG besteht kein Bedürfnis des Klägers. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 WaffG konkretisiert auf der Basis von § 8 Abs. 1 WaffG das von der Nutzergruppe der Waffen- oder Munitionssammler nachzuweisende waffenrechtliche Bedürfnis. Nach § 17 Abs. 1 WaffG wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffen- oder Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.

29

Selbst wenn man zugunsten des Klägers (gleichsam im Wege eines Erst-recht-Schlusses) annimmt, dass die Bedürfnisnorm des § 17 Abs. 1 WaffG, die nach ihrem Wortlaut für "Schusswaffen oder Munition" gilt, ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Salutwaffen bei Personen anerkennt, die glaubhaft machen, dass sie Salutwaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen, wobei kulturhistorisch bedeutsam auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung ist, gelingt dem Kläger eine solche Glaubhaftmachung nicht (dazu sogleich). Für eine – der Klägerseite vorschwebende – noch großzügigere Auslegung der Norm, etwa in dem Sinne, dass für das Ansammeln von Salutwaffen der in der Rechtsprechung geklärte Begriff der kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung aufgeweicht würde, sieht die Kammer hingegen keinen Raum. Der Gesetzgeber hat bereits die speziell auf Salutwaffen zugeschnittene Bedürfnisnorm des § 39b Abs. 1 WaffG geschaffen; darüber hinauszugehen, steht der Rechtsprechung nicht zu.

30

Die Glaubhaftmachung gelingt dem Kläger nicht, da er die vier in seinem Altbesitz stehenden Salutwaffen nicht für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigt.

31

Das Merkmal der Sammlung ist nicht durch das bloße Anhäufen von Waffen erfüllt; ein unbestimmtes und globales Sammlungsziel genügt nicht (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage 2010, § 17 Rdn. 2). Die Sammlung grenzt sich von einer bloßen Ansammlung oder Anhäufung durch eine gewisse Thematisierung und Systematisierung des Sammelguts ab, durch die der Inbegriff der zusammengetragenen Gegenstände als Sammlung zutreffender Weise gekennzeichnet wird (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15. Mai 2014 – 20 A 1377/12, zitiert nach juris, dort Rdn. 21). Mit dem Begriff kulturhistorisch ist im Grundsatz die Gesamtheit menschlichen Schaffens und Wirkens in der Geschichte bezeichnet. Erfasst sind sowohl die politischen und wirtschaftlich-sozialen Lebens- und Denkformen, wie auch Sitte und Brauch, Religion und Kunst, sowie geistige und nicht zuletzt auch technische Leistungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Januar 2007 – 6 B 100/06, zitiert nach juris, dort Rdn. 7 f.; OVG NRW, Urt. v. 31. August 2006 – 20 A 3994/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 35). Kulturhistorisch bedeutsam ist eine Sammlung nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen oder technischen Dimension zu leisten vermag (vgl. OVG NRW, Urt. v. 31. August 2006 – 20 A 3994/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 39 ff.). Hierzu bedarf es zumindest einer Strukturierung der Sammlung, d.h. einer Festlegung der Auswahlkriterien und eines Sammlungsziels, das kulturgeschichtlich eine gewisse Berechtigung für sich in Anspruch nehmen kann. Notwendig ist über die bloße Zusammenstellung einer Vielzahl von Waffen hinaus jedenfalls ein kulturgeschichtlicher Anknüpfungspunkt, der beispielsweise in historischen, geographischen, funktionellen, technischen, gestalterischen, biographischen, entwicklungs- oder zeitgeschichtlichen Umständen liegen kann. Nach den im waffenrechtlichen Erlaubnisverfahren statuierten Verantwortlichkeiten ist es dabei nicht Aufgabe der zuständigen Behörde oder der mit dem nachfolgenden Rechtsstreit befassten Gerichte, sondern allein Sache des Antragstellers bzw. Klägers, der für sich in Anspruch nimmt, eine im Entstehen begriffene, vom Gesetz privilegierte Waffensammlung zu besitzen, einen hinreichend bestimmten Sammlungszweck glaubhaft zu machen, das Sammlungsziel zu benennen und zu umreißen (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 8. Januar 2007 – 9 UZ 1643/06, zitiert nach juris, dort Rdn. 12).

32

An diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen orientiert sich auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), welche in Nr. 17.2 WaffVwV entsprechend festlegt, dass eine Sammlung nur dann kulturhistorisch bedeutsam ist, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen Dimension zu leisten vermag. Nach Nr. 17.3 WaffVwV kann eine Sammlung insbesondere Waffen umfassen, die nach dem Zündungssystem (z.B. Perkussions-, Randfeuer- oder Zentralfeuerzündung) oder dem Verschlusssystem geordnet sind. Nach Nr. 17.5 WaffVwV soll die Erlaubnis für Waffensammler auf den Erwerb von Originalwaffen beschränkt werden. Nachbauten, so genannte Repliken, die sich in ihren Konstruktionsmerkmalen von den Originalen nicht unterscheiden, können im Einzelfall von der Waffenbehörde als sinnvolle Ergänzung einer vorhandenen kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung anerkannt werden, insbesondere, wenn Originale nur unter erheblichen Schwierigkeiten erhältlich sind. Waffensammler, die lediglich Dekorationsstücke erwerben wollen, fallen nicht unter § 17 Absatz 1. Sie sind auf so genannte Zier- und Sammlerwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 zu verweisen, die von § 17 Absatz 1 nicht erfasst werden. Nach Nr. 17.6 WaffVwV ist im Rahmen der Antragstellung eine eingehende Darlegung des Bedürfnisses, insbesondere unter Benennung des angestrebten Sammelbereichs (Konkretisierung der Waffenarten, Systematisierung durch Sammelplan mit zeitlichem oder örtlichem Bezug) erforderlich sowie eine Begründung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit, insbesondere der geschichtlichen, wissenschaftlich oder technischen Aussagekraft der Sammlung. Nach Nr. 17.6.1.2 WaffVwV muss der Antrag eine vollständige Aufstellung bereits vorhandener Waffen in der Art enthalten, wie sie chronologisch in die gewählte Sammelsystematik eingereiht werden sollen; erlaubnisfreie Waffen sind in die Aufstellung einzubeziehen. Vorhandene Waffen, die nicht in die Systematik passen, sind gesondert aufzuführen. Repliken alter Waffen (Nachbauten) sind als solche zu kennzeichnen. Bei Antragstellern, die erst eine Sammlung aufbauen wollen, sollte die Erlaubnis nur für ein begrenztes Sammelgebiet erteilt werden. Bei Nachweis einer systematischen und kontinuierlichen Sammeltätigkeit können die Einschränkungen schrittweise zurückgenommen werden (Nr. 17.6.5 WaffVwV).

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Die Subsumtion des Sachverhalts unter den gesetzlichen Tatbestand – hier unter den Tatbestand der "kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung" i.S.d. § 17 Abs. 1 WaffG – ist Rechtsanwendung und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich (OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 1. August 2023 – 4 LA 38/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 5 m.w.N.).

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aa) In Anwendung der vorstehenden Maßstäbe verfügt der Kläger im gesamten Bereich der Langwaffen über keine Sammlung im Sinne der Norm.

35

Die beiden dazu vom Kläger formulierten Teilsammelbereiche sind jeweils zu unkonkret und lassen weder eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Systematisierung noch einen tragfähigen Sammelplan und dessen Implementierung erkennen. Der Kläger hat in Bezug auf die beiden Teilsammelbereiche auch keinen Sachverständigen zu Rate gezogen. Im Einzelnen:

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(1) Soweit es die "Flintensammlung" mit dem Thema "Entwicklungsetappen der Verriegelungstechnik vom Vorderlader bis zum Vorderschaft-Repetierer", welche "zum Zwecke des Vergleichs der Verschlusstechniken von Vorderladern und Hinterladern" angelegt worden sei, anbetrifft, ist das Thema bereits in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht zu weit gefasst.

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Verschlüsse bzw. Verriegelungen von Vorderladern und Hinterladern miteinander zu vergleichen, ist wenig sinnvoll, da sie zu unterschiedlich sind: Anders als bei Vorderladern ist der Lauf von Hinterladern an beiden Enden offen; das Projektil und die Treibladung werden durch die hintere Öffnung in die Kammer gebracht; die Ladeseite des Laufs wird durch den Verschluss der Waffe abgedichtet, der typischerweise auch die Auslösevorrichtung enthält. Als Verschlusssystem kann der Verschluss bei Hinterladern weitere Funktionen wie Laden, Abfeuern, Sichern und Entladen der Waffe übernehmen.

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In inhaltlicher Hinsicht fehlt es darüber hinaus an einem stimmigen Teilsammlungskonzept, das eine nachvollziehbare Struktur aufweist. Die zu betrachtenden Entwicklungsetappen der Verriegelungstechniken müssten darin dargestellt werden. Anhand dieser Darstellung müsste dann in einem weiteren Schritt reflektiert und begründet festgelegt werden, welche Etappen für den Kläger sammelwürdig sein sollen und welche Sammelobjekte dem Sammelziel am ehesten gerecht werden könnten.

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Die inhaltliche Konzeption im Hinblick auf die zu sammelnden Objekte ist ebenfalls nicht überzeugend. Eine Waffensammlung, deren Ziel es ist, die technische Entwicklungsgeschichte von Waffen abzudecken, sollte grundsätzlich Originalwaffen als Sammelobjekte bereithalten; lediglich in begründeten Einzelfällen können ausnahmsweise Nachbauten sinnvoll sein (so auch zutreffend in Nr. 17.5 WaffVwV geregelt). Die Teilsammlung des Klägers nimmt auf diesen Grundsatz keine Rücksicht, da sie (derzeit) zu 50 Prozent aus neueren Nachbauten besteht. Auch soweit die Teilsammlung im Hinblick auf die anderen 50 Prozent ausschließlich aus zu Salutwaffen umgebauten Originalwaffen besteht, überzeugt die Konzeption der Sammlung im Hinblick auf die Sammelobjekte ohne weitere Erläuterung nicht. Zwar mag beim Umbau zur Salutwaffe die zu betrachtende Verschlusstechnik vollständig erhalten geblieben sein; dennoch drängt sich die Frage auf, warum der Kläger seine historisch-technische Sammlung als eine konzipiert hat, die keine einzige Originalwaffe im Originalzustand beinhaltet.

40

Abgesehen davon ist das Thema der Teilsammlung in zeitlicher Hinsicht unbestimmt. Es ist unklar, welche zeitliche Unter- und Obergrenze das Sammelthema haben soll. Dies gilt auch bei Einbeziehung des vom Kläger benannten Oberthemas aller Teilsammlungen mit dem Titel "Entwicklungsetappen von Verriegelungs- und Zündtechniken von Langwaffen am Beispiel von Büchsen und Flinten des jagdlichen und militärischen Bereichs im Konstruktionszeitraum von 1807 bis 1897". Es ist schon zweifelhaft, ob das Jahr 1897 die zeitliche Obergrenze auch für die hiesige Teilsammlung darstellen soll, wo doch keine einzige der hierfür (an)gesammelten Waffen aus diesem Zeitraum stammt und insbesondere die beiden Salutwaffen modernerer Bauart sind. Sollte die zeitliche Obergrenze "bis 1897" hingegen doch auch für die Flintensammlung gelten, so passten die Sammelobjekte und insbesondere die Salutflinten gar nicht zum Thema der Sammlung. Ohne (klare) Grenzen ist das Thema der Teilsammlung aber nahezu uferlos, was bei der geringen Größe der Teilsammlung besonders schädlich ist. Denn es gilt der Grundsatz: Je länger der zu untersuchende Zeitraum ist, desto mehr Entwicklungsetappen oder -sprünge wird es in der Regel geben. Wenn die Sammlung alle Etappen mit Sammelobjekten abdecken möchte, wird sie also in der Regel umso größer sein müssen, je länger der gewählte Zeitraum ist. Umgekehrt gilt: Je kleiner die Sammlung, umso kürzer bzw. enger gefasst muss der zu untersuchende Zeitraum sein, damit eine sinnvolle und das Thema wirklich abdeckende Sammlung entstehen kann.

41

Ferner fehlt es an einem Sammelplan. Zu einem geeigneten Sammlungsthema gehört ein passender und realistischer Sammelplan. Der Kläger hat einen solchen nicht vorgelegt. Er meint nur vage, ein (maßvoller) Ausbau der Sammlungen zu den Verschlusssystemen werde mittelfristig angestrebt, vor allem für die Zeit nach weitgehender Vervollständigung der Pistolensammlung. Tatsächlich aber hat er die letzte Langwaffe vor ungefähr 25 Jahren angeschafft und somit sein aktives Sammeln bzw. Ansammeln im Bereich der Langwaffen faktisch längst aufgegeben.

42

Unabhängig von Vorstehendem ist mindestens zweifelhaft, ob die (an)gesammelten vier Waffen auch zum vom Kläger gewählten Thema passen. Das Sammlungsthema "Flinten" wird mit der Kodiak-Büchse verfehlt, wenn nicht gerade der Büchsflintenwechsellauf angebaut ist. Der Kläger erläutert zwar die Verschlüsse der Pedersoli Perkussionsdoppelflinte Kal. 12 (Nachbau) (nämlich Schwanzschrauben) und der Salut-Doppelflinte Rossi Overland (doppelte Laufhakenverriegelung), lässt aber offen, welche Verschlüsse die beiden anderen Waffen Pedersoli Kodiak Perkussionsdoppelbüchse Kal. 58 (Nachbau) mit Büchsflintenwechsellauf und Salut-Repetierflinte Mossberg Modell M88 haben und warum er gerade diese Waffen für seine Teilsammlung gewählt hat. In einer Gesamtschau spricht alles dafür, dass der Kläger nicht etwa die Waffen anhand einer (etwa in den 90er-Jahren entwickelten) Sammlungskonzeption erworben hat, sondern, dass er den eher planlos erworbenen vier Waffen nunmehr nachträglich ein passendes Sammelthema zuweisen möchte. Soweit es um die Perkussionsflinten- und Perkussionsdoppelbüchsnachbau geht, räumt er dies auch ein. Diese scharfen Replika waren die ersten Waffen, für die er eine Erlaubnis erhielt. Dies geschah bereits im Jahr 1986, als er – wie er selbst ausführt – noch kein Sammlungskonzept hatte.

43

(2) Soweit es die "Standard-Militärgewehrsammlung aus der Zeit der Weltkriege" mit dem Fokus auf "Entwicklung der Zylinderverschlusstechnik" anbetrifft, ist das Thema ebenfalls in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht zu weit gefasst bzw. unbestimmt. Weder legt der Kläger dar, welche Entwicklungen es in der Zylinderverschlusstechnik gab und welche Etappen davon aus welchen Gründen von der Sammlung erfasst werden sollen, noch warum der Zeitraum beide Weltkriege umfassen und inwiefern und mit welcher Gewichtung die Sammlung beide Zeiträume gleichermaßen abdecken soll.

44

Die inhaltliche Konzeption im Hinblick auf die zu sammelnden Objekte ist ebenfalls nicht überzeugend. Die Teilsammlung besteht aus drei Alt-Dekowaffen und zwei Salutwaffen, mithin aus keiner einzigen Waffe im Originalzustand. Bei den drei Alt-Dekowaffen handelt es sich darüber hinaus um Alia, da diese als bloße Dekorationsstücke schon begrifflich nicht zu einer Waffensammlung gehören können (vgl. 17.5 WaffVwV (Waffensammler, die lediglich Dekorationsstücke erwerben wollen, fallen nicht unter § 17 Absatz 1. Sie sind auf so genannte Zier- und Sammlerwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 zu verweisen, die von § 17 Absatz 1 nicht erfasst werden.). Bei zwei dieser drei Dekowaffen verriegelt überdies der Zylinderverschluss im hinteren Teil der Systemhülse (Gehäuse), so dass sich bei diesen der sammlerisch entscheidende Aspekt der Zylinderverschlusstechnik nicht unterscheidet, was gerade bei einer kleinen (An-)Sammlung von lediglich fünf Sammelobjekten nicht einleuchtend ist.

45

Wiederum fehlt ein Sammelplan, der zum Ziel haben sollte, dass das Sammlungsziel irgendwann vollständig erreicht wird.

46

bb) Überdies fehlt es den Teilansammlungen jeweils und auch in der Zusammenschau an der nach der Norm erforderlichen kulturhistorischen Bedeutsamkeit. Mit dem Notwendigkeitserfordernis der kulturhistorischen Bedeutung schränkt der Gesetzgeber die theoretische Möglichkeit des bloßen Ansammelns von Waffen aus Gründen der Liebhaberei, des Hobbys oder anderer subjektiver Beweggründe ein; zusätzlich über den reinen Waffenbesitzwunsch hinaus verlangt er die Darlegung qualitativer Merkmale der (angestrebten) Sammlung. Hinter dem Notwendigkeitserfordernis stehen übergeordnete Belange der Allgemeinheit, die sich in der Forderung nach einem triftigen Grund für die Anlage einer Waffensammlung artikulieren und den bloßen Wunsch des Sammlers, sich eine Sammlung zuzulegen, nicht Genüge sein lassen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 2. April 2009 – W 5 K 08.923, zitiert nach juris, dort Rdn. 26).

47

Die beiden Teilsammlungen vermögen nur einen ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen oder technischen Dimension zu leisten. Dies liegt schon an der geringen Größe der Sammlungen von nur vier bzw. fünf Sammelobjekten, die darüber hinaus teilweise in Bezug auf das sammlerisch relevante Kriterium Doppelungen aufweisen und ausschließlich nicht aus Originalwaffen im Originalzustand bestehen. Auch sprechen die oben dargestellten massiven Mängel der Sammelkonzepte deutlich gegen eine Bedeutsamkeit der Ansammlungen. Der Kläger selbst hat für die Teil(an)sammlungen mit Blick darauf, dass diese zu einem nicht unerheblichen Teil "nur" aus Salutwaffen bestehen und klein sind, kein Gutachten erstellen lassen wollen.

48

Eine wissenschaftlich-technische Relevanz ist ebenfalls nicht gegeben. Eine wissenschaftlich-technische Sammlung i.S.d. § 17 Abs 1 Halbsatz 2 WaffG ist ein Unterfall der kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung und muss daher auch deren Charakteristika erfüllen.Auch eine unter wissenschaftlich-technischen Gesichtspunkten zusammengestellte Sammlung kann kulturhistorisch bedeutsam nur sein, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer (Zeit-)geschichtlichen Dimension zu leisten vermag; daran fehlt es, wenn eine solche Sammlung nur an spezielle technische Neuerungen in Details eines Grundmodells eines bestimmten Waffenherstellers anknüpft (OVG NRW, Urt. v. 31. August 2006 – 20 A 3994/04 –, Leitsätze in juris).

49

Die vier Flinten stehen in keinem konkreten historischen Bezug zueinander und stellen grundlegend andere Waffentypen dar. Das bloße Vorhandensein von Perkussionswaffen und moderneren Waffen in geringer Stückzahl ist nicht geeignet, um eine kulturhistorisch bedeutsame Entwicklung darzustellen. Hierzu bedürfte es weiterer, ergänzender Punkte, die eine systematische Verknüpfung gerade der einzelnen Waffenmodelle belegt und aussagt, weshalb sich gerade die konkreten Modelle für den Entwicklungsprozess der Verschlusstechniken eignen. Es ergeben sich weder Besonderheiten gegenüber anderen Modellen noch Hinweise, warum die Dokumentation jener technischen Ausgestaltung in den vorliegenden Waffen einen bedeutsamen Ausschnitt des Waffenwesens betrifft.

50

Die zur Sammlung vorgesehenen Büchsen für die Zylinderverschlusstechnik unterscheiden sich nur geringfügig und in einer Vielzahl kleiner technischer Details. Diese Einzelheiten mögen den Kläger interessieren. Ein darüberhinausgehendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass jene Varianten in ihren Facetten dokumentiert und für die Nachwelt konserviert werden, erschließt sich demgegenüber nicht. Im Waffenrecht reicht gerade ein rein privates Sammlerinteresse nicht aus. Denn eine weitergehende Bedeutung der Sammlungsobjekte liegt letztlich nicht in den einzelnen Modellvarianten. Der Kläger selbst hat keine Besonderheiten hervorgehoben, welche die Bewertung tragen würden, dass die Sammlung einen durchaus bedeutsameren Ausschnitt menschlichen Schaffen dokumentieren würde.

51

Der Kläger konnte zudem auch keine etwaige Expertise durch einen Sachverständigen und ein Gutachten vorbringen, welche eine solche Bedeutsamkeit der Dokumentationen stützt. In der einschlägigen Fachliteratur sind keine wissenschaftlichen Aufsätze über die Ansammlungen des Klägers veröffentlicht. Der Fachöffentlichkeit sind die Ansammlungen des Klägers unbekannt.

52

cc) Schließlich bestehen auch erhebliche Zweifel an der persönlichen Sammlerbefähigung des Klägers. Der Nachweis des Bedürfnisses für die Anlage oder Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung erfasst auch die persönliche Sammlerbefähigung des jeweiligen Antragstellers. Als immanentes Gebot des Bedürfnisbegriffs ist es im Wortlaut des § 17 Abs. 1 WaffG namentlich in der Formulierung "Personen, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen" angelegt. Denn eine Person, der die individuelle Befähigung zur Anlage oder Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung fehlt, vermag nicht glaubhaft zu machen, dass sie Schusswaffen zu diesem Zweck benötigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25. März 2004 – 12 A 11889/03.OVG, zitiert nach juris, dort Rdn. 27 ff.). Die persönliche Sammlerbefähigung fehlt dem Antragsteller, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, die zum Aufbau einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung des gewählten Themas geeigneten Waffen zielstrebig und systematisch zu erwerben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2002 – 6 C 9/02, zitiert nach juris, dort Rdn. 12). Anhaltspunkte hierfür bietet zum einen das bisherige Sammelverhalten des Antragstellers; zum anderen muss der Antragsteller konkrete Planungen für einen systematisch geordneten Sammlungsaufbau erkennen lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25. März 2004 – 12 A 11889/03.OVG, zitiert nach juris, dort Rdn. 35). Ist der Antragsteller nicht willens oder nicht in der Lage, wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder die Waffen- oder Munitionssammlung nach kulturhistorischen Gesichtspunkten anzulegen oder zu erweitern, fehlt der Grund für die waffenrechtliche Privilegierung. Die Waffenbesitzkarte ist dementsprechend zu versagen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, in der Lage zu sein, das kulturhistorische Anliegen der angestrebten Sammlung zu verwirklichen, und dieses Ziel ernsthaft zu verfolgen. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis der Kenntnisse desjenigen, der eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anlegen will, grundsätzlich nicht geringer als die, die an den Nachweis einer wissenschaftlichen oder technischen Tätigkeit zu stellen sind. Allerdings hängt es von den konkreten Umständen ab, über welche Kenntnisse der Antragsteller verfügen muss. Sie werden – die nötige Ernsthaftigkeit des Sammlers vorausgesetzt – bei der Neuanlage einer Sammlung nicht das Niveau haben können, das bei einem Antrag auf Sammlungserweiterung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2002 – 6 C 9/02, zitiert nach juris, dort Rdn. 12).

53

Der Kläger ist kein Geisteswissenschaftler (etwa Historiker) und auch kein Ingenieur oder Techniker und hat in der einschlägigen Fachliteratur keine wissenschaftlichen Aufsätze veröffentlicht. Er hat kein schlüssiges Sammelkonzept für seine Langwaffensammlungen vorgelegt und kein Gutachten erstellen lassen. Er hat seine letzte Langwaffe zum geltend gemachten Sammelgegenstand außerdem vor 25 Jahren erworben. Soweit er angibt, aufgrund finanzieller Gründe und seiner Fokussierung auf die Sammlung seiner Browning-Pistolen keine Ergänzungen an den "Sammlungen" vorgenommen zu haben, verstärkt dies nur die ungünstige Einschätzung und Prognose. Denn damit hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er einen geordneten Sammlungsaufbau nicht betreiben kann, weil ihm die finanziellen Mittel dazu fehlen. Innerhalb eines Zeitraums von wenigen Jahren vier bzw. fünf Waffen zu erwerben und in den anschließenden ca. 25 Jahren für die gewählten, umfangreichen Sammelzwecke keine weiteren Waffenmodelle für die Dokumentation dieses menschlichen Schaffens zu erwerben, ist nicht ausreichend. Das Verhalten lässt hier gerade keine nachhaltige Sammeltätigkeit des Klägers erkennen, die sich darauf stützt, dass ausgehend von dem gewählten Sammelthema kulturhistorisch bedeutsame Dokumentationen für die Allgemeinheit angelegt werden.

54

c) Bedürfnisse aufgrund von Interessen als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer hat der Kläger nicht geltend gemacht.

55

II. Die Klage ist auch hinsichtlich der angefochtenen Verfügung zur Unbrauchbarmachung unbegründet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Auch dabei ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Entscheidend für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts ist stets das materielle Recht. Vorliegend ist die die Verfügung mit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis verknüpft und zwar in der Weise, dass die Verfügung mit der Frage der Bejahung oder Verneinung des Anspruchs steht und fällt. Dementsprechend ist dann auch einheitlich auf den bei der Prüfung des Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt (mithin der mündlichen Verhandlung) abzustellen.

56

Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG in der aktuellen Fassung: Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis eine Waffe oder Munition, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener Frist 1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder 2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und 3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.

57

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger verfügt mit Eintritt der Rechtskraft des hiesigen Urteils bzw. der Bestandskraft des Bescheides über die für die Salutwaffen erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis nicht mehr.

58

Ausübungsermessen des Beklagten besteht nach der aktuellen Version der Norm nicht mehr, so dass auf Ausführungen zu dem geltend gemachten "Ermessensausfall" auch an dieser Stelle verzichtet werden kann. Die gesetzte Frist von einem Monat ab Bestandskraft des Bescheides ist angemessen.

59

III. Soweit der Kläger meint, der Hinweis auf die Befugnis, die Salutwaffen bei Nichtbefolgung sicherstellen zu können, habe Verwaltungsaktqualität, irrt er. Dafür könnte allein sprechen, dass der Hinweissatz im Ausgangsbescheid noch vor der Überschrift "Begründung" und im Kontext mit den beiden Verfügungspunkten (Ablehnung des Antrags und Aufforderung zur Unbrauchbarmachung) aufgeführt wird. Allerdings enthalten in diesem Abschnitt ersichtlich ohnehin nicht alle Sätze Regelungen. Jeder Satz in diesem Abschnitt muss daher für sich betrachtet und nach seinem Sinngehalt aus Sicht des objektiven Empfängers ausgelegt werden.

60

Gegen eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung spricht vorliegend bereits der einleitende Wortlaut des Satzes "Ich weise darauf hin" (statt: "Ich drohe an" oder "Ich stelle sicher"). Entscheidend kommt hinzu, dass der Beklagte am Satzende auf ein bestehendes Ermessen (was nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides auch bestand) nur rekurrierte ("sicherstellen und […] verwerten oder vernichten kann"), dieses aber erkennbar noch nicht ausübte. Es bleibt nämlich offen, ob und was er gegebenenfalls verfügen würde.

61

Daher kommt es auf die Argumentation des Klägers zur ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der (vermeintlich gesetzten) Frist und zur ordnungsgemäßen Berichtigung nicht an. Auch ist die Fehlerhaftigkeit eines bloßen Hinweises für die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid irrelevant.

62

Die Kammer versteht den Anfechtungsteil der Klage so, dass sie sich nur gegen die tatsächlich vorliegende Verfügung wendet. Würde man die Klage anders verstehen, wäre sie insoweit unstatthaft bzw. mangels Beschwer unzulässig.

63

IV. Soweit der Kläger meint, im Ausgangsbescheid sei ihm gegenüber erstmalig eine Gebühr von 30 Euro festgesetzt worden, irrt er. Vielmehr wurde die zuvor für die Erteilung der Erlaubnis bestandskräftig erhobene höhere Gebühr nur reduziert, da der Antrag abgelehnt wurde. Dies kann den Kläger nicht in seinen Rechten belasten. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Klage darauf auch nicht bezieht. Sollte sich die Klage aber auch auf die Gebührenreduzierung beziehen, wäre diese insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

64

V. Soweit der Kläger sich mit der Klage auch gegen die Widerspruchsgebühr wendet, ist diese unbegründet. Die Widerspruchsgebühr ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger trägt selbst keine Argumente vor, die gegen die Rechtmäßigkeit der Gebühr sprechen.

65

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.