Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 27.11.2025 – 31 K 475/25 A

ECLI:DE:VGBE:2025:1127.31K475.25A.00

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2023 wird hinsichtlich des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches (Ziff. 1. bis 3.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziff. 6.) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der am 9... in G... (Région i..., Casamance) in der Republik Senegal geborene Kläger ist ein lediger senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 2023 nach Deutschland ein und beantragte am 29. März 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl.

2

In seinen Anhörungen führte der Kläger im Wesentlichen aus, er habe bis zu seiner Ausreise aus der Republik Senegal im November 2019 in der Region Casamance gelebt, wo wegen der dortigen Unabhängigkeitsbewegung Chaos geherrscht habe, sodass seine Familie und er um ihr Leben gefürchtet hätten. Aufgrund der unsicheren Lage habe er kein Studium innerhalb des Landes aufnehmen wollen. Weil er im Abitur Klassenbester gewesen sei, habe sein Lehrer vorgeschlagen, ein russisches Studentenvisum zu beantragen und ein Studium in Russland aufzunehmen. Er habe Senegal aus Furcht vor der unsicheren Lage in Casamance verlassen. Er sei über Marokko mit russischem Studentenvisum nach Russland gereist und habe sich dort mehr als drei Jahre aufgehalten. Er habe dort Management studiert und gearbeitet. Auch wenn ihm durch die Rebellen persönlich nichts widerfahren sei, habe er bei seiner Rückkehr Angst, von der Gruppe Mouvement des forces démocratiques de la Casamance (MFDC) festgenommen und gezwungen zu werden, sich ihnen anzuschließen.

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Mit dem am 14. September 2023 zugestellten Bescheid vom 7. September 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, drohte ihm die Abschiebung in die Republik Senegal an und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise und gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Kläger gelinge es nicht, die Regelvermutung des § 29a des Asylgesetzes (AsylG) zu widerlegen. Es seien namentlich keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden drohe; ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe im Senegal nicht.

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Am 15. September 2023 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, internationalen Schutz zu erhalten, Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er hat klargestellt, dass er einen vollumfänglichen Anfechtungsantrag stelle, der sich auch auf die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides beziehe, obwohl mit der Klage die Anerkennung als Asylberechtigter nicht begehrt werde. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend vor, die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet könne nicht auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützt werden, da die Bestimmung Senegals zum sicheren Herkunftsstaat angesichts der dortigen Menschenrechtslage nicht im Einklang mit den verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben stehe. Die Beklagte verkenne den Maßstab, an dem sichere Herkunftsstaaten zu messen seien. Aus Anhang I zur Verfahrensrichtlinie ergebe sich außerdem, dass die Beweislast zur Belegung der Sicherheit eines sicheren Herkunftsstaates beim Mitgliedstaat liege. Zu seinen individuellen Befürchtungen führt er ergänzend aus, dass er seit Jahren nicht mehr in Senegal gewesen sei und er dort keine Perspektive in beruflicher Hinsicht habe. In seiner Heimatprovinz Casamance gebe es nach wie vor gewalttätige Übergriffe, manchmal aber auch Phasen der Ruhe. Es sei letztlich unvorhersehbar, ob etwas passiere. Auf das Friedensabkommen zwischen der Regierung und den Mitgliedern der Rebellengruppe MFDC sei kein Verlass; die Rebellen in Casamance machten, was sie wollten. Interner Schutz bestehe für ihn in Senegal nicht, auch nicht in Dakar. Dort habe er keine Familienangehörigen, keine Basis und keine berufliche Perspektive. Hier in Deutschland arbeite er als vollzeitbeschäftigter Pflegeassistent.

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Der Kläger beantragt wörtlich,

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1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2023 (Aktenzeichen: 6... 269), zugestellt am 14.09.2023, aufzuheben.

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2. die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

8

hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren,

9

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte führt aus, sie sei nicht für die Einstufung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat zuständig. Die Entscheidung werde vom Deutschen Bundestag getroffen. Dem Gesetzgeber stehe ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zu, den die Gerichte zu beachten hätten. Die Beklagte verkenne die Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Senegal nicht; es gebe jedoch keine hinreichenden Statistiken darüber, die belegen könnten, dass eine systematische, das gesamte Staatsgebiet erfassende, Verfolgungsdichte gegeben sei. Wie häufig es tatsächlich zu Verurteilungen komme nach Art. 319 des senegalesischen Strafgesetzbuches und welches Strafmaß tatsächlich verhängt werde, sei nicht bekannt. In Bezug auf Genitalverstümmelungen bei Frauen und Mädchen sei aufgrund der Fallzahlen auf eine systematische, flächendeckende Verfolgung nicht zu schließen. Die Beklagte meint, dass es sich bei den sogenannten „Talibé-Kindern“ um eine kleinere Gruppe handele und dass die relevante Verfolgungs- bzw. Gefährdungsdichte bei diesen Kindern nicht gegeben sei. Es bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass ein Ausländer aus einem vom Gesetzgeber als sicher eingestuften Herkunftsstaat nicht verfolgt werde. Diese Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt.

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Das Verwaltungsgericht hat zunächst im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris). Das Hauptsacheverfahren hat die Kammer unter dem damaligen Aktenzeichen VG 31 K 671/23 A mit Beschluss vom 29. November 2024 (veröffentlicht in juris) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt. Der Gerichtshof hat den Eingang des Vorabentscheidungsersuchens zum 9. Dezember 2024 bestätigt und das Aktenzeichen C-839/24 sowie die Bezeichnung der Rechtssache „Casamance“ mitgeteilt. Die Kammer hat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 9. Januar 2025 berichtigt (veröffentlicht in juris). Mit Entscheidung vom 4. Februar 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs das Vorabentscheidungsverfahren bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 ausgesetzt. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 4. Juni 2025 hat der Vorsitzende das Weglegen des ausgesetzten Verfahrens VG 31 K 671/23 A nach § 10 Abs. 1 der Aktenordnung für die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Berlin i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit angeordnet. Mit Schreiben vom 11. August 2025 hat der Kanzler des Gerichtshofs eine Abschrift des Urteils des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. August 2025 in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 (Alace e Canpelli) übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob die Kammer im Hinblick auf dieses Urteil ihr Vorabentscheidungsersuchen noch aufrechterhalte. Die Kammer hat dem Gerichtshof nach Anhörung der Beteiligten und Beratung unter den Berufsrichtern mit Schreiben vom 25. September 2025 mitgeteilt, dass sie ihr Vorabentscheidungsersuchen C-839/24 nicht mehr aufrechterhalte. Mit seinem dem Verwaltungsgericht Berlin am 13. Oktober 2025 übermittelten Beschluss vom 3. Oktober 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs daraufhin die Rechtssache C-839/24 aus dem Register des Gerichtshofs gestrichen. Mit Beschluss der Kammer vom 15. Oktober 2025 hat sie das ausgesetzte Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen VG 31 K 475/25 A fortgesetzt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, welche auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Wegen der Einführung des aktuellen Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Senegal des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2025 in das Verfahren sowie der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (inklusive der Anlagen dazu) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

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I. Sie ist überwiegend zulässig.

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1. Sie ist nicht zulässig, soweit der Kläger den Anfechtungsantrag ausdrücklich vollumfänglich gestellt hat und dieser somit auch den einfach-ablehnenden Teil der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 7. September 2023 betrifft. Insoweit ist allein ein Verpflichtungsantrag in Form des Versagungsgegenklageantrags statthaft, den der Kläger aber wegen seiner Einreise nach Deutschland auf dem Landweg nicht gestellt hat. Soweit mit dem vollumfänglichen Anfechtungsantrag auch der Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1. bis 3. über dessen Anknüpfung an § 29a Abs. 1 AsylG hinaus insgesamt angegriffen wird, ist die Klage unzulässig (VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 68). Für eine vollständige Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus dessen Folgen für die Ausreisefrist (verkürzte Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG von einer Woche gegenüber der Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG), die sich hier wegen des Obsiegens des Klägers im zugehörigen Eilverfahren ohnehin bereits aufgrund der Regelung des § 37 Abs. 2 AsylG verlängert hat.

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2. Im Übrigen ist die Klage als Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes und hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten und Anfechtung der insoweit entgegenstehenden Ablehnungen in den Ziffern 1., 3. und 4. statthaft (Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Darüber hinaus ist sie als Anfechtungsklage gegen den auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1. bis 3., die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5.) und die in Ziffern 6. und 7. festgelegten Einreise- und Aufenthaltsverbote statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) (zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28/16 –, BVerwGE 159, 270 [288] Rn. 42; und vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, BVerwGE 173, 201 [203] Rn. 9). Die so kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat der Kläger innerhalb der Klagefrist von einer Woche (siehe § 74 Abs. 1 Hs. 2, § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) erhoben und ist auch im Übrigen zulässig.

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Insbesondere besteht für die auf Aufhebung des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches (Ziffern 1. bis 3. des angefochtenen Bescheids) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 57/25 A –, juris Rn. 26 ff.; ausführlich und m.w.N. dazu auch VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 67; Urteil der Kammer vom 9. Juli 2024 – VG 31 K 164/21 A –, juris, Seite 5 des dort veröffentlichten E.A.).

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Der auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch ist Grundlage für das nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot, das vorliegend als Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids erlassen wurde, und das die belastende ausländerrechtliche Rechtsfolge des § 11 Abs. 7 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AufenthG auslöst (siehe zur vergleichbaren Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG bei einem Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 3–7 AsylG n.F. bzw. § 30 Abs. 3 Nr. 1–6 AsylG a.F. VG Berlin, Urteil vom 16. März 2022 – VG 38 K 401/21 A –, juris Rn. 13 m.w.N.). Ferner sind an den Offensichtlichkeitsausspruch nach § 29a AsylG nachteilige Nebenregelungen angeknüpft (§ 30a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. b], § 47 Abs. 1a S. 1 AsylG mit den weiteren belastenden Folgen aus § 56 Abs. 1, § 59a Abs. 1 S. 2 AsylG, § 3 Abs. 2 AsylbLG, § 61 Abs. 1 S. 1 AsylG). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass § 29a Abs. 1 AsylG im Tenor des angefochtenen Bescheides keine Erwähnung findet. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG abgelehnt wurde, ist der gesamte Inhalt des angefochtenen Bescheides (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 64). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deswegen, weil der Kläger vorliegend das auf den Offensichtlichkeitsausspruch aufbauende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG unmittelbar angefochten hat. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist nicht inzident die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruches zu prüfen, vielmehr muss der Offensichtlichkeitsausspruch aufgehoben werden, um § 11 Abs. 7 AufenthG die Grundlage zu entziehen. Denn nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG knüpft der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 AsylG, sondern (allein) an die – auf diese Rechtsgrundlage gestützte – behördliche Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet an.

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II. Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 7. September 2023 ist lediglich hinsichtlich des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches in den Ziffern 1. bis 3. des angefochtenen Bescheids (dazu 2.) sowie der daran anknüpfenden Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides (dazu 4.b]) rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage – soweit sie zulässig ist – mit den auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus (dazu unter 1.) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (dazu unter 3.) gerichteten Verpflichtungsanträgen ebenso wenig Erfolg wie mit dem Begehren auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu unter 4.a]) und des weiteren Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 7. des angefochtenen Bescheides (dazu 4.c]).

23

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG) bzw. des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) wegen einer ihm in seinem Herkunftsland drohenden Verfolgung oder einem ihm dort drohenden ernsthaften Schaden.

24

Verfolgung oder ernsthafter Schaden droht dem nicht vorverfolgt oder vorgeschädigt ausgereisten Kläger in Senegal nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.

25

Dies gilt bereits für seine Heimatregion, die bei Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hinreichend befriedet ist. Auseinandersetzungen in der Casamance lösten zuletzt 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Der bewaffnete Unabhängigkeitskampf in der Casamance wurde von den Rebellengruppen seit 2012 weitgehend eingestellt. Die seitdem andauernden Friedensverhandlungen hatten zu keiner formellen Friedensvereinbarung geführt. Die Rückzugsräume einzelner Rebellengruppen werden von bewaffneten Schmugglerbanden (Tropenholz, Drogen) genutzt. Im Frühjahr 2022 ging die senegalesische Armee gegen diese Gruppen im Grenzgebiet zu Guinea-Bissau vor. Im Februar 2025 hat Premierminister Sonko eine Friedensübereinkunft mit einer der die Unabhängigkeitsbewegung in der Casamance tragenden MFDC tragenden Gruppierung unterzeichnet. Zudem hat die neue Regierung einen (Entwicklungs-)Plan für die Casamance angekündigt. In der Casamance finden sich immer noch Minen, die im Laufe des separatistischen Konflikts gelegt, aber nicht kartographiert wurden. Von staatlicher Seite und NROs gibt es Anstrengungen zur Minenräumung. Bereits im Juli 2004 war ein Amnestiegesetz erlassen worden, das alle seit 1. Juni 1991 im Zusammenhang mit dem Casamance-Konflikt begangenen Gesetzesübertretungen – durch Angehörige der Armee wie der Rebellen – betrifft (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Senegal vom 24. April 2025, Stand: Februar 2025, S. 15).

26

Unter Zugrundelegung dieser Informationen ist die Kammer überzeugt, dass dem Kläger die von ihm befürchtete Festnahme durch die MFDC nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; auch ist unwahrscheinlich, dass er von dieser Gruppe rekrutiert werden würde.

27

Jedenfalls findet der Kläger aber in der senegalesischen Hauptstadt Dakar internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG (i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG). Es ist dem arbeitsfähigen Kläger auch zumutbar, dort in Sicherheit zu leben. Namentlich wird er dort seine Existenz sichern können, auch wenn er dort keine Familienangehörigen hat und beruflich neu starten muss.

28

2. Der auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1. bis 3. des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig.

29

Der Offensichtlichkeitsausspruch kann nicht auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützt werden.

30

Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Sichere Herkunftsstaaten sind nach § 29a Abs. 2 AsylG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

31

Senegal wurde in die Anlage II aufgenommen. Die Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat ist mit Unionsrecht unvereinbar und daher nicht anwendbar.

32

Vorgaben für die Ausweisung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat folgen nicht nur aus dem deutschen Verfassungsrecht in Art. 16a Abs. 3 GG. § 29a AsylG dient ebenfalls der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 36 bis 38 in Verbindung mit Anlage I der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU. Nach Art. 37 Abs. 1 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU können Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Nach Satz 1 des Anhangs I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Qualifikations-RL 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Diese unionsrechtlichen Vorgaben binden den nationalen Gesetzgeber dahin, dass er mit Blick auf den von der Richtlinie erfassten internationalen Schutz keine für den Antragsteller nachteiligere Regelung erlassen darf (Art. 5 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU).

33

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwehrt Art. 37 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU es einem Mitgliedstaat, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, der für bestimmte Personengruppen die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für solch eine Bestimmung nicht erfüllt; es geht folglich darum, dass der Drittstaat im Allgemeinen für seine gesamte Bevölkerung sicher ist, nicht nur für einen Teil von ihr (EuGH, Urteile vom 1. August 2025 – C-758/24 –, NVwZ 2025, 1409, und – C-759/24 –, juris).

34

Die Kammer geht davon aus, dass unter einer „Gruppe“ bzw. einem solchen „Personenkreis“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2013/32 (mindestens) zu verstehen sind: soziale Gruppen im Sinne des Artikel 10 Absatz 1 Buchst. d) der RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (RL 2011/95/EU) sowie „Gruppe(n), die systematisch Misshandlungen ausgesetzt“ sind im Sinne der Rechtsprechung des EGMR in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2024 – 80206/17 – Rn. 58 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. November 2024 – VG 31 K 671/23 A –, juris Rn. 64 sowie vom 15. Oktober 2025 – VG 31 K 671/23 A –, juris Rn. 7). Angehörige einer solchen „Gruppe“ bzw. eines solchen „Personenkreises“ haben jedenfalls dann die in Anhang I der Richtlinie genannte „Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/98/EU, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ zu befürchten, wenn die zuständige nationale Behörde für die Mitglieder der Gruppe bei der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz im Sinne der EuGH-Rechtsprechung in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-608/22 und C-609/22 –, 2. Tenorpunkt, nicht verpflichtet ist, andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände zu prüfen, als die ihrer Gruppenzugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. November 2024 – VG 31 K 671/23 A –, juris Rn. 64 sowie vom 15. Oktober 2025 – VG 31 K 671/23 A –, juris Rn. 7).

35

In Anwendung vorstehender Maßstäbe lässt sich für Senegal anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nicht nachweisen, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Qualifikations-RL 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

36

a) Zum einen steht der Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat die dortige Lage von Homosexuellen entgegen (so bereits Conseil d’État, Entscheidung vom 2. Juli 2021 - Conseil d'État, 2ème - 7ème chambres réunies, 02/07/2021, 437141 -, legifrance.gouv.fr [ECLI:FR:CECHR:2021:437141.20210702]), die dort eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5. Var. AsylG bilden (dazu sogleich und bereits Urteil der Kammer vom 9. Juli 2024 – VG 31 K 164/21 A –, juris, Seite 10 ff. des dort veröffentlichten E.A.).

37

Es ist nachgewiesen, dass gleichgeschlechtliche sexuelle Kontakte in Senegal strafbar sind (vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Senegal vom 24. April 2025, Stand: Februar 2025, S. 5) und dass in der Vergangenheit Strafen verhängt wurden (im Einzelnen dazu: Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 4. Mai 2021, Seite 14). Homosexuelle in Senegal stellen auch eine soziale Gruppe im Sinne des Artikel 10 Abs. 1 Buchst. d) der RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (RL 2011/95/EU) dar. Der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, Rn. 49) geht davon aus, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Solche Bestimmungen existieren – wie dargelegt – in Senegal.

38

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, es gebe keine hinreichenden Statistiken über die Höhe und Anzahl der tatsächlich verhängten Strafen gegen Homosexuelle, die belegen könnten, dass eine „systematische, das gesamte Staatsgebiet erfassende“ (gemeint wohl: der Einstufung als sicher entgegenstehende) Verfolgungsdichte gegeben sei, verkennt sie, dass es dem deutschen Gesetzgeber im Rahmen seiner Beurteilung, ob Senegal als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden darf, gerade die Prüfung oblag, (unter anderem) anhand der dortigen Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften nachzuweisen, dass eine Verfolgung generell und durchgängig nicht zu befürchten ist. Es liegt daher nahe anzunehmen, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber die vorliegenden Informationen ausreichend fand; immerhin hat er den Senegal nach entsprechender Sichtung der Erkenntnisse als sicher eingestuft. Die Bundesrepublik Deutschland vertritt mithin womöglich zur Frage der Aktualität, Qualität und Quantität der vorliegenden und maßgeblich von ihrem eigenen Ministerium (dem Auswärtigen Amt) beschafften Informationen unterschiedliche Positionen, je nachdem in welcher Rolle sie auftritt (hier im Asylprozess durch das Bundesamt vertreten, äußert sie sich überraschend kritisch zu den vorliegenden Erkenntnismitteln).

39

Wenn man – wie nun das Bundesamt – annähme, die Informationen reichten nicht aus, um den Nachweis der Sicherheit zu erbringen, scheiterte der erforderliche Nachweis der Verfolgungssicherheit der sozialen Gruppe der Homosexuellen in Senegal im Übrigen schon daran.

40

Nimmt man hingegen an, dass die vorliegenden Informationen ausreichen und hinreichend aktuell sind (so die Überzeugung der Kammer), ist doch deren Bewertung durch den Gesetzgeber fehlerhaft und unionsrechtswidrig. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist nachgewiesen, dass die senegalesischen Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, keine „toten Gesetzesbuchstaben“ sind. Vielmehr wird eine entsprechende staatliche Strafverfolgung praktiziert. Zur Überzeugung des Gerichts müssen sich die Betroffenen auch nicht darauf verweisen lassen, dass es sich möglicherweise um Einzelfälle handele. Strafandrohungen für homosexuelle Handlungen, die in der Praxis – wenn auch möglicherweise unregelmäßig bzw. willkürlich oder nur selten – angewandt werden, stehen der Annahme, dass eine Verfolgung „generell und durchgängig“ nicht zu befürchten sei, per se entgegen. Sie begründen für alle Mitglieder der sozialen Gruppe eine erhebliche Zwangslage, haben verhaltenssteuernde bzw. einschüchternde Wirkung und schließen – gerade bei rein willkürlicher Handhabung der Vorschriften – ein Leben in Verfolgungssicherheit für alle Mitglieder der Gruppe in einem Maße aus, dass die zuständige nationale Behörde für die Mitglieder der Gruppe der Homosexuellen bei der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nicht verpflichtet ist, andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände zu prüfen, als die ihrer Gruppenzugehörigkeit.

41

b) Zum anderen steht der Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat die Lage von Mädchen entgegen, denen in einigen Regionen des Landes mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 90 % Genitalverstümmelung droht, und die ebenfalls eine soziale Gruppe darstellen.

42

Trotz staatlicher Anstrengungen zur Überwindung des Phänomens und trotz strafrechtlichen Verbots mangels ausreichend wirksamer Strafverfolgung und wegen der tief verwurzelten traditionellen Praktik sind rund 25% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren in Senegal Opfer von Genitalverstümmelung; nationale Aktionspläne und Maßnahmen zu deren Umsetzung haben bislang keinen entscheidenden Fortschritt beim Versuch der Abschaffung dieser regional und ethnisch teils tief verwurzelten Praxis bewirken können (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Senegal vom 24. April 2025, Stand: Februar 2025, S. 4 und S. 13 m.w.N.). Einige Regionen des Staates weisen dabei die höchsten Prävalenzraten weltweit auf (über 90 % bis fast alle Frauen der jeweiligen Region). Prognostisch wird 2030 noch jedes fünfte Mädchen landesweit von Genitalverstümmelung betroffen sein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Senegal, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand 02/2024, S. 2, 3 und 11 jeweils m.w.N.). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Genitalverstümmelung an Frauen und Mädchen vor; die Behörden verfolgen aber keine Fälle (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Senegal, Gesamtaktualisierung 2. Juli 2024, S. 20 m.w.N.).

43

Soweit das Bundesamt argumentiert, es sei aufgrund der Fallzahlen „nicht auf eine systematische, flächendeckende Verfolgung“ zu schließen, ist zunächst festzuhalten, dass die relativen Fallzahlen schon im landesweiten Durchschnitt immens hoch sind. Dass landesweit ca. ein Viertel aller Frauen im Alter von 15 und 49 Jahren Opfer einer Genitalverstümmelung (gewesen) sind, spricht für sich. Einzuräumen ist, dass es sich nicht um eine systematische staatliche Verfolgung handelt, sondern um ein teilweise offenbar tief verwurzeltes System privater Verfolgung, dem der Staat trotz seit 1999 entgegenstehender Gesetze nicht wirksam begegnet. Die weibliche Genitalverstümmelung wird an meist sehr jungen Mädchen im Kleinkind- und Vorschulalter durchgeführt. Erwachsene und verheiratete Frauen sind seltener betroffen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Senegal vom 24. April 2025, Stand: Februar 2025, S. 11 und 13). Von der Sicherheit der sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen kann bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von landesweit prognostisch 20 bis 25 Prozent mithin weder landesweit noch in den besonders betroffenen Regionen mit den weltweit höchsten Prävalenzraten überhaupt (was bereits für sich genommen einer Einstufung Senegals als sicher entgegenstehen würde) ausgegangen werden. Es liegt auf der Hand, dass sich Mädchen im Kleinkind- oder Vorschulalter gegen die Verfolgung nicht zur Wehr setzen können und ihr vollkommen schutzlos ausgeliefert sind.

44

c) Weiterhin steht der Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat die Lage der sog. Talibé-Kindern entgegen, die ebenfalls eine soziale Gruppe, jedenfalls aber eine Gruppe im Sinne des Anhang I zur Asylverfahrens-RL 2013/32/EU darstellen und täglichen relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Dabei handelt es sich um Kinder im Alter zwischen drei und 15 Jahren aus ländlichen Gebieten Senegals, Guinea-Bissaus und Malis, die von ihren Familien aus finanziellen Gründen in Koranschulen („Daaras“) geschickt werden. In vielen Fällen werden diese Kinder (sog. „Talibés“, größtenteils Jungen) durch religiöse Führer („Marabouts“) für gewerbsmäßiges Betteln missbraucht und erfahren Vernachlässigung und Misshandlung. Nach Schätzung von UNICEF beläuft sich die Anzahl der Talibés auf bis zu 80.000. Human Rights Watch schätzt sogar 100.000. Staatliche Versuche, die Anzahl der Straßenkinder deutlich zu senken und die Kinder in geordnete Lebens- und Ausbildungsverhältnisse zu überführen, scheiterten bisher (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Senegal vom 24. April 2025, Stand: Februar 2025, S. 11).

45

Warum das Bundesamt trotz dieser Darstellung des Auswärtigen Amtes davon ausgeht, dass es sich bei den Talibé-Kindern um eine „kleinere“ Gruppe handele und dass die relevante Verfolgungs- bzw. Gefährdungsdichte bei diesen Kindern nicht gegeben sei, bleibt der Kammer unklar und bewertet beide Aspekte gegenteilig. Unabhängig davon ist das Argument einer zu geringen Gruppengröße nicht tragfähig, weil ohnehin jede soziale Gruppe relevant ist, soweit die zuständige nationale Behörde für die Mitglieder der Gruppe bei der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nicht verpflichtet ist, andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände zu prüfen, als die ihrer Gruppenzugehörigkeit, was vorliegend der Fall ist.

46

d) Der Kammer ist bewusst, dass es noch weitere Gefahren für Mädchen bzw. junge Frauen (etwa Zwangsverheiratung von Minderjährigen, sexueller Missbrauch und Gewalt) und weitere Gruppen gibt, für die Senegal möglicherweise ebenfalls nicht sicher ist im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu Lagedarstellung im Beschluss der Kammer vom 29. November 2024 – VG 31 K 671/23 A –, juris Rn. 52, 53 und 55). Eine Darstellung ist nach Vorstehendem aber entbehrlich.

47

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass für ihn die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots in Bezug auf Senegal nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen.

48

Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG kommt nicht in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Hierfür ist nichts erkennbar. Gesundheitliche Probleme des Klägers wurden nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

49

Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung des Ausländers in einen Zielstaat, in dem ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris Rn. 89ff.; sowie vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 90ff. [beide zu Art. 4 EU-Grundrechte-Charta]; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, BVerwGE 175, 227 [231] Rn. 13ff.).

50

Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Senegal eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen könnte, bestehen nicht. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 7. September 2023 verwiesen, denen die Kammer auch bei Zugrundelegung des ergänzenden Vortrags des Klägers und aktualisierter Erkenntnisse folgt.

51

4. Während die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids) im Ergebnis ebenso rechtmäßig sind (dazu unter a]) wie das in Ziffer 7. angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu unter c]), erweist sich das in Ziffer 6.angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig (dazu unter b]).

52

a) Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids) entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG und den Vorgaben aus der Rückführungs-RL 2008/115/EG. Dabei hat sich vorliegend wegen der Regelung des § 37 Abs. 2 AsylG die Ausreisefrist aufgrund des erfolgreichen Eilverfahrens des Klägers verlängert. Die Abschiebungsandrohung leidet auch nicht an sonstigen Rechtsfehlern. Berücksichtigungspflichtige Belange des Kindeswohls bzw. familiäre Bindungen (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG) sind nicht ersichtlich.

53

b) Die Aufhebung des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches in den Ziffern 1. bis 3. des Bescheides (s.o., II.2.) hat die Rechtswidrigkeit des in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheides angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG zur Folge. Der als Rechtsgrundlage für dessen Anordnung allein in Betracht kommende § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Ablehnung des Asylantrags als nach § 29a Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet voraus.

54

c) Die in Ziffer 7. des angefochtenen Bescheides erfolgte befristete Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ist hingegen rechtmäßig. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids geht hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist grundsätzlich rechtmäßig, dass die Beklagte in den Fällen, in denen – wie vorliegend – keine relevanten individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 47.20 –, BVerwGE 173, 201 [204] Rn. 11ff.).

55

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat ein Achtel der Kosten zu tragen, denn sie unterliegt mit der Hälfte der Nebenentscheidungen (Stattgabe hinsichtlich Offensichtlichkeitsausspruch und Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6.; Abweisung hinsichtlich Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 7.), die ihrerseits ein Viertel des Streitgegenstandes ausmachen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung des subsidiären Schutzes, Feststellung von Abschiebungsverboten, Nebenentscheidungen). Dabei handelt es sich nach Einschätzung der Kammer – weder der Bedeutung für den Kläger noch vom Anteil am Streitgegenstand nach – nicht um ein nur geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Eine Zulassung der Berufung durch die Kammer kommt trotz grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nicht in Betracht, da die Zulassung nur durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommen werden kann (§ 78 Abs. 2 AsylG).