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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 05.12.2025 – 30 L 293/25
ECLI:DE:VGBE:2025:1205.30L293.25.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2025/2026 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg.
Es ist kein Anspruch auf Zulassung zum vorbezeichneten Studium außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der den hochschulrechtlichen Vorschriften entsprechend erlassenen Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin [AMBl.] Nr. 319 vom 23. Juli 2025) für das Wintersemester 2025/2026 für Studienanfängerinnen und -anfänger festgesetzten Zulassungszahl von 318 Studienplätzen bzw. über die Zahl der 322 tatsächlich vergebenen Studienplätze (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung der Leiterin des Studienreferats vom 4. November 2025, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13. November 2025, Immatrikulationsliste) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen.
I. Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (StV) vom 21./27. März und 4. April 2019 (GVBl. S. 750), das Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) sowie die Berliner Kapazitätsverordnung (KapVO).
Aufgrund der Verlängerung der Laufzeit des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin bis zum Sommersemester 2030, längstens jedoch bis zum – bislang noch nicht erfolgten – Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, (vgl. § 17 Abs. 2 der Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der F... AMBl. Nr. 210 vom 8. Mai 2018, zuletzt geändert durch die Änderungsordnung vom 2. April 2025, AMBl. Nr. 316) handelt es sich bei dem Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin weiterhin um einen Modellstudiengang. Die Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang berechnet sich gemäß § 17a KapVO allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 1a KapVO; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn. 23).
Die Vorschrift des § 17a KapVO in der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Fassung der Verordnung zur Änderung kapazitäts- und zulassungsrechtlicher Bestimmungen (33. Änderungsverordnung) vom 10. Juli 2023 (GVBl. S. 238) begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 1. September 2025 - VG 30 L 24/25 – u.a., juris Rn. 9 ff., vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 u.a. -, juris Rn. 10 ff., vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 u.a. -, juris Rn. 15 ff., [nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Dezember 2024 - OVG 5 NC 2/24 u.a. -] und vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 15 ff.). Die Rechtmäßigkeit des § 17a KapVO wird auch von Seiten der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht infrage gestellt.
II. Auch die auf der Grundlage des § 17a Abs. 1 und 2 KapVO von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 1), 5,86 Prozent der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 2) und 6,23 Prozent der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (im Folgenden: SGB V), jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen aus Nr. 1 und Nr. 2 (Nr. 3), zu berücksichtigen.
Nach § 17a Abs. 2 KapVO erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden.
1. Die Berechnung der jährlichen patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 KapVO begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die an die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten anknüpfende Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO beträgt 396,74.
Nach der früheren Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin bestimmt sich die Anzahl der tagesbelegten Betten grundsätzlich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO, von der Antragsgegnerin hier angenommen: 15. Januar 2025), wobei nach § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2024 - OVG 5 B 6.19 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 23). Hiervon ausgehend wäre für die Kapazitätsberechnung der Mittelwert der vollstationären tagesbelegten Betten in den Jahren 2022 bis 2024 maßgeblich.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin für die Ermittlung der Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten allerdings lediglich das Jahr 2024 herangezogen. Dies ist rechtlich unbedenklich, da sich dies – wie sogleich aufgezeigt wird – rein kapazitätsfreundlich auswirkt. Zudem hat die Antragsgegnerin die Heranziehung (nur) der Patientendaten des Vorjahres nachvollziehbar damit begründet, dass diese aus Einheitlichkeitsgründen aufgrund der zu erwartenden geringfügigen Anpassung des § 17a KapVO (Maßgeblichkeit ausschließlich der Patientendaten des Vorjahres) erfolge. Dass die Antragsgegnerin anders als in vorherigen Studienjahren nicht mehr auf die Patientendaten vor der Corona-Pandemie abstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da insoweit kein hinreichend aktueller Bezug mehr besteht.
Die Antragsgegnerin hat die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2024 mit 2.446 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling vom 1. April 2025 (vgl. Anlage AG 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. September 2025) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor. Die Kammer sieht Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind (vgl. Urteil der Kammer vom 21. August 2013 - VG 30 K 36.11 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Ausweislich der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung wurden bei der Ermittlung der Bettenanzahl keine Patientengruppen ausgeschlossen, also auch ausländische Patientinnen und Patienten sowie Privatpatientinnen und -patienten berücksichtigt. Dass die Antragsgegnerin die Anzahl von vollstationären tagesbelegten Betten mittels der Mitternachtszählung erfasst, ist rechtlich unbedenklich (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 1. September 2025 - VG 30 L 24/25 -, juris Rn. 36, und vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 528/21 -, juris Rn. 44, und Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 39).
Anzumerken ist allerdings, dass die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung im vollstationären Bereich nicht von 2.446, sondern von 2.453,2360 tagesbelegten Betten ausgeht (vgl. Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. September 2025). Dieser (möglicherweise auf einen Übertragungsfehler der Antragsgegnerin zurückzuführende) Umstand wirkt sich allerdings kapazitätsfreundlich aus. Angesichts der Geringfügigkeit der Abweichung besteht auch kein Anlass für weitergehende Ermittlungen.
Die Zugrundelegung der vollstationären tagesbelegten Betten der Jahre 2022 bis 2024 hätte demgegenüber eine niedrigere Bettenanzahl als 2.446 zur Folge und wäre daher kapazitätsungünstiger. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2022 mit 2.131 und für das Jahr 2023 mit 2.368 angegeben (vgl. dazu die vorgenannte eidesstattliche Versicherung vom 1. April 2025). Für das Jahr 2022 sind zusätzlich 162,7 vollstationäre tagesbelegte Betten des (ehemaligen) G... (DHZB) – das erst seit dem 1. Januar 2023 in Form des G...(DHZC) Bestandteil der Antragsgegnerin ist – zu berücksichtigen (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 56), so dass sich für 2022 eine Bettenzahl von [2.131 + 162,7 =] 2.293,7 ergibt. Die Bettenzahlen der Jahre 2022 und 2023 liegen damit unter derjenigen des Jahres 2024, so dass der Mittelwert der Jahre 2022 bis 2024 niedriger ist als der Wert aus dem Jahr 2024 (= 2.446).
16,22 Prozent von 2.446 betragen (gerundet) 396,74.
b) Die aus der Anzahl der teilstationären tagesbelegten Betten folgende Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO beträgt 10,20.
Die Antragsgegnerin hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten der F... für das Jahr 2024 mit 174 angegeben und durch die vorgenannte eidesstattliche Versicherung vom 1. April 2025 glaubhaft gemacht. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Zahlen keine Dialyse-Fälle enthalten (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 15. Februar 2023 - VG 30 L 321/22 -, nachfolgend Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2023 - OVG 5 NC 1/23 -, und vom 11. September 2023 - VG 30 L 58/23 -, juris Rn. 36).
Auch insoweit gilt, dass die Heranziehung des Werts aus 2024 (= 174) kapazitätsfreundlicher ist als die Zugrundelegung des Mittelwerts der Jahre 2022 bis 2024. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten der F... für das Jahr 2022 mit (nur) 146 und für das Jahr 2023 mit (nur) 166 angegeben. Das (ehemaligen) DHZB verfügte nicht über teilstationäre Betten (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 61).
5,86 Prozent von 174 betragen (gerundet) 10,20.
c) Die sich aus den täglichen ambulanten Kontakten ergebende Aufnahmekapazität gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO beträgt 203,47.
Die Antragsgegnerin hat die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte der F... für das Jahr 2024 mit 4.543 angegeben und wiederum durch die bereits genannte eidesstattliche Versicherung vom 1. April 2025 glaubhaft gemacht. Ambulante Besuche gemäß § 116 Satz 1 SGB V und § 116 b Abs. 1 und Abs. 2 SGB V wurden – wie von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO vorgesehen – nicht berücksichtigt.
Die Heranziehung des Mittelwerts aus den Jahren 2022 bis 2024 wäre auch hier – unabhängig von der ohnehin greifenden Kappungsgrenze (dazu sogleich) – kapazitätsungünstiger. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte der F... für die Jahre 2022 und 2023 mit 4.124 bzw. 4.415 angegeben, wobei für das Jahr 2022 zusätzlich 65,89 ambulante Kontakte des (ehemalige) DHZB zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 67).
6,23 Prozent von 4.543 betragen (gerundet) 283,03.
Dieser Wert übersteigt die Kappungsgrenze gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz KapVO, die bei 203,47 liegt (50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, die 406,94 [= 396,74 + 10,20] beträgt).
Demnach ist bei den ambulanten Kontakten lediglich ein Wert von 203,47 zu berücksichtigen.
Die Heranziehung eines Äquivalenzwerts von nur 2,33 Prozent – der einer realistischen Gruppengröße von 1,5 Studierenden im ambulanten Bereich entspräche – (vgl. ausführlich zu den Hintergründen: Beschluss der Kammer vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 44 f.) wäre gegenüber der Kappungsgrenze kapazitätsunfreundlicher. Denn 2,33 Prozent der ambulanten Kontakte der Antragsgegnerin im Jahr 2024 (= 4.543) betragen (gerundet) lediglich 105,85.
d) Somit ergibt sich nach § 17a Abs. 1 KapVO ein Gesamtwert von 610,41 [= 396,74 + 10.20 + 203,47].
2. Auch die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 2 KapVO aufgrund von (externen) Lehrveranstaltungen am H... (EGZB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ausweislich des vorgelegten Vertrags mit dem EGZB (Anlage AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. September 2025) werden vom EGZB 52 Lehrveranstaltungsstunden Unterricht am Krankenbett pro Semester erbracht. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich daher jährlich um 8,7246 Studienplätze. Die zugrunde liegende Berechnung der Antragsgegnerin ist methodisch nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. z.B. Beschluss der Kammer vom 11. September 2023 - VG 30 L 58/23 -, juris Rn. 49 und Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 71 f., jeweils m.w.N.).
3. Insgesamt ergibt sich damit unter Berücksichtigung von § 17a Abs. 1 und 2 KapVO eine jährliche Basiszahl von (gerundet) 619,13 [= 610,41 + 8,7246].
4. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die ermittelte Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO durch den Ansatz eines Schwundfaktors zu erhöhen ist. Selbst wenn – kapazitätsfreundlich – ein Schwundfaktor berücksichtigt wird, sind alle zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben worden.
Ihrer Kapazitätsberechnung (Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 4. September 2025) hat die Antragsgegnerin einen Schwundausgleichsfaktor von 0,9782 zugrunde gelegt.
Zweck des Schwundausgleichs ist es, das Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei hierfür die Austauschbarkeit der gesamtem im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfängerinnen und -anfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen werden, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens der Studierenden in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Antragsgegnerin die Schwundquotenberechnung auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden vorgenommen hat (vgl. Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 78 m.w.N.). Das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden wird auf diesem Wege ausreichend abgebildet und bietet eine tragfähige Grundlage für die anzustellende Prognose (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2016 - OVG 5 NC 27.14 -, juris Rn. 7 f.). Beurlaubungen stellen keinen „Schwund“ im eigentlichen Sinne dar, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 18). Die geringfügige „Verfälschung“ der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik infolge des Umstands, dass Beurlaubte mehr als zehnmal gezählt werden, obwohl sie nur zehn Fachsemester absolvieren, ist hinnehmbar, zumal es sich bei der Schwundquotenberechnung um eine reine Prognose des zukünftigen Studierendenverhaltens handelt (vgl. ausführlich: Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 78 ff. und Beschluss der Kammer vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 84). Dass der Schwundquotenberechnung (nur) die Übergänge bis einschließlich des vor dem Berechnungsstichtag (hier: 15. Januar 2025) endenden Wintersemesters (hier: 2024/2025) zugrunde liegen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 85).
Auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik ergibt sich damit für das vorliegende Verfahren folgende Schwundquotenberechnung:
Hiervon ausgehend erhöht sich die ermittelte Basiszahl auf (gerundet) 632,93 [= 619,13 : 0,9782]. Dementsprechend stehen im streitgegenständlichen Studienjahr 633 Studienplätze zur Verfügung. Bei halbjährlicher Zulassung und Vergabe der höheren Zahl der Studienplätze im Wintersemester beläuft sich die Aufnahmekapazität im streitgegenständlichen Semester damit auf 317 Studienplätze.
Dass die Antragsgegnerin mit 318 Studienplätzen einen Studienplatz mehr festsetzte, ist darauf zurückzuführen, dass sie – wie oben unter II. 1. a) erläutert – in ihrer Kapazitätsberechnung im vollstationären Bereich von einer höheren Anzahl tagesbelegter Betten ausging. Hieraus können die Antragstellerinnen und Antragsteller allerdings nichts für sich herleiten, da sich diese Abweichung rein kapazitätsfreundlich auswirkt.
5. Die Antragsgegnerin hat alle diese Studienplätze bereits kapazitätswirksam vergeben. Im streitgegenständlichen Sommersemester wurden ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsliste 322 Bewerber eingeschrieben (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung der Leiterin des Studienreferats vom 4. November 2025, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13. November 2025), so dass, da keine Studienplätze durch Exmatrikulation freigeworden sind, keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen.
Auch die in der Immatrikulationsliste enthaltene Beurlaubung (Nr. 296 der Immatrikulationsliste) führt nicht zum Freiwerden eines Studienplatzes. Denn durch die in der Regel auf ein Semester begrenzte Zeit der Beurlaubung wird das Studium zwar unterbrochen, jedoch wird hierdurch allenfalls die Kapazität für ein Semester, nicht aber für die weiteren neun Fachsemester frei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 - OVG 5 S 44/20 -, juris Rn. 28 m.w.N., und Beschluss der Kammer vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 90). Die genannte Beurlaubung erfolgte im Übrigen erst am 8. Oktober 2025 und damit nach Semesterbeginn.
Die im Ergebnis vorgenommene Überbuchung um vier bzw. fünf Studienplätze – 322 Zulassungen bei einer festgesetzten Kapazität von 318 und einer rechnerisch zutreffenden Kapazität von 317 – bewegt sich im Marginalen und gibt keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen dahingehend, dass diese willkürlich erfolgt sein und die Rechte anderer Studienplatzbewerber und -bewerberinnen beeinträchtigen könnte (vgl. Urteil der Kammer vom 25. April 2024 - VG 30 K 580/22 -, juris Rn. 72, und zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 1. September 2025 - VG 30 L 24/25 -, juris Rn. 57, sowie vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 71). Zwar mag eine Einhaltung der festgesetzten Zulassungszahl im außerkapazitären Verfahren aus Gründen der Rechtssicherheit anzustreben sein. Daraus können Antragstellerinnen und Antragsteller jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da ihnen grundsätzlich kein subjektives Recht zusteht, zum Zwecke der Ausschöpfung der Kapazität vorgenommene Überbuchungen zu rügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15.15 -, juris Rn. 9, VG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2025 - VG 3 L 389/24 -, juris Rn. 69).
Das Vorbringen einer Antragstellerin, in den Jahren 2019 bis 2023 seien (laut eigener kursorischer Berechnung) pro Jahr durchschnittlich etwa 109 Zulassungen außerhalb der Kapazitäten erfolgt, was der Behauptung der Antragsgegnerin, außerhalb der festgesetzten Kapazität könnten keine zusätzlichen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, widerspreche, führt zu keinem anderen Ergebnis. In den letzten beiden Studienjahren (Wintersemester 2023/2024 bis Sommersemester 2025) bewegte sich die Zahl der Überbuchungen pro Semester stets im niedrigen bis mittleren einstelligen Bereich (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 1. September 2025 - VG 30 L 24/25 -, juris Rn. 57 [Sommersemester 2025], vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 71 [Wintersemester 2024/2025], vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 -, juris Rn. 93 [Sommersemester 2024] und vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 91 [Wintersemester 2023/2024]), was rechtlich unbedenklich ist (s.o.). Soweit die Antragsgegnerin in den das Sommersemester 2019, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 betreffenden gerichtlichen Verfahren im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen allen damaligen Antragstellerinnen und Antragstellern jeweils 30 zusätzliche Studienplätze verloste und ihre Aufnahmekapazität bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit erhöhte (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 528/21 -, juris Rn. 11 und 13), folgt daraus nicht, dass die Aufnahmekapazität im streitgegenständlichen Semester ebenfalls bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit erweitert werden muss oder im streitgegenständlichen Semester willkürliche Überbuchungen vorgelegen haben könnten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da das Rechtsschutzbegehren auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist der volle Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2016 - OVG 5 L 31.16 -, zur Zugrundlegung des Auffangwertes vgl. Ziffer 18.1 der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. September 2021 - OVG 5 L 38/21 -).