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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 12.12.2025 – 39 L 934/25 V

ECLI:DE:VGBE:2025:1212.39L934.25V.00

Orientierungssatz

Vergleiche zu Leitsatz 1. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 – OVG 12 S 70.09 –, juris Rn. 3.(Rn.11)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro bestimmt.

Gründe

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Die 25-jährige Antragstellerin ist afghanische Staatsangehörige, wohnhaft in Kabul. Sie ist nach eigenen Angaben seit dem 25. Juli 2024 mit dem 27-jährigen, in I... wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, Herrn R... (fortan: Referenzperson), verheiratet.

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Die Antragstellerin registrierte sich (zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt) bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (Botschaft) für die Warteliste auf einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung. Mit E-Mail vom 19. August 2025 beantragte die Antragstellerin mit Blick auf ihre nunmehrige Schwangerschaft (voraussichtlicher Entbindungstermin: 3. März 2026) die Erteilung eines Sondertermins zur Beantragung eines Visums, was die Botschaft ablehnte. Mit E-Mail vom 11. September 2025 beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem ungeborenen Kind.

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Der am 28. Oktober 2025 gestellte Antrag,

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die Antragsgegnerin nach § 123 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin ein Visum zur Einreise auf Grundlage des zukünftigen Anspruches gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zum Zwecke der Geburt ihres deutschen Kindes vorläufig zu erteilen,

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hilfsweise die Deutsche Botschaft in Islamabad anzuweisen, der Antragstellerin kurzfristig einen Sondertermin zwecks Beantragung eines Visums zu er- teilen,

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hat keinen Erfolg.

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Die Antragstellerin hat weder die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch noch für einen Anordnungsgrund mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

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Mit der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin würde das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und insoweit endgültig vorweggenommen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 –, juris Rn. 1). Beide Voraussetzungen sind weder für den Hauptantrag (1.) noch den als Minus darin enthaltenen Bescheidungsantrag erfüllt (2.); der Hilfsantrag ist unzulässig (3.).

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1. In Hinblick auf den Hauptantrag hat die Antragstellerin weder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (a.) noch ein eiliges Regelungsbedürfnis (b.) glaubhaft gemacht.

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a. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem ungeborenen Kind nicht glaubhaft gemacht.

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Dabei mag unbeantwortet bleiben, ob ein Familiennachzug zu einem noch nicht geborenen deutschen Kind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) grundsätzlich in Betracht kommen kann (so Ziffer 28.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 28 AufenthG; VG Berlin, Beschluss vom 10. August 2006 – 14 V 42.06 –, EA S. 3 ff.) oder nicht (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 – 12 S 70.09 –, juris Rn. 3; VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2009 – 2 L 114.09 V –, EA S. 2 f.; VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2009 – 10 L 53.09 V –, juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 12. April 2019 – 3 L 165.19 V –, juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2024 – 41 L 464/24 V –, juris Rn. 30). Es bedarf hier des Weiteren keiner Entscheidung, ob sich die Antragstellerin auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG berufen könnte, wonach in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden kann, wobei die Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt werden müssen (dagegen bspw.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 – 12 S 70.09 –, juris Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 12. April 2019 – 3 L 165.19 V –, juris Rn. 8; dafür: VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2009 – 10 L 53.09 V –, juris Rn. 8).

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Denn weder hat die Antragstellerin bislang persönlich bei der zuständigen Auslandsvertretung vorgesprochen noch hat sie eine Eheschließung mit der Referenzperson und damit eine voraussichtliche deutsche Staatsangehörigkeit des noch ungeborenen Kindes hinreichend glaubhaft gemacht.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, setzt die Visumerteilung an nachzugswillige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose (hier nach § 6 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei der gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG für die Antragstellung zuständigen Auslandsvertretung voraus. Nur auf diese Weise ist es der Auslandsvertretung möglich, die Identität des Nachzugswilligen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vor dessen Einreise in das Bundesgebiet zu überprüfen und – unabhängig hiervon – zugleich festzustellen, ob in Bezug auf die nachzugswillige Person Sicherheitsbedenken bestehen, was die Annahme eines zur Visumversagung führenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen kann. Liegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AufenthG vor, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Visums gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG sogar zwingend zu versagen. Die danach gebotene Überprüfung im Rahmen der Vorsprache erfolgt unter anderem, indem die Beschäftigten der Auslandsvertretung die von den Antragstellern vorzulegenden Identitätsdokumente mit der erschienenen Person abgleichen, die Dokumente einer Plausibilitäts- und Echtheitskontrolle unterziehen und indem die Beschäftigten der Auslandsvertretung nach der Erhebung biometrischer Daten, insbesondere nach der Abnahme von Fingerabdrücken, (Sicherheits-) Abfragen in Datenbanken oder bei entsprechenden Behörden und Diensten veranlassen. Durch dieses Vorgehen wird der legitime Zweck verfolgt, illegaler Einwanderung entgegenzuwirken und die Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Einreise in das Bundesgebiet berührt werden, zu garantieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2025 – 3 S 47/25 –, juris Rn. 11 f. m. w. Nachw.).

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Es sind keine Umstände des Einzelfalls dargetan oder glaubhaft gemacht, die ausnahmsweise ein Abweichen von dem Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2 AufenthG rechtfertigen könnten. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsprache der Antragstellerin in der Sache entbehrlich wäre, sind nicht erkennbar (zu einem Ausnahmefall vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 3 S 71/25 –, juris Rn. 7). Insbesondere kommt eine Identitätsprüfung durch das Gericht nicht in Frage. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht die erforderlichen Möglichkeiten und – ohne gutachterliche Hilfe – die Expertise, die mit der Antragstellung (ohnehin lediglich als Scan und ersichtlich nur auszugsweise) vorgelegten Dokumente (Heiratsurkunde, Reisepass) und etwa weitere zur Identitätsprüfung geeignete Dokumente (Geburtsurkunde, Familienregister) auf ihre Echtheit zu überprüfen (dazu vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2025 – 3 S 160/24 –, EA S. 3).

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Von dem Ergebnis dieser Überprüfung hängt im Übrigen nicht nur ab, ob die Identität der Antragstellerin nachgewiesen ist, sondern auch, ob die Ehe wirksam geschlossen wurde und ob das noch ungeborene Kind der Antragstellerin jedenfalls im Rechtssinne von der Referenzperson abstammt und – etwa gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 1592 Nr. 1 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG – mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird. Wie ausgeführt, kann das Gericht die Echtheit der zur Akte gereichten Heiratsurkunde nicht selbst überprüfen. Die Antragstellerin hat eine (wirksame) Eheschließung mit der Referenzperson auch nicht sonst hinreichend glaubhaft gemacht. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens betreffend die behauptete Hochzeit verbleiben durchgreifende Zweifel an dessen Wahrhaftigkeit. Zuletzt hat die Antragstellerin behauptet, die Referenzperson sei am 14. Juli 2024 von München über Teheran nach Kabul gereist und dort habe am 25. Juli 2024 die Hochzeit stattgefunden. Sodann seien die Eheleute am 15. August 2024 gemeinsam nach Teheran gereist, um dort bei der afghanischen Botschaft "vorzusprechen". Am 29. August 2024 sei die Antragstellerin zurück nach Kabul gereist, die Referenzperson einen Tag später nach München. Zwar werden diese Reisebewegungen durch die zuletzt eingereichten Unterlagen (Reisebestätigung, E-Ticket, elektronische Visa für den Iran), deren Authentizität das Gericht nicht überprüfen kann, plausibilisiert. Diese Darstellung wird durch die in Auszügen vorgelegte Heiratsurkunde indes nicht gestützt. Dort heißt es, die Hochzeit habe in Teheran stattgefunden. Die dadurch aufgeworfenen Fragen und Zweifel werden durch die bloße Behauptung der Antragstellerin, es handele sich insoweit um ein Versehen der Botschaft, nicht beantwortet oder ausgeräumt. Zudem hat die Antragstellerin nicht erläutert, wieso sie und die Referenzperson überhaupt bei der afghanischen Botschaft in Teheran "vorsprechen" mussten oder wollten. Warum die Heirat nicht in Kabul registriert wurde, sondern die Eheleute einen vierstündigen Flug auf sich genommen haben, um eine afghanische Stelle im Ausland aufzusuchen, erschließt sich dem Gericht jedenfalls nicht ohne Weiteres. Aus den vorliegenden Unterlagen wird auch nicht deutlich, wie die registerführende afghanische Botschaft in Teheran die zu registrierenden Angaben verifiziert hat beziehungsweise haben könnte. Nach derzeitiger Aktenlage scheint die Registrierung der Eheschließung der Antragstellerin und der Referenzperson auf Zuruf erfolgt zu sein, so dass die vorgelegte Eheurkunde kein über den Vortrag der Antragstellerin hinausgehender Beweiswert beizumessen ist. Ferner fehlt es – trotz diesbezüglicher Bitte des Gerichts – an einer substantiierten Schilderung der Umstände der Hochzeit. Auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin ist das Gericht jedenfalls nicht in der Lage, die Wirksamkeit der behaupteten Eheschließung auch nur im Ansatz zu prüfen. Die völlig unsubstantiierte eidesstattliche Versicherung der Referenzperson vom 20. November 2025 hat für das Gericht keinen weiteren Erkenntnis- und Überzeugungswert. Schließlich ist nichts dafür dargetan, bei welcher Gelegenheit das ungeborene Kind der Antragstellerin und der Referenzperson gezeugt worden sein soll. Zwar mag es für die juristische Frage der Abstammung unbeachtlich sein, ob es sich bei der Referenzperson um den biologischen Vater des ungeborenen Kindes handelt; eine nähere Erläuterung der Umstände könnte aber geeignet sein, die Beziehung der Antragstellerin mit der Referenzperson (und deren Schutzwürdigkeit) zu plausibilisieren.

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Eingedenk all dessen ist ein Obsiegen der Antragstellerin in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sondern erscheint offen. Die skizzierten Unklarheiten und verbleibenden Zweifel gehen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zulasten der Antragstellerin.

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b. Zum anderen hat die Antragstellerin – einen Anordnungsanspruch unterstellt – nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Warten auf eine Entscheidung der Botschaft über ihren Antrag auf Erteilung eines Visums vom 11. September 2025 nicht zumutbar wäre. Es ist nicht dargetan, dass sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile erleiden würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

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Derartige Nachteile folgen insbesondere nicht daraus, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben schwanger ist und – nach einer vorgelegten Bescheinigung des Afghan Hospital vom 22. Juli 2025 – voraussichtlich am 3. März 2026 gebären wird. Denn die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie sich bei einer Geburt in Afghanistan in konkreter Lebensgefahr befände beziehungsweise eine ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit besteht oder bestünde. Dass sie oder das ungeborene Kind in Afghanistan medizinisch unzureichend versorgt wäre, ist nicht erkennbar. Soweit mit der Antragsschrift allgemein und ohne auf die individuelle Situation der Antragstellerin abzuheben, dargelegt wird, dass die Müttersterblichkeitsrate in Afghanistan die höchste Asiens sei und viele Frauen keine Kreißsäle in ihrer Nähe hätten, wird nicht deutlich, inwieweit dies für die in Kabul lebende Antragstellerin gelten könnte. Ausweislich der zur Akte gereichten medizinischen Dokumente befindet sich die Antragstellerin in ärztlicher Betreuung; es ist auch durch nichts dargetan, dass diese Behandlung nicht ausreichend ist oder nicht fortgeführt werden könnte.

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Die vorgelegte Stellungnahme eines Psychiaters und Neurologen ist nicht geeignet, eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin glaubhaft zu machen. Zwar heißt es darin, die Antragstellerin habe in den letzten vier Monaten elf Kilogramm Gewicht verloren und leide an Anämie, was eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit der Antragstellerin und des ungeborenen Kindes mit sich bringe. Die weiteren fachfremden Ausführungen über die Wohnsituation der Antragstellerin und die Feststellung, dass die "sofortige Anwesenheit des Ehemannes dringend erforderlich" sei, erwecken indes den Anschein, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte. Hinzu kommt, dass die ausgestellten Dokumente einen Rechtschreibfehler in der Kopfzeile des Krankenhausbriefbogens aufweisen. Während der aufgebrachte Stempel sowie das am linken oberen Dokumentrand angebrachte Emblem den Schriftzug "Afghan Hospital" aufweisen, steht in der Kopfzeile "Afghan Haspital". Dies ruft Zweifel an der Authentizität der Dokumente hervor. Die auf Vorhalt von der Antragstellerin mit einer Bestätigung des "Afghan Hospital" unterlegte Erklärung, hierbei handele es sich um einen Schreibfehler und "gelte als korrekt", vermag diese Zweifel nicht auszuräumen. Denn es erscheint lebensfern, dass die Kopfzeile auf dem Briefbogen des Krankenhauses bislang unbemerkt diesen Schreibfehler trug. Ebenso möglich erscheint es jedenfalls, dass dieser Schreibfehler bei der individuellen, gegebenenfalls unautorisierten Anfertigung des Briefbogens unterlaufen ist. Auch insoweit gehen die verbleibenden Zweifel zulasten der Antragstellerin.

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Sonstige Lebensumstände der Antragstellerin, aus denen sich unzumutbare Nachteile ergeben könnten, hat diese nicht geltend gemacht. Soweit die Antragstellerin einer weitergehenden, persönlichen Betreuung und Unterstützung anlässlich der Geburt des Kindes bedarf, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Referenzperson diese nicht während eines Aufenthalts in Kabul leisten könnte, da er sie auch in der Vergangenheit dort besucht hat. Im Übrigen ist auch nicht vorgetragen, oder glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin nicht auf die Unterstützung anderer Angehöriger vor Ort zurückgreifen könnte.

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Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Nachzugsanspruch der Antragstellerin andernfalls dauerhaft vereitelt oder auf unabsehbare Zeit verzögert würde. Es ist der Antragstellerin möglich, zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam mit ihrem Kind einzureisen, sofern ein entsprechender Anspruch bestehen sollte. Die Antragstellerin hat bereits in Aussicht gestellt, dass die Antragstellerin nach der Geburt des Kindes einen Sondertermin erhalten kann, um einen Antrag auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses sowie einen Visumantrag zum Familiennachzug zu stellen.

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Schließlich entfällt ein Anordnungsgrund, wenn erst das Verhalten einer Antragstellerin dazu geführt hat, dass Nachteile drohen. Beruht das Drohen von Nachteilen auf eigenen Versäumnissen oder Fehleinschätzungen oder hat sie bewusst auf eigenes Risiko gehandelt, so kann dies grundsätzlich nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 87a; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 123 Rn. 84; Dombert in Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Auflage 2025, § 15 Rn. 18, jeweils m. w. Nachw.; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 – 8 TG 292/95 –, juris Rn. 24). Mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtstermin am 3. März 2026 hat die Antragstellerin etwa im Juni 2025 ein Kind in Kenntnis der Tatsache gezeugt, dass für sie ein Visum zur Einreise nach Deutschland nicht erteilt, zu diesem Zeitpunkt nicht einmal beantragt worden, sondern lediglich eine Terminregistrierung bei der Botschaft erfolgt war. Jedenfalls in diesem Fall führt die Schwangerschaft der Antragstellerin nicht zu einem besonderen Eilbedürfnis; vielmehr konnte und mussten der Antragstellerin und der Referenzperson klar sein, dass eine Einreise vor der Geburt des Kindes kaum zu realisieren sein würde.

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2. Die Antragstellerin hat zudem die Voraussetzungen eines Anspruchs auf vorläufige Bescheidung ihres Visumsantrags nicht glaubhaft gemacht.

24

Ein Bescheidungsbegehren kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gesichert werden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO steht es im freien Ermessen des Gerichts, welche Anordnung zur Erreichung des mit dem Antrag verfolgten Zwecks erforderlich ist. Das gilt auch, wenn – mangels behördlicher Entscheidung – in der Hauptsache eine Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) in Gestalt einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) verfolgt würde. In dieser Situation kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die in der Verpflichtung zur beschleunigten Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich Bescheidung liegende Vorwegnahme der Hauptsache bestehen, wenn der Antragstellerin irreversible schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen und hieraus eine besondere Dringlichkeit erwächst, hinter die etwaige Gründe für die Verzögerung der behördlichen Entscheidung zurücktreten müssen (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, EA S. 9 m. w. Nachw.). Die vorläufige Sicherung eines Bescheidungsanspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Anspruch im Ermessen der Behörde steht beziehungsweise dieser ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Kuhla in Posser/Wolff/Decker, VwGO, 75. Edition Stand 1. Juli 2025, § 123 Rn. 146 m. w. Nachw.). Darüber hinaus kann ausnahmsweise ein Bescheidungsanspruch aber auch bei einem gebundenen Anspruch vorläufig gesichert werden (a.A. offenbar OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 6 S 105/25 –, EA S. 7): Bleibt eine Behörde über einen längeren Zeitraum ohne sachlichen Grund untätig und unterlässt einen notwendig vorgeschalteten Verfahrensschritt, den das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – wie die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung – nicht selbst vornehmen kann, so kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes gebieten, die untätige Behörde zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, um sie dazu anzuhalten, die notwendigen und allein in ihrer Sphäre liegenden Verfahrensschritte durchzuführen und das (Visums-) Verfahren abzuschließen (Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2025 – 39 L 927/25 V –, EA S. 5 f.; VG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2025 – 35 L 670/25 V –, juris Rn. 14 m. w. Nachw.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2918 – 4 S 51.19 –, juris Rn. 11). Eine etwa für das Hauptsacheverfahren geltende (Amtsermittlungs-) Pflicht des Gerichts, das Verfahren spruchreif zu machen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), tritt insoweit zurück.

25

Zwar hat die Antragstellerin im Grundsatz einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags vom 11. September 2025 (vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, EA S. 9 f. m. w. Nachw.). Diesem Bescheidungsanspruch stehen aber derzeit zureichende Gründe für die Verzögerung des Visumsverfahrens (vgl. § 75 Satz 3 VwGO) entgegen. Der Visumsantrag ist mangels persönlicher Vorsprache derzeit nicht entscheidungsreif und die Antragsgegnerin kann die Entscheidungsreife auch nicht ohne Weiteres herstellen. Gerichtsbekannt besteht in der Botschaft eine Überlastungssituation, die insbesondere durch die Schließung der Botschaft Kabul und weiterer Folgen der Machtübernahme der Taliban entstanden ist (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 6 L 35/24 –, EA S. 3). Es ist anerkannt, dass zureichende Gründe insbesondere bei singulären Ereignissen zu bejahen sind, die – wie in Islamabad – zu einer vorübergehenden Überlastung der Behörde führten. Diese Überlastung macht die Führung von Wartelisten für die Terminvergabe zur persönlichen Vorsprache erforderlich. Insoweit ist es gerichtlich nicht zu erinnern, wenn die Termine im Grundsatz nach dem Prioritätsprinzip vergeben werden.

26

Die Antragstellerin hat auch keine hinreichenden subjektiven Dringlichkeitsinteressen glaubhaft gemacht, die zu einer abweichenden Priorisierung ihres Antrags durch beschleunigte Vergabe eines Vorsprachetermins führen könnte. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten E-Mails der Botschaft sowie dem Vortrag der Antragsgegnerin in dem hiesigen Eilverfahren ergibt sich, dass die Botschaft nur sehr restriktiv von dem Prioritätsprinzip abweicht. Erkennbar genügt – unabhängig von der voraussichtlichen Staatsangehörigkeit des ungeborenen Kindes – allein die Schwangerschaft einer Antragstellerin im Grundsatz nicht für eine beschleunigte Terminvergabe. Vielmehr vergibt die Botschaft so genannte Sondertermine unter Hinweis auf die beschränkten Kapazitäten nur in Fällen einer "außergewöhnlichen Härte". Bei schwangeren Personen wird dies erkennbar angenommen, wenn die medizinische Versorgung im Einzelfall (etwa im Fall einer so genannten Risikoschwangerschaft) nicht gewährleistet und die Gesundheit oder das Leben von Mutter oder Kind gefährdet erscheint. Diese Vorgehensweise ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, sondern mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG schwierig begründbar, dass werdende Mütter eines gegebenenfalls deutschen Kindes grundsätzlich und unabhängig vom Einzelfall gegenüber anderen Antragstellern, die sich für ihren Anspruch auf Visumserteilung regelhaft ebenfalls auf Art. 6 GG berufen dürften, bevorzugt werden müssten. Zwar dürften auch die Grundrechte des Nasciturus in die Entscheidung über eine beschleunigte Antragsbearbeitung einzustellen sein. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass auch das ungeborene Leben durch Grundrechte – namentlich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG – geschützt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1975 – 1 BvF 1/74 –, juris Rn. 134 ff., 151; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 12). Daraus folgt, dass die Schutzpflicht des Staates nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben verbietet, sondern dem Staat auch gebietet, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen (BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1975, a.a.O. Rn. 153). Einen absoluten Anspruch des Nasciturus, der bei seiner Geburt voraussichtlich die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird, in Deutschland unter Inanspruchnahme des hier vorhandenen Versorgungsniveaus zur Welt zu kommen, folgt daraus – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – indes gerade nicht (so aber wohl ohne weitere Nachweise VG Berlin, Urteil vom 10. August 2006 – 14 V 42.06 –, EA S. 5). Vielmehr ist der Nasciturus (noch) nicht Inhaber der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 GG) und auch nicht Träger des Freizügigkeitsrechts aus Art. 11 GG (Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Juni 2009 – 3 D 79/08 –, juris Rn. 4; Gusy in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 11 Rn. 43; Durner in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 108. EL August 2025, Art. 11 Rn. 74; Giegerich in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 108. EL August 2025, Art. 16 Rn. 109; Fiehe in Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, § 106 Rn. 29; Kau/Hailbronner in Hailbronner/Kau/Gnatzky/Weber, StAG, 7. Aufl. 2022, § 4 Rn. 75b). Die Rechtsposition des Nasciturus kann mithin nur insoweit eine bevorzugte Behandlung begründen, soweit anderenfalls dessen Gesundheit greifbar gefährdet erscheint (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG). Dies entspricht der Auffassung und der Vorgehensweise der Botschaft.

27

Derzeit hat die Antragsgegnerin die skizzierten Voraussetzungen für eine beschleunigte Terminvergabe nicht glaubhaft gemacht, so dass es gleichsam an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes fehlt. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 1.b. verwiesen werden. Auch im Übrigen kann der Antragsgegnerin eine (nicht gerechtfertigte) Untätigkeit nicht vorgeworfen werden. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin angeboten, für die Antragstellerin einen Termin bei dem Vertrauensarzt der Botschaft zu organisieren, um ihr so die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Vergabe eines Sondertermins zu ermöglichen.

28

3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin kurzfristig einen Sondertermin zwecks Beantragung des begehrten Visums bei der Botschaft Islamabad zu vergeben, ist unzulässig.

29

Die Vergabe eines Termins zur Beantragung eines Visums kann grundsätzlich nicht Gegenstand einer einstweiligen Anordnung sein. Die Terminvergabe stellt eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO dar. Nach § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Unter einer Verfahrenshandlung in diesem Sinne ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 16.15 –, juris Rn. 19). Über den Wortlaut hinaus ist § 44a Satz 1 VwGO dabei nicht nur auf Anfechtungskonstellationen beschränkt, sondern erfasst auch Eilanträge oder Verpflichtungsklagen, die – wie hier – auf die Vornahme einer bestimmten Verfahrenshandlung gerichtet sind. Die von der Antragstellerin begehrte Vergabe eines beschleunigten Termins zur Vorsprache bei der Botschaft im Rahmen der Beantragung eines nationalen Visums gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG stellt eine solche behördliche Verfahrenshandlung dar. Die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung ist eine unselbstständige Verfahrenshandlung, mit der die Antragstellerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Nachzugsanspruchs belegen möchte und die es der Auslandsvertretung ermöglichen soll, über den Visumantrag zu entscheiden (ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2025 – 35 L 670/25 V –, juris Rn. 13 m. w. Nachw.).

30

Einer einschränkenden Auslegung von § 44a VwGO etwa unter Berufung auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG bedarf es nicht. Die Verwaltungsgerichtsordnung bietet hinreichend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Erlangung der abschließenden Sachentscheidung – hier des Visums. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums noch nicht vollständig vor, ist zwar keine Spruchreife gegeben, besteht gleichwohl ein Anspruch auf Bescheidung des Visumantrags. Wie ausgeführt (vgl. 2.), ist ein solcher Bescheidungsanspruch in der hiesigen Konstellation im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig sicherbar; hat der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Erfolg, ist die Behörde – gegebenenfalls unter Fristsetzung – zur eiligen Bescheidung des Visumsantrags zu verpflichten, was die Verpflichtung zur vorherigen ordnungsgemäßen Durchführung des Visumsverfahrens – einschließlich der Ermöglichung einer persönlichen Vorsprache – umfasst (so auch VG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2025 – 35 L 670/25 V –, juris Rn. 14 m. w. Nachw.; für den Fall einer fehlenden Sicherheitsüberprüfung für ein Visum gemäß § 22 Satz 2 AufenthG).

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entspricht, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Ungeachtet der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist der anzusetzende Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro um die Hälfte zu reduzieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 11 L 14.16 –, juris Rn. 3 m. w. Nachw.).