Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 16.12.2025 – 90 K 3/25 T
ECLI:DE:VGBE:2025:1216.90K3.25T.00
Tenor
Gegen den Beklagten wird eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro verhängt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wirft dem Beklagten im Wesentlichen als Berufsvergehen vor, er habe Zweigpraxen in den Geschäftsräumen eines gewerblichen Unternehmens betrieben, die er nicht persönlich ausgeübt und geleitet habe und zugelassen, dass das gewerbliche Unternehmen mit seinen Zweigpraxen geworben habe.
Der am 8... geborene Beklagte ist seit dem 6... im Besitz der ärztlichen Approbation. Er verfügt seit dem 8... über die Facharztanerkennung für N..., seit dem 7... über die Zusatzbezeichnung Tropenmedizin und seit dem 8... über die Zusatzbezeichnung Infektiologie. Er wurde am 6... zum Dr. med. promoviert und am 8... von der Universität R... zum Privatdozenten ernannt; am 5x... verlieh ihm die Universität P... die Bezeichnung „Außerplanmäßiger Professor“.
Der Beklagte betreibt als niedergelassener Arzt ohne Kassenzulassung eine reisemedizinische Praxis mit dem Namen „G...“, deren Hauptniederlassung sich in der K... Berlin, befindet. Zu der Praxis, die unter dem Kürzel „G...“ firmiert, gehören nach der Internetseite https://g....de neben der Hauptniederlassung gegenwärtig f... Zweigpraxen, die sich in G... und dort jeweils in den Kaufhäusern des T... befinden und in denen ebenfalls reisemedizinische Leistungen durch angestellte Ärztinnen und Ärzte erbracht werden.
Die Praxis G... (Hauptniederlassung und Zweigniederlassungen) wurde von dem Beklagten in der Zeit bis O... als natürliche Person betrieben. Mit Gesellschaftsvertrag vom 6... gründete der Beklagte als Alleingesellschafter die „G... GmbH“ mit Sitz in Berlin, die am 7... ins Handelsregister eingetragen wurde (Unternehmensgegenstand: u. a. Erbringung ärztlicher und nichtärztlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet der ambulanten privatärztlichen Versorgung) und die seitdem die Betreiberin der Praxis G... ist.
Daneben ist der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafter der „G... GmbH“ mit Sitz in Berlin, die als Betreibergesellschaft der Praxis G... fungiert (Unternehmensgegenstand: Beratung und Organisationstätigkeit zu medizinischen Fragestellungen, besonders auf den Gebieten der Infektiologie, Tropen- und Reisemedizin sowie des Impfwesens) und selbst keine ärztlichen Leistungen erbringt. Diese GmbH, in deren Geschäftsführung der Beklagte nicht eingebunden ist, ist Hauptmieterin der Räumlichkeiten in den Geschäftsräumen der L..., in denen die Zweigpraxen betrieben werden; die Räumlichkeiten werden von der „G... GmbH“ an den Beklagten bzw. (ab F...) an die „G... GmbH“ untervermietet.
Der Beklagte ist berufsrechtlich vorbelastet. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 mit Urteil vom selben Tag dem Beklagten unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 5.000, - Euro auferlegt (21 K 2101/19.GI.B). Es ist aufgrund des Inhalts der Gerichtsakte, des Ergebnisses der Hauptverhandlung, den Einlassungen des Beklagten und den sich aus der Ermittlungsakte ergebenden Tatsachen, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen seine Berufspflichten verstoßen habe. Das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischer Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2023 – 25 A 1775/21.B – die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss (bei juris und BeckRS 2025, 24318) Bezug genommen.
Gegen den Beklagten wurden in der Vergangenheit in Berlin zwei strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) durch unzulässige privatärztliche Abrechnungen reisemedizinischer Leistungen geführt: Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft G... zum Az. 7... betraf den Verdacht, Beratungs- und Impfleistungen der G...-Praxen unter Verstoß gegen die Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - (insbesondere: Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, Mehrfachberechnung von Untersuchungs- und Beratungsleistungen bei Mehrfachimpfungen) abgerechnet zu haben und wurde am 6... nach Zahlung eines Geldbetrags i. H. v. 100.000 Euro nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. Das weitere Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft G... zum Az. 7... betraf ebenfalls den Verdacht der unzulässigen Abrechnung reisemedizinischer Leistungen durch den Beklagten in erheblichem Umfang (insbesondere: Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung, unzulässige Mehrfachabrechnungen der Ziffern 1 und 5 GOÄ und der Ziffer A76 GOÄ). In diesem Verfahren ging die Ermittlungsbehörde in einer Schadensberechnung vom 21. April 2023 für alle G...-Reisepraxen im Zeitraum von 2015 bis 2022 von unzulässigen Abrechnungen des Beklagten i. H. v. knapp 30 Millionen Euro aus. Die Staatsanwaltschaft G... stellte das Verfahren am 3. Februar 2025 nach § 153a StPO ein, nachdem der Beklagte die Auflagen erfüllt hatte, je einen Geldbetrag in Höhe von 125.000 Euro an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz - KEJ - und an die KEJ Sammelfonds zu zahlen.
Mit Schreiben vom 6... informierte die Ärztekammer M... die Klägerin über eine dort eingegangene Beschwerde.
Mit Schreiben vom 8... beschwerten sich zwei Patienten des Beklagten bei der Klägerin über zwei Rechnungen vom 4.... Die Klägerin eröffnete u.a. deswegen am 3. Juni 2020 das berufsrechtliche Verfahren.
In diesem Verfahren führten juristische Mitarbeiter der Klägerin zunächst Vorermittlungen durch und beauftragten dann die Ermittlungsperson mit berufsrechtlichen Ermittlungen. Die Ermittlungsperson legte unter dem 13. August 2024 ihren Abschlussbericht vor, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Juristische Mitarbeiter der Klägerin führten bis 30. Januar 2025 ergänzende Ermittlungen durch.
Nach einem Beschluss ihres Vorstands vom 24. März 2025 schied die Klägerin einen Vorwurf aus dem Abschlussbericht aus und reichte im Übrigen die Klageschrift vom 7. Mai 2025 ein, die den Bevollmächtigten des Beklagten am 21. Mai 2025 zugestellt wurde.
Der Beklagte bestreitet den Sachverhalt im Wesentlichen nicht, widerspricht jedoch der rechtlichen Bewertung durch die Klägerin.
Die Ausführungen zur Person des Beklagten sowie zur Neuaufstellung der Praxis in Hauptniederlassung und Zweigniederlassungen seien zutreffend. Aufgrund der berufsrechtlichen Diskussionen mit der Klägerin habe sich der Beklagte dazu entschlossen, die Praxis in der Rechtsform einer GmbH durch die „G... GmbH“ als Ärztegesellschaft führen zu lassen. Diese GmbH habe den Geschäftsbetrieb der vormals durch den Beklagten geführten Arztpraxis übernommen. Es treffe daher nicht zu, dass der Beklagte bis Januar 2025 eine Zweigpraxis in M... und eine Zweigpraxis in Berlin X... betrieben habe.
Das Behandlungsgeschehen am 5. August 2019 in der Zweigniederlassung in Berlin-X... werde im äußeren Ablauf zutreffend dargestellt und es treffe auch zu, dass es wiederholt zwischen den Beteiligten Diskussionen über die Art und Weise der Leistungsabrechnung gegeben habe. Die insoweit gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahren seien beide eingestellt worden.
Der Beklagte habe von seinem Recht Gebrauch gemacht, über seinen Praxissitz in der Hauptniederlassung hinaus auch an anderen Orten ärztlich tätig zu sein. Insoweit gebe es keine Vorgaben für die maximale Entfernung der weiteren Praxisstandorte, der Arzt müsse lediglich dafür Rechnung tragen, dass das Sicherheitsmanagement implementiert sei. Diese Organisationspflicht erfülle der Beklagte. Er beschäftige in seinen Zweigniederlassungen wie auch in der Hauptniederlassung ausschließlich Ärztinnen und Ärzte mit langjähriger Erfahrung in der Reisemedizin und stelle sicher, dass diese sich regelmäßig fortbilden. Darüber hinaus habe er Handbücher verfasst, die als Leitfaden für die Patientenberatung herangezogen werden können und stelle die dafür notwendigen Unterlagen und Arbeitsmittel (z.B. Länderlisten und Aufklärungsbögen) zur Verfügung. Er übernehme auch das komplette Qualitätsmanagement und sei letztinstanzlicher Ansprechpartner für alle Störungen im Praxisablauf der Praxis mit Hauptniederlassung und Zweigniederlassung.
Da es grundsätzlich zulässig sei, Zweigpraxen parallel zu betreiben, müsse es auch möglich sein, die dort nicht unmittelbar durch den Praxisinhaber erbrachten ärztlichen Leistungen abzurechnen. Insoweit müsste die Anforderung des § 4 Abs. 2 S. 1 2. Alt. GOÄ über die Erbringung von Leistungen „unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung“ einschränkend ausgelegt werden, wenn angestellte Ärztinnen und Ärzte selbst eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und dabei generell in sachlich-persönlicher Weisungsfreiheit eigenbestimmt und eigenverantwortlich tätig seien. Insoweit müsse es ausreichen, dass der Beklagte ständig erreichbar sei und als Ansprechpartner für die angestellten Ärztinnen und Ärzte einzelfallbezogen für jede Behandlung hinzugezogen werden könne.
Die Auslegung der im Einzelnen in seinen Rechnungen genannten Ziffern der GOÄ durch die Klägerin sei keineswegs unstreitig, insbesondere sei die analoge Abrechnung von Leistungsziffern zulässig. Seine Art der Leistungsabrechnung sei für die Patienten transparent und nicht als Abrechnung zu Festpreisen zu verstehen. Vielmehr stehe die Wahl des Steigerungsfaktors in seinem Ermessen und davon mache er in der Weise Gebrauch, dass sich am Ende ein runder Geldbetrag ergebe. In diesem Ermessenskorridor würde er selbst dann fehlerfrei bleiben, wenn er bei steigenden Impfstoffkosten eine Gebührenreduktion für seine ärztlichen Leistungen vornehmen würde, um das Preisniveau in einem Bereich zu halten, der Therapiewilligen die Inanspruchnahme des Leistungsangebots ermöglichen würde. Es handele sich um Präventionsleistungen im Rahmen von individueller Patientengesundheit, die auch gesellschaftlich relevant seien. Insoweit sei die Ärztekammer Berlin nicht befugt, die privatautonome Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen dem Arzt und seinen Patienten zu beanstanden.
Die formalen Vorgaben des § 12 GOÄ habe er weitestgehend eingehalten, da sich der Leistungszeitpunkt aus dem Briefkopf ergebe. Es sei zutreffend, dass die Auslagen nicht belegt seien. Dies sei in der Vergangenheit von Patienten und dahinterstehenden privaten Kostenträgern auch nie beanstandet worden, werde aber in Zukunft beachtet.
Der Vorwurf eines fahrlässigen Handelns gehe fehl, weil er nach dem ersten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren seine Abrechnungspraxis erfolgreich geändert habe und seither in einer jedenfalls vertretbaren Weise abrechne. Die Überlegung der Klägerin, es bestehe ein zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis, gehe schon deshalb fehl, weil es sich bei der vormaligen Abrechnungsweise seiner Praxis um einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt handele, da nunmehr die Leistungen ausschließlich von der G... GmbH vorgenommen würden.
Hinsichtlich der erforderlichen Leitung der jeweiligen Haupt- und Zweitpraxen sei die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum „Stempel der Persönlichkeit“ unergiebig, da es im Steuerrecht um die konkrete Patientenbehandlung unter Mitwirkung eines Berufsträgers gehe, weil der ärztliche Beruf seiner Natur nach ein freier Beruf sei, sodass die freiberufliche Berufsausübung einen weiteren Ansatz ermögliche. Im Hinblick auf die Umfirmierung und den daraus folgenden Betrieb der Zweigniederlassungen durch die G... GmbH werde klargestellt, dass die Zweigniederlassung in Hamburg von Frau F... als angestellte Ärztin und die Zweigniederlassung in Berlin-X... aufgrund der räumlichen Nähe zu der Hauptniederlassung durch den Beklagten selbst verantwortet werden. Sofern letzteres der Klägerin bedenklich erscheine, könnte insoweit die ärztliche Standort-Zuständigkeit umgestaltet werden.
Den Vorwurf, er würde seinen Namen in Verbindung mit seiner ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergeben, weise er zurück. Dies sei im Rahmen eines Untersagungsverfahrens bereits Gegenstand zivilgerichtlicher Rechtsprechung gewesen, wobei das Kammergericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass nicht jegliche räumliche Einbindung einer Arztpraxis für Reise- und Tropenmedizin in die Räume eines Outdoor-Einzelhandelsgeschäftes berufswidrig und damit wettbewerbswidrig sei. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn die konkrete Ausgestaltung den Eindruck erwecke, die Praxis sei Bestandteil des Angebots des Gewerbetreibenden, sodass dieser auf den Praxisbetrieb Einfluss nehmen könnte, sei es durch Weisungsbefugnis oder Mitspracherechte. Dies hätten bezogen auf den Standort in Frankfurt am Main das örtlich zuständige Berufsgericht und das Landesberufsgericht für Heilberufe - wenn auch zu Unrecht - zwar angenommen, mit der Folge, dass er die entsprechende Betriebsstätte aufgegeben habe und die Zweigniederlassung in Frankfurt am Main nun anderweitig betreibe.
Für die hier in Rede stehenden Zweigniederlassungen könne nicht von einer missverständlichen Außendarstellung ausgegangen werden. Die Praxis in beiden Zweigniederlassungen werde durch ein adäquates Praxisschild gekennzeichnet. Die dort mitarbeitenden Ärzte und der Beklagte seien unabhängig vom Gewerbetreibenden zu erkennen und würden von den Patienten so wahrgenommen. Dies hätten auch die beiden Patienten so erkannt, die sich über ihn beschwert hätten, denn sonst hätten sie sich nicht an die Ärztekammer gewandt. Auch für die Kunden des gewerblichen Einzelhändlers sei hinreichend transparent, dass sie sich bei der Inanspruchnahme der Dienste der jeweiligen Zweigniederlassung in eine ärztliche Behandlung begeben.
Das Berufsgericht für Heilberufe hat mit Beschluss vom 20. August 2025 gegen den Beklagten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.
Dem Beklagten wird danach zur Last gelegt,
am 05.08.2019 in Berlin in zwei Fällen privatärztliche Leistungen unter Verstoß gegen die amtliche Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet zu haben,
neben seiner privatärztlichen Hauptniederlassung in Berlin-R... in der Zeit vom 15.05.2019 bis 30.01.2025 eine Zweigpraxis in M... und in der Zeit vom 05.08.2019 bis 30.01.2025 eine Zweigpraxis in Berlin-X... betrieben zu haben, ohne diese Zweigpraxen persönlich ausgeübt und geleitet zu haben,
in der Zeit vom 01.06.2022 bis 30.01.2025 durch das Betreiben der vorgenannten Zweigpraxen in den Geschäftsräumen eines gewerblichen Unternehmens, das Bewerben der Zweigpraxen und die Duldung ihrer Bewerbung durch das gewerbliche Unternehmen seinen Namen und seine ärztliche Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergegeben zu haben und es zugelassen zu haben, dass von seinem Namen und beruflichen Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wurde
und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben.
Die Klägerin wirft dem Beklagten danach den folgenden Sachverhalt vor:
„1. Am 05.08.2019 hat der Beklagte mit zwei privatärztlichen Rechnungen reisemedizinische Leistungen (Schutzimpfungen), die durch eine bei ihm angestellte Ärztin (Frau R...) in seiner Zweigniederlassung in Berlin-X... (X...) gegenüber der Patientin H... und dem Patienten Z... erbracht wurden, privatärztlich abgerechnet, obwohl er die Leistungen nicht selbst erbracht hat und diese auch nicht unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Zudem hat er bei diesen Abrechnungen vom 05.08.2019 entgegen den Vorgaben der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unzulässige Leistungsziffern berechnet, die Gebühren nicht unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der konkreten Leistungen bemessen und die für die Rechnungslegung geltenden (formalen) Vorgaben nicht beachtet. Er hat damit gegen die berufsrechtliche Vorgabe verstoßen, die Honorarforderung nach der amtlichen GOÄ zu bemessen, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Bei dem Verstoß handelte er fahrlässig.
2. Der Beklagte betreibt neben seiner privatärztlichen Hauptniederlassung am Standort K..., mehrere Zweigniederlassungen, darunter eine Zweigniederlassung am Standort R..., und eine Zweigniederlassung in Berlin-X..., die sich zunächst an dem Standort X..., befand und die sich gegenwärtig an dem Standort X..., befindet. Er hat die vorgenannte Zweigniederlassung in M... in der Zeit vom 15.05.2019 bis 30.01.2025 und die Zweigniederlassung in Berlin-X... in der Zeit vom 05.08.2019 bis 30.01.2025 entgegen der berufsrechtlichen Vorgabe nicht persönlich ausgeübt und geleitet. Er hat dort jeweils selbst keine Patientenbehandlungen durchgeführt und war nur gelegentlich für Mitarbeiterschulungen und Dienstbesprechungen vor Ort. Bei der Ausübung der beiden Zweigpraxen hat er sich darauf beschränkt, für die angestellten Ärztinnen und Ärzte telefonisch oder per E-Mail erreichbar zu sein, Anweisungen zu organisatorischen Abläufen zu erteilen und regelmäßig medizinische Fachinformationen (Impfempfehlungen) zur Verfügung zu stellen sowie die Einstellung des Personals, die Bestellung der Impfstoffe und die privatärztliche Leistungsabrechnung von seiner Hauptniederlassung aus vorzunehmen. Er hat damit gegen die Pflichten verstoßen, an jedem Ort seiner niedergelassenen Tätigkeit seine Patientinnen und Patienten ordnungsgemäß zu versorgen und die Zweigniederlassung in M... und in Berlin-X... persönlich auszuüben und zu leiten. Bei dem Verstoß handelte er fahrlässig.
3. Die unter 2. genannten Zweigpraxen in M... und Berlin-X... befinden sich in den Geschäftsräumen des gewerblichen Unternehmens L.... Jedenfalls in der Zeit vom 01.06.2022 bis 30.01.2025 hat der Beklagte durch die räumliche Gestaltung der Zweigpraxen (die in den gewerblichen Kaufhausbereich der L... integriert sind), durch seine eigene Ankündigung der Zweigpraxen im Internet auf der Seite https://g...de/de (u. a. die Ankündigung, ärztliche Leistungen dort zu erbringen, wo sich die Kunden der L... für die Reise ausstatten) und durch die Duldung der Darstellungen der L... auf der Seite https://www.l... (die u. a. mit der Erbringung reisemedizinischer Leistungen durch den Beklagten als „i...“ wirbt) den Eindruck erweckt, die Zweigpraxen seien Bestandteil des gewerblichen Angebots der L.... Er hat damit seinen Namen in Verbindung mit seiner ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergegeben und es zugelassen, dass von seinem Namen und beruflichen Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Unlauterkeit ergibt sich zum einen aus dem Eindruck eines kommerziell und gewerblich auftretenden Arztes, zum anderen auch daraus, dass der Beklagte in den beiden Zweigpraxen nicht ärztlich tätig ist, aber bei Patientinnen und Patienten eine dahingehende Erwartung begründet wurde. Er handelte auch insoweit fahrlässig.
Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 und 3, § 12 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 2 S. 2 und § 19 Abs. 1 Berufsordnung der Ärztekammer Berlin.“
Die Klägerin hält die Anschuldigungen auf der Grundlage ihrer Ermittlungen für erwiesen. Die Einlassungen des Beklagten überzeugten nicht. Sie halte daran fest, dass die privatärztlichen Abrechnungen vom 5. August 2019 nicht den Vorgaben der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte entsprechen. Es stelle keine Leistungserbringung nach fachlicher Weisung dar, wenn der Beklagte in keinem nennenswerten Umfang in den Zweigniederlassungen selbst Patientenbehandlungen durchführe oder jedenfalls von den angestellten Ärzten hinzugezogen werden könne. Aus der Einlassung des Beklagten werde nicht hinreichend deutlich, in welchem Umfang er überhaupt in den Zweigniederlassungen patientenbezogen tätig werde. Sie gehe davon aus, dass dies auch in Berlin-X... nicht der Fall sei.
Sie halte daran fest, dass es bei der Delegation ärztlicher Leistungen weiterhin auf das persönliche Gepräge durch den Praxisinhaber ankomme. Etwas anderes werde im Schrifttum nirgends vertreten. Ihre frühere Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Berlin beruhe auf der verkürzten Übertragung eines Aufsatzes (Dahm MedR 2012, 367) und sei in dieser Absolutheit nicht richtig. Der betreffende Aufsatz beziehe sich auf die privatärztliche Abrechnung von ambulanten privatärztlichen Leistungen im Vertretungsfall. Dort werde vertreten, dass der niedergelassene Arzt und der Patient den Vertreter des Arztes frei vereinbaren könnten und dass bei der Leistungserbringung durch diesen Vertreter die Abrechnungsfähigkeit erfüllt sei. Erforderlich sei daher eine entsprechende Vereinbarung, die hier gerade nicht vorliege. Auch hinsichtlich der einzelnen Abrechnungsziffern der Gebührenordnung für Ärzte halte sie an ihren Vorwürfen fest.
Das Pflichtenmahnungsbedürfnis liege ungeachtet der Umwandlung der Einzelpraxis des Beklagten in die G... GmbH vor, weil der Beklagte deren Alleingesellschafter sei und weil die Vorgaben der GOÄ auch dann zu beachten seien, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person geschlossen werde und ambulante Leistungen durch angestellte Ärzte erbracht werden (BGH, Urteil vom 4. April 2024, Az. III ZR 38/23). Aufgrund der Einlassungen des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er seine unzulässige Abrechnungspraxis auch nach der Umstrukturierung der Praxis fortsetze.
Sie gehe weiterhin davon aus, dass für die persönliche Leistungserbringung im gebührenrechtlichen Sinne (§ 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ) und für die persönliche Ausübung der Zweigpraxen im berufsrechtlichen Sinne (§ 17 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 der Berufsordnung der Klägerin - BO) im Wesentlichen der gleiche Maßstab gelte. Dies entspreche auch der berufsgerichtlichen Rechtsprechung bezogen auf die Zweigniederlassung des Beklagten in K.... In dem eingestellten letzten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin hätten Mitarbeiter des Beklagten in der Zweigniederlassung in Berlin-X... bestätigt, dass dort pauschal abgerechnet worden sei und dass der Beklagte seit Juli 2018 nie persönlich vor Ort gewesen sei. Soweit dieses Verfahren eingestellt worden sei, liege im Hinblick auf die weiteren Vorwürfe zu 2 und 3 nicht der gleiche Lebenssachverhalt vor. Im Übrigen gehe sie von einem zusätzlichen Pflichtenmahnungsbedürfnis aus, weil es sich in diesem Verfahren im Hinblick auf das vorangegangene gleich gelagerte Ermittlungsverfahren bereits um einen Wiederholungsfall gehandelt habe.
Da der Beklagte alleiniger Gesellschafter der G... GmbH sei, impliziere dies, dass er auch zukünftig (wie im vorliegenden Verfahren für die Zeit bis zur Gründung der G...GmbH) die Zweigniederlassungen in M... und in Berlin-X... persönlich im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1 BO ausüben müsse. Für die Reisepraxis in M... genüge daher zukünftig nicht die Leitung durch die angestellte Ärztin Frau G.... Für die Reisepraxis Berlin-X... genüge nicht alleine die räumliche Nähe zu der Hauptniederlassung.
Für die hier gegenständlichen Reisepraxen in M... und in Berlin-X... zeigten die Ausdrucke von der Internetseite des Beklagten, die Inhalt der Verwaltungsakte sind, eine entsprechende räumliche Gestaltung wie die Anlage K7 im Urteil des Kammergerichts. Auch die Reisepraxen in M... und in Berlin-X... seien nach der Internetseite des Beklagten im angeschuldigten Zeitraum in die Geschäftsräume von L... räumlich integriert und lediglich durch die Aufschrift „Reisepraxis“ gekennzeichnet, die Gestaltung habe keinen auf Dauer angelegten Eindruck gemacht und der Empfangsbereich beider Praxen sei nicht durch eine Barriere von dem Kaufhausbereich abgetrennt gewesen. Nach dem Maßstab der Urteilsgründe des Kammergerichts liege der angeschuldigte Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 BO daher vor.
Für die Reisepraxis in Berlin-X... habe sich die Ermittlungsperson der Klägerin am 19. September 2023 von deren räumlicher Gestaltung überzeugt. Die Anmeldung vom Patienten (einschließlich des Ausfüllens des Anamnesebogens) sei dabei im Kaufhausbereich der L... GmbH erfolgt und ohne einen Hinweis, mit wem der Behandlungsvertrag zustande komme. Erst auf der Tür zum Behandlungsbereich habe sich ein kleines Schild mit dem Namen des Beklagten befunden. Ein adäquates Praxisschild, das eine hinreichende Abgeschlossenheit und Abgrenzung von dem Gewerbetreibenden erkennen lasse, sei danach nicht vorhanden gewesen. Der Umstand, dass die Patientenbeschwerden an die Ärztekammer und nicht an das gewerbliche Unternehmen adressiert gewesen seien, spreche nicht gegen den Eindruck eines Einflusses des Gewerbetreibenden auf die ärztliche Berufsausübung bzw. eine wirtschaftliche Verflechtung von Gewerbebetrieb und Reisepraxis.
Hinsichtlich der von der hessischen Berufsgerichtsbarkeit beanstandeten Ausgestaltung des (Haupt-) Untermietvertrages nehme sie Bezug auf den in der Anlage vorgelegten Mietvertrag vom 12. März 2010 für die Reisepraxis in M.... Sie gehe davon aus, dass der Vertrag bezogen auf die Reisepraxis in Berlin-X... ähnlich ausgestaltet sei, habe jedoch keine Kenntnis von diesem Vertrag.
Die Klägerin beantragt,
gegen den Beklagten eine Geldbuße zu verhängen, deren Höhe sie in das Ermessen des Berufsgerichts stellt.
Der Beklagte beantragt,
von einer berufsrechtlichen Maßnahme abzusehen.
Er bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Wesentlichen weiterhin nicht und tritt den Vorwürfen aus Rechtsgründen entgegen.
Bezogen auf den Vorwurf zu 1 meint er, entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe keine Wiederholungsgefahr. Er stelle selbst keine Rechnungen mehr, denn er habe unter dem Eindruck u.a. der Diskussion mit der Klägerin in dem berufsrechtlichen Verfahren beschlossen, die Praxis in der Rechtsform einer GmbH als Ärztegesellschaft zu führen. Der Hinweis der Klägerin auf Zeugenaussagen seiner Mitarbeiter in der Reisepraxis in Berlin-X... gehe fehl, da diese sich gerade nicht in der von der Klägerin angenommenen eindeutigen Weise geäußert hätten.
Die Klägerin gehe von einer überholten Ausgestaltung der Zweigpraxis aus. Wie sich aus der im Klageverfahren vorgelegten Bilddokumentation ergebe, werde der Name der jeweils diensthabenden Ärztinnen bzw. Ärzte explizit angegeben. Zudem befinde sich die komplette Praxis hinter einer Eingangstür, die ordnungsgemäß gekennzeichnet sei. Der vor der Tür befindliche Wartebereich der Praxis sei von dem gewerblichen Unternehmen deutlich erkennbar getrennt auch hinsichtlich der optischen Gestaltung. In diesem Beraterbereich befänden sich mehrere elektronische Geräte, über die sich die Patienten vertraulich anmelden könnten. Der Aufruf der Patienten erfolge über einen Monitor, der nicht deren Namen sondern Pseudonyme ausweise. Dies werde auch durch die vorgelegte Grundrisszeichnung bestätigt. Es gebe zwei Sprechzimmer und einen abgetrennten Tresenbereich, der hinter einer Tür liege. Der Wartebereich befindet sich zwar vor dieser Tür, sei aber gestalterisch eindeutig von dem gewerblichen Unternehmen getrennt. Im Wartebereich befänden sich auch keinerlei Waren und oder Auslagen dieses Unternehmens. Daher sei zukünftig eine Wiederholung der von der Klägerin beanstandeten Gestaltung nicht zu befürchten. Er rege daher eine Verfahrenseinstellung an.
In Übrigen läge ihm eine Bilddarstellung aus dem Jahresbericht des damaligen Betreibers, des Instituts für Tropenmedizin, aus dem Jahr 2004 vor, bevor er die Einrichtung übernommen habe. Ihm sei nicht bekannt, dass in der Vergangenheit seitens der Aufsichtsbehörden gegen diese Einrichtung vorgegangen worden sei.
Dem Berufsgericht lagen neben der Gerichtsakte die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Akten des Strafverfahrens 7... als Beiakten vor, deren Inhalt – soweit von Bedeutung – Gegenstand der Verhandlung und Beratung war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte hat ein schweres Berufsvergehen begangen, das als Maßnahme eine Geldbuße mit dem im Gesetz vorgesehen Maximalbetrag erfordert. Der Sachverhalt ist zwischen den Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen unstreitig. Er kann daher im Wesentlichen der Klageschrift entnommen werden. Die Einlassung des Beklagten betrifft teilweise Randaspekte bzw. behauptet eine Anpassung der Gestaltung bzw. Abwicklung in Reaktion auf die Beanstandungen der Klägerin.
Auf dieser Grundlage hat der Beklagte ein einheitliches Berufsvergehen begangen, das zu einer Maßnahme des Berufsgerichts führt. Grundsätzlich sind Kammermitglieder, namentlich Ärztinnen und Ärzte, nach der Generalklausel des § 26 Abs. 1 Berliner Heilberufekammergesetz - BlnHKG - und der zuvor geltenden Regelung des § 4a Abs. 1 Satz Nr. 1 Berliner Kammergesetz - KammerG - verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Dies wiederholt § 2 Abs. 2 S. 1 BO, wonach Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen haben. Der Beklagte hat Leistungen falsch abgerechnet (1.), Zweigpraxen nicht ordnungsgemäß betrieben (2.) und sich in die Außendarstellung eines gewerblichen Unternehmens einbinden lassen (3.).
1. Hinsichtlich des dem Beklagten unter Ziffer 1 der Klage vorgeworfenen Berufsvergehens ist § 12 Abs. 1 Satz 1 BO einschlägig. Dort heißt es, die Honorarforderung müsse angemessen sein. Für die Bemessung sei die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gälten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BO). Die Gebührenordnung für Ärzte, die im Übrigen als Rechtsverordnung des Bundes ohne Weiteres vom Beklagten zu beachten war (vgl. Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2022 - OVG 90 H 1.19 - Seite 12 f. des Urteilsabdrucks) und nicht erst eines Anwendungsbefehls in der Berufsordnung bedurft hätte, schreibt in § 1 Abs. 1 GOÄ vor, dass die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte sich nach dieser Verordnung bestimmen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu (§ 3 GOÄ). Dabei sind unter Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 GOÄ Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen zu verstehen.
a. Die zwei privatärztlichen Rechnungen vom 5. August 2019 sind schon deshalb fehlerhaft, weil ein Arzt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen darf, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Aus diesem Grund beanstandet die Klägerin zutreffend, dass der Beklagte die abgerechneten Leistungen weder selbst erbracht noch Frau R... mit der Leistungserbringung beauftragt oder sie beaufsichtigt hat. Er hat an der Leistungserbringung nicht mitgewirkt und verfügte lediglich über ein organisatorisches Weisungsrecht.
Allerdings besteht insoweit keine Wiederholungsgefahr, da der Kläger nicht mehr selbst als Leistungserbringer auftritt, weil er zu diesem Zweck seine Praxis auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen hat. Nach der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 4. April 2024 – III ZR 38/23 –) findet die GOÄ auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger oder einer MVZ GmbH, abgeschlossen wird und die (ambulanten) Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen (NJW 2024, 3513 Rn. 17, beck-online; so auch Urteil vom 13. Juni 2024 – III ZR 279/23 – NJW 2024, 3517 Rn. 14, beck-online). Wenn die GOÄ diese Fallkonstellation erfasst, muss zugleich der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ weit verstanden werden, soweit es um die Leistungserbringung durch angestellte Ärzte geht.
In der Literatur wird zur ambulanten Leistungserbringung durch niedergelassene Ärzte angenommen, dass eine Vertretung des Arztes durch einen anderen Arzt grundsätzlich möglich ist und keiner vorherigen gesonderten oder gar schriftlichen Vereinbarung mit dem Patienten bedarf. Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ, der die beiden Alternativen „selbst erbracht oder unter Aufsicht nach fachlicher Weisung“ vorsieht, zur Durchführung nach Abrechnung von ambulanten Vertreterleistungen keine Regelung treffe; die in der Praxis durch einen ärztlichen Vertreter erbrachten Leistungen seien in diesem Zusammenhang als „selbst erbracht“ zu qualifizieren und damit dem vertretenen Arzt zuzurechnen (Clausen/Makoski/Hellweg, 1. Aufl. 2019, GOÄ § 4 Rn. 17, beck-online). Die Klägerin geht insoweit überzeugend davon aus, dass dies den aus Urlaubs- oder Krankheitsgründen abwesenden niedergelassenen Arzt betrifft, der für diese Zeit einen Vertreter beauftragt, nicht jedoch den angestellten Arzt, bei dem die letzte Fallgruppe des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ einschlägig sei. Im Grundsatz wird hier die gleiche Fragestellung aufgeworfen, die sich auch bei dem (persönlichen) Betrieb von Zweigniederlassungen stellt (so stellt auch Clausen/Makoski/Hellweg, 1. Aufl. 2019, GOÄ § 4 Rn. 8, beck-online, auf die berufsrechtliche Normierung der persönlichen Leistungserbringung ab). Auch dabei geht die Klägerin überzeugend davon aus, dass der jeweilige Arzt in der Zweigniederlassung persönlich tätig werden müsste. Entsprechend wird bei der Delegation ärztlicher Leistungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ gefordert, dass eine persönliche Prägung der Leistung durch den liquidationsberechtigten Arzt feststellbar sein müsse (Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl. 2022, GOÄ § 4 Rn. 11, beck-online).
Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung der Klägerin dürfen Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Ergänzend bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BO, dass Ärztinnen und Ärzte die Praxis persönlich ausüben müssen. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt voraus. In der Kommentierung zur Musterberufsordnung der Bundesärztekammer - MBO-Ä - wird angenommen, dass die MBO-Ä keine Definition enthalte, was unter persönlicher Leitung einer Praxis zu verstehen sei. Um dies zu gewährleisten, müsse der Praxisinhaber gegenüber dem angestellten Arzt seine Überwachungs- und Kontrollfunktion im angemessenen Umfang wahrnehmen, auch wenn dieser eine andere Fachgebietsbezeichnung führt. Der Praxisinhaber müsse für die Zusammenführung der Ergebnisse der unterschiedlichen fachärztlichen Leistungen Sorge tragen und die Erfüllung des nur gemeinschaftlich durchführbaren Behandlungsauftrags gewährleisten (MAH MedR/Wollersheim/Richter, 4. Aufl. 2026, § 6 Rn. 343, beck-online).
Konkreter wird bei Spickhoff/Scholz, 4. Aufl. 2022, MBO § 19 Rn. 3, ausgeführt, die Vorgabe zur Leitung der Praxis bedeute, dass der Arzt die Verantwortung nicht nur rechtlich trägt, sondern sie auch tatsächlich wahrnehmen bzw. jederzeit zur Geltung bringen können muss, indem er die Praxisvorgänge durch eigenes Tätigwerden, insbesondere durch seine Entscheidungen und Anweisungen, maßgeblich bestimmt und den Praxisbetrieb laufend überwacht. Die Leistungen müssen patientenbezogen, insbesondere durch Selbstbehandlung „problematischer Fälle“ den „Stempel der Persönlichkeit“ tragen, selbst wenn die Leistungen an einer anderen Betriebsstätte erbracht werden; die Grenze dürfte bei zwei oder auch drei nahe beieinander liegenden Praxen liegen; neun Praxen in acht Großstädten würden nicht hinreichend geleitet.
Gestützt wird diese Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung (§ 7 ApoG). Diese Verpflichtung wird insbesondere durch die Vorschriften über die nur in engen Grenzen zulässige Vertretung (§ 2 Abs. 5 und 6 ApBetrO) und über das Apothekenpersonal (§ 3 ApBetrO) abgesichert. Das Apothekenpersonal arbeitet unter der Verantwortung des Apothekenleiters und darf nur entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten eingesetzt werden. Hinzu tritt eine je nach Qualifizierung des Personals gestufte Aufsichtspflicht des Apothekenleiters, die bei dem Einsatz von angestellten Apothekern anders als bei dem übrigen pharmazeutischen Personal (§ 3 Abs. 5 Satz 3 ApBetrO) zwar gelockert ist, aber infolge der Pflicht zur persönlichen Leitung nicht gänzlich entfällt (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 30.09 – BeckRS 2010, 51620, beck-online).
Zudem wird abgestellt auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Freiberuflichkeit des Berufsträgers, der eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen muss, wobei es aber ausreicht, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals –patientenbezogen– Einfluss nimmt, so dass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt (Urteil vom 16. Juli 2014 – VIII R 41/12, BeckRS 2015, 94009 Rn. 12, 13, beck-online).
Hinsichtlich der genannten Zahl und Nähe von Zweigniederlassungen wird auf das BVerfG, Urteil vom 13. Februar 1964 - 1 BvL 17/61, 1 BvR 494/60, 128/61 (NJW 1964, 1067, beck-online) und das gegen den Beklagten ergangene Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen vom 29. Juni 2021 - 21 K 2101/19.GI.B - abgestellt. Diese Rechtsprechung zur hessischen Berufsordnung kann allerdings nicht ohne Weiteres auf die hier relevante Berufsordnung übertragen werden.
Das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 2. Oktober 2023 – 25 A 1775/21.B – ausgeführt: „Die Verpflichtung zur persönlichen Berufsausübung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BO bedeutet, dass der Arzt auch in der Zweigpraxis zeitweise selbst behandelt und seinen Beruf nicht gewerblich ausübt. Die Leitung der Praxis gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BO bedeutet, dass der Arzt die Verantwortung nicht nur rechtlich trägt, sondern sie auch tatsächlich wahrnehmen muss, indem er die Praxisvorgänge durch sein eigenes Tätigwerden maßgeblich bestimmt und den Praxisbetrieb laufend überwacht. Mit diesen Regelungen soll zugleich sichergestellt werden, dass der Behandlungsvertrag mit dem Praxisinhaber zustande kommt (Scholz in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 19 MBO, Rn. 2).
Zwar ist der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringungspflicht für Praxisinhaber mit angestellten Ärzten im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung durch das Vertragsarztänderungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439) mit Wirkung zum 1. Januar 2007 gelockert worden. Der Praxisinhaber muss bei den ärztlichen Tätigkeiten seiner angestellten Ärzte nicht stets in den jeweiligen Praxisräumen mit anwesend sein. Dies hat bei der vertragsärztlichen Versorgung zu einer gewissen Durchbrechung des Grundsatzes der persönlichen Leistungserbringung geführt (Steinhilper in Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 30 Rn. 43 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf eine patientenbezogene Tätigkeit eines niedergelassenen Vertragsarztes in der Zweigpraxis in Gänze verzichtet werden kann. Der Praxisinhaber muss zumindest die medizinisch problematischen Fälle selbst behandeln, auch wenn er grundsätzlich an einem anderen Standort seiner Praxis tätig ist. Dies kann nicht durch eine bloße telefonische Erreichbarkeit des Praxisinhabers während der Behandlungszeiten der angestellten Ärzte ersetzt werden.
Die genannten Anforderungen an die Leitung der Praxis können regelmäßig nur dann erfüllt werden, wenn die Praxis maximal über zwei oder drei Standorte verfügt, die in räumlicher Nähe zueinander liegen (Scholz in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 19 MBO, Rn. 3). Dieser Grenze trägt die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 BO Rechnung. Danach ist es Ärztinnen und Ärzten gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein.“ (BeckRS 2023, 36124 Rn. 78-80, beck-online). Eine derartige zahlenmäßige Begrenzung wie in der hessischen Berufsordnung enthält die Berufsordnung der Klägerin nicht. Die übrigen Erwägungen können jedoch auch auf die berufsrechtlichen Vorschriften der Klägerin übertragen werden.
b. Nach § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Auch insoweit geht die Klägerin überzeugend davon aus, dass die Rechnungslegung durch den Beklagten teilweise rechtlich fehlerhaft ist.
Die Gebührenordnung für Ärzte enthält in ihrem Gebührenverzeichnis unter C. V Gebührenbestimmungen für Impfungen und Leistungen. In den allgemeinen Bestimmungen ist dazu unter 2. geregelt, dass erforderliche Nachbeobachtungen am Tag der Impfung oder Testung in den Leistungsansätzen enthalten und nicht besonders berechnungsfähig sind. In Ziffer 3. ist bestimmt, dass neben den Leistungen nach den Nr. 376 - 378 die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpass nicht berechnungsfähig sind. In der Kommentierung wird dazu vertreten, dass dann, wenn aus einem anderen Grund, unabhängig von der Impfleistung, eine körperliche Untersuchung notwendig sein sollte, diese als eigene Position abrechnungsfähig ist (Clausen/Makoski/Kleinke, 1. Aufl. 2019, GOÄ nach § 14 Rn. 1, beck-online).
In Nr. 375 ist für die Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – ggf. einschließlich Eintragung in den Impfpass – eine einfache Gebühr i.H.v. 4,66 Euro vorgesehen. Nummer 376 sieht für die Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch – ebenfalls eine einfache Gebühr i.H.v. 4,66 Euro vor. Nr. 377 regelt für die Zusatzinjektion bei Parallelimpfung eine einfache Gebühr i.H.v. 2,91 Euro. Nach Nr. 378 ist für eine Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf) eine einfache Gebühr i.H.v. 6,99 Euro vorgesehen.
Danach sind die abgerechneten Leistungsziffern mit dem jeweiligen Steigerungssatz von 2,3 für die Impfungen selbst rechtlich unbedenklich (375 mit 10,72 Euro und 2 x 377 mit je 6,70 Euro).
Das Berufsgericht teilt daher die Auffassung der Klägerin, dass die Mehrfachabrechnung der Nummern 1 und 5 GOÄ unzulässig ist und nimmt zur weiteren Begründung auf die entsprechenden Ausführungen in der Klageschrift Bezug (Seite 8 f.).
c. Bei den jeweiligen Auslagen für Impfstoffe beanstandet die Klägerin die fehlenden Nachweise für die Impfstoffe „Stamaril“ und „Nimenrix“ über 25,56 Euro. Die Auslage für die Polioimpfung beanstandet sie nicht (11,90 Euro). Dies liegt daran, dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ der Rechnung bei Ersatz von Auslagen nach § 10 GOÄ der Beleg oder ein sonstiger Nachweis nur dann beizufügen ist, wenn der Betrag der einzelnen Auslage 50,– Deutsche Mark übersteigt. Die Klägerin hat diesen Geldbetrag zutreffend in 25,56 Euro umgerechnet.
d. Die weiteren Abrechnungen von analogen Leistungsziffern sind nach Auffassung der Klägerin vertretbar, soweit der Beklagte einmal die Ziffer 1 und Ziffer 5 analog abgerechnet hat, und damit nicht Gegenstand ihrer Anschuldigungen. Die mehrfache Abrechnung dieser Ziffern hält sie überzeugend für genauso bedenklich wie die analoge Abrechnung weiterer Ziffern der GOÄ. Grundsätzlich sieht § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte vor, dass selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden können. Für diese analoge Abrechnung ist danach eine Regelungslücke erforderlich. Dem Arzt ist es nicht freigestellt für im Gebührenverzeichnis geregelte Leistungen zusätzliche Elemente analog geltend zu machen. Die einer von einer Gebührenposition erfassten Zielleistung zuzuordnenden Einzelschritte sind nicht gesondert abrechenbar. Daher hat der BGH die Mehrfachberechnung einer Gebühr nur für seltene Ausnahmefälle als zulässig angesehen, wenn bei wertender Betrachtung ein zwischenzeitlich eingetretenes Regelungsdefizit nicht anders ausgeglichen werden kann (Urteil vom 13. Juni 2024 – III ZR 279/23 – NJW 2024, 3517 Rn. 29 f., beck-online).
Das Berufsgericht teilt daher die Auffassung der Klägerin, dass die analoge Abrechnung der Nummern 33 und 76 GOÄ unzulässig ist und nimmt zur weiteren Begründung auf die entsprechenden Ausführungen in der Klageschrift Bezug (Seite 9).
Schließlich beanstandet die Klägerin auch überzeugend, dass die Rechnungslegung nicht den formalen Vorgaben des § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 GOÄ genügt, da das Datum der Leistungserbringung und die korrekte Bezeichnung der Gebühren (einschließlich Mindestdauer der Nr. 33 GOÄ) nicht angegeben wurden und für die Auslagen über 25,56 Euro kein Nachweis beigefügt wurde (betrifft Impfstoffe „Stamaril“ und „Nimenrix“). Entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ wurde die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes für die Ziffer A76 GOÄ (berechnet wurden Sätze von 2,71 und 2,35) nicht bezogen auf die einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar begründet. Entgegen § 12 Abs. 4 GOÄ wurde bei der Berechnung analoger Leistungsziffern nach § 6 Abs. 2 GOÄ die entsprechend bewertete Leistung nicht verständlich beschrieben und mit der Nummer und der Bezeichnung der gleichwertig erbrachten Leistung versehen.
Soweit die Anwendung von Vergütungsregelungen von komplexen medizinischen und juristischen Bewertungen abhängig ist, liegt allerdings eine Berufspflichtverletzung nicht schon dann vor, wenn sich eine jedenfalls im Ansatz vertretbare Bewertung durch den Arzt im Nachhinein als unzutreffend herausstellt. Nicht jede Abweichung von den Abrechnungsvorschriften der GOÄ stellt demnach bereits einen Verstoß gegen dem Arzt obliegende Berufspflichten dar; vielmehr ist erst eine vorsätzlich fehlerhaft vorgenommene oder sich offensichtlich außerhalb jeder vertretbaren rechtlichen Meinung befindende Abrechnungspraxis geeignet, auf einen ahndungswürdigen Berufspflichtverstoß zu führen. Es ist nicht Sinn des berufsgerichtlichen Verfahrens, bei differierenden rechtlichen Bewertungen einer Gebührenforderung inzident über die zivilrechtliche Berechtigung der Gebührenforderung zu entscheiden. Auch wenn der Arzt berufsrechtlich zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet ist und in diesem Zusammenhang nur angemessene und auch im Übrigen den Anforderungen der GOÄ entsprechende Honorarforderungen stellen darf, ist ein Streit über die Berechtigung einer solchen Forderung vornehmlich und in der Regel ausschließlich im Innenverhältnis zwischen Arzt und Patient zu regeln. Jede andere Betrachtungsweise würde den Arzt bei Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ oder bei in der Rechtsanwendung im Einzelfall umstrittenen Gebührenansätzen dem Risiko aussetzen, nach einer etwaigen zivilgerichtlichen Feststellung zu seinen Lasten auch noch mit berufsrechtlichen Sanktionen belegt zu werden (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Urteil vom 20. April 2016 – 6t A 2817/13.T – juris Rn. 55; Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. Februar 2019 – 90 K 4.18 T – juris Rn. 53).
Im Ergebnis geht die Klägerin aus mehreren Gründen zutreffend davon aus, dass die Rechnungslegung durch den Beklagten fehlerhaft erfolgt ist. Wenn dann noch berücksichtigt wird, dass der Beklagte ersichtlich bestrebt war, die Impfleistungen zu Pauschalpreisen abzurechnen, beschränkt sich seine Abrechnungspraxis nicht mehr auf den berufsrechtlich unbedenklichen Versuch, einzelne Leistung analog abzurechnen. Vielmehr spricht bei einer durchgängig fehlerhaften Abrechnung viel dafür, dass er die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte bewusst umgehen wollte. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, da die Klägerin dem Beklagten lediglich einen fahrlässigen Verstoß gegen seine Berufspflicht vorwirft. Insoweit kann ohne weiteres angenommen werden, dass er bei der Abrechnung von ärztlichen Leistungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in vielerlei Hinsicht außer Acht gelassen hat.
Ebenso überzeugend geht die Klägerin davon aus, dass die Einstellung des zuletzt geführten Ermittlungsverfahrens (Az. 243 Js 460/19) nach § 153a StPO der berufsrechtlichen Ahndung nach § 58 Abs. 4 BlnHKG auch dann nicht entgegenstehen würde, wenn dieses Ermittlungsverfahren die beiden Abrechnungen vom 5. August 2019 gegenüber Frau X... und Herrn S... eingeschlossen hätte. Denn nach den von dem Beklagten in dem berufsrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen kann davon ausgegangen werden, dass er seine Abrechnungspraxis auch weiterhin als mit einzelnen Einschränkungen dem Grunde nach für zulässig erachtet, so dass wegen Wiederholungsgefahr ein zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis besteht. Daran ändert auch die letzte Umstellung auf die Abrechnung durch eine Einmann-GmbH nichts, da der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer solchen juristischen Person des Privatrechts in berufsrechtlicher Hinsicht genauso zu behandeln ist wie der Arzt in einer Einzelpraxis.
2. Auch hinsichtlich des Betriebs der Zweigniederlassungen geht die Klägerin überzeugend von einem Berufsvergehen des Beklagten aus.
Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Beklagte kein Mitglied der Ärztekammer Hamburg ist, und damit die Klägerin, in deren Bezirk er seine Hauptniederlassung betreibt, für die berufsrechtliche Würdigung des Betreibens der G...-Reisepraxis in Hamburg zuständig und damit die Berufsordnung der Klägerin anzuwenden ist. Eine Mitgliedschaft des Beklagten in der Ärztekammer Hamburg liegt nach § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) nicht vor, weil der Beklagte in Hamburg nicht seinen Beruf ausübt, sondern zwischen den Beteiligten unstreitig lediglich ein- bis zweimal im Jahr zu Teamtreffen in der G...-Praxis in Hamburg anwesend ist. Er führt dort selbst keine Patientenbehandlungen durch (auch nicht gelegentlich), sondern nimmt von seiner Hauptniederlassung in Berlin organisatorische Belange wahr und steht den in der G...-Praxis Hamburg tätigen Ärztinnen und Ärzten bei Rückfragen zur Verfügung. Das stellt nach der überzeugenden Auffassung der Klägerin keine Berufsausübung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbKGH dar. Auch eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer Hamburg nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HmbKGH liegt danach (mangels dortigen Wohnsitzes und wegen der Berufsausübung in Berlin) nicht vor.
Maßgeblich sind daher die folgenden Vorschriften der Berufsordnung: Nach § 17 Abs. 1 BO ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BO ist es Ärztinnen und Ärzten gestattet, über den Praxissitz hinaus an weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BO haben sie an jedem Ort ihrer Tätigkeiten ihre Patientinnen und Patienten ordnungsgemäß zu versorgen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BO müssen Ärztinnen und Ärzte die Praxis persönlich ausüben. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BO setzt die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt voraus.
Die Klägerin geht auf dieser Grundlage überzeugend davon aus, dass der Beklagte in seinen Zweigniederlassungen persönlich tätig werden müsste und mit seiner Delegation an Angestellte bzw. Honorar-Ärzte gegen die oben genannten Vorschriften der Berufsordnung verstößt. Die persönliche Ausübung der Praxis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BO erfordert nach der überzeugenden Auffassung der Klägerin, dass die niedergelassene Ärztin / der niedergelassene Arzt die Patientinnen und Patienten zumindest zeitweise selbst behandelt und den Arztberuf nicht gewerblich ausübt. Die Leitung der Praxis nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BO setzt voraus, dass die Ärztin / der Arzt die Verantwortung nicht nur rechtlich trägt, sondern sie auch tatsächlich wahrnimmt, indem sie/er die Praxisvorgänge durch das eigene Tätigwerden maßgeblich bestimmt und den Praxisbetrieb laufend überwacht. Das gilt auch für jede Zweigniederlassung. Zwar muss der Praxisinhaber bei der Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht stets persönlich in den jeweiligen Praxisräumen anwesend sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine patientenbezogene Tätigkeit des niedergelassenen Arztes in der Zweigpraxis gänzlich verzichtbar wäre. Die Leistungen müssen vielmehr patientenbezogen, insbesondere durch die Übernahme problematischer Behandlungsfälle und die eigene Erreichbarkeit für Patientinnen und Patienten das persönliche Gepräge des Praxisinhabers tragen, auch wenn er grundsätzlich an einer anderen Betriebsstätte tätig ist. Die bloße Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Praxisorganisation, verbunden mit der eigenen Erreichbarkeit für die angestellten Ärztinnen und Ärzte, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2023, 25 A 1775/21.B; Scholz in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 19 MBO, Rn. 3).
Wie bereits angesprochen enthält § 17 Abs. 2 Satz 1 BO mit der Regelung, dass es Ärztinnen und Ärzten gestattet ist, über den Praxissitz hinaus an weiteren Orten ärztlich tätig zu sein, keine Beschränkung auf maximal zwei Zweigpraxen, wie dies in Hessen und Hamburg geregelt ist und dem Vorschlag der M-BO entspricht. Die Klägerin hat die Gründe der Berliner Regelung im Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 unter Vorlage von Nachweisen aus der Entstehungsgeschichte („Drucksache 11/235 des Vorstands der Ärztekammer Berlin vom 6. September 2004 zur Vorlage dieses 3. Nachtrags an die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin nebst Anlagen (Anlage 1) sowie die Drucksache DV 11/52 der Delegiertenversammlung vom 29. September 2004 nebst Beschlussprotokoll (Anlage 2).“) näher erläutert. Danach sollte lediglich die strikte Anzahl von zwei weiteren Tätigkeitsorten (die als willkürlich erschien) nicht übernommen werden, wobei primär an ausgelagerte Praxisstätten gedacht wurde, die, in herkömmlicher Abgrenzung zur Zweigniederlassung, nur einzelne ärztliche Tätigkeiten betreffen (insbesondere: Gerätegemeinschaften). Dagegen sei es nicht darum gegangen, eine unbegrenzte Anzahl ärztlicher Zweigniederlassungen ohne persönliche Anwesenheit und ohne eigene Patientenversorgung des niedergelassenen Arztes in diesen Zweigniederlassungen zuzulassen. Die vorgelegten Materialien bestätigen diese Auffassung der Klägerin.
Das Berufsgericht teilt die Auffassung der Klägerin, dass der Beklagte insoweit fahrlässig ein Berufsvergehen begangen hat.
3. Die Klägerin beanstandet darüber hinaus überzeugend, dass auch die Einbindung der Zweigniederlassungen des Beklagten in die Gewerberäume eines gewerblichen Unternehmens berufsrechtlich zu beanstanden ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BO ist es Ärztinnen und Ärzten verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig dürfen sie zulassen, dass von ihrem Namen oder vom beruflichen Ansehen der Ärztinnen und Ärzte in solcher Weise Gebrauch gemacht wird. Die Klägerin überträgt insoweit überzeugend die Begründung in den Entscheidungen zu der Zweigniederlassung des Beklagten in den Geschäftsräumen der L...GmbH in K... durch das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 29. Juni 2021 - 21 K 2101/19.Gl.B.) und des Landesberufsgerichts für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 2. Oktober 2023 - Az. 25 A 1775/21.B) auf die in Berlin geltende Berufsordnung. Die hessischen Berufsgerichte haben einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen festgestellt. Die Urteilsgründe können auf die Zweigpraxen in Berlin-X... und in Hamburg übertragen werden. Deren Gestaltung ist in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin für die Zeiträume, die Gegenstand der Klageschrift sind, dokumentiert. Soweit der Beklagte nunmehr Veränderungen vorgenommen haben will, trifft dies nach der Darstellung der Reisepraxis in der Filiale in Berlin-X... bei Google Maps auf der Internetseite der L...GmbH, die in der mündlichen Verhandlung über den Saalmonitor in Augenschein genommen wurde, im Wesentlichen nicht zu. Der Behandlungsraum der Zweigpraxis ist danach räumlich klar abgegrenzt hinter einer verschlossenen Tür. Der Wartebereich mit den Möglichkeiten zur Anmeldung schließt in seiner optischen Gestaltung und der Nähe zu den Warenpräsentationen in Regalen und an Kleiderständern – die nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung immerhin nicht mehr, wie noch in der Google-Maps-Darstellung zu sehen, im Wartebereich selbst stehen sollen – unmittelbar an den Verkaufsraum und einen Serviceschalter des gewerblichen Unternehmens an. Lediglich der Fußbodenbelag ist anders gestaltet und kann daher als geringe optische Abgrenzung verstanden werden.
Das Berufsgericht teilt die Einschätzung der Klägerin, dass der Beklagte auch insoweit fahrlässig seine Berufspflichten verletzt hat.
Grundsätzlichen kommen nach § 76 Abs. 1 BlnHKG die folgenden Maßnahmen in Betracht:
1. Verweis,
2. Geldbuße bis zu 100 000 Euro,
3. Weisung, an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen,
4. Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts und
5. Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Heilberufs.
Bei der Auswahl und der Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme ist grundsätzlich das Gewicht der festgestellten Berufspflichtverletzung, die Persönlichkeit des Beklagten, das Ausmaß seiner Schuld, berufsrechtliche Vorbelastungen, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Arztes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten. Bei der Schwere der Berufspflichtverletzung spielt auch eine Rolle, ob der Kern der ärztlichen Tätigkeit betroffen ist; zu den die Schuld und die Persönlichkeit beeinflussenden Faktoren gehören die Einsichtsfähigkeit des Beklagten sowie die Zahl der Pflichtverletzungen. Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts nicht repressiv und damit tatbezogen. Vielmehr ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beklagten im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung zu würdigen; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist dabei die Prognose des künftigen Verhaltens des Beklagten und hierbei die Frage entscheidend, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen (vgl. Berufsobergericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 90 H 2.18 – juris Rn. 109 und Urteil vom 25. Mai 2022 – OVG 90 H 2.19 – juris Rn. 31 m.w.N.).
Im Ergebnis sprechen keine überwiegenden Gründe dafür, gegenüber dem Beklagten die höchste oder zweithöchste Maßnahme zu verhängen. Auch die Klägerin ist davon ausgegangen, dass eine Geldbuße angemessen ist. Gründe ihn anzuweisen, eine bestimmte Maßnahme oder Fortbildung zu absolvieren, sind nicht ersichtlich, da ihm die von ihm verletzten Kernpflichten hinreichend bekannt sind.
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 BlnHKG die Bedeutung des Berufsvergehens, der Vorwurf, der das Kammermitglied trifft und seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den das beschuldigte Kammermitglied aus dem Berufsvergehen gezogen hat, übersteigen (§ 76 Abs. 3 Satz 2 BlnHKG). Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden (§ 76 Abs. 3 Satz 3 BlnHKG). Im Ergebnis ist auf dieser Grundlage das Höchstmaß der Geldbuße angemessen. Das Geschäftsmodell des Beklagten, das Gegenstand der Anschuldigungen durch die Klägerin ist, ist ersichtlich auf Verstößen gegen seine Berufspflichten gegründet, die er hinsichtlich der Anschuldigungen in der Klageschrift unter Ziffern 2 und 3 auch nach dem Urteil des Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen vom 29. Juni 2021 - 21 K 2101/19.GI.B – fortgesetzt hat. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach dem Umfang seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft Berlin durch Abrechnungsbetrug erlangten Geldbetrages weit überdurchschnittlich. Allerdings wirft ihm die Klägerin lediglich ein fahrlässig begangenes einheitliches Berufsvergehen vor. Zudem ist der Gesamtbetrag der fehlerhaften Rechnungen, die Gegenstand der Anschuldigungen in der Klageschrift unter Ziffer 1 sind, im Vergleich zu dem von der Staatsanwaltschaft Berlin angenommenen Gesamtschaden verhältnismäßig geringfügig. Die wirtschaftlichen Vorteile, die der Beklagte durch die weiteren Berufspflichtverletzungen erlangt hat, sind sicherlich nicht geringfügig, lassen sich auf den anderen Seite aber nicht verlässlich beziffern. Daher ist eine Überschreitung des Höchstmaßes der Geldbuße nicht geboten, eine Unterschreitung aber nicht angemessen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 60 Abs. 1 BlnHKG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, § 85 Abs. 2 BlnHKG. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 85 Abs. 1 BlnHKG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsvertretung einschließlich der Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände. Die Gebühren hat nach § 85 Abs. 2 BlnHKG das Kammermitglied zu tragen. Gebühren werden in diesem Fall festgesetzt, weil dem Beklagten eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 76 Abs. 1 BlnHKG auferlegt wird. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 60 Abs. 1 BlnHKG i.V.m. § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und § 709 Satz 2 ZPO.
BESCHLUSS
Die Gebühr für das Verfahren im ersten Rechtszug wird im Hinblick auf die verhängte Maßnahme gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 und 4 BlnHKG auf den Höchstbetrag von
1.000,00 Euro
festgesetzt.