Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 18.12.2025 – 35 K 166/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die endgültige Bewilligung einer Corona-Beihilfe und wehrt sich gegen deren Rückforderung.
Am 21. April 2021 beantragte er die Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Solo-Selbstständige und Angehörige Freier Berufe (S...) in Höhe von 2.621,28 Euro. Mit Bescheid vom 26. April 2021 bewilligte die Beklagte die beantragte Zuwendung vorläufig und zahlte sie in der Folge in beantragter Höhe aus. Am 30. Dezember 2021 beantragte der Kläger die Endabrechnung der Zuwendung (S...).
Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 8. April 2024, dem Kläger zugestellt am 11. April 2024, hob die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung vom 26. April 2021 auf und ersetzte sie durch diesen Bescheid. Sie lehnte den Anspruch des Klägers auf eine Billigkeitsleistung abschließend ab und forderte ihn auf, den ausgezahlten Betrag in voller Höhe zurückzuzahlen.
Der Bescheid endet nach der Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt:
„Investitionsbank Berlin (IBB)
gez. [Bedienstete/r] gez. [Bedienstete/r]
Der Bescheid wurde elektronisch erstellt und trägt daher gemäß § 37 Abs. 5 VwVfG keine Unterschrift.“
Für eine handschriftlich unterschriebene Urschrift des Bescheides enthalten der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten keine Anhaltspunkte.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2024, bei der Beklagten eingegangen am 14. Mai 2024, legte der Kläger Widerspruch ein, machte nähere Angaben und reichte verschiedene Unterlagen nach.
Nach erfolgloser Abhilfeprüfung durch die Beklagte wies die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (Widerspruchsbehörde) den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2025, dem Kläger zugestellt am 29. Januar 2025, in der Sache zurück. Der Widerspruchsbescheid endet mit Namenswiedergaben zweier Bediensteter der Widerspruchsbehörde.
Am 3. März 2025 hat der Kläger Klage erhoben und verfolgt sein Bewilligungsbegehren fort.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheides vom 8. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2025 zu verpflichten, ihm eine Billigkeitsleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Solo-Selbstständige und Angehörige Freier Berufe in Höhe von 2.621,28 Euro endgültig zu bewilligen;
hilfsweise, seinen Antrag auf Endabrechnung einer Billigkeitsleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Solo-Selbständige und Angehörige Freier Berufe vom 30. Dezember 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verteidigt den angefochtenen Bescheid in der Sache.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist im Haupt- und im Hilfsantrag unzulässig. Die Klage ist zwar als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthaft (1.), nach ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens (2.) jedoch nicht fristgemäß erhoben worden (3.).
1. Statthaft ist eine Verpflichtungs- und Anfechtungsklage.
a) Das Begehren des Klägers (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist zum einen darauf gerichtet, im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) die Beklagte unter kassatorischer Aufhebung des entgegenstehenden Schluss-Ablehnungsbescheides vom 8. April 2024 (Ziff. 1 und 3 Satz 1) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2025 zu verpflichten, ihm die begehrte Subvention endgültig zu bewilligen, hilfsweise seinen Antrag auf Bewilligung einer Billigkeitsleistung in Form einer Corona-Überbrückungshilfe als Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Solo-Selbstständige und Angehörige Freier Berufe in Höhe von 2.621,28 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zum anderen wendet er sich im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen die im Schluss-Ablehnungsbescheid verfügte Rückforderung der ausgezahlten Billigkeitsleistung (Ziff. 3 Satz 2) (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 42 Rn. 303 m.w.N.).
b) Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO oder § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO analog ist nicht statthaft. Hierin läge die richtige Klageart, wenn der streitgegenständliche Verwaltungsakt dem Kläger gegenüber (noch) nicht wirksam geworden wäre, insbesondere wenn er ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden wäre (zur statthaften Klageart in dieser Konstellation BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – BVerwG 3 B 6/14 – juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – BVerwG 8 C 127/84 – juris, Rn. 16 [Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gemäß § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO]; die Literatur geht verbreitet von der Statthaftigkeit einer sog. Unwirksamkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO in direkter oder analoger Anwendung aus, vgl. etwa Schoch/Schneider/Marsch, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 43 Rn. 46 m.w.N.; ferner Sodan, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 43 Rn. 65).
Der Schluss-Ablehnungsbescheid vom 8. April 2024 ist nicht unwirksam. Er ist dem Kläger im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin - VwVfG Bln - (wirksam) bekannt gegeben worden und damit im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln wirksam geworden.
aa) Die Zustellung gegen Postzustellungsurkunde begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie erfolgte auf Grundlage von § 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln und § 3 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -, wobei der Bescheid als schriftliches Dokument im Sinne des § 2 Abs. 1 VwZG einen tauglichen Zustellungsgegenstand darstellte.
Es ist entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Ansicht (vgl. Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 13. Auflage 2025, § 2 VwZG Rn. 5, § 8 VwZG Rn. 5; HK-VerwR/Danker, 5. Auflage 2021, § 8 VwZG Rn. 7; Sander/Smollich, in: NK-VwVfG, 3. Auflage 2025, § 8 VwZG Rn. 6) unschädlich, dass weder der im Verwaltungsvorgang enthaltene Abdruck des Verwaltungsakts noch die vom Kläger eingereichte Kopie des zugestellten Verwaltungsakts Anhaltspunkte für die Existenz einer handschriftlich unterschriebenen Urschrift enthalten, denn ein solches Erfordernis lässt sich dem Zustellungsrecht nicht entnehmen.
Allerdings sind im Falle der Zustellung eines Verwaltungsakts die Formanforderungen des Verwaltungszustellungsgesetzes einzuhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gesetz eine Zustellung anordnet (vgl. etwa § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO; § 31 Abs. 1 Satz 3 des Asylgesetzes; § 1 Abs. 2 Var. 1 VwZG [i.V.m. § 7 Abs. 1 VwVfG Bln]) oder eine Bekanntgabe durch Zustellung – wie hier – seitens der Behörde gewillkürt angeordnet wird (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG [i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln] und § 1 Abs. 2 Var. 2 VwZG). Wählt die Behörde, obwohl sie das Gesetz dazu nicht verpflichtet, die Zustellung als Bekanntgabeform, so ist sie auch den einschlägigen Zustellungserfordernissen unterworfen. Ein Zustellungsmangel verhindert die Wirksamkeit des Verwaltungsakts im Verhältnis zum Betroffenen. Eine Heilungsmöglichkeit besteht nur nach Maßgabe des Zustellungsrechts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – OVG 2 B 6/20 – juris, Rn. 29; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. März 2009 – 11 PA 157/09 – juris, Rn. 2, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 BS 226/00 – juris, Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. März 1993 – 3 L 196/92 – juris, Rn. 25; Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 74 Rn. 4; Stelkens/Bonk/Sachs/U. Stelkens, VwVfG,10. Auflage 2023, § 41 Rn. 200).
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwZG (i.V.m. § 7 Abs. 1 VwVfG Bln) ist Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form. Schriftliche Dokumente sind papiergebundene Texte oder Aufzeichnungen (HK-VerwR/Danker, 5. Auflage 2021, VwZG § 2 Rn. 3). Das im früheren Zustellungsrecht ausdrücklich normierte Erfordernis der Zustellung eines Schriftstücks als Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift lässt sich dem im Jahre 2005 novellierten Wortlaut des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht mehr entnehmen. Vielmehr enthält es keine näheren Anforderungen an die Form des schriftlichen oder elektronischen Dokuments.
Erst aus dem Verwaltungsverfahrensrecht folgen für schriftliche und elektronische Verwaltungsakte weitere Anforderungen. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) müssen solche Verwaltungsakte unter anderem die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; im Falle des Erlasses von Verwaltungsakten mit Hilfe automatischer Einrichtungen (vgl. § 37 Abs. 5 VwVfG) sind schriftliche Verwaltungsakte ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gesetzlich vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 B 6/20 – juris, Rn. 23: Namenswiedergabe ausreichend; im Ergebnis ebenso Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 73 Rn. 24; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 13. Auflage 2025, § 2 VwZG Rn. 5 f.: „grds. unterschrieben“, Verwaltungsakt ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe nicht zustellungsfähig; BeckOK-VwGO/Hüttenbrink, 75. Edition, Stand: 1. April 2025, § 73 Rn. 17 f.: Schriftlichkeit des Widerspruchsbescheides wegen des Zustellungsbedürfnisses; ebenso Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 73 Rn. 19). Ein – hiervon streng zu unterscheidendes, gesetzlich besonders angeordnetes – Schriftformerfordernis, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen ist, kann sich allenfalls aus materiellem Recht ergeben (vgl. dazu § 3a Abs. 2 Satz 1, § 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG: durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform).
Dieser terminologischen Unterscheidung des Gesetzgebers nach „schriftlichem Dokument“ im Verwaltungszustellungsrecht einerseits bzw. nach Schriftlichkeit und Schriftform eines Verwaltungsakts im Verwaltungsverfahrensrecht und im materiellen Recht andererseits wird in der Literatur teilweise nicht hinreichend Rechnung getragen (vgl. etwa Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 73 Rn. 24: „Schriftform … ergibt sich aus dem Zustellungserfordernis“; zweifelhaft auch der daraus gezogene Schluss, es liege im Fall der Zustellung eines elektronischen Verwaltungsakts stets ein Fall von § 37 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vor; nicht schlüssig vor allem, dass gleichzeitig – zutreffend – § 79 i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG dahingehend herangezogen wird, dass der Widerspruchsbescheid [lediglich] „jedenfalls den Namen des Behördenleiters bzw. dessen Vertreters/Beauftragten enthalten“ müsse; ungenau auch BeckOK-VwGO/Hüttenbrink, 75. Edition, Stand: 1. April 2025, § 73 Rn. 17 f.; Schoch/Schneider/Porsch, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 73 Rn. 72; Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL 2025, § 79 Rn. 57; jeweils ohne klare Unterscheidung zwischen schriftlichem bzw. elektronischem Dokument, Schriftlichkeit und Schriftform).
Eine Betrachtung der Gesetzgebungshistorie zu § 2 VwZG führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sich die Gegenansicht auf die Gesetzesbegründung beruft, nach der bei der Zustellung eines Dokuments wie bisher die Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln sei und die Übersendung einer bloßen Fotokopie nicht genüge (vgl. BT-Drs. 15/5216, S. 11), hat dies in dem eindeutigen Wortlaut des neugefassten § 2 VwZG keinen Niederschlag gefunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – OVG 2 B 6/20 – juris, Rn. 28; überzeugend ferner Stelkens, in: Stelkens/Bonk, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 37 Rn. 107 f., mit dezidierter Begründung).
Überdies lässt sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers auch nicht sicher ermitteln. Bei genauer Betrachtung erweist sich die Gesetzesbegründung für die Auslegung des Rechtsbegriffs „schriftliches Dokument“ mangels hinreichenden Bezugs zum Normtext als wenig ergiebig. Ungeachtet des Umstands, dass der Gesetzgeber bereits den von der Gesetzesbegründung weiterhin bemühten Begriff „Schriftstück“ nicht in den Normtext übernommen hat, sollen die in Rede stehenden Anforderungen nach den Gesetzesmaterialien für die „Zustellung eines Dokuments“ als „Oberbegriff für zustellungsfähige Mitteilungen (Schriftstücke und elektronische Dokumente)“ und damit nicht nur für schriftliche, sondern offenbar auch für elektronische Dokumente gelten. Dies wirft praktische und rechtliche Fragen auf, die die Gegenansicht nicht in den Blick nimmt, geschweige denn beantwortet. Schließlich ist auch der in der Gesetzesbegründung verwendete Begriff „übermitteln“ für die Auslegung von Vorschriften über die Zustellung schriftlicher Dokumente wenig erhellend, denn er geht über den Sinngehalt von Bekanntgabe und Zustellung hinaus und umfasst vor allem auch den Transportweg selbst. Er wird im Verwaltungszustellungsgesetz deshalb nur im Zusammenhang mit der elektronischen Zustellung verwendet (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 4, § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG).
bb) Die – zuvor dargestellten – Formanforderungen des Verwaltungsverfahrensrechts sind unzweifelhaft eingehalten. Der schriftliche Verwaltungsakt enthält Namenswiedergaben zweier Bediensteter der Beklagten (§ 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln).
2. Das Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt.
Nach Maßgabe der obigen Ausführungen ist auch der schriftliche Widerspruchsbescheid im Sinne des § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO wirksam zugestellt worden. Eine handschriftliche Urschrift war verwaltungszustellungsrechtlich auch insoweit nicht erforderlich (vgl. oben).
Verwaltungsverfahrensrechtlich kommt gemäß § 79 Halbsatz 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln auch insoweit § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln zur Anwendung, weil die Verwaltungsgerichtsordnung über die in § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Erfordernisse (Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung und Zustellung) hinaus keine spezifischen Anforderungen an die Form von Widerspruchsbescheiden enthält (insoweit zutreffend Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 73 Rn. 24). Diese Anforderungen sind – wie oben gezeigt – durch die Namenswiedergaben zweier Bediensteter der Widerspruchsbehörde erfüllt.
Dass die Widerspruchsbehörde über den am Mittwoch, dem 14. Mai 2024, eingegangenen Widerspruch des Klägers in der Sache entschieden hat, obwohl die Monatsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den am 11. April 2024 zugestellten und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ausgangsbescheid bereits am Montag, dem 12. Mai 2024 abgelaufen war (§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung - ZPO - und den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB), ist ihre freie Entscheidung als so genannte „Herrin des Vorverfahrens“. Ein dem etwa entgegenstehender Drittbezug ist nicht erkennbar.
3. Die Klage ist jedoch verfristet.
Nachdem der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid dem Kläger am 29. Januar 2025 zugestellt worden war, begann die einmonatige Klagefrist (§ 74 VwGO) rechnerisch am 30. Januar 2025, 0:00 Uhr, zu laufen, endete als Monatsfrist am Freitag, dem 28. Februar 2025, 24:00 Uhr (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB), und konnte durch die erst am Montag, dem 3. März 2025, bei Gericht eingegangene Klage nicht mehr gewahrt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
2.621,28 Euro
festgesetzt.