Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 05.01.2026 – 40 L 524/25 V
ECLI:DE:VGBE:2026:0105.40L524.25V.00
Orientierungssatz
Eine auf Grundlage einer Aufnahmeanordnung mit bestandskräftigem Bescheid erteilte Aufnahmezusage (die einen Verwaltungsakt darstellt) begründet einen Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens im Fall der Visumsantragstellung binnen 24 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides sowie auf Erteilung des Visums, sofern die Identität des Visumantragstellers geklärt ist, gegen ihn keine Sicherheitsbedenken bestehen und er seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. (Rn.14)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Antragsteller je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 35.000,00 Euro festgesetzt.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt Henning J. Bahr, LL.M. beigeordnet, soweit sie die die Erteilung der Visa begehren (Hauptantrag zu 1; entspricht ½ des Streitwerts). Im Übrigen (Hauptantrag zu 2) wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Gründe
Der wörtliche Antrag der afghanischen Antragsteller,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. ihnen Visa nach § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen und diese auszuhändigen,
hilfsweise, über die Erteilung der durch die Antragsteller und Kläger beantragten Visa zu entscheiden, weiter hilfsweise innerhalb einer durch das Gericht zu setzenden Frist,
2. weiterhin bis zur Ausreise nach Deutschland die freiwilligen Leistungen der GIZ in der Gestalt von Unterkunft, Versorgung und medizinischer Versorgung sicherzustellen,
hat Erfolg.
I. Der Hauptantrag zu 1 ist zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 – juris Rn. 2). Dies ist hier der Fall.
Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem Begehren der Erteilung von Visa nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen vor.
1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 (im Folgenden: Aufnahmeanordnung) zu ihren Gunsten erlassenen Aufnahmebescheid Teil 1 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 25. September 2023.
Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2).
Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt (Satz 1). Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO findet nicht statt (Satz 2). Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3).
Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 32 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV –) erlassene Aufnahmeanordnung ist eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Diese sieht vor, dass das Bundesamt monatlich bis zu 1.000 Personen (afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan) eine Aufnahmezusage erteilt, die sich durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren bzw. erfahren haben und deshalb konkret und individuell gefährdet sind, insbesondere als Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen oder als exponierte Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen/Gemeinden. Zum Kreis der berechtigten Familienangehörigen zählt die Kernfamilie der Hauptperson, das heißt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin und minderjährige ledige Kinder. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner/innen können bei entsprechender Glaubhaftmachung auch Berücksichtigung finden. Zudem können weitere Familienangehörige der Hauptperson eine Berücksichtigung finden, bei denen glaubhaft dargelegt wird, dass sie in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der bei der Hauptperson aufgrund der Tätigkeit oder Vulnerabilität bestehenden konkreten Gefährdung steht.
a) Die den Antragstellern auf Grundlage dieser Anordnung mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. September 2023 erteilte Aufnahmezusage (Az. BAP-AFG23-15867) begründet einen Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens im Fall der Visumantragstellung binnen 24 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides sowie auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Visumantragstellenden geklärt ist, gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestehen und sie ihren Mitwirkungspflichten nachkommen.
aa) Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Aufnahmebescheid Teil 1 vom 25. September 2023 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. September 2025 – 19 CS 25.1802 – Rn. 7 [unveröffentlicht]; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 1 C 3/11 – juris Rn. 24). Er regelt die Aufnahme der Antragsteller im Rahmen der Aufnahmeanordnung mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von 24 Monaten ab Bekanntgabe Visaanträge stellen. Er regelt zudem, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden kann, wenn Zweifel an der Identität der Antragstellenden bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen beziehungsweise bekannt werden oder die Antragstellenden ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Die Antragsgegnerin hat sich durch den Erlass dieses Bescheides rechtlich gebunden. Der Bescheid ist wirksam, bestandskräftig und nicht vollziehbar widerrufen.
bb) Die Antragsgegnerin hat den Aufnahmebescheid Teil 1 insbesondere nicht sofort vollziehbar widerrufen. Denn das Verwaltungsgericht Ansbach hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 6. November 2025 mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 wiederhergestellt. Ob hiergegen zwischenzeitlich Beschwerde durch die Antragsgegnerin erhoben wurde, konnte diese auch auf Nachfrage des Gerichts nicht bestätigen.
cc) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben sich auch aufgrund der durchgeführten Sicherheitsüberprüfung keine Ausschlussgründe gemäß Punkt 4 Aufnahmeanordnung.
Nach Punkt 4 Satz 1 Aufnahmeanordnung werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens sowie des sich anschließenden Visumverfahrens die Identität sowie das Vorliegen von Sicherheitsbedenken gegen die Person unter Beteiligung deutscher Sicherheitsbehörden geprüft. Ausgeschlossen von der Aufnahme sind gemäß Punkt 4 Satz 2 Aufnahmeanordnung grundsätzlich Personen, die außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen haben, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben; sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind; oder sie Bestrebungen unterstützen, welche geeignet sind, gegen eine durch ihren Glauben oder ihre nationale beziehungsweise ethnische Herkunft bestimmte Gruppe aufzuwiegeln; oder bei denen sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese im Falle einer Aufnahme eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen könnten. Darüber hinaus können gemäß Punkt 4 Satz 3 Aufnahmeanordnung Personen aus dem Verfahren ausgeschlossen werden, die a) vorsätzlich falsche Angaben machen oder eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigern; oder die b) einem angesetzten Termin im Rahmen des Verfahrens aufgrund eines durch sie zu vertretenden Grundes fernbleiben.
Auch unter Berücksichtigung der Verwaltungsvorgänge und der diesbezüglichen Argumentation der Antragsgegnerin im Widerrufsverfahren vermag die Kammer keine hinreichenden Sicherheitsbedenken bzw. Ausschlussgründe im Sinne von Punkt 4 Aufnahmeanordnung zu erkennen.
Zwar ergibt sich aus dem insoweit offengelegten Vermerk der Sicherheitsbehörden zum Sicherheitsinterview vom 18. September 2025, dass das Bundesamt Sicherheitsbedenken im Sinne von Punkt 4 Satz 3 Buchst. a) Aufnahmeanordnung in Bezug auf den Antragsteller zu 1 erhoben hat. Zur Begründung wird dort ausgeführt, der Antragsteller zu 1 habe im Sicherheitsinterview vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht und sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Seine Aussagen zu sicherheitsrelevanten Themen, insbesondere zur Todesstrafe und zur Anwendung islamischer Strafnormen, seien ausweichend, widersprüchlich und teilweise nachweislich falsch gewesen. Auch hätten Familienangehörige widersprüchliche Angaben zu einer behaupteten Bedrohung durch die Taliban gemacht. Im Widerrufsbescheid vom 6. November 2025 wird weiter ausgeführt, dass die Stellungnahme des Antragstellers zu 1 im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Sicherheitsbedenken nicht habe entkräften können. Insbesondere bleibe unklar, in welchem Umfang der Antragsteller tatsächlich mit Verfahren gegen Mitglieder terroristischer Organisationen befasst gewesen sei und welche Entscheidungen er getroffen habe. Seine Erklärung, sämtliche Verfahren, in denen eine Todesstrafe hätte verhängt werden können, an andere Gerichte abgegeben zu haben, erscheine angesichts seiner leitenden Funktion und der Schilderung, insgesamt über 700 Urteile gesprochen zu haben, als nicht plausibel. Er habe auch keine konsistenten oder fachlich zutreffenden Ausführungen zu islamischen Rechtsnormen machen können, was vor dem Hintergrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit nicht glaubwürdig sei.
Soweit die Antragsgegnerin, die im hiesigen Verfahren hierzu nicht inhaltlich Stellung genommen hat, hierauf gestützt einen Ausschlussgrund wegen Falschangaben und Verstößen gegen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu 1 gemäß Punkt 4 Satz 3 Buchst. a) Aufnahmeanordnung angenommen hat, trägt dies nach Aktenlage nicht. Der Verwaltungsvorgang des Bundesamts enthält keine Protokolle der Sicherheitsinterviews, sondern lediglich offenbar nach Durchführung der Interviews erstellte Voten. Diese Voten (Bl. 87 ff. VV des Bundesamtes) enthalten schon keine Angaben zu ihrem Ersteller oder zu den bei der Anhörung anwesenden Personen. Hinzu kommt, dass sich diesen Voten noch nicht einmal entnehmen lässt, ob sie durch eine oder mehrere Personen erstellt wurden bzw. ob der/die Ersteller bei der Anhörung selbst anwesend war/en. Zudem geben sie den Anhörungsverlauf nicht einmal in Ansätzen wieder, sondern beschränken sich auf eine Bewertung angeblicher einzelner Angaben der Antragsteller aus den Interviews.
Mangels Dokumentation des Sicherheitsinterviews kann die Kammer, wie bereits das Verwaltungsgericht Ansbach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragsteller gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamts (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 19 CS 25.1998 – EA S. 9 ff.), die genannten Bedenken der Antragsgegnerin nicht überprüfen und solche folglich auch nicht feststellen. Zudem sind die Antragsteller den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Voten substantiiert und durch die Antragsgegnerin insoweit unwidersprochen entgegengetreten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme im Widerrufsverfahren (vgl. 99 ff. und 112 VV des Bundesamtes) und mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2025 in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach, welches hier als Anlage zur Antragschrift übersandt wurde, haben sie insoweit ausgeführt, dass es während des Sicherheitsinterviews des Antragstellers zu 1 zu einem Dolmetscherwechsel gekommen sei, da der erste Dolmetscher der juristischen Fachsprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei, es danach indes keine weiteren Fragen zu dem hier insgesamt als unglaubhaft durch die Antragsgegnerin bewerteten Themenkomplex gegeben habe. Da sich – wie ausgeführt – den Voten weder der Teilnehmerkreis noch der Ablauf der Sicherheitsinterviews entnehmen lässt, kann hieraus weder die Teilnahme noch der Zeitpunkt eines etwaigen Wechsels eines Dolmetschers oder gar dessen Kompetenz nachvollzogen werden. Dasselbe gilt für die mangelnde Nachvollziehbarkeit der durch die Antragsgegnerin geltend gemachten Bedenken bezüglich der inhaltlichen Angaben des Antragstellers zu 1, denen die Antragsteller ebenfalls substantiiert entgegengetreten sind. So hat der Antragsteller zu 1 grundsätzlich nachvollziehbar ausgeführt, er bleibe dabei, dass er kein Todesurteil ausgesprochen und auch die Existenz von „Hadd“-Strafen in der Scharia nicht geleugnet habe. Im Hinblick auf die Rechtslage zur Homosexualität sei er falsch verstanden worden. Hierzu hat die Antragsgegnerin trotz entsprechender Stellungnahmefristen im hiesigen Verfahren keine weiteren Unterlagen eingereicht oder Erklärungen abgegeben. Die Kammer kann vor diesem Hintergrund ohne Kenntnis der konkret in dem Sicherheitsinterview am 18. September 2025 gestellten Fragen und der diesbezüglichen Antworten nicht feststellen, dass die Behauptung in dem Votum zutrifft, der Antragsteller zu 1 habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht und eine zumutbare Mitwirkungshandlung verweigert. Anhand der vorliegenden Akte ist schon nicht ersichtlich, ob der Antragsteller zu 1 Fragen gar nicht oder aber ausweichend beantwortet hat. Ein ausweichendes Antwortverhalten ließe sich darüber hinaus auch nur dann nachvollziehen, wenn auch die Fragestellung offengelegt würde (so auch VG Ansbach, a.a.O.). Bei Zugrundelegung der Angaben aus dem Votum, wonach das entsprechende Sicherheitsinterview des Antragstellers zu 1 sechs Stunden gedauert haben soll, liegt die mangelnde Nachvollziehbarkeit im Übrigen schon angesichts des Umfangs des Votums von lediglich eineinhalb Seiten auf der Hand.
b) Die Antragsteller erfüllen auch die sonstigen Voraussetzungen für die Visaerteilung.
aa) Sie haben unstreitig ihren Visumantrag binnen der im Bescheid des Bundesamts vom 25. September 2025 festgelegten Frist von 24 Monaten gestellt. Die Antragstellung ergibt sich im Übrigen auch mittelbar aus dem durch die Antragsgegnerin übersandten Laufzettel ihrer Botschaft in Islamabad.
bb) Zwischen den Beteiligten ist zudem unstreitig, dass die Identität der Antragsteller, wie sie in Ziffer 2 des Bescheids vom 25. September 2025 vorausgesetzt und als Voraussetzung für die Visumserteilung nach Ziffer 4 der Aufnahmeanordnung gefordert wird, geklärt ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Eintrag in dem Laufzettel der Botschaft vom 21. März 2025 mit dem Inhalt „Identität bestätigt: JA“.
cc) Unabhängig von der Frage, ob § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG überhaupt ergänzend zu Punkt 4 Satz 3 Buchst. a) Aufnahmeanordnung herangezogen werden kann, ist ein Ausweisungsinteresse nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 AufenthG nicht ersichtlich. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung der begehrten Visa u.a. voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Vorliegend fehlt es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines solchen Ausweisungsinteresses. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die in der Akte nicht dokumentierten Sicherheitsinterviews des Antragstellers zu 1 und der Antragsteller zu 3 und 4 bezieht, ergibt sich hieraus nichts anderes.
In Betracht kommen vorliegend allein Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 7, 8 und 10 AufenthG, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde. Es ist bereits nicht erkennbar, ob die Antragsgegnerin dies dem Antragsteller zu 1 überhaupt vorwirft bzw. ob die nach dieser Vorschrift erforderliche Belehrung der Antragsteller erfolgt ist. Unabhängig davon sind die nach dem Sicherheitsinterview erhobenen Vorwürfe zu absichtlichen Falsch- bzw. unvollständigen Angaben des Antragstellers zu 1 unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht hinreichend ersichtlich.
Ein Ausweisungsinteresse wiegt nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG ebenfalls schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der Dokumentation der nach dieser Vorschrift erforderlichen Belehrung. Unabhängig davon kann nicht festgestellt werden, dass falsche Angaben des Antragstellers zu 1 zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, d. h. absichtlich zur Erreichung dieses Zweckes, gemacht worden sind. Auch hier kann das Gericht ohne Kenntnis der konkreten Angaben des Antragstellers zu 1 in dem Sicherheitsinterview keine falschen oder unvollständigen Angaben feststellen.
Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Der Ausländer ist nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Es ist bereits fraglich, ob angesichts der ausdrücklichen spezialgesetzlichen Normierung von Befragungen bzw. Sicherheitsbefragungen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Aufenthaltstitels in den Vorschriften des § 54 Abs. 2 Nr. 7 und 8 AufenthG, ein sonstiger Verstoß gegen Mitwirkungspflichten überhaupt ein Ausweisungsinteresse begründen kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – VG 11 L 415/25 V – EA S. 7). Unabhängig davon kann das Gericht – wie oben bereits ausgeführt – ohne Kenntnis von den Angaben insbesondere des Antragstellers zu 1 in dem Sicherheitsinterview keine Falschangaben oder fehlenden Angaben feststellen.
dd) Die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG nicht erfüllt sind, fehlen. Insbesondere sind die Pässe der Antragsteller visierfähig. Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist von einem Ausnahmefall auszugehen. Sinn und Zweck der ausschließlich auf humanitären Gründen beruhenden Aufnahmezusage gebieten ein Absehen von dieser allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung.
2. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Sie haben glaubhaft gemacht, dass noch vor Abschluss des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache (VG 40 K 525/25 V) die Gefahr einer Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan besteht, wo ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohen (vgl. insoweit auch: Beschluss der Kammer vom 25. November 2025 – VG 40 L 471/25 V – juris Rn. 36 ff. m.w.N.).
Aus der aktuellen Presseberichterstattung ist allgemein bekannt, dass sich die Lage in Pakistan seit Mitte August 2025 drastisch verschärft hat und es seitdem zu Festnahmen in 661 in Fällen von afghanischen Staatsangehörigen mit deutscher Aufnahmezusage und davon 248 Abschiebungen nach Afghanistan durch die pakistanischen Behörden gekommen ist (vgl. u.a. https://www.tagesschau.de/aus-land/asien/pakistan-festnahmen-ortskraefte-100.html [zuletzt abgerufen am 5. Januar 2026] sowie u.a. VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2025 – VG 33 L 235/25 V – EA S. 11 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2025 – OVG 6 S 64/25 – EA S. 4). Eine Verbesserung der Lage ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der „Gemeinsamen Absichtserklärung“ von September 2025 der pakistanischen und der deutschen Regierung, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen und in Pakistan aufhältigen Afghanen bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein müssten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25). Für die darauffolgende Zeit hat Pakistan angekündigt, auch Menschen aus den deutschen Aufnahmeprogrammen wieder nach Afghanistan abzuschieben (vgl. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/innenausschuss-afghanistan-aufnahme-100.html sowie https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/afghanistan-aufnahme-innenministerium-100.html, jeweils zuletzt abgerufen am 5. Januar 2026), so dass gewichtige Anhaltspunkte für eine weiterhin gesteigerte Gefahrenlage bestehen. Nach alledem bieten die von der Antragsgegnerin bislang unternommenen gerichtsbekannten Schutzmaßnahmen keine hinreichende Gewähr mehr dafür, dass afghanische Staatsangehörige aus den Aufnahmeprogrammen der Bundesregierung, wie die Antragsteller, ohne ihnen drohende schwerwiegende Folgen weiter in Islamabad auf die Fortsetzung der Visaverfahren gefahrlos zuwarten können. Stattdessen besteht die hinreichend konkrete Besorgnis der Festnahme und Abschiebung nach Afghanistan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2025 – OVG 6 S 53/25 – EA S. 4; VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – VG 35 L 650/25 V – juris Rn. 34).
Dass den Antragstellern in Afghanistan schwere und unzumutbare Nachteile drohen, liegt auf der Hand. Dies folgt bereits aus der individuellen Gefährdung insbesondere des Antragstellers zu 1 in Afghanistan, deren Feststellung Voraussetzung für dessen Aufnahme in das Bundesaufnahmeprogramm war. Dass die Voraussetzungen für eine individuelle Gefährdung des Antragstellers zu 1 nicht mehr vorliegen, ist nicht ersichtlich.
II. Einer Entscheidung über die hilfsweise gestellten Bescheidungsanträge bedarf es nicht, da das Begehren durch den Hauptantrag zu 1 bereits vollständig erfüllt ist.
III. Der Hauptantrag zu 2 ist bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Antragsgegnerin mit vollziehbarem Beschluss vom 23. Dezember 2025 zu der hier begehrten vorläufigen Leistung verpflichtet. Die Antragsteller bedürfen einer erneuten, inhaltsgleichen vorläufigen Verpflichtung gegenüber dem identischen Rechtsträger nicht. Es ist weder von den Antragstellern glaubhaft gemacht noch sonst etwas dafür ersichtlich, dass der Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Ansbach in Kürze bevorsteht und es vor diesem Hintergrund einer erneuten Verpflichtung bedürfte.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 GKG (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwertes auch bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9 m.w.N.).
V. Den Antragstellern war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für den (Haupt-)Antrag zu 1 für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Antragsteller können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO). Hinsichtlich des Hauptantrages zu 2 bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den hierzu dargelegten Gründen bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.