Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 07.01.2026 – 39 K 193/23 A
ECLI:DE:VGBE:2026:0107.39K193.23A.00
Tenor
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zuletzt im Wesentlichen über die Feststellung von Abschiebungsverboten in Hinblick auf die Türkei.
Die 1969 geborene Klägerin ist türkische Staats- und Volksangehörige. Sie reiste am 9. August 2019 in die Bundesrepublik ein und stellte am 14. März 2022 einen Asylantrag. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) trug sie im Wesentlichen vor, die Türkei verlassen zu haben, weil sie in der Türkei ermordet werden solle. Von 2011 bis 2016 habe sie mit ihrem damaligen Mann und ihrer Tochter in Deutschlang gelebt. Ihr damaliger Mann habe materielle Ansprüche an sie gehabt. Schon während der Ehe habe ihr Mann sie verletzt; 2014 habe er etwa versucht, sie zu erwürgen. Nach der Trennung habe man versucht, der Klägerin ihre Immobilien wegzunehmen. Im April 2019 sei sie vor einer geplanten Ermordung gewarnt worden. Am 4_____2019 sei sie in Istanbul von der Polizei in Schutz genommen worden, weil geplant gewesen sei, die Klägerin zu töten. Die Täter seien von dem Ex-Mann der Klägerin angeheuert worden. In der Folge seien Strafverfahren gegen die Täter eingeleitet worden. In Deutschland habe sich die Klägerin an das Landeskriminalamt gewandt. Im Übrigen folgt das Gericht den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab.
Mit Bescheid vom 14. März 2023, am 20. März 2023 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Flüchtlingszuerkennung (Ziffer 1.) und Asylanerkennung (Ziffer 2.) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 4.). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihr wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).
Mit ihrer am 4. April 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren zunächst vollumfänglich weiter.
Die Klägerin vertieft ihr Vorbringen und gibt unter Vorlage diverser medizinischer Dokumente an, (unter anderem) an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren Depression zu leiden. Eine Rückkehr in die Türkei hätte schwerwiegende gesundheitliche Folgen.
Nach Klagerücknahme im Übrigen beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verpflichten, für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Hinblick auf die Türkei festzustellen und den Bescheid vom 14. März 2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, hilfsweise den genannten Bescheid in den Ziffern 5 und 6 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens betreffend den Gesundheitszustand der Klägerin und etwaige gesundheitliche Folgen einer Abschiebung in die Türkei; wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 11. August 2025 Bezug genommen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Beklagte nicht erschienen, die Klägerin ist informatorisch angehört worden und der Sachverständige hat sein Gutachten erläutert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, insbesondere das Sachverständigengutachten vom 29. September 2025 sowie die Sitzungsprotokolle, den aktuellen Stand der Erkenntnismittelliste betreffend die Türkei und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet nach Übertragung der Sache der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) trotz Abwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
Im Umfang der Klagerücknahme war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.
Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); sie hat keinen Anspruch auf Feststellung eine Abschiebungsverbots in Hinblick auf die Türkei (I.). Die Nebenentscheidungen sind gerichtlich nicht zu beanstanden (II.).
I. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Hinblick auf die Türkei berufen.
1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Eine zielstaatsbezogene erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich. In Frage käme insoweit zunächst eine mögliche, sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (fortan: EMRK) ergebende Unzulässigkeit der Abschiebung, insbesondere wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 12 m. w. Nachw.) kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein verfolgungsmächtiger Akteur fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt über einen absehbaren Zeitraum nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21). Nach dem Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. (Ibrahim) –, juris Rn. 90) wird die erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung könnte dies etwa angenommen werden, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar dem baldigen Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 5.01 –, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, juris Rn. 20).
Nach diesen Maßstäben lässt sich das Bestehen eines Abschiebungsverbots nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr über einen absehbaren Zeitraum nicht in der Lage wäre, ihre Existenz zu sichern. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (dort S. 9 bis 11), denen es auch in Anbetracht des Zeitablaufs folgt, und sieht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Soweit der Bescheid auf eine Unterstützung der Klägerin durch ihre mittlerweile in Deutschland lebende Tochter abhebt, ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Unterstützung nicht auch aus dem Bundesgebiet geleistet werden könnte. Im Übrigen ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie gegebenenfalls von Rückkehrhilfen des deutschen Staates profitieren kann, vor allem den Finanzhilfen bei freiwilliger Rückkehr im Rahmen des REAG- / GARP-Programms (grundlegend zur Berücksichtigung solcher Rückkehrhilfen im Rahmen der nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK anzustellenden Gefahrenprognose BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10/21 –, juris Rn. 19 ff.).
Ein Abschiebungsverbot folgt weiter nicht aus der Befürchtung der Klägerin, sie könne in der Türkei Opfer eines Mordanschlags werden. Zwar kann angesichts der von der Klägerin vorgelegten Dokumente (z.B. türkische Justizdokumente betreffend Gerichtsverfahren gegen die Verantwortlichen des Mordversuchs, Zeitungsartikel) zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass Personen in der Vergangenheit mit ihrer Ermordung beauftragt wurden. Das Gericht ist zum einen aber nicht überzeugt, dass diese Gefahr weiterhin droht. Soweit die Klägerin als Motiv für einen Mord etwa angibt, ihr Ex-Mann wolle durch eine Erbschaft nach ihrem Tod an ihre Vermögenswerte gelangen, dürfte dieses Motiv nach der Scheidung und seinem damit verbundenen Ausscheiden aus der Erbfolge entfallen sein. Zum anderen wäre es der Klägerin erforderlichenfalls möglich und zuzumuten, sich Hilfe suchend an die türkischen Sicherheitsbehörden zu wenden (vgl. § 3c Nr. 3, § 3d AsylG). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist der türkische Staat in dem Bereich der allgemeinen Kriminalität grundsätzlich schutzbereit und -fähig. Insbesondere weist er im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung nicht die Defizite auf, die im Bereich der politischen Kriminalität zu konstatieren sind (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, 20. Mai 2024, Lagebericht Türkei, S. 11). Die vorhandenen gesetzlichen Regelungen bieten ein jedenfalls hinreichendes Schutzniveau. Auch in der Türkei sind die Tatbestände des Mordes, des Totschlags und der Körperverletzung sowie der Anstiftung hierzu strafbar. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich auch nicht, dass diese Regelungen grundsätzlich nicht umgesetzt werden. Dafür spricht im konkreten Fall, dass die Klägerin 2019 Schutz von den türkischen Sicherheitsbehörden vor den Auftragsmördern erhalten hat und die türkische Justiz die (versuchte) Tat auch verfolgt und geahndet hat. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin vergleichbaren Schutz nicht auch in Zukunft erlangen würde. Die gegenüber dem Bundesamt geäußerte Behauptung, ihre vermeintlichen Verfolger würden ihre Daten jederzeit ausfindig machen können, erscheint vor dem Hintergrund der gerichtlichen Erkenntnisse ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar gibt es in der Türkei ein Meldewesen, das dem deutschen vergleichbar ist. Doch selbst die entsprechenden Behörden haben nur eingeschränkten Zugriff auf das Zentrale Datenerfassungssystem MERNIS; Dritten gegenüber sind die Angaben datenschutzrechtlich gesichert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 20. Mai 2024, S. 23). Zudem werden Zugriffe protokolliert, um etwaigen Missbräuchen vorzubeugen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Risiko der Offenlegung vertraulicher Informationen in Bezug auf den Schutz von Frauen die von Verbrechen im Namen der „Ehre“ bedroht sind, SFH-Länderanalyse, 11. Mai 2021, S. 7). Im Übrigen hängt die Erteilung von Auskünften aus der türkischen landesweiten Adressdatenbank von der Zustimmung der eingetragenen Person ab (vgl. Art. 44 Abs. 3 des türkischen Gesetzes Nr. 5490 vom 25. April 2006; deutsche Übersetzung unter https://av-saimincekas.com/de/ka-nunlar/5490-sayili-nufus-hizmetleri-kanunu/, abgerufen am 13. Mai 2025). Weiter sieht Art. 4 des türkischen Gesetzes zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284, deutsche Übersetzung abrufbar unter https://av-saimincekas.com/ de/kanunlar/6284-sayili-ailenin-korunmasi-ve-kadina-karsi-siddetin-onlenmesine-dair-kanun/) im Fall einer lebensbedrohlichen Gefahr die Möglichkeit zur Identitätsänderung durch richterliche Verfügung vor. Niedrigschwelliger ermöglicht Art. 8 Abs. 6 dieses Gesetzes, auf Antrag oder von Amts wegen den Eintrag von Vertraulichkeitsvermerken über Identitätsdaten der geschützten Personen einschließlich Adressen in allen amtlichen Aufzeichnungen. Es wäre der Klägerin notfalls zumutbar, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dafür, dass sie sich in der Vergangenheit – namentlich, wie gegenüber dem Bundesamt geäußert, 2020, 2021 und 2022 – tatsächlich um Aufnahme in ein Schutzprogramm bemüht hätte, ist nichts ersichtlich. Obwohl die Klägerin über diverse Dokumente aus der Türkei verfügt, hat sie einen Antrag auf Aufnahme in ein Schutzprogramm nicht vorgelegt. Im Übrigen folgt das Gericht in Hinblick auf die Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates nach eigener Prüfung den Gründen des (insoweit bestandskräftigen) angegriffenen Bescheides (dort. S. 6 f.) und sieht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
2. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Für die Bestimmung der Gefahr gilt dabei der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; das heißt, die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur möglich, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Ferner ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands zu bejahen, sondern nur bei erwartbaren schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, etwa weil der Betroffene auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 –, juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot kann nicht allein damit begründet werden, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in Deutschland sei (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass in der Person der Klägerin die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen erfüllt sind.
Dabei geht das Gericht mit dem Sachverständigen zwar davon aus, dass die Klägerin an einer sonstigen Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) leidet. Der Sachverständige legt seiner Einschätzung zugrunde, dass sich die Klägerin jedenfalls seit 2019 einer fortwährenden Stressbelastung aufgrund des Lebens in Angst sowie der gravierenden Änderungen ihrer Lebensumstände ausgesetzt sieht. Diese Belastung hat bei der Klägerin eine Übererregung, Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, erhöhte Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie einen Zustand erhöhter Alarmbereitschaft zur Folge. Nachvollziehbar kommt der Sachverständige aufgrund des erhobenen psychiatrischen Befundes sowie der Beschwerdeschilderung zu dem Schluss, dass die Klägerin an einer ängstlich gefärbten depressiven Störung leidet. Dabei legt er dar, dass die von der Klägerin subjektiv empfundene Angst nicht frei flottiert, sondern sich situationsbezogen darstellt, ohne wiederum einer bestimmten Phobie zugeordnet werden zu können. Plausibel schließt er eine Diagnose aus dem Angstformenkreis aufgrund der dokumentierten realen Gefahr aus und ordnet die Angstreaktion dem Komplex Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) zu. Einleuchtend schließt er auch die andernorts ohne nähere Begründung gestellte (vgl. zuletzt die Stellungnahme über psychiatrische Behandlung eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. November 2025) Diagnose posttraumatische Belastungsstörung aus, weil die Klägerin nicht sämtliche der Diagnose-Kriterien nach DSM-5 aufweist: So fehlt es jedenfalls an dem Kriterium B (Wiedererleben) und dem Kriterium C (Vermeiden). Zwar werden andernorts ein „lebhaftes Erinnern der traumatisierenden Situation und Vermeidungsverhalten“ (Stellungnahme eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. November 2025) sowie „Flashbacks“ (Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 5. Juni 2025 unter Verweis auf einen psychischen Befund vom 7. Februar 2024) behauptet. Dies hat die Klägerin indes gegenüber dem Sachverständigen so nicht geschildert. Es bleibt auch unklar, welche konkrete Situation die Klägerin wiedererlebt haben soll. Plausibel geht der Sachverständige davon aus, dass der Vortrag der Klägerin, ständig einen Blutgeruch in der Nase zu haben, nicht als Wiedererleben in diesem Sinne zu werten ist, weil dieser Sinneseindruck erkennbar nicht an ein von der Klägerin erlebtes Trauma anknüpft. Schließlich ist es aus Sicht des Gerichts auch überzeugend, dass der Sachverständige die Depression der Klägerin als mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) einordnet, was auch dem Ergebnis seiner Testung nach der Hamilton-Skala entspricht. Die Klägerin leide erkennbar nicht unter den, eine schwere depressive Episode kennzeichnenden Symptomen wie Gefühle der Wertlosigkeit und Schuld, Selbstvorwürfen, Verlust des Selbstwertgefühls, dominierenden Suizidgedanken und -handlungen. Eine schwere Antriebsminderung liege auch nicht vor; die Klägerin sei weiterhin in der Lage, sowohl in Berlin als auch in der Türkei für ihre Rechte zu kämpfen. Soweit andernorts eine schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) diagnostiziert wurde (vgl. wiederum Stellungnahme eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. November 2025) fehlt es dort bereits an einer nachvollziehbaren Begründung; zudem wird die Depression in dem erläuternden Text der genannten Stellungnahme ebenfalls als „mittelgradig“ bezeichnet.
Das Gericht ist aber nicht davon überzeugt, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei derart verschlechtern könnte, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald schwere körperliche oder psychische Schäden zu erwarten wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Erkrankung der Klägerin in einem Ausmaß verschlechtern würde, dass ihr eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht. Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens kann vielmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte, rasche und unumkehrbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zur Folge hätte, die zu starken Schmerzen oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führt (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 –, juris Rn. 63 m. w. Nachw.). Der Sachverständige legt plausibel dar, dass die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin maßgebend von ihrer subjektiven Bedrohungslage abhängt. Nicht die ursprünglichen Traumata aus 2014 (Versuch ihres Ex-Mannes, sie zu erwürgen) und 2019 (versuchter Mordanschlag) hatten psychische Symptome zur Folge, sondern erst das Auslaufen der Schutzmaßnahmen durch das Landeskriminalamt beziehungsweise die Polizei in Berlin (gegenüber dem Sachverständigen hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie bis Sommer 2022 im „Zeugenschutzprogramm“ gewesen sei). Daher sei im Fall einer Rückkehr zunächst mit einem vorübergehenden Symptomanstieg (Angst, Panikattacken) zu rechnen. Die weitere Entwicklung hänge zum einen von dem Maß der zu treffenden Schutzmaßnahmen und zum anderen davon ab, ob sie erneut Bedrohungen ausgesetzt würde. Wenn die zu treffenden Schutzmaßnahmen dazu führen, dass sich die Klägerin nicht weiter bedroht fühlt, könne sich eine Rückkehr in die Türkei auch positiv auf den Gesundheitszustand auswirken. Die Konfrontation mit der Angst könne bei Nichteintreten des befürchteten Ereignisses langfristig (nach etwa sechs bis zwölf Monaten) zu einem Rückgang der Symptomatik führen.
Auf Grundlage dieser schlüssigen und einsichtigen Einschätzung des Sachverständigen ist es zur Überzeugung des Gerichts hinreichend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei allenfalls vorübergehend verschlechtern würde, indem die Symptome (Angst, Panikattacken) zunächst ansteigen. Dieser kurzfristige Symptomanstieg stellt indes keine „erhebliche konkrete Gefahr für Leib für und Leben“ im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, keine „wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands“ im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG und im Übrigen auch keine „erniedrigende Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh dar. Zudem würde sich die gesundheitliche Situation in der Folge erneut stabilisieren beziehungsweise gegebenenfalls sogar verbessern. Einen irreparablen Gesundheitsschaden durch eine erneute Konfrontation mit traumaassoziierten Stimuli in der Türkei schließt der Sachverständige nachvollziehbar aus. Eine konkrete Gefahr folgt – anders als in der bereits genannten psychiatrischen Stellungnahme vom 25. November 2025 angedeutet – auch nicht aus einer „exazerbierenden Suizidalität“ der Klägerin im Falle einer Abschiebung, wobei dahinstehen mag, inwieweit dieser Vortrag überhaupt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen kann (allgemein zu der Abgrenzung von zielstaatsbezogenem Abschiebungsverbot und inländischem Abschiebungshindernis vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 f. m. w. Nachw.). Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Untersuchung der Klägerin keine Hinweise für eine Suizidalität der Klägerin feststellen können. Auch in den weiteren vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen wird eine Suizidalität ausgeschlossen (Stellungnahmen einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. Februar 2024 und vom 5. Juni 2025) oder relativiert (Bescheinigung einer psychologischen Psychotherapeutin vom 7. August 2024). Eine nachvollziehbare Darstellung etwaiger Suizidgedanken anhand von Realkennzeichen und weiteren nach außen tretenden objektiven Anknüpfungstatsachen findet sich in den vorliegenden Stellungnahmen nicht (zu diesen Anforderungen vgl. Urteil der Kammer vom 22. Dezember 2025 – 39 K 263.19 A –, juris m. w. Nachw.). Schließlich ist zu sehen, dass die Erkrankung der Klägerin auch in der Türkei behandelbar und nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin keinen Zugang zu dieser Behandlung erhalten würde. Insoweit folgt das Gericht nach eigener Prüfung den Gründen des angegriffenen Bescheides (dort S. 12 bis 14) und sieht gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
II. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Nebenentscheidungen. Sowohl die Abschiebungsandrohung (1.) als auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung (2.) sind gerichtlich nicht zu erinnern.
1. Die in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Androhung einer Abschiebung in die Türkei ist rechtmäßig.
Insbesondere steht der Gesundheitszustand der Klägerin dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AsylG). Die genannte Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (fortan: Rückführungsrichtlinie) in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. BT-Drucks. 563/23, S. 46). Gemäß Art. 5 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung (unter anderem) den Gesundheitszustand des abzuschiebenden Ausländers in gebührender Weise. Daraus folgt, dass eine Rückkehrentscheidung – i.e. eine Abschiebungsandrohung – gegen einen Asylsuchenden, der an einer schweren Krankheit leidet, nur ergehen darf, wenn dieser im Fall der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer ernsthaften, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu starken Schmerzen oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führte (vgl. vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 –, juris Rn. 63 m. w. Nachw.). Dies ist, wie ausgeführt, bei der Klägerin nicht der Fall, so dass insoweit auf die obigen Ausführungen unter II.2. verwiesen werden kann.
Die Erkrankung der Klägerin führt auch nicht zu einer dauerhaften Reise- beziehungsweise Abschiebungsunfähigkeit und steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung mithin auch nicht als faktisches Abschiebungshindernis entgegen. Denn dies würde wiederum jedenfalls voraussetzen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass die abzuschiebende Person, die an einer schweren Krankheit leidet, während der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer erheblichen und unumkehrbaren Verschlimmerung ihrer Krankheit oder ihrer Schmerzen ausgesetzt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 –, juris Rn. 81). Dafür, dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen, gibt es keinen Anhalt. Der Sachverständige geht davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen grundsätzlich fähig ist, im Falle einer Abschiebung die Reise in die Türkei anzutreten. Er hält es zwar für möglich, dass eine konkret festgesetzte Abschiebung in die Türkei bei der Klägerin eine emotionale Krisensituation hervorruft. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass die Klägerin mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit eine Panikattacke erleiden würde. Eine unumkehrbare Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes läge darin nicht.
Zudem führte diese Reaktion allenfalls zu einem vorübergehenden Abschiebungshindernis, das dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die (angeordnete) Abschiebung für einen angemessenen Zeitraum aussetzen können, wenn die körperliche oder psychische Verfassung der abzuschiebenden Person dies erforderlich macht. Lediglich vorübergehende Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen unterfallen mithin nicht dem Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AsylG, sondern ihnen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben wird (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 18. März 2024 – 3 B 1784/23 –, juris Rn. 28 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2021 – 12 S 2505/20 –, juris Rn. 151; VG Berlin, Beschluss vom 2. Januar 2024 –, juris Rn. 16; Pietzsch in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2024, AsylG § 34 Rn. 24a).
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass eine möglicherweise durch die konkret festgesetzte Abschiebung ausgelöste emotionale Krisensituation nur eine kurzfristige Reiseunfähigkeit zur Folge hätte. Selbst wenn der Zustand einen Aufenthalt in einer psychiatrischen Kriseneinrichtung erforderlich machte, wäre er dort kurzfristig behandelbar und die Reisefähigkeit der Klägerin nach Beendigung des Aufenthalts wiederhergestellt. Zudem hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass eine mögliche Flugunfähigkeit wegen einer akuten Panikattacke – ähnlich einer extremen Flugangst – durch Einnahme entsprechender Beruhigungsmittel leicht medizinisch behandelbar wäre. Es ist der Klägerin mithin möglich und zumutbar, eine etwa auftretende Panikattacke durch Medikamenteneinnahme abzumildern. Ferner handelt es sich bei einer Panikattacke schon per definitionem um eine plötzlich und zeitlich begrenzt auftretende Alarmreaktion (vgl. Pschyrembel Online, Eintrag Panikattacke/Angstattacke, abrufbar unter https://www.pschy-rembel.de/Angstattacke/T00KG), so dass es sich auch aus diesem Grund lediglich um ein vorübergehendes Hindernis handelt. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung erfordert schließlich nicht die Zusicherung der türkischen Behörden, für die Klägerin unmittelbar nach Ankunft in der Türkei eine psychiatrische Betreuung sicherzustellen. Zwar folgt aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, dass eine Abschiebungsandrohung nur ergehen darf, wenn sich die Beklagte vergewissert hat, dass die Klägerin, wenn ihr Gesundheitszustand es erfordert, nicht nur während der Abschiebung, sondern auch nach Beendigung der Abschiebung im Zielland eine medizinische Versorgung erhält (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 –, juris Rn. 81 m. w. Nachw.). Wie ausgeführt, ist eine unumkehrbare Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin auch nach Beendigung der Abschiebung nicht beachtlich wahrscheinlich. Etwas anders folgt nicht daraus, dass es der Sachverständige ausweislich seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung für wahrscheinlich hält, die Klägerin werde unmittelbar nach ihrer Ankunft mit einer Panikattacke mit „Weinen und einem Echauffiert-Sein“ reagieren. Denn der Sachverständige hat, wie bereits dargestellt, darauf hingewiesen, dass sich akute Panikattacken leicht durch Einnahme entsprechender Beruhigungsmittel behandeln lasse. Daraus, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung davon ausging, es sei zu erwarten, die Klägerin werde durch die sie in Empfang nehmenden Personen in ein Krankenhaus oder eine psychiatrische Klinik überführt, folgt nichts anderes.
2. Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 75 Nr. 12 AufenthG in Verbindung mit § 34 AsylG und § 11 Abs. 1 AufenthG. Danach hat das Bundesamt die Aufgabe, in Fällen der Abschiebungsandrohung nach §§ 34 f. AsylG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen. Die Bemessung der Frist steht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Bundesamtes, darf aber gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG grundsätzlich die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Ermessen durch das Bundesamt bei der Befristung des unter Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots fehlerhaft ausgeübt wurde, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG entfallen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.