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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 08.01.2026 – 35 L 725/25 A

ECLI:DE:VGBE:2026:0108.35L725.25A.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 35 K 726/25 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Oktober 2025 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG - der Einzelrichter.

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Der Antrag des iranischen Antragstellers,

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wie beschlossen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 75 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht im – hier vorliegenden – Fall der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99). Das ist hier der Fall.

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An der Rechtmäßigkeit der auf den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung bestehen ernstliche Zweifel.

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Rechtliche Grundlage der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt, d.h. dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuerkannt hat. Dies ist hier ausweislich der Mitteilung des Ministeriums für Migration und Asyl der Hellenischen Republik vom 11. Oktober 2024 der Fall. Danach wurde dem Antragsteller dort am 24. September 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dies hat der Antragsteller in seiner Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 20. November 2024 zudem im Wesentlichen bestätigt.

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Nach der aktuellen Erkenntnislage sprechen zwar keine erheblichen Gründe dafür, dass die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU – der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist – zwar so auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzsuchenden in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GR-Charta - bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zu erfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 – juris, Rn. 43). In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland jedoch keine mit Art. 4 GR-Charta unvereinbaren Lebensbedingungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 – juris, Rn. 59; VG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2025 – VG 35 K 487/25 A – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

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Aus den besonderen Umständen, die in der Person des Antragstellers liegen, ergibt sich jedoch eine abweichende Wertung im Einzelfall, denn er zeigt mit seinem Vorbringen eine Schutzbedürftigkeit im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU und damit eine Vulnerabilität im Hinblick auf eine Überstellung nach Griechenland schlüssig auf.

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Der Antragsteller ist bei summarischer Prüfung schwer körperlich erkrankt und bedarf dauerhaft besonderer fachärztlicher Behandlung. Ausweislich des Attests der Internistischen Gemeinschaftspraxis, U…, Berlin, vom 26. Juni 2025 leidet er insbesondere an einer medikamentenpflichtigen HIV-Infektion (mutmaßlich: antiretrovirale Behandlung), deren ausbleiben durch die allgemein bekannte Gefahr eines Anstiegs der Viruslast schwere gesundheitliche, potenziell auch tödliche Folgen haben kann (AIDS-Erkrankung als fortgeschrittenes Stadium einer Infektion mit HIV).

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Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit einer HIV-Infektion in dem angefochtenen Bescheid zwar erwähnt, insbesondere das vorgenannte Attest zur Kenntnis genommen. Sie hat dem Antragsteller jedoch weder aufgegeben, ein substanziiertes Attest unter Angabe der erforderlichen Medikamente beizubringen, noch in dem Bescheid geprüft und festgestellt, dass eine etwa erforderliche medikamentöse Behandlung der HIV-Erkrankung für den Antragsteller in Griechenland verfügbar und erreichbar wäre. Vielmehr ist sie auf diese Aspekte in ihrem Bescheid gar nicht näher eingegangen. Sie hat selbst im Wesentlichen nur festgestellt, für nichtvulnerable Personen mit Schutzzuerkennung sei nicht davon auszugehen, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta drohe. Die medizinische Notfall- und Erstversorgung sei gewährleistet. Die Übrigen Ausführungen zum Gesundheitssystem in Griechenland lassen ebenso wenig erkennen, dass die Antragsgegnerin der Frage der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit der – ihr im Einzelnen noch unbekannten – medikamentösen Therapie in einer Weise nachgegangen wäre, die der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers Rechnung trägt. Dieses wird im Hauptsacheverfahren nachzuholen sein.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).