Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 12.01.2026 – 35 L 869/25 A
ECLI:DE:VGBE:2026:0112.35L869.25A.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
A. Der am 17. Dezember 2025 gestellte Antrag des Antragstellers türkischer Staatsangehörigkeit, der bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) darauf gerichtet ist,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Berliner Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass er nicht in die Türkei abgeschoben werden darf, bis über sein Klageverfahren VG 35 K 7…/25 A rechtskräftig entschieden ist,
und über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) vom 1. Dezember 2025 wendet, durch den sein am 29. August 2025 gestellter, erneuter Asylantrag ohne Erlass einer (weiteren) Abschiebungsandrohung als unzulässig abgelehnt und eine Abänderung des Bescheids des Bundesamts vom 22. März 2022 im Asylerstverfahren des Antragstellers bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten versagt wurde, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. hierzu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2024 – VG 38 L 88/24 A –, juris Rn. 5 ff. m.w.N.; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 – 4 L 2243/24.A –, juris Rn. 7 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 18. November 2024 – VG 34 L 379/24 A –, EA S. 2 f.). Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere wurde die einwöchige Antragsfrist nach Zustellung des Bescheids am 11. Dezember 2025 eingehalten (vgl. § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Gemessen hieran hat der Eilantrag keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Lehnt das Bundesamt – wie hier – einen Asylantrag als unzulässigen Folgeantrag ab, so darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 71 Abs. 4 Satz 1 Hs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Dies ist hier nicht der Fall.
1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt.
Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. So liegt der Fall hier.
a. Das Bundesamt hat den hier gegenständlichen Asylantrag des Antragstellers zunächst richtigerweise als Folgeantrag eingeordnet. Nach der Legaldefinition des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein erneuter Asylantrag als Folgeantrag anzusehen, wenn er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellt wird. Ein solcher Folgeantrag liegt hier vor. Denn der Antragsteller hat bereits am 21. Januar 2022 erstmals einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt, den das Bundesamt mit Bescheid vom 22. März 2022 abgelehnt hat. Infolge der Zurückweisung seiner hiergegen erhobenen Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Februar 2024 (VG 8…) wurde der ablehnende Bescheid unanfechtbar. Erst hiernach hat der Antragsteller am 29. August 2025 den hier gegenständlichen neuen Asylantrag gestellt.
b. Ein weiteres Asylverfahren war auf Grundlage dieses Folgeantrags nicht durchzuführen. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren im Falle eines Folgeantrags nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegend nicht gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Angaben des Antragstellers zu seiner sexuellen Orientierung überhaupt um „neue Elemente oder Erkenntnisse“ i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG handelt. Solche liegen nicht nur dann vor, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, sondern auch, sofern sie zwar bereits im Asylerstverfahren vorlagen, aber nicht vorgetragen wurden und daher nicht bei der früheren Entscheidung berücksichtigt werden konnten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – Rs. C-18/20 –, juris Rn. 36; Dickten/Rosarius, in: BeckOK/AuslR [Oktober 2025], § 71 AsylG Rn. 17a). Vorliegend wies der Kläger im Asylerstverfahren zwar nicht gegenüber dem Bundesamt auf seine sexuelle Orientierung hin – was diesen Vortrag mithin nicht berücksichtigen konnte –, führte diese jedoch im anschließenden gerichtlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 an. Da zu diesem Zeitpunkt die Klage aber bereits infolge der fehlenden fristgerechten Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift unzulässig geworden war (vgl. § 82 Abs. 2 VwGO), konnte sein Vorbringen insofern bei der Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts keine Berücksichtigung finden. Aber selbst unter der Annahme, dass es sich vor diesem Hintergrund bei dem Vortrag zur sexuellen Orientierung um „neue Elemente oder Erkenntnisse“ handelt, führt dies nicht zur Zulässigkeit des Folgeantrags: Denn jedenfalls legte der Antragsteller nicht dar, dass er ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, diese nun zur Begründung seines Folgeantrags vorgebrachten Erwägungen bereits in dem vorangegangenen Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (zur Darlegungslast i.R.d. § 71 AsylG Dickten/Rosarius, in: BeckOK/AuslR [Juli 2025], § 71 AsylG Rn. 15). Der Antragsteller befindet sich nach eigenen Angaben seit Mitte 2022 in einer homosexuellen Beziehung und hat sich im Laufe des Jahres 2023 verlobt (unterschiedliche Angaben zum genauen Verlobungszeitpunkt auf S. 2 [„Anfang 2023“] und S. 8 [„Ende 2023“] des Anhörungsprotokolls im Verfahren 6...; die eidesstattliche Versicherung vom 20. Februar 2024 gibt den „3.10.2023“ als Verlobungsdatum an, vgl. Bl. 249 der Akte zum Verfahren 7...). Es ist nicht erkennbar, was den – bereits im Asylverfahren und jedenfalls bis zu seiner Kündigung des Mandatsverhältnisses mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 (Zugang unbekannt) zunächst auch im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen – Antragsteller daran gehindert haben sollte, zu dieser spätestens ab dem Eingehen seiner Beziehung hinreichend verfestigten und ihm bewussten bisexuellen Orientierung in dem damals noch anhängigen Klageverfahren (rechtzeitig) vorzutragen (vgl. auch Bescheid des Bundesamts vom 1. Dezember 2025, S. 4). Sein nicht weiter substantiierter Hinweis auf Scham und Angst, sich seiner in Deutschland ansässigen Verwandtschaft zu offenbaren (vgl. S. 10 f. der Anhörung zum Verfahren 6...), verfängt nicht, da sich hieraus nicht auf ein unverschuldetes Unterlassen des Vortrags im gerichtlichen Verfahren schließen lässt. Zunächst ist hinsichtlich seiner „Verwandtschaft in Deutschland“ nicht von einer größeren Personengruppe auszugehen, da der Antragsteller in seinem Asylerstverfahren angab, keinerlei Verwandtschaft in Deutschland zu haben (vgl. Bl. 6 Verfahrensakte zum Verfahren 7...) bzw. nur von einem Cousin berichtete (vgl. S. 14 des Anhörungsprotokolls im Verfahren 7...). Weiterhin ging der Antragsteller bereits während des anhängigen Klageverfahrens verschiedentlich offen mit seiner sexuellen Orientierung um: So stellen das Eingehen seiner Beziehung und das – ausweislich der eidesstattlichen Versicherung vom 20. Februar 2024 vor Zeugen wiederholte – Verlöbnis bereits deutlich „sichtbare“ Bekenntnisse zu seiner sexuellen Orientierung dar. Ferner berichtete der Antragsteller, seit 2022 wöchentlich mehrfach eine homosexuelle Szene-Bar in Berlin zu besuchen (vgl. S. 5 des Anhörungsprotokoll zum Verfahren 6...). Auch die Tatsache, dass seine Klage infolge der fehlenden rechtzeitigen Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift unzulässig und sein Vortrag zur sexuellen Orientierung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2024 mithin nicht mehr entscheidungserheblich war (vgl. oben), führt nicht zur Annahme fehlenden Verschuldens. Denn die Frist zur Mitteilung nach § 82 Abs. 2 VwGO lief erst am 15. Februar 2024 ab, so dass der Antragsteller jedenfalls zuvor in dem seit dem 7. April 2022 anhängigen Klageverfahren zu den ihm bekannten asylrelevanten Umständen hätte vortragen können (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Nds, NVwZ-RR 1989, 276 [277], wonach nachlässiges Prozessverhalten im Asylerstverfahren zur Präklusion verspäteten Vortrags im Asylfolgeverfahren führt).
2. Auch insoweit, als das Bundesamt die Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt hat, begegnet der angegriffene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – vorliegen. Von der Feststellung nach Satz 1 kann indes gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – nicht vorliegen. So liegt der Fall hier.
Das Bundesamt hat bereits in dem vorangegangenen Asylverfahren des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. März 2022 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind in Bezug auf diese Feststellung nicht gegeben. Unabhängig davon, ob im Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Antragstellers von einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auszugehen ist, ist jedenfalls nicht dargelegt, dass der Antragsteller im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande war, den nun angeführten Grund für ein etwaiges Abschiebungsverbot bereits in seinem vorangegangenen Asylverfahren, insbesondere im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens, geltend zu machen. Vielmehr hat sich der Antragsteller trotz verfestigten Bewusstseins seiner sexuellen Orientierung unter Verletzung einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbaren Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten (vgl. auch § 15 Abs. 1 AsylG) nicht weiter um den notwendigen Vortrag in seinem Verfahren gekümmert (vgl. zum Verschuldensmaßstab Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 51 Rn. 127). Insoweit wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Der Antragsteller geht daher fehl, sofern er anführt, dass es für die Frage der Feststellung von Abschiebungsverboten unerheblich sei, ob er es schuldhaft versäumt habe, seine sexuelle Orientierung im Rahmen des Erstverfahrens geltend zu machen (vgl. Schriftsatz vom 17. Dezember 2025, S. 1). Auf eine etwaige Verfristung nach § 51 Abs. 3 VwVfG kommt es mithin nicht an.
Die Ausübung des durch § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG bzw. im Rahmen eines – unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestehenden – Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 f. VwVfG eröffneten Ermessens (vgl. Wittmann, in: BeckOK/MigR [Oktober 2025], § 31 AsylG Rn. 64e f.) durch das Bundesamt lässt wiederum keine Fehler erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt im Rahmen der Ermessensausübung auf seine Auffassung verweist, dass ungeachtet der Glaubhaftigkeit des Vortrags zu seiner Homosexualität hinreichende Niederlassungsmöglichkeiten des Antragstellers in der Türkei, etwa in seiner Herkunftsstadt Izmir, beständen. Die Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden. Das Bundesamt handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn es ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid im Asylverfahren bei Fehlen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen des Bundesamts (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 31. August 2020 – 34 K 233.19 A –, juris Rn. 37). Eine Ermessensreduzierung auf Null, die eine Pflicht zu einer erneuten Sachprüfung zur Folge hätte, kann aber insbesondere dann bestehen, wenn die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Entscheidung schlechthin unerträglich – etwa infolge offensichtlicher Fehlerhaftigkeit – wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – BVerwG 1 C 26/08 –, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 53.19 –, juris Rn. 19; Wittmann, in: BeckOK/MigR [Oktober 2025], § 31 AsylG Rn. 64f). Ob ein solcher Ausnahmefall angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – BVerwG 2 C 18.19 –, juris Rn. 42). Dabei ist bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren im Herkunftsland von im Vergleich zum sonstigen asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Anforderungen auszugehen. Ansonsten würden der Konzentrations- und Beschleunigungseffekt der asylrechtlichen Maßgaben in § 31 Abs. 3 Satz 3, § 71 Abs. 1 AsylG entwertet. Denn der Asylfolgeantrag ist kein außerordentliches Rechtsmittel, mit dem jederzeit eine vermeintlich unrichtige Sachentscheidung im Erstverfahren korrigiert werden könnte (vgl. OVG Nds., NVwZ-RR 1989, 276 [277]; Dickten/Rosarius, in: BeckOK/AuslR [Oktober 2025], § 71 AsylG Rn. 16; vgl. dazu, dass die einfache Rechtswidrigkeit eines Bescheids nicht zur Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das Wiederaufgreifen führt BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – BVerwG 1 C 26/08 –, juris Rn. 20). Die behaupteten Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies ist anzunehmen, wenn er ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 – 4 A 2385/14.A –, juris Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2025 – VG 42 L 519/25 A –, BA S. 9). Diese Gefahren müssen sich auch alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris Rn 37). Von einem solchermaßen in Gewicht und Wahrscheinlichkeit erhöhten Gefahrengrad ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Die Frage einer Gruppenverfolgung von Homosexuellen in der Türkei wird unterschiedlich bewertet (vgl. z.B. bejahend VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2025 – VG 17 K 248/23 A –, BA S. 7 und verneinend VG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 2024 – VG 11 K 367/24 A –, UA S. 7 f., jeweils m.w.N.). Diese muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden. Denn auch die seitens des Antragstellers angeführten Entscheidungen, die eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bejahen, lassen nicht auf die für eine Ermessensreduzierung auf Null erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit schwerster Schäden schließen. So erkennen sie beispielsweise an, dass es in den Großstädten „dem Grunde nach möglich ist, die sexuelle Orientierung offen zu zeigen“ (VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2025 – VG 17 K 248/23 A –, BA S. 7; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2025 – 22 K 6422/23.A –, juris Rn. 36), führen aus, dass die Verfolgung oftmals in der Kumulierung diskriminierender Maßnahmen liege, die „für sich allein noch keine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen“ (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 26. August 2025 – 5 K2798/24.A –, UA S. 8), erläutern, dass Homosexuelle „häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung [werden] (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2023 – VG 39 L 244/23 A –, BA S. 5 [Anm.: Hervorhebung nur hier]) oder stellen fest, dass die Möglichkeit, „in den Großstädten der Türkei und an der Südküste in bestimmten Bereichen […] Homosexualität zu zeigen […] nur [bedeute], dass sie nicht damit rechnen müssen, körperlich angegriffen zu werden, und noch nicht, dass sie in den genannten Regionen der Türkei ein diskriminierungsfreies Leben zu erwarten haben“ (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. April 2023 – VG 36 K 560/19 A –, UA S. 8). Auch die Erkenntnismittel lassen keinen Schluss darauf zu, dass der Antragsteller bei Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit getötet würde oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Während Benachteiligungen und Diskriminierung in verschiedensten Bereichen der türkischen Gesellschaft (z.B. Arbeitsmarkt, Medien, Versammlungsfreiheit) festzustellen sind (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 18. Oktober 2024, S. 264 ff.), kann aus den Angaben zur Frequenz von gewalttätigen Übergriffen – auch unter Berücksichtigung von etwaigen Dunkelziffern und Vermeidungsverhalten – nicht auf einen solchermaßen gesteigerten Gefahrengrad geschlossen werden, als eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens anzunehmen wäre (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, 20. Mai 2024, S. 15: „nicht selten Opfer von Gewalt“; so auch BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 18. Oktober 2024, S. 268, s. auch a.a.O., S. 269: „In Einzelfällen kommt es auch zu ‚Ehrenmorden‘ im Zusammenhang mit Homosexualität […]“; BAMF, Länderkurzinformation Türkei – Situation von LGBTIQ-Personen, Oktober 2024, S. 7: „Laut Bericht der Menschenrechtsstiftung […] seien zwischen dem 01.01.2024 und dem 01.09.2024 insgesamt zwölf verbale und körperliche Angriffe mit diskriminierendem und hasserfülltem Motiv gegenüber LGBTIQ-Personen registriert worden. […] Im gesamten Jahr 2021 sei es einem Bericht der NGO [..] zufolge zu acht Morden an LGBTIQ-Personen gekommen […]“; gänzlich fehlende Angaben zur Häufigkeit von Übergriffen in United States, Department of State, Turkey 2022 Human Rights Report, 20. März 2023, S. 91; „During the year LGBTQI+ individuals experienced discrimination, intimidation, and violent crimes.“). Angesichts fehlenden Vortrags zu einer konkreten Bedrohung durch seine Familie in der Türkei – seine Mutter und Großmutter seien zudem mittlerweile verstorben und sein Vater halte sich nicht mehr in der Türkei auf (Bl. 44 der Akte zum Verfahren 6...) – kann auch nicht insofern auf eine individuell erhöhte Schadenswahrscheinlichkeit für den Antragsteller geschlossen werden. Sofern dieser wiederum auf die Abhilfeentscheidungen des Bundesamtes in zwei anderen Fällen türkischer Staatsangehöriger aufgrund deren sexueller Orientierung verweist, vermag er hieraus nichts herzuleiten, da die Umstände der dort jeweils angeführten „nichtstaatlichen Verfolgung“ gänzlich unklar bleiben.
B. Der Hilfsantrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
hat ebenfalls keinen Erfolg. Effektiver Eilrechtsschutz ist bei Ablehnung eines Folgeantrags und Vorliegen einer vollziehbaren bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren weiterhin nur mit einem – hier als Hauptantrag gestellten – Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen (vgl. Nachweise unter A.), so dass trotz der Bezugnahme des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG auf einen Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO bereits dessen Statthaftigkeit fraglich erscheint (vgl. A.). Unabhängig davon ist ein solcher Antrag aufgrund des unter A. Gesagten jedenfalls unbegründet, da die Unzulässigkeitsentscheidung sich als rechtmäßig erweist.
C. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2025 hat sich mit dem hiesigen Beschluss erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).