Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 16.01.2026 – 33 L 585/25 V
ECLI:DE:VGBE:2026:0116.33L585.25V.00
Orientierungssatz
1. Einzelfall des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung eines Visums wegen abgegebener und weiter fortbestehender Aufnahmeerklärungen gegenüber afghanischen Staatsangehörigen. (Rn.8)
2. Die Abkehrentscheidung des Bundesministeriums des Innern vom 8. Dezember 2025 von den am 19. Januar 2024 ebenfalls seitens des Bundesministeriums des Innern im Rahmen des sogenannten Listenverfahrens (Verfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen ab 1. September 2021, sogenannte Überbrückungsliste) zunächst zugunsten von örtlichen afghanischen Hilfskräften und ihren Familien abgegebenen Aufnahmeerklärungen im Sinne des AufenthG 2004 § 22 S 2 AufenthG genügt nicht der der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich von Verfassungs wegen obliegenden Pflicht zur willkürfreien individuellen Begründung derartiger Abkehrentscheidungen und ist daher nicht geeignet, die zu Gunsten der hiesigen Antragsteller abgegebenen Aufnahmeerklärungen wirksam zu beseitigen. (Rn.14) (Rn.28)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Beschlusses des VG Berlin vom 16. September 2025 – Q... – in Gestalt des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2025 – T... – im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Visa gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen, sofern eine aktuelle Sicherheitsabfrage in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden keine der Visaerteilung entgegenstehenden Erkenntnisse erbringt, und den Antragstellern bis zum rechtskräftigen Abschluss der Visaverfahren die von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit erbrachten Leistungen der Antragsgegnerin (Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung) weiter zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt I..., beigeordnet.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO statthaft (VGH München, Beschluss vom 15. April 2019 – 10 CE 19.650 – juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. November 2019 – 6 S 199/19 – juris Rn. 4; VG Minden, Beschluss vom 10. November 2023 – 9 L 1002/23 – juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – VG 4 L 486/25 V – Entscheidungsabdruck [EA] S. 2 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 123 VwGO Rn. 174 f. m.w.N.). Zuständig für die Entscheidung über die begehrte Abänderung ist nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog das Verwaltungsgericht als Gericht der anhängigen Hauptsache (Q...). Diese gesetzliche Zuständigkeitsregelung gilt auch, wenn der zu ändernde Beschluss erst im Beschwerdeverfahren ergangen ist (Schoch, in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 80 VwGO Rn. 562; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 135; jeweils m.w.N.).
Erforderlich für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog ist die Veränderung der relevanten Umstände, weil einem Abänderungsantrag andernfalls die materielle Rechtskraft der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung entgegenstünde (vgl. § 121 VwGO analog; BVerwG, Beschluss vom 21. März 2023 – 1 W-VR 4.23 – juris Rn. 10 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 11 B 101/24 – juris Rn. 5), d.h. vorliegend die materielle Rechtskraft des unanfechtbaren Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2025 (T...).
Derart veränderte Umstände liegen hier vor. Mit Bescheiden vom 11. Dezember 2025 hat die Antragsgegnerin nunmehr die Visaanträge der Antragsteller ablehnend beschieden. Nach Erlass des abzuändernden Beschlusses vom 16. September 2025 und abweichend von ihrer Beschwerdebegründung (Bl. 6 Gerichtsakte T...) hat die Antragsgegnerin zudem erstmalig im hiesigen Verfahren auf Nachfragen der Kammer mitgeteilt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz bereits im Juli 2025 seine Prüfungen mit dem Ergebnis abgeschlossen hatte, dass die anonymen Hinweise für den Fall der Antragsteller nicht sicherheitsrelevant sind (vgl. Bl. 142 Gerichtsakte Q...).
Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem tenorierten Inhalt liegen vor. Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung haben die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa (dazu unter I.). Dementsprechend steht den Antragstellern auch ein Anspruch auf weitere Unterbringung und Versorgung zu (dazu unter II.). Der weitergehende Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zu wirksamen Schutzmaßnahmen hat dagegen keinen Erfolg (dazu unter III.).
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 – juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. – juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 – juris Rn. 22). Dies ist hier der Fall.
I. Hinsichtlich des auf Erteilung von Visa gerichteten Begehrens haben die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu 1.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu 2.) glaubhaft gemacht.
1. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit den zu Gunsten der Antragsteller abgegebenen und weiter fortbestehenden Aufnahmeerklärungen (vgl. zu erteilten und lediglich ausgesetzten Aufnahmeerklärungen: VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2025 – VG 30 L 290/25 V – EA S. 4; Beschluss vom 29. August 2025 – VG 4 L 314/25 V – EA S. 5; vgl. zum weiteren Meinungsstand bereits: Beschlüsse der Kammer vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – juris Rn. 7 und – VG 33 L 276/25 V – juris Rn. 7; jeweils m.w.N.).
Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Dauer-aufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (im Folgenden: BMI) oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
Die Antragsteller erfüllen die Voraussetzungen für die Visaerteilung. Es liegt weiterhin eine wirksame Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG zu Gunsten der Antragsteller vor. Die den Ablehnungsbescheiden der Deutschen Botschaft in Islamabad vom 11. Dezember 2025 zugrundeliegende Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 beseitigte die ihnen gegenüber abgegebenen Aufnahmeerklärungen vom 19. Januar 2024 nicht (dazu a)). Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind gegeben (dazu b)).
a) Die zugunsten der Antragsteller nach § 22 Satz 2 AufenthG abgegebenen Aufnahmeerklärungen sind durch die in den Ablehnungsbescheiden vom 11. Dezember 2025 anstelle einer individuellen Begründung in Bezug genommene Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 nicht beseitigt worden. Letztere begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Am 19. Januar 2024 hatte das BMI im Rahmen des sogenannten Listenverfahrens (Verfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen ab 1. September 2021, sogenannte Überbrückungsliste) zunächst zugunsten aller Antragsteller Aufnahmeerklärungen im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG abgegeben (vgl. E-Mail vom 19. Januar 2024 mit Listenanhang, Bl. 1 ff. G...). Über die Abgabe der Aufnahmeerklärungen wurden die Antragsteller mit E-Mail der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (im Folgenden: GIZ) vom 29. Januar 2024 informiert (Bl. 25 ff. Gerichtsakte Q...).
Zwar erklärte das BMI am 8. Dezember 2025 für alle Personen, die auf der sog. Menschenrechtsliste/Überbrückungsprogramm gelistet und bisher nicht nach Deutschland eingereist sind, die Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG für ungültig und erloschen (Bl. 976 f. G...). Das Erlöschen ihrer Aufnahmeerklärungen wurde den Antragsteller ebenfalls mit E-Mail der GIZ vom 12. Dezember 2025 mitgeteilt (Bl. 155 f. Gerichtsakte Q...) und den ablehnenden Bescheiden der Deutschen Botschaft in Islamabad vom 11. Dezember 2025 zugrunde gelegt. Die Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 genügt jedoch nicht der der Antragsgegnerin grundsätzlich von Verfassungs wegen obliegenden Pflicht zur willkürfreien individuellen Begründung derartiger Abkehrentscheidungen (dazu aa)) und ist daher nicht geeignet, die zu Gunsten der hiesigen Antragsteller abgegebenen Aufnahmeerklärungen wirksam zu beseitigen (dazu bb)).
aa) Trotz ihres grundsätzlich verwaltungsinternen Charakters unterliegt die Entscheidung über die Abkehr von einer einmal erteilten (und nach außen kommunizierten) Aufnahmeerklärung nach Überzeugung der Kammer einer gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich des Vorliegens objektiver Willkür (vgl. bereits VG Berlin, abzuändernder Beschluss der Kammer vom 16. September 2025 – Q... – juris Rn. 24 sowie Beschlüsse der Kammer vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – juris Rn. 16 ff. und – VG 33 L 276/25 V – juris Rn. 16 ff.; jeweils m.w.N.).
Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem Fall der erstmaligen Abgabe einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG, bei welcher dem BMI ein weiter politischer Entscheidungsspielraum für die autonome Ausübung staatlicher Souveränität (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77) zusteht, der lediglich dadurch begrenzt wird, dass die Aufnahmeerklärung „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ ergehen muss und nicht aus anderen Gründen erfolgen darf (zur fehlenden gerichtlichen Überprüfbarkeit: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 32; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 – juris Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 17 m.w.N.; für eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung in Bezug auf das sog. Ortskräfteverfahren: u.a. VG Berlin, Urteil der Kammer vom 26. Februar 2024 – VG 33 K 127/22 V – BeckRS 2024, 47013 Rn. 36 m.w.N. [Vorinstanz zu OVG 6 B 4/24 und BVerwG 1 B 15.25]).
Die Exekutive verlässt allerdings den Bereich autonomen Staatshandelns, sobald sie sich entscheidet, einen bestimmten Ausländer in das Bundesgebiet aufnehmen zu wollen. Einer solchen Übernahmeerklärung kommt eine Zäsurwirkung zu (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 14). Denn eine einmal abgegebene Aufnahmeerklärung vermittelt dem hierdurch Begünstigen, jedenfalls dann, wenn sie ihm wie vorliegend zur Kenntnis gegeben worden ist, eine Rechtsposition, die im Hinblick auf die Bejahung des politischen Interesses durch die Bundesrepublik rechtsstaatlichen Vertrauensschutz genießen kann (vgl. zum Schutz des Vertrauens in strafverfahrensrechtliche Rechtspositionen: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 – 2 BvR 213/92 – juris Rn. 27 ff.). Die Schaffung dieses Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führt mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]) und der grundgesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet wird (vgl. ausführlich auch zur Auslegung von § 22 Satz 2 AufenthG: VG Berlin, Beschlüsse der Kammer vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – juris Rn. 16 ff. sowie – VG 33 L 276/25 V – juris Rn. 16 ff.; jeweils m.w.N.; in diesem Sinne auch: VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V – EA S. 8 f.; Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V – EA S. 11; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 20 f.).
Insbesondere dann, wenn – wie hier im Rahmen der Listenverfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen – der Erteilung der Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, kann das BMI nicht ohne weitere Begründung den Wegfall des politischen Interesses erklären, sondern ist aus Vertrauensschutzgründen gehalten anzugeben, warum diese ursprüngliche Einschätzung nicht mehr zutreffend ist (VG Berlin, Beschlüsse der Kammer vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – juris Rn. 19 sowie – VG 33 L 276/25 V – juris Rn. 19; vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018, a.a.O., Rn. 18 ff.). Ein Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit der Gründe für den Wegfall ist dabei vor allem dann zu fordern, wenn es sich um eine nach außen kommunizierte Abkehrentscheidung handelt, hinsichtlich welcher auch eine Begründung – zum Beispiel in Gestalt von Sicherheitsvoten, Sicherheitsanmerkungen und/oder Gefährdungseinschätzungen o.ä. – kommuniziert worden ist (in diesem Sinne bereits: VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund gilt das Gesagte selbst dann, wenn man annimmt, dass eine Pflicht zur Offenbarung der einer Aufnahmeentscheidung vorausgehenden schutzbedürftigen Überlegungen mit dem Gesetzeszweck grundsätzlich nicht vereinbar sei und daher die Gründe für das behördliche Vorgehen grundsätzlich nicht verwaltungsgerichtlich überprüft werden können sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025, a.a.O., Rn. 35).
Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Entscheidung über die Aufnahme einer Person nach § 22 Satz 2 AufenthG im weiten politischen Ermessen der Exekutive steht, so dass für die erneute Überprüfung oder Abkehr von einer einmal getroffenen Aufnahmeentscheidung im Wesentlichen grundsätzlich nichts Anderes gelten kann. Auch insoweit muss der Handlungsspielraum der Exekutive gewährleistet sein, um den politischen Interessen der Bundesrepublik Rechnung zu tragen. Denn politische Interessen sind wandelbar, sodass eine Aufnahmeerklärung stets nur als Erklärung „auf Zeit“ verstanden werden kann (VG Berlin, Beschlüsse vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V und VG 33 L 276/25 V – jeweils juris Rn.17 m.w.N.).
Allerdings ist bei den vorliegenden Listenverfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen zu berücksichtigen, dass die Erteilung der Aufnahmeerklärungen entgegen der gesetzgeberischen Intention nicht lediglich eine Aufnahme im Einzelfall (gerade) aufgrund dessen jeweiliger Besonderheit (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77) darstellt, sondern eine bestimmte Ausländergruppe betrifft, hinsichtlich der das BMI nach einer individuellen Gefährdungsprüfung anhand gleichlautender Kriterien ein politisches Interesse angenommen hat. Zur Umsetzung des politischen Willens, eine bestimmte Ausländergruppe einheitlich zu behandeln, hat der Gesetzgeber eigentlich das Verfahren nach § 23 Abs. 2 AufenthG vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025, a.a.O., Rn. 39; vgl. auch BT-Drs. 15/240, S. 77: „[…]; die Aufnahme von Gruppen von Ausländern richtet sich nach den Vorschriften der §§ 23 und 24.“), wie es auch bei dem sog. Bundesaufnahmeprogramm umgesetzt worden ist.
Die Begünstigten der Aufnahmezusagen im Bundesaufnahmeprogramm einerseits und der Aufnahmeerklärungen in den Listenverfahren andererseits sind sowohl nach den Erfahrungen der Kammer in den von ihr entschiedenen Verfahren als auch der Entstehungsgeschichte der jeweiligen Programme in Bezug auf ihre Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht voneinander zu unterscheiden. Bei diesen Vergleichsgruppen handelt es sich daher um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte (dazu (1)), die ohne hinreichenden sachlichen Grund ungleich behandelt werden (dazu (2)).
(1) Bei den Listenverfahren (Menschenrechtsliste und Überbrückungsliste) und dem Bundesaufnahmeprogramm handelt es sich um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte. Neben dem fortlaufenden Ortskräfteverfahren wurden seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 weitere Gruppen besonders schutzbedürftiger Afghaninnen und Afghanen aus den Bereichen Politik, Justiz, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Medien und Kultur durch das sogenannte Listenverfahren in Deutschland aufgenommen (vgl. im Einzelnen auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2026, Bl. 86 ff. Gerichtsakte Q...). Zunächst wurde mit der Erstellung der Menschenrechtsliste im August 2021 ad hoc auf die Gefährdungssituation und die gescheiterte Evakuierung reagiert, um besonders schutzbedürftigen Afghaninnen und Afghanen eine Schutzperspektive zu bieten (Deutsches Institut für Menschenrechte [im Folgenden: DIM] – Schutz durch Scoring?, S. 16; abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/schutz-durch-scoring). Zusammengestellt wurde diese Liste auf der Grundlage von individuellen Gefährdungsanzeigen und Vorschlägen von Organisationen und Einzelpersonen (BT-Drs. 19/32679, S. 19). Die Aufnahme auf die Liste erfolgte nach den Kriterien eines sog. Profilrasters (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2026, Bl. 87 Gerichtsakte Q...). Hiernach sollten Personen die Möglichkeit einer Aufnahme in Deutschland erhalten, die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Antragsgegnerin zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt haben oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden ist, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden sind. Stichtag für die Meldung war der 31. August 2021, der Zeitpunkt des Abschlusses des US-Truppenabzugs (BMI, Häufig gestellte Fragen („FAQ“) zum Themenkomplex Afghanistan, Stand: 8. Oktober 2021; abrufbar unter: https://frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI_RS-T-7374-FAQs-zum_Themenkomplex-Afghanistan_20211008.pdf).
Für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Aufnahme auf die Menschenrechtsliste und dem offiziellen Beginn des Bundesaufnahmeprogramms wurde das Überbrückungsprogramm (Überbrückungsliste) geschaffen. Es diente der Aufnahme der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen, die erst nach dem Stichtag identifiziert werden konnten (DIM, a.a.O., S. 17). Grundlage hierfür war das bereits vorliegende Profilraster für die sog. Menschenrechtsliste (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2026, Bl. 87 Gerichtsakte Q...).
Das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan, welches die langfristige und strukturierte Aufnahme aus Afghanistan gewährleisten sollte (DIM, a.a.O., S. 16), knüpfte an die Aufnahmen von ehemaligen afghanischen Ortskräften sowie weiteren besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen an und richtete sich an Personen, die wegen ihres Einsatzes für Demokratie und Menschenrechte, ihrer Tätigkeit für westliche Institutionen oder aufgrund von Geschlecht, Religion und/oder sexueller Orientierung konkret gefährdet sind (BMI, Humanitäre Aufnahmeprogramme und Resettlement, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/asyl-fluechtlingsschutz/resettlement/resettlement-node.html; vgl. auch: Aufnahmeanordnung-AFG vom 19. Dezember 2022, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/down-loads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/humanitaere-aufnahmeprogram-me/aufnahmeanordnung-bap-afghanistan.html).
(2) Die grundlegende Ungleichbehandlung dieser Vergleichsgruppen hinsichtlich des ihnen gewährten Rechtsschutzes ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Zuordnung der einzelnen Personen zu den Programmen erfolgte nach dem oben Gesagten allein nach der zeitlichen Abfolge der Aufsetzung der jeweiligen Programme und nicht wegen der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit bzw. Gefährdungslage der betroffenen Afghaninnen und Afghanen oder aufgrund sonstiger inhaltlicher Gründe. Würde man allein den zufälligen Zeitpunkt der Aufnahme einer Person in eines der Aufnahmeprogramme als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des gewährten Rechtsschutzes ausreichen lassen (so aber: VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2025 – VG 41 L 763/25 V – EA S. 9 f.), hätte es die Exekutive selbst in der Hand, durch die Ausgestaltung der Verfahren und die – von der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers abweichende – Wahl der den Programmen zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen sowohl das Ob als auch das Wie der gerichtlichen Kontrolle (Prüfungsdichte) grundlegend zu beeinflussen (so aber: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 – juris Rn. 11; Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 37 ff.; dort auch zur unterschiedlichen Prüfungsdichte). Dies steht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Erforderlich, aber auch ausreichend zur Begründung des Wegfalls des politischen Interesses bei einer bereits erteilten Aufnahmeerklärung im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG ist daher eine willkürfreie individuelle Prüfung und Begründung, weshalb die ursprünglich angenommene Gefährdungsbeurteilung nicht (mehr) zutreffend ist. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil die nach dem oben Gesagten verfassungsrechtlich gebotene Willkürkontrolle sonst ins Leere liefe (vgl. hierzu auch: VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026, a.a.O., S. 16; Sommermann in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 20 GG Rn. 306).
Etwas Anderes folgt auch nicht aus den gerichtsbekannten allgemeinen Hinweisen der GIZ an Berechtigte der Listenverfahren (vgl. hierzu: VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2025 – VG 41 L 763/25 V – EA S. 10) und der „Declaration of reservation“, die der Antragsteller zu 1 bei der Visumantragstellung bei der Deutschen Botschaft in Islamabad unterschrieben hat (Bl. 5 Visumsvorgang). Hierin heißt es übereinstimmend:
„The prospect for admission to Germany does not represent a legal entitlement. This prospect may cease in case its underlying political reasons are deemed not to be established any longer. If therefore the approval for admission has to be declared invalid, the organizational and logistical support, which is provided to you during the process by the German service provider, terminates.”
Soweit darin ausgeführt wird, dass die Aussicht auf eine Zulassung nach Deutschland entfallen kann, wenn die ihr zugrundeliegenden politischen Gründe nicht mehr als gegeben angesehen werden, besagt dies nichts darüber, welche (verfassungsrechtlichen) Anforderungen an den Wegfall der politischen Gründe zu stellen sind.
bb) Die Erklärung des BMI vom 8. Dezember 2025 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Antragsteller können sich vorliegend auf schutzwürdiges Vertrauen betreffend den Bestand der ihnen mitgeteilten Aufnahmeerklärungen berufen (dazu (1)); die einer gerichtlichen Willkürkontrolle unterworfene Abkehrentscheidung des BMI ist mangels hinreichender Begründung nicht geeignet, diese Aufnahmeerklärungen wirksam zu beseitigen (dazu (2)).
(1) Wie bereits im abzuändernden Beschluss der Kammer vom 16. September 2025 festgestellt, stellten die mit E-Mail der GIZ vom 29. Januar 2024 mitgeteilten Aufnahmeerklärungen im vorliegenden Fall einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Bildung und Betätigung schutzwürdigen Vertrauens dar (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss der Kammer vom 16. September 2025 – Q... – juris Rn. 25). Der Erteilung der Aufnahmeerklärungen zugunsten der Antragsteller lag auch eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde. Dem Listenanhang zu der E-Mail des BMI vom 19. Januar 2024 ist für den Antragsteller 1 als „Hauptperson“ seine Eigenschaft als „Vertreter:innen von Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft, bei denen eine Assoziierung mit DEU […]“ als „Gefährdungskategorie“ zu entnehmen (Bl. 198 G...).
(2) Die Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 ist nicht geeignet, die den Antragstellern am 29. Januar 2024 mitgeteilten Aufnahmeerklärungen zu beseitigen, weil sie nicht den oben dargestellten Begründungsanforderungen genügt.
Die Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 (Bl. 976 f. G...) und seine Veröffentlichung auf der Regierungspressekonferenz vom 10. Dezember 2025 (abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=PHRGHgoH7Jc&t=1449s) mit dem Inhalt, dass ein politisches Interesse an der Aufnahme der bisher nicht eingereisten Personen der sogenannten Menschenrechtsliste und aus dem Überbrückungsprogramm nicht (mehr) bestehe, genügt den oben dargestellten Begründungsanforderungen ebenso wenig wie die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2026 dargelegte außenpolitische Neubewertung der Gesamtsituation für die Aufnahmeverfahren in Afghanistan und die Belastungsfähigkeit der Aufnahme- und Integrationssysteme in der Bundesrepublik nach stattgefundenem Regierungswechsel (Bl. 91 Gerichtsakte Q...). Dass das BMI den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend zusätzlich im jeweiligen Einzelfall vor Beseitigung der Aufnahmeerklärung die konkreten Umstände geprüft und berücksichtigt hätte, geht hieraus nicht hervor.
Im vorliegenden Fall der Antragsteller lassen auch weder die E-Mail der GIZ vom 12. Dezember 2025 noch die Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vom 11. Dezember 2025 (fallbezogene) Gründe für die Erklärung der Aufnahmeerklärungen als ungültig und erloschen erkennen.
Die Antragsteller wurden in der E-Mail der GIZ vom 12. Dezember 2025 lediglich mit folgenden Worten informiert:
„After a comprehensive review, it has been determined that the basis for the approval of the admission commitment does not exist any further and that the admission procedure for the following person(s) is discontinued: [Personalien der sieben Antragsteller]”.
Die Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vom 11. Dezember 2025 begründen die Ablehnung der Visumsanträge nur wie folgt:
„In Ihrem Fall hat das Bundesministerium des Innern die Aufnahmeerklärung am 8. Dezember 2025 für ungültig und erloschen erklärt. Damit ist die tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung des Visums auf Grundlage von § 22 Satz des Aufenthaltsgesetzes weggefallen.“
Dass das BMI die Umstände des Einzelfalls, namentlich eine abweichende Beurteilung der individuellen Gefährdungslage der Antragsteller zum Anlass seiner Abkehrentscheidung gemacht bzw. bei dieser zumindest berücksichtigt hätte, lässt sich dem nicht ausdrücklich entnehmen. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine entsprechende konkludente Prüfung oder Neubeurteilung ersichtlich; schließlich waren die Visaverfahren der Antragsteller zuvor allein wegen Sicherheitsbedenken, nicht jedoch wegen Zweifeln an der getroffenen Gefährdungseinschätzung „on hold“ gesetzt worden (vgl. VG Berlin, abzuändernder Beschluss der Kammer vom 16. September 2025 – Q... – juris Rn. 10.).
Auf Nachfrage der Kammer, ob hinsichtlich der Antragsteller individuelle Gründe (und ggf. welche) für die Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 bestünden, die über die allgemeinen politischen Gründe für die Beendigung der sog. Listenverfahren hinausgehen, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. Januar 2026 keine solchen individuellen Gründe für die Antragsteller dargelegt, sondern auf den (allgemeinen) Wegfall des politischen Interesses an der Aufnahme der noch nicht eingereisten Personen auf der Menschenrechtsliste und im Überbrückungsprogramm verwiesen (Bl. 129 Gerichtsakte Q...).
b) Die Antragsteller erfüllen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG für die Visaerteilung.
Die Identität der Antragsteller ist geklärt und die Pässe der Antragsteller sind visierfähig (vgl. Bl. 130 Q...; Bl. 13 Q...; Bl. 65...; Bl. 6 Q...; Bl. 18 Q...; Bl. 25 Q...; Bl. 15 Q...).
Sicherheitsbedenken sind nicht ersichtlich. Die Sicherheitsinterviews wurden mit den Antragstellern am 15. August 2024 durchgeführt ohne sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach Rückmeldung der zu beteiligenden Sicherheitsbehörden (vgl. Bl. 131 Q...; Bl. 14 Q...; Bl. 76...; Bl. 6 Q...; Bl. 19 Q...; Bl. 26 Q...; Bl. 16 Q...). Am 26. August 2024 ging bei der Deutschen Botschaft ein anonymer Hinweis ein, sodass der Visumsantrag zur Überprüfung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz „on hold“ gesetzt wurde (vgl. Bl. 134 ff. Q...). Nach Durchführung einer Nachbefragung des Antragstellers zu 1 am 11. September 2024 gelangte das Befragungsteam in der Deutschen Botschaft in Islamabad zu der Meinung, dass der Hinweis auf Missgunst oder Diskreditierung zurückzuführen sei (vgl. Bl. 137 f. Q...). Auf Rückfrage der Deutschen Botschaft in Islamabad beim Hinweisgeber am 29. Oktober 2024 bot dieser an, ein Video zur Unterstützung seiner Anschuldigungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Bl. 143 f. Q...). Im Juli 2025 teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz nach abgeschlossener Prüfung mit, dass die anonymen Hinweise für den Fall der Antragsteller nicht sicherheitsrelevant sind. Aktuell steht lediglich noch eine (erneute) aktuelle Sicherheitsabfrage in den Datenbanken der Sicherheitsbehörden aus (vgl. Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 9. und 13. Januar 2026, Bl. 128 und 142 Gerichtsakte Q... sowie §§ 72a, 73 AufenthG).
Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist von einem Ausnahmefall auszugehen. Sinn und Zweck der ausschließlich auf humanitären Gründen beruhenden Aufnahmeerklärungen gebieten ein Absehen von dieser allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2025 – VG 4 L 314/25 V – EA S. 5; zu § 23 Abs. 2 AufenthG: VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – EA S.11; Beschluss vom 26. August 2025 – VG 33 L 377/25 V – EA S. 6).
2. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohen ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 und vom 28. April 2017, a.a.O., Rn. 2 und Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 22).
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass ihnen vor Abschluss des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache (Q...) eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht, wo ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Nach der „Gemeinsamen Absichtserklärung“ vom September 2025 haben die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein sollen. Spätestens mit Ablauf dieser Frist besteht für die Antragsteller eine gesteigerte Gefahr der Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 – juris Rn. 34).
II. Die Antragsteller haben mit der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, dass ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluss der Visaverfahren die von der GIZ erbrachten Leistungen (Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung) weiter zu gewähren sind.
Ein solcher Anspruch folgt aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der die Visaverfahren bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss verfassungsrechtlich absichert (in diese Richtung: BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 – juris Rn. 35; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – VG 32 L 794/25 V – EA S. 9 f.; Beschluss vom 30. Dezember 2025 – VG 36 L 374/25 V – EA S. 4 f.). Da den Antragstellern ein Anspruch auf Erteilung der Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG zusteht, bleibt die Antragsgegnerin verpflichtet, den Abschluss der Visaverfahren abzusichern. Von dieser Absicherung muss insbesondere umfasst sein, dass den Antragstellern die Möglichkeit zur Teilnahme an den Visaverfahren erhalten bleibt. Im Fall der Leistungseinstellung durch die GIZ droht den Antragstellern jedoch Obdachlosigkeit in U... und die Abschiebung nach Afghanistan. Die Weitergewährung der bisher von der GIZ erbrachten Leistungen ist daher zur Absicherung der grundgesetzlich verbürgten Rechte der Antragsteller aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erforderlich.
III. Soweit die Antragsteller weitergehend wirksame Maßnahmen der Antragsgegnerin zum Schutz vor einer Abschiebung durch die pakistanischen Behörden begehren, ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend gilt, soll das Eilrechtsschutzgesuch einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss so klar formuliert sein, dass im Falle der Stattgabe eine inhaltlich genau abgegrenzte und gegebenenfalls vollstreckbare Entscheidung ergehen kann. Mit dem Antrag wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie der Gegenseite eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eine Zwangsvollstreckung möglich sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 7 C 21/12 – juris Rn. 54).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder, falls dies früher erfolgt, bis zur Ausreise nach Deutschland, wirksame Maßnahme zu treffen, die vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden schützen, nicht. Aus dem so formulierten Antrag geht nicht hervor, welche konkreten wirksamen Maßnahmen die Antragsgegnerin treffen soll, um die Antragsteller vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden zu schützen. Ein entsprechender allgemein gefasster Tenor wäre nicht vollstreckbar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2025 – VG 32 L 768/25 V – EA S. 15; Beschluss vom 29. Dezember 2025 – VG 13 L 627/25 V – EA S. 12; jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zu wirksamen Schutzmaßnahmen findet gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO bei der Kostenverteilung keine Berücksichtigung.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwertes auch bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Der auf Aufrechterhaltung der Unterbringung und auf Schutz vor Abschiebung durch die pakistanischen Behörden gerichtete Antrag (vgl. Antrag zu 2 im Antragsschriftsatz vom 29. Dezember 2025, Bl. 4 Gerichtsakte Q...) wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2025 – VG 19 L 564/25 V – EA S. 13; Beschluss vom 17. Oktober 2025 – VG 37 L 374/25 V – EA S. 17; Beschluss vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V – EA S. 15).
Den Antragstellern war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg; das geringfügige Teilunterliegen der Antragsteller steht dem nicht entgegen (vgl. zur umgekehrten vollen Kostenlast der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO: VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 12. September 2018 – 6 K 1083/14.A – juris Rn. 1). Die Antragsteller können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich.