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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 16.01.2026 – 41 L 753/25
ECLI:DE:VGBE:2026:0116.41L753.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 615.179,85 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az. VG 41 K 247/25) gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 17. November 2022 und 24. November 2022 wiederherzustellen
hat keinen Erfolg.
A. Der Antrag ist nur teilweise zulässig.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft, weil der unter dem Aktenzeichen VG 41 K 247/25 erhobenen Klage gegen die in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 17. November 2022 und 24. November 2022 ausgesprochene Rückforderung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung (mehr) zukommt, nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. November 2025 die sofortige Vollziehung der Rückforderung nachträglich angeordnet hat. Hierdurch hat sich die mit Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2025 (VG 41 L 388/25) getroffene Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erledigt; von diesem Beschluss geht damit insoweit keine Rechtswirkung mehr aus (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 6 B 10001/21 – juris Rn. 5). Die Antragsgegnerin war daher nicht ihrerseits gehalten, im Wege eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine Abänderung des Beschlusses vom 30. Oktober 2025 zu erwirken, um die im Verfahren VG 41 K 247/25 angegriffenen Bescheide vollziehbar zu machen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2010 – 10 S 2702/09 – juris Rn. 6; VG Arnsberg, Beschluss vom 10. April 2018 – 3 L 1158/18 – juris Rn. 84f. m.w.N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht dadurch unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin durch Änderungsbescheid vom 19. Dezember 2025 die in dem Bescheid vom 24. November 2022 zurückgeforderte Vergütung auf 5.241.901,68 Euro herabgesetzt hat, weil dieser ursprünglich fehlerhaft auch die für den Monat November 2021 ausgezahlte und bereits mit Bescheid vom 17. November 2022 gesondert zurückgeforderte Vergütung in Höhe von 158.725,24 Euro nochmals umfasste. Denn der Inhalt des Rückforderungsbescheides bleibt in seinen Grundzügen unverändert. Zugunsten der Antragstellerin verringert sich lediglich die durch Ziffer 2) des Bescheides zurückgeforderte Summe der Vergütung.
Unzulässig ist der Antrag, soweit er sich – neben dem Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich eines Rückforderungsteilbetrages in Höhe von 1.230.359,65 Euro wiederherzustellen, mit dem die Antragsgegnerin gegenüber den Vergütungsansprüchen der Antragstellerin aus den Bescheiden vom 13. Februar 2024 und vom 29. Juli 2025 aufgerechnet hat – auch darauf richtet, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des weiteren Rückzahlungsanspruchs in Höhe von (5.241.901,68 Euro + 158.725,24 Euro = 5.400.626,92 Euro – 1.230.359,65 Euro =) 4.170.267,27 Euro wiederherzustellen. Denn insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs fehlt nicht nur dann, wenn die Behörde die Vollziehung des Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 4 VwGO förmlich aussetzt, sondern auch dann, wenn (und soweit) etwa infolge behördlicher Zusicherung feststeht, dass keine Vollstreckung droht (zu einer bauaufsichtlichen Verfügung OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 2 M 58/14 – juris Rn. 10; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 498a m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 zugesichert, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens VG 41 K 247/25 von der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abzusehen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe lediglich dem Zweck gedient, die Auszahlung des Betrages von 1.230.359,65 Euro an die Antragstellerin zu verhindern, der dieser nach den Bescheiden vom 13. Februar 2024 und vom 29. Juli 2025 zustehe. Insoweit droht deshalb trotz der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – über die seitens der Antragsgegnerin erklärte Aufrechnung hinaus – keine weitere Vollstreckung.
B. Soweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist er jedoch unbegründet.
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig (I.) und nach der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem öffentlichen Vollziehungsinteresse vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin Vorrang einzuräumen (II.).
I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 24. November 2025 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Insbesondere hat die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Dieses Erfordernis dient neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem dazu, die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei indes nicht überspannt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2018 – 7 B 919/18 – juris Rn. 5). Für die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass schriftlich mit dem nötigen Einzelfallbezug und über eine lediglich floskelhafte Wiederholung der gesetzlichen Anforderung hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der Vollziehung des Bescheides nicht bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit abgewartet werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2021 – OVG 11 S 91/20 – juris Rn. 6). Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2024 – OVG 10 S 14/24 – juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 – juris Rn. 9).
Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung gerecht. Insbesondere erweist sie sich nicht lediglich als floskelhaft, sondern bezieht die besonderen Umstände des Einzelfalles ein, indem sie darauf abstellt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung wende finanzielle Nachteile für den öffentlichen Haushalt ab und verhindere eine Gefährdung des Rückforderungsanspruchs. Die Realisierung der Rückforderung sei unmittelbar notwendig, da anderenfalls eine Auszahlung weiterer Vergütung an die Antragstellerin zu erfolgen habe, obwohl die Gefahr bestehe, dass der Rückforderungsanspruch infolge des erheblichen Insolvenzrisikos, das seinerseits aus dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Finanzamt für Körperschaften Berlin I resultiere, nicht mehr durchgesetzt werden könne. Durch die erklärte (teilweise) Aufrechnung gegen die zwischen den Beteiligten unstreitig bestehenden Vergütungsansprüche mit den infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung fälligen Rückzahlungsansprüchen werde das öffentliche Interesse gesichert, erhebliche finanzielle Nachteile für den öffentlichen Haushalt abzuwenden. Diese fiskalischen Interessen begründeten ein legitimes und im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu berücksichtigendes Vollzugsinteresse. Hierdurch hat die Antragsgegnerin hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung sorgfältig geprüft hat und sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war.
II. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückforderungsbescheide vom 17. November 2022 und 24. November 2022 das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Die dabei gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt in den Fällen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2025 – OVG 3 S 104/24 – juris Rn. 5). Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 – juris Rn. 9).
Nach der gebotenen summarischen Prüfung sind die Bescheide rechtmäßig (1.) und es besteht ein besonderes Vollzugsinteresse (2.). Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der Bescheide gleichwohl eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind nicht ersichtlich (3.).
1. Nach summarischer Prüfung sind die Rückforderungsbescheide rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Vergütung ist § 7a Abs. 5 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung geltenden Fassung (VG Berlin, Urteil vom 24. Juni 2025 – VG 40 K 15/25 – juris Rn. 45f.; zur Rechtsgrundlage für die korrespondierenden Vergütungsansprüche vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – VG 41 L 388/25 – EA S. 14 m.w.N.).
Für die hier streitgegenständlichen Abrechnungsmonate August 2021 bis Mai 2022 haben danach die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen nach den §§ 7 und 13 TestV die abgerechnete und ausgezahlte Vergütung an die Antragsgegnerin zurückzuerstatten, soweit diese im Rahmen der Plausibilitätsprüfung oder der gezielten vertieften Prüfung feststellt, dass die Vergütung zu Unrecht gewährt wurde. Zu Unrecht wurde die Vergütung gemäß § 7a Abs. 5 Satz 3 TestV gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Vergütung wurde der Antragstellerin zu Unrecht gewährt, weil sie die ihr obliegenden Dokumentationspflichten, für die sie nach § 7a Abs. 5 Satz 4 TestV die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht erfüllt hat. Nach der im Rahmen der durchgeführten vertieften Prüfungen dargelegten Dokumentationspraxis der Antragstellerin fehlt es für die streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume an der gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 TestV erforderlichen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests. Zur Begründung verweist die Kammer auf die diesbezüglichen Ausführungen in ihrem Beschluss vom 30. Oktober 2025 (VG 41 L 388/25, EA S. 15f.), mit dem sie den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zur Auszahlung weiterer Vergütungen zu verpflichten, zurückgewiesen hat.
2. Auch das für die Vollziehbarkeitsanordnung erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigt, liegt vor. Es begründet sich darin, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rückzahlungsansprüche der Antragsgegnerin die Verwirklichung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung sichert, die sonst ernstlich gefährdet erschiene.
Rein fiskalische Interessen begründen im Umkehrschluss zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO im Grundsatz nicht das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines auf Geldzahlung gerichteten Verwaltungsaktes. Solche Interessen können das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten indes rechtfertigen, wenn die Verwirklichung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ohne den sofortigen Vollzug ernstlich gefährdet erscheint (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 217). Erforderlich hierzu ist, dass die Gefährdungslage im Einzelfall unter Berücksichtigung gegenläufiger Gesichtspunkte festgestellt wird (Schoch, a.a.O., Rn. 217f.). Ausreichend hierzu ist die Gefahr, dass die Forderung – etwa wegen eines drohenden Insolvenzverfahrens oder drohender unrechtmäßiger Handlungen des Schuldners – bei einer erst späteren Vollstreckung nicht mehr durchgesetzt werden kann (Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 80 VwGO Rn. 90).
Diese Voraussetzungen liegen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Die Rückforderungsansprüche der Antragsgegnerin erscheinen ohne den sofortigen Vollzug ernstlich gefährdet. Dies folgt schon aus dem Vortrag der Antragstellerin in dem Verfahren VG 41 L 388/25, dass sie über keine nennenswerte Mittel mehr verfüge (dortige Streitakte S. 10) und dass sie sich am 7. Juli 2025 Verbindlichkeiten in Höhe von 5.008.463,31 Euro ausgesetzt gesehen habe (dortige Streitakte S. 232). Hinzu kommt, dass das Finanzamt für Körperschaften Berlin I die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin beantragt hat und gegenwärtig im Auftrag des Insolvenzgerichtes gutachterlich geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Sollten diese vorliegen, und die Insolvenzmasse voraussichtlich ausreichen, die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung – InsO), eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und ernennt einen Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Durchsetzung der Rückforderungen der Antragsgegnerin wäre in diesem Falle auf die Insolvenzmasse sowie durch Forderungen anderer Gläubiger beschränkt.
Angesichts dieser wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin, die die Verwirklichung der Rückforderungsansprüche der Antragsgegnerin ernstlich gefährdet erscheinen lässt, besteht insbesondere ein öffentliches Interesse daran, die nach den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2024 und vom 29. Juli 2025 an die Antragstellerin zu leistende Vergütung im Wege der Aufrechnung zurückzuhalten, wofür es aber der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rückforderung bedarf (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2025 – VG 41 L 388/25 – EA S. 23 m.w.N.). Denn anderenfalls wäre die Antragsgegnerin gehalten, der Antragstellerin trotz der ernstlichen Gefahr, ihre nach summarischer Prüfung bestehenden Rückforderungsansprüche zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr durchsetzen zu können, gleichsam „sehenden Auges“ weitere Vergütung auszuzahlen.
Anders als die Antragstellerin offenbar meint, bedarf es für die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung keiner Änderung der Sachlage hinsichtlich des besonderen Vollzugsinteresses. Auch eine bereits seit geraumer Zeit existierende, ein solches Interesse begründende Sachlage muss angesichts des Umstandes, dass dieses zu Gunsten der Öffentlichkeit besteht, zu einem späteren Zeitpunkt zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen werden können; ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Betroffenen wird durch eine diesbezügliche bloße Untätigkeit der Behörde nicht geschaffen. Die prekäre wirtschaftliche Lage der Antragstellerin, die – nach ihrem eigenen Vortrag – seit mindestens mehreren Monaten praktisch unverändert ist, begründet in diesem Sinne das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses in Bezug auf die Gefahr der Durchsetzbarkeit der Rückforderungen, auch wenn die Antragsgegnerin in der Vergangenheit zunächst von der Anordnung der sofortigen Vollziehung abgesehen hat. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rückforderungsbescheide eine Reaktion der Antragsgegnerin auf den Beschluss des Gerichts vom 30. Oktober 2025 (VG 41 L 388/25) darstellt. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren kommt es indes darauf an, ob das besondere Vollzugsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht, was nach dem oben Gesagten der Fall ist.
Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Ausnahme des Regelfalls der in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordneten aufschiebenden Wirkung darstellt, auf Verfahren anderer Teststellenbetreiber verweist und hierdurch anzweifelt, dass ein Ausnahmefall vorliege, blendet sie das in ihrem konkreten Einzelfall bestehende Insolvenzrisiko und das darin begründete fiskalische Interesse der Antragsgegnerin aus.
3.) Anhaltspunkte dafür, dass die im besonderen öffentlichen Interesse liegende Vollziehung der bei summarischer Prüfung rechtmäßigen Bescheide gleichwohl, wie die Antragstellerin meint, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. für die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO), sind nicht ersichtlich.
Insbesondere führt nicht allein die Zurückhaltung des Aufrechnungsbetrages von 1.230.359,65 Euro – von der Vollstreckung der darüber hinausgehenden Rückforderung hat die Antragsgegnerin bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Klageverfahren VG 41 K 247/25 abgesehen (s.o. A.) – zur „Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin“. Denn diese sieht sich schon eigenem Vortrag zufolge Verbindlichkeiten in deutlich größerer Höhe ausgesetzt (s.o. B. 2.). Auch wenn die Antragstellerin vorgetragen hat, dass die weiteren Gläubiger die ihr gegenüber bestehenden Forderungen derzeit nicht geltend machen, könnte sie diese letztlich wohl nur bedienen, wenn ihr gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Auszahlung weiterer Vergütung zustünde, der aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, sondern von der Antragstellerin im Verfahren VG 41 L 388/25 sowie – nach der Zurückweisung des Antrags durch den Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2025 – im Beschwerdeverfahren vor dem OVG Berlin-Brandenburg (OVG 1 S 78/25) verfolgt wird.
Darüber hinaus folgte aus der Erfüllung der Forderung des Finanzamtes für Körperschaften Berlin I in Höhe von 885.595,09 Euro, die die Antragstellerin mit der durch die Antragsgegnerin im Wege der Aufrechnung zurückgehaltenen Vergütung in Höhe von 1.230.359,65 Euro begleichen könnte, nicht zwingend, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewendet werden würde. Denn allein durch die Erfüllung der Forderung des antragstellenden Gläubigers wird der Antrag nicht unzulässig (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zwar führt die vollständige Erfüllung der Forderung regelmäßig dazu, dass das Antragsrecht erlischt, weil keine Gläubigerstellung mehr besteht. Indes entfällt die Gläubigerstellung des Finanzamtes deshalb nicht, weil die Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dauerschuldverhältnis herrühren (Vuia, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage 2525, § 14 Rn. 64) und insoweit genügt, dass das anspruchsbegründende Schuldverhältnis bereits besteht und damit zu rechnen ist, dass der konkrete Vermögensanspruch im Verlauf des eröffneten Verfahrens entstehen wird (Vuia, a.a.O., § 13 Rn. 34). Die Antragstellerin ist aber als Gesellschaft mit beschränkter Haftung unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG), und als Jahressteuer (§ 7 Abs. 3 Satz 1 KStG) besteht das Steuerschuldverhältnis insoweit für das vergangene sowie das laufende Jahr, ohne dass seitens der Antragstellerin vorgetragen oder sonst ersichtlich wäre, dass in diesem Zeitraum keinerlei durch sie zu begleichende Steuerschuld entstanden ist oder entstehen wird. Auch das weiterhin erforderliche rechtliche Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfte vorliegen, weil das Finanzamt als öffentlicher Gläubiger nicht verhindern kann, dass es weitere Forderungen gegen die Antragstellerin erwirbt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 – IX ZB 18/12 – juris Rn. 7). Somit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Antragstellerin gegenüber dem Finanzamt ein Anspruch auf Rücknahme des Insolvenzantrags zustünde, sofern sie die dem Insolvenzantrag zugrundliegende Forderung begleicht (vgl. FG Hessen, Beschluss vom 3. August 2022 – 10 V 640/22 – juris Rn. 19ff.; vgl. auch bereits Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2025 – VG 41 L 388/25 – EA S.11). Es besteht nach dem oben Gesagten indes kein Automatismus, wonach die Erfüllung der Forderung des Finanzamtes zu einer Abwendung des Insolvenzverfahrens führte.
Angesichts dieser Ungewissheit eines Erfolges der durch die Antragstellerin beabsichtigten Verwendung der ihr dem Grunde nach zustehenden Vergütung erscheint es, auch wenn man nur deren Aufrechnung mit den (nach dem oben Gesagten rechtmäßigen sowie ernstlich gefährdeten) Rückforderungsansprüchen der Antragsgegnerin in den Blick nähme, nicht i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO unbillig, die in den Bescheiden vom 13. Februar 2024 und vom 29. Juli 2025 festgesetzte Vergütung zurückzuhalten, sondern im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.