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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 22.01.2026 – 35 K 349/23 A

ECLI:DE:VGBE:2026:0122.35K349.23A.00

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2023 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt primär noch internationalen Schutz. Sekundär wendet sie sich gegen eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.

2

Sie ist 2005 geboren, aserbaidschanische Staatsangehörige aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus H... . Sie verließ nach eigenen Angaben am 28. Juni 2023 ihr Herkunftsland und reiste am selben Tage auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Am 6. Juli 2023 stellte sie einen Asylantrag.

3

Bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. November 2023 gab sie im Wesentlichen an, sie („wir“) hätten Aserbaidschan verlassen, weil ihr Vater (VG 35 K 8... A) Probleme mit dem Militär gehabt habe und bedroht worden sei. Als bekannt geworden sei, dass er wegen Spionage beschuldigt werde, habe sie in der Schule von den Lehrern schlechte Noten bekommen und sei als „Tochter einer Verräterin“ (gemeint wohl: eines Verräters) bezeichnet worden. Sie sei nicht bedroht und auch nicht verfolgt worden. Ihr sei persönlich diesbezüglich nichts passiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

4

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 2023, mit Postzustellungsurkunde zur Post aufgegeben am 21. Dezember 2023, lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte die Klägerin unter Setzung einer Frist von einer Woche zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihr anderenfalls die Abschiebung in die Republik Aserbaidschan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die von der Klägerin vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus ihrem Herkunftsland seien ohne asylrechtliche Relevanz. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

5

Hiergegen hat die Klägerin am 28. Dezember 2023 Klage erhoben und bezieht sich auf ihr Vorbringen bei dem Bundesamt. Gegen ihren Vater sei in ihrem Herkunftsland der Vorwurf der Spionage erhoben worden. Sie sei als Verräterin bezeichnet worden.

6

Nachdem die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat, beantragt sie zuletzt noch,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2023 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

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hilfsweise zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen;

9

hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Republik Aserbaidschan vorliegt;

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hilfsweise die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2023 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.

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In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme von Scans einer Eheurkunde der Klägerin und eines Aufenthaltstitels ihres Ehemannes auf dem Laptop ihres Verfahrensbevollmächtigten. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG).

16

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

17

Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (Anerkennung als Asylberechtigte), war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

18

Die im Übrigen als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthafte und auch ansonsten zulässige Klage ist nicht begründet.

19

Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Zuerkennung subsidiären Schutzes und der Feststellung eines Abschiebungsverbots ist rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie hat keine dahingehenden Ansprüche (unten 1.-3.). Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (unten 4.); das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (unten 5.) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

21

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft – ungeachtet hier nicht zum Tragen kommender Ausnahmen – zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Einzelheiten zu Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründen, Verfolgungs- und Schutzakteuren und internem Schutz sind in den §§ 3a bis 3e AsylG geregelt. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in das Herkunftsland zurückzukehren (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 – juris, Rn. 14). Im Rahmen dessen ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Richtlinie 2011/95/EU) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

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Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Die Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist. Sie trägt selbst vor, sie sei im Zusammenhang mit angeblichen Spionagevorwürfen gegenüber ihrem Vater nicht bedroht und auch nicht verfolgt worden. Ihr persönlich sei diesbezüglich nichts passiert. Die situative, vorübergehende Vergabe schlechter Noten in der Schule und die Bezeichnung als „Tochter eines Verräters“ überschreiten in gradueller Hinsicht die Schwelle einer Verletzung schwerwiegender Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG) nicht. Insbesondere liegen hierin weder bereits die Anwendung physischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) noch diskriminierende administrative Maßnahmen (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG). Auch Nachfluchtgründe sind nicht gegeben. Der Vortrag der Klägerin enthält keinerlei Anhaltspunkte für begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan.

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2. Auf dieser Grundlage kommt auch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG) nicht in Betracht.

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3. Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - ist weder etwas dargelegt noch ersichtlich.

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4. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG, wobei die Voraussetzungen vorliegen.

26

Relevante inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, nämlich solche im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, liegen zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor. Insbesondere stehen der Abschiebung familiäre Bindungen der Klägerin an ihren in Deutschland rechtmäßig lebenden aserbaidschanischen Ehemann nicht entgegen. Sind Eheschließung und rechtmäßiger Aufenthalt des Ehemannes aufgrund der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Scans einer Urkunde über eine Eheschließung vor dem Standesbeamten in X... am 7... und eines bis zum 20. Oktober 2028 gültigen Aufenthaltstitels der Stadtverwaltung J... (§ 18a AufenthG) auch hinreichend nachgewiesen, rechtfertigen diese Umstände die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses gleichwohl nicht.

27

Art. 6 des Grundgesetzes - GG -, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, gewährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Behörden, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Mai 2007 – 2 BvR 2483/06 – juris, Rn. 17 f.).

28

Gemessen daran ist es zumutbar, die Klägerin auf die vorübergehende Ausreise nach Aserbaidschan und die Durchführung des Visumverfahrens zur Wiedereinreise zu verweisen. Der Webseite der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Baku (vgl. https://baku.diplo.de/az-de/konsularservice/05-visaeinreise/2009390-2009390; abgerufen am 22. Januar 2026) lassen sich – anders als bei einer Vielzahl anderer deutscher Auslandsvertretungen – keine Hinweise auf längere Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines nationalen Visums oder längere Bearbeitungszeiten entnehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine vorübergehende Trennung im Falle von Ehegatten, die – wie hier – in dem Wissen um die Unsicherheiten eines Aufenthaltsrechts eines der Ehegatten die Ehe eingegangen sind, nicht als unverhältnismäßig. Soweit es im Einzelfall zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen sollte, haben es die Klägerin und ihr Ehemann in der Hand, vorab mit der für sie zuständige Ausländerbehörde die einzelnen Erfordernisse für deren zukünftige Zustimmung zur Visumerteilung (vgl. § 31 der Aufenthaltsverordnung) schon im Vorhinein abzuklären und damit eine mögliche Wartezeit zu verkürzen (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 8. September 2025 – W 8 K 24.31629 – juris, Rn. 30 ff.).

29

Die Ausreisefrist endet gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, weil das Gericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung mit Beschluss vom 19. Januar 2024 (VG 35 L 8... A) entsprochen hatte.

30

5. Das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtlichen Bedenken.

31

Die Entscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots steht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, hier des Bundesamts. Dieses hat bei der Bestimmung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits dessen auf die Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung zielendes Gewicht und andererseits ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an einer Perspektive für eine Rückkehr in das Bundesgebiet angemessen auszugleichen. Trägt der Ausländer keine ihm günstigen Umstände vor, die geeignet sind, das Gewicht seines Rückkehrinteresses schutzwürdig zu verstärken, und sind solche für die zuständige Behörde auch nicht anderweitig erkennbar, so begegnet es in einer Situation, in der auch keine das gefahrenabwehrrechtlich geprägte öffentliche Fernhalteinteresse erhöhende Besonderheiten ersichtlich sind, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot regelmäßig auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – BVerwG 1 C 46.20 – juris, Rn. 18, 27 ff.).

32

Gemessen daran erweist sich die Entscheidung als ermessensfehlerhaft. Sie beruht nicht (mehr) auf einem vollständig ermittelten und damit zutreffenden Sachverhalt. Das Bundesamt hat die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene zwischenzeitliche Eheschließung mit ihrem sich rechtmäßig in Deutschland aufhältigen aserbaidschanischen Ehemann nicht (nachträglich) berücksichtigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundesamt anderenfalls eine kürzere Frist verfügt hätte. Der hierin liegende Ermessensfehler führt zur Aufhebung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots als einheitlichem, auch in sich nicht teilbarem belastendem Verwaltungsakt (BVerwG, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte ist mit Blick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.