Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 22.01.2026 – 40 L 549/25 V
ECLI:DE:VGBE:2026:0122.40L549.25V.00
Orientierungssatz
1. Ein Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO statthaft. Erforderlich für einen Antrag nach § 80 Abs.7 Satz 2 VwGO analog ist die Veränderung der relevanten Umstände, weil einem Abänderungsantrag andernfalls die materielle Rechtskraft der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung entgegenstünde. (Rn.6)
2. Soweit das Bundesministerium des Innern am 8. Dezember 2025 für alle Personen, die auf der sog. Menschenrechts- bzw. Überbrückungsliste aufgenommen worden und bisher nicht nach Deutschland eingereist sind, die Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG 2004 für ungültig und erloschen erklärt hat, hat es der ihm grundsätzlich von Verfassungs wegen obliegenden Pflicht zur willkürfreien individuellen Begründung derartiger Abkehrentscheidungen nicht genügt. Die Erklärung ist daher nicht geeignet, abgegebene Aufnahmeerklärungen wirksam zu beseitigen. (Rn.17)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Visumsanträge der Antragsteller vom 16. April 2024 bis spätestens zum 6. Februar 2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden und den Antragstellern bis zum rechtskräftigen Abschluss der Visaverfahren die von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit erbrachten Leistungen der Antragsgegnerin (Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung) weiter zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin G... beigeordnet, soweit sie die Neubescheidung ihrer Visaanträge und die Weitergewährung der von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit erbrachten Leistungen begehren (entspricht 2/3 des Streitwertes). Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.
Gründe
Die Anträge der Antragsteller,
1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO unter Aufhebung des Bescheids ihrer Botschaft in Islamabad vom 11. Dezember 2025 zu verpflichten, ihnen Visa gem. § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen, sowie
2. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder, falls diese früher erfolgt, bis zu ihrer Einreise nach Deutschland, die ihnen bislang gewährten Schutzvorkehrungen, insbesondere ihre Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung, aufrecht zu erhalten und wirksame Maßnahmen zu treffen, die sie vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden schützen,
haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Soweit die Antragsteller mit dem Antrag zu 1 die Erteilung der begehrten Visa beantragen, ist der Antrag sinngemäß (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) dahingehend auszulegen, dass sie eine Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 25. November 2025 begehren, mit dem ihre einstweiligen Rechtsschutzanträge mangels Spruchreife zurückgewiesen wurden, soweit sie auf Verpflichtung zur Visaerteilung gerichtet waren (VG 40 L 471/25 V).
Ein Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 123 Abs. 1 VwGO ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO statthaft (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. April 2019 – 10 CE 19.650 – juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. November 2019 – 6 S 199/19 – juris Rn. 4; VG Minden, Beschluss vom 10. November 2023 – 9 L 1002/23 – juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – VG 4 L 486/25 V – Entscheidungsabdruck [EA] S. 2 f.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 123 VwGO Rn. 174 f. m.w.N.). Erforderlich für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog ist die Veränderung der relevanten Umstände, weil einem Abänderungsantrag andernfalls die materielle Rechtskraft der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung entgegenstünde (vgl. § 121 VwGO analog; BVerwG, Beschluss vom 21. März 2023 – 1 W-VR 4.23 – juris Rn. 10 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 16. Oktober 2024 – 11 B 101/24 – juris Rn. 5).
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind jedoch hinsichtlich des auf Visumserteilung gerichteten Begehrens der Antragsteller nicht erfüllt. Weder haben die Antragsteller dargelegt, dass sich seit Ergehen des Beschlusses der Kammer vom 25. November 2025 (VG 40 L 471/25 V) eine für sie günstige Änderung der insoweit entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Umstände ergeben hat, noch ist dies sonst ersichtlich. Ein Anordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Visa ist weiterhin nicht mit der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch sind §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Soweit die Kammer den Erteilungsanspruch in dem Beschluss vom 25. November 2025 im Hinblick darauf abgelehnt hat, dass noch eine Nachbefragung abzuwarten ist, die die Antragsgegnerin in Bezug auf Abweichungen zwischen den Angaben der Antragsteller im Verfahren angesichts ihres nach § 22 Satz 2 AufenthG bestehenden weiten politischen Ermessens zur weiteren Aufklärung als notwendig voraussetzen darf (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. November 2025 – VG 40 L 471/25 V – juris Rn. 8), sind entscheidungserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht dargetan. Diese Nachbefragung hat unstreitig weiterhin nicht stattgefunden.
Die Kammer macht vor diesem Hintergrund auch keinen Gebrauch von der ihr nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit, ihren Beschluss vom 25. November 2025 aufgrund einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage von Amts wegen zu ändern.
II. Dagegen ist der Antrag im Hinblick auf das in dem Vornahmeantrag als „Minus“ enthaltene (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 – juris Rn. 26) Begehren, die Visaanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, als Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V – EA S. 4 f.) zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) darzulegen und glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 – juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 – juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. – juris Rn. 1). Dies ist hier der Fall.
Hinsichtlich des auf Neubescheidung ihrer Visaanträge gerichteten Begehrens haben die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu 1) als auch einen Anordnungsgrund (dazu 2) glaubhaft gemacht.
1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch bezüglich einer Neubescheidung ihrer Visaanträge mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist mit dem Erlass der Ablehnungsbescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vom 11. Dezember 2025 ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung zur Bescheidung aus dem Beschluss der Kammer vom 25. November 2025 – VG 40 L 471/25 V – nachgekommen. Die Bescheide, die die Ablehnung der Visumserteilung allein damit begründen, das Bundesministerium des Innern (BMI) habe die Aufnahmeerklärungen der Antragsteller am 8. Dezember 2025 für ungültig und erloschen erklärt, lassen den Bescheidungsanspruch der Antragsteller jedoch materiell-rechtlich nicht untergehen.
Der Anspruch der Antragsteller auf Fortsetzung des Visumsverfahrens und Bescheidung ihrer Anträge folgt aus §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, 22 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit den zu ihren Gunsten abgegebenen und weiter fortbestehenden Aufnahmeerklärungen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
Im vorliegenden Fall liegen weiterhin wirksame Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG zugunsten der Antragsteller vor. Zwar steht derzeit – wie bereits unter 1 und im Beschluss der Kammer vom 25. November 2025 (VG 40 L 471/25 V – juris Rn. 8) ausgeführt – in Bezug auf den von der Antragsgegnerin zulässig geltend gemachten Aufklärungsbedarf hinsichtlich der individuellen Gefährdungslage der Antragsteller nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Aufnahmeerklärungen der Antragsteller Bestand haben werden. Jedoch sind diese Aufnahmeerklärungen nicht bereits durch die den Ablehnungsbescheiden der Deutschen Botschaft in Islamabad vom 11. Dezember 2025 zugrundeliegende Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 beseitigt worden (dazu a). Da auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind (dazu b), besteht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt weiterhin ein Anspruch der Antragsteller auf Fortsetzung des Visumsverfahrens und Bescheidung ihrer Visumsanträge.
a) Die zugunsten der Antragsteller nach § 22 Satz 2 AufenthG abgegebenen Aufnahmeerklärungen sind durch die in den Ablehnungsbescheiden vom 11. Dezember 2025 anstelle einer individuellen Begründung in Bezug genommene Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 nicht beseitigt worden. Letztere begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Am 19. Januar 2024 hatte das BMI im Rahmen des sogenannten Listenverfahrens (Verfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen ab 1. September 2021, sogenannte Überbrückungsliste) zunächst zugunsten der Antragsteller Aufnahmeerklärungen im Sinne des § 22 Satz 2 AufenthG abgegeben (vgl. E-Mail vom 19. Januar 2024 mit Listenanhang, Bl. 197 ff. Gerichtsakte). Über die Abgabe der Aufnahmeerklärungen wurden die Antragsteller mit E-Mail der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) vom 29. Januar 2024 informiert (Bl. 26 ff. Gerichtsakte zum Verfahren VG 40 L 471/25 V).
Zwar erklärte das BMI am 8. Dezember 2025 für alle Personen, die auf der sog. Menschenrechts- bzw. Überbrückungsliste aufgenommen worden und bisher nicht nach Deutschland eingereist sind, die Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG für ungültig und erloschen (Bl. 206 f. Gerichtsakte). Das Erlöschen ihrer Aufnahmeerklärungen wurde den Antragstellern ebenfalls mit E-Mail der GIZ vom 12. Dezember 2025 mitgeteilt und den ablehnenden Bescheiden der Deutschen Botschaft in Islamabad vom 11. Dezember 2025 zugrunde gelegt. Die Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 genügt jedoch nicht der der Antragsgegnerin grundsätzlich von Verfassungs wegen obliegenden Pflicht zur willkürfreien individuellen Begründung derartiger Abkehrentscheidungen (dazu aa) und ist daher nicht geeignet, die zugunsten der hiesigen Antragsteller abgegebenen Aufnahmeerklärungen wirksam zu beseitigen (dazu bb).
aa) Trotz ihres grundsätzlich verwaltungsinternen Charakters unterliegt die Entscheidung über die Abkehr von einer einmal erteilten (und nach außen kommunizierten) Aufnahmeerklärung nach Überzeugung der Kammer einer gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich des Vorliegens objektiver Willkür (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 25. November 2025 – VG 40 L 471/25 V – juris Rn. 29 sowie VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V – juris Rn. 14; jeweils m.w.N.).
Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem Fall der (begehrten) erstmaligen Abgabe einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG, bei welcher dem BMI ein weiter politischer Entscheidungsspielraum für die autonome Ausübung staatlicher Souveränität (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77) zusteht, der lediglich dadurch begrenzt wird, dass die Aufnahmeerklärung „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ ergehen muss und nicht aus anderen Gründen erfolgen darf (zur fehlenden gerichtlichen Überprüfbarkeit: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2024 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 32, 45; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 – juris Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 17 m.w.N.; für eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung in Bezug auf das sog. Ortskräfteverfahren: u.a. VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2024 – VG 33 K 127/22 V – BeckRS 2024, 47013 Rn. 36 m.w.N.).
Die Exekutive verlässt allerdings den Bereich autonomen Staatshandelns, sobald sie sich entscheidet, einen bestimmten Ausländer in das Bundesgebiet aufnehmen zu wollen. Einer solchen Aufnahmeerklärung kommt eine Zäsurwirkung zu (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 14). Denn eine einmal abgegebene Aufnahmeerklärung vermittelt dem hierdurch Begünstigten, jedenfalls dann, wenn sie ihm – wie vorliegend durch die GIZ als Botin der Antragsgegnerin – zur Kenntnis gegeben worden ist, eine Rechtsposition, die im Hinblick auf die Bejahung des politischen Interesses durch die Bundesrepublik an seiner Übernahme rechtsstaatlichen Vertrauensschutz genießen kann. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur in Bezug auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen (so aber: VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 35 L 504/25 V – EA S. 11 f.). Auch informelles Verwaltungshandeln kann zu einem Mindestmaß an Verbindlichkeit und damit zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. November 2025 – VG 24 L 330/25 V – EA S. 8 m.w.N.). Die Schaffung dieses Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führt mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG) und die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. November 2025, a.a.O., Rn. 29; VG Berlin, Beschlüsse vom 16. September 2025 – VG 33 L 235/25 V – juris Rn. 24 m.w.N., vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – EA S. 8 ff. und Urteil vom 14. Juli 2025 – VG 24 K 98/24 V – juris Rn. 43; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 20 f.).
Insbesondere dann, wenn – wie hier im Rahmen der Listenverfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter afghanischer Staatsangehöriger – der Erteilung der Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, kann das BMI nicht ohne weitere Begründung den Wegfall des politischen Interesses erklären, sondern ist aus Vertrauensschutzgründen gehalten anzugeben, warum diese ursprüngliche Einschätzung nicht mehr zutreffend ist. Ein Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit der Gründe für den Wegfall ist dabei vor allem dann zu fordern, wenn es sich um eine nach außen kommunizierte Abkehrentscheidung handelt, hinsichtlich welcher auch eine Begründung – zum Beispiel in Gestalt von Sicherheitsvoten, Sicherheitsanmerkungen und/oder Gefährdungseinschätzungen o.ä. – kommuniziert worden ist (zu alldem: VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V – juris Rn. 17 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund gilt das Gesagte selbst dann, wenn man annimmt, dass eine Pflicht zur Offenbarung der einer Aufnahmeentscheidung vorausgehenden schutzbedürftigen Überlegungen mit dem Gesetzeszweck grundsätzlich nicht vereinbar sei und daher die Gründe für das behördliche Vorgehen grundsätzlich nicht verwaltungsgerichtlich überprüft werden können sollen (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025, a.a.O., Rn. 35).
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Entscheidung über die Aufnahme einer Person nach § 22 Satz 2 AufenthG im weiten politischen Ermessen der Exekutive steht, so dass für die erneute Überprüfung oder Abkehr von einer einmal getroffenen Aufnahmeentscheidung im Wesentlichen grundsätzlich nichts Anderes gelten kann. Auch insoweit muss der Handlungsspielraum der Exekutive gewährleistet sein, um den politischen Interessen der Bundesrepublik Rechnung zu tragen. Denn politische Interessen sind wandelbar, sodass eine Aufnahmeerklärung stets nur als Erklärung „auf Zeit“ verstanden werden kann (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V und VG 33 L 276/25 V – jeweils juris Rn.17 m.w.N.).
Allerdings ist bei den vorliegenden Listenverfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter afghanischer Staatsangehöriger zu berücksichtigen, dass die Erteilung der Aufnahmeerklärungen entgegen der gesetzgeberischen Intention nicht lediglich eine Aufnahme im Einzelfall (gerade) aufgrund dessen jeweiliger Besonderheit (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77) darstellt, sondern eine bestimmte Ausländergruppe betrifft, hinsichtlich der das BMI nach einer individuellen Gefährdungsprüfung anhand gleichlautender Kriterien ein politisches Interesse angenommen hat. Zur Umsetzung des politischen Willens, eine bestimmte Ausländergruppe einheitlich zu behandeln, hat der Gesetzgeber eigentlich das Verfahren nach § 23 Abs. 2 AufenthG vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025, a.a.O., Rn. 39; vgl. auch BT-Drs. 15/240, S. 77: „[…]; die Aufnahme von Gruppen von Ausländern richtet sich nach den Vorschriften der §§ 23 und 24“), wie es auch bei dem später eingeführten, sog. Bundesaufnahmeprogramm umgesetzt worden ist.
Die Begünstigten der Aufnahmezusagen im Bundesaufnahmeprogramm einerseits und der Aufnahmeerklärungen in den Listenverfahren andererseits sind sowohl nach den der Kammer in anderen Verfahren vorliegenden Sachverhalten als auch der Entstehungsgeschichte der jeweiligen Programme in Bezug auf ihre Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht voneinander zu unterscheiden. Bei diesen Vergleichsgruppen handelt es sich daher um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte (dazu (1)), die ohne hinreichenden sachlichen Grund ungleich behandelt werden (dazu (2)); vgl. hierzu insgesamt VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026, a.a.O., Rn. 20 ff.).
(1) Bei den Listenverfahren (Menschenrechtsliste und Überbrückungsliste) und dem Bundesaufnahmeprogramm handelt es sich um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte. Neben dem fortlaufenden Ortskräfteverfahren wurden seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 weitere Gruppen besonders schutzbedürftiger Afghaninnen und Afghanen aus den Bereichen Politik, Justiz, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Medien und Kultur durch das sogenannte Listenverfahren in Deutschland aufgenommen (vgl. im Einzelnen auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2025, Bl. 94 ff. Gerichtsakte). Zunächst wurde mit der Erstellung der Menschenrechtsliste im August 2021 ad hoc auf die Gefährdungssituation und die gescheiterte Evakuierung reagiert, um besonders schutzbedürftigen Afghaninnen und Afghanen eine Schutzperspektive zu bieten (Deutsches Institut für Menschenrechte [DIM] – Schutz durch Scoring?, S. 16; abrufbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/schutz-durch-scoring, zuletzt aufgerufen am 22. Januar 2026). Zusammengestellt wurde diese Liste auf der Grundlage von individuellen Gefährdungsanzeigen und Vorschlägen von Organisationen und Einzelpersonen (BT-Drs. 19/32679, S. 19). Die Aufnahme auf die Liste erfolgte nach den Kriterien eines sog. Profilrasters (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2025, Bl. 97 Gerichtsakte). Hiernach sollten Personen die Möglichkeit einer Aufnahme in Deutschland erhalten, die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Antragsgegnerin zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt haben oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden ist, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden sind. Stichtag für die Meldung war der 31. August 2021, der Zeitpunkt des Abschlusses des US-Truppenabzugs (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.).
Für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Aufnahme auf die Menschenrechtsliste und dem offiziellen Beginn des Bundesaufnahmeprogramms wurde das Überbrückungsprogramm (Überbrückungsliste) geschaffen. Es diente der Aufnahme der besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen, die erst nach dem Stichtag identifiziert werden konnten (DIM, a.a.O., S. 17). Grundlage hierfür war das bereits vorliegende Profilraster für die sog. Menschenrechtsliste (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2025, Bl. 97 Gerichtsakte).
Das im Oktober 2022 (Gemeinsame Pressemitteilung von AA und BMI zum Bundesaufnahmeprogramm für besonders gefährdete Menschen aus Afghanistan vom 17. Oktober 2022, abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/news-room/bundesaufnahmeprogrammafghanistan-2558716, zuletzt abgerufen am 22. Januar 2026) eingeführte Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan, welches die langfristige und strukturierte Aufnahme aus Afghanistan gewährleisten sollte (DIM, a.a.O., S. 16), knüpfte an die Aufnahmen von ehemaligen afghanischen Ortskräften sowie weiteren besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen an und richtete sich an Personen, die wegen ihres Einsatzes für Demokratie und Menschenrechte, ihrer Tätigkeit für westliche Institutionen oder aufgrund von Geschlecht, Religion und/oder sexueller Orientierung konkret gefährdet sind (vgl. hierzu: Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022).
(2) Die grundlegende Ungleichbehandlung dieser Vergleichsgruppen hinsichtlich des ihnen gewährten Rechtsschutzes ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Zuordnung der einzelnen Personen zu den Programmen erfolgte nach dem oben Gesagten allein nach der zeitlichen Abfolge der Aufsetzung der jeweiligen Programme und nicht wegen der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit bzw. Gefährdungslage der betroffenen Afghaninnen und Afghanen oder aufgrund sonstiger inhaltlicher Gründe. Angesichts der klaren Intention des Gesetzgebers, der gleichen Sachlage und dem zum Erklärungszeitpunkt erkennbaren Willen der Bundesregierung zur Gleichbehandlung der aufzunehmenden Gruppen wäre es sachgerecht gewesen, nach Einführung des Bundesaufnahmeprogramms auch die Personen auf der Menschenrechts- und der Überbrückungsliste in dieses Programm zu überführen. Dass dies unterblieben ist, kann jedoch nicht zu einer Ungleichbehandlung und damit erheblichen Schlechterstellung der letztgenannten Personen führen. Würde man allein den zufälligen Zeitpunkt der Aufnahme einer Person in eines der Aufnahmeprogramme als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des gewährten Rechtsschutzes ausreichen lassen (so aber: VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2025 – VG 41 L 763/25 V – EA S. 9 f.), hätte es die Exekutive selbst in der Hand, durch die Ausgestaltung der Verfahren und die – von der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers abweichende – Wahl der den Programmen zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen sowohl das Ob als auch das Wie der gerichtlichen Kontrolle (Prüfungsdichte) grundlegend zu beeinflussen (so aber: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 – juris Rn. 11; Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 37 ff.; dort auch zur unterschiedlichen Prüfungsdichte). Dies steht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG. Erforderlich, aber auch ausreichend zur Begründung des Wegfalls des politischen Interesses bei einer bereits erteilten Aufnahmeerklärung im Rahmen des § 22 Satz 2 AufenthG ist daher eine willkürfreie individuelle Prüfung und Begründung, weshalb die ursprünglich angenommene Gefährdungsbeurteilung nicht (mehr) zutreffend ist. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil die nach dem oben Gesagten verfassungsrechtlich gebotene Willkürkontrolle sonst ins Leere liefe (vgl. hierzu auch: VG Berlin, Beschlüsse vom 16. Januar 2026, a.a.O., Rn. 24 und vom 6. Januar 2026, a.a.O., S. 16; Sommermann in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 20 GG Rn. 306).
Etwas anderes folgt auch nicht aus den gerichtsbekannten allgemeinen Hinweisen der GIZ an Berechtigte der Listenverfahren (vgl. hierzu: VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026, a.a.O., S. 10) und der „Declaration of reservation“, die die Antragstellerin zu 1 bei der Visumantragstellung bei der Deutschen Botschaft in Islamabad unterschrieben hat (Bl. 6 des Visumsvorgangs). Hierin heißt es übereinstimmend:
„The prospect for admission to Germany does not represent a legal entitlement. This prospect may cease in case its underlying political reasons are deemed not to be established any longer. If therefore the approval for admission has to be declared invalid, the organizational and logistical support, which is provided to you during the process by the German service provider, terminates.”
Soweit darin ausgeführt wird, dass die Aussicht auf Zulassung einer Einreise nach Deutschland entfallen kann, wenn die ihr zugrundeliegenden politischen Gründe nicht mehr als gegeben angesehen werden, besagt dies nichts darüber, welche (verfassungsrechtlichen) Anforderungen an den Wegfall der politischen Gründe zu stellen sind.
bb) Die Erklärung des BMI vom 8. Dezember 2025 genügt diesen Anforderungen nicht (hierzu ebenfalls insgesamt VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026, a.a.O., Rn. 28 ff.). Die Antragsteller können sich vorliegend auf schutzwürdiges Vertrauen betreffend den Bestand der ihnen mitgeteilten Aufnahmeerklärungen berufen (dazu (1)); die einer gerichtlichen Willkürkontrolle unterworfene Abkehrentscheidung des BMI ist mangels hinreichender Begründung nicht geeignet, diese Aufnahmeerklärungen wirksam zu beseitigen (dazu (2)).
(1) Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 25. November 2025 festgestellt, stellten die mit E-Mail der GIZ vom 29. Januar 2024 mitgeteilten Aufnahmeerklärungen im vorliegenden Fall einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Bildung und Betätigung schutzwürdigen Vertrauens dar (a.a.O., Rn. 30). Der Erteilung der Aufnahmeerklärungen zugunsten der Antragsteller lag auch eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde. Dem Listenanhang zu der E-Mail des BMI vom 19. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin 1 als „Hauptperson“ der „Gefährdungskategorie“ mit der Bezeichnung „Frauenrechtsaktivist:innen“ zugeordnet wurde (Bl. 200 Gerichtsakte).
(2) Die Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 ist nicht geeignet, die den Antragstellern am 29. Januar 2024 mitgeteilten Aufnahmeerklärungen zu beseitigen, weil sie nicht den oben dargestellten Begründungsanforderungen genügt.
Die Abkehrentscheidung des BMI vom 8. Dezember 2025 (Bl. 206 f. Gerichtsakte) und seine Veröffentlichung auf der Regierungspressekonferenz vom 10. Dezember 2025 (abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=PHRGHgoH7Jc&t=1449s) mit dem Inhalt, dass ein politisches Interesse an der Aufnahme der bisher nicht eingereisten Personen der sogenannten Menschenrechtsliste und aus dem Überbrückungsprogramm nicht (mehr) bestehe, genügt den oben dargestellten Begründungsanforderungen ebenso wenig wie die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2025 dargelegte außenpolitische Neubewertung der Gesamtsituation für die Aufnahmeverfahren in Afghanistan und die Belastungsfähigkeit der Aufnahme- und Integrationssysteme in der Bundesrepublik nach stattgefundenem Regierungswechsel (Bl. 127 Gerichtsakte). Dass das BMI den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechend zusätzlich im jeweiligen Einzelfall vor Beseitigung der Aufnahmeerklärung die konkreten Umstände geprüft und berücksichtigt hätte, geht hieraus nicht hervor.
Im vorliegenden Fall der Antragsteller lassen die Bescheide der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vom 11. Dezember 2025 keinerlei (einzelfallbezogene) Gründe für die Erklärung der Aufnahmeerklärungen als ungültig und erloschen erkennen. Zur Begründung wird dort lediglich wie folgt ausgeführt:
„In Ihrem Fall hat das Bundesministerium des Innern die Aufnahmeerklärung am 8. Dezember 2025 für ungültig und erloschen erklärt. Damit ist die tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung des Visums auf Grundlage von § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes weggefallen.“
Dass das BMI die Umstände des Einzelfalls, namentlich eine abweichende Beurteilung der individuellen Gefährdungslage der Antragsteller, zum Anlass seiner Abkehrentscheidung gemacht bzw. bei dieser zumindest berücksichtigt hätte, lässt sich dem nicht entnehmen. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine entsprechende konkludente Prüfung oder Neubeurteilung ersichtlich; insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Durchführung der noch im Mai 2025 bezüglich einer weiteren Aufklärung der Gefährdungseinschätzung für erforderlich gehaltenen Nachbefragung der Antragstellerin zu 1. Auf Nachfrage der Kammer vom 22. Dezember 2025, welche Gründe das BMI hinsichtlich der Antragsteller für seine Abkehrentscheidung vom 8. Dezember 2025 angenommen habe, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2025 keine einzelfallbezogenen Gründe dargelegt, sondern auf den (allgemeinen) Wegfall des politischen Interesses an der Aufnahme der noch nicht eingereisten Personen auf der Menschenrechtsliste und im Überbrückungsprogramm verwiesen (Bl. 98 f. Gerichtsakte).
Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Abkehrentscheidung – was die Antragsgegnerin jedenfalls bisher auch nicht getan hat – nicht allein unter Heranziehung des Gesprächsvermerks vom 16. Juni 2025 (Bl. 104 ff. des Visumsvorgangs der Antragstellerin zu 1) über die Nachbefragung der Antragstellerin zu 3 mit den dort geltend gemachten Unstimmigkeiten hinsichtlich der individuellen Gefährdungslage bzw. Tätigkeit der Antragstellerin zu 1 begründet werden könnte. Zunächst sind die geltend gemachten Bedenken schon nicht nachvollziehbar dargelegt. So hat die Antragsgegnerin sie weder in dem genannten Vermerk noch in den gerichtlichen Verfahren der Antragsteller spezifiziert; insbesondere ist den Akten nichts dafür zu entnehmen, dass tatsächlich Zweifel an der Zuordnung der Antragstellerin zur Gefährdungskategorie „Frauenrechtsaktivist:innen“ bestehen. Soweit auf Unstimmigkeiten verwiesen wird, bleibt es bei dieser pauschalen Angabe; es wird weder spezifiziert, zu welchen (früheren) Angaben solche Unstimmigkeiten bestehen sollen, noch welche Schlüsse hieraus konkret gezogen werden. Darüber hinaus können die insoweit geltend gemachten Zweifel die Abkehrentscheidung auch deshalb nicht begründen, weil die Antragsgegnerin ausweislich des Gesprächsvermerks diese ebenfalls nicht als ausreichend für eine Neubeurteilung der Gefährdungslage ansieht, sondern zunächst lediglich weitere Aufklärung und damit ein Tätigwerden der Visastelle in Form einer erneuten Befragung für erforderlich hält.
b) Die Antragsteller erfüllen nach summarischer Prüfung auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG.
Die Identität der Antragsteller ist vorliegend hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. November 2025, a.a.O., Rn. 35). Die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere sind die Pässe der Antragsteller visierfähig. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin ausweislich der übersandten Laufzettel aus (vgl. Laufzettel der Antragsgegnerin, S. 11); vorsorglich wird auch hier entsprechend auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 25. November 2025 zur Glaubhaftmachung der Identität der Antragsteller verwiesen. Sicherheitsbedenken sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist von einem Ausnahmefall auszugehen. Sinn und Zweck der ausschließlich auf humanitären Gründen beruhenden Aufnahmezusage gebieten ein Absehen von dieser allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung.
2. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohen ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 und vom 28. April 2017, a.a.O., Rn. 2 und Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 22).
Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass ihnen vor Abschluss des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache (VG 40 K 472/25 V) eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht, wo ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Nach der „Gemeinsamen Absichtserklärung“ vom September 2025 haben die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein sollen. Spätestens mit Ablauf dieser Frist besteht für die Antragsteller eine gesteigerte Gefahr der Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 – juris Rn. 34). Die dann bestehende Gefahr für die Antragsteller ergibt sich bereits aus der Gefährdungsbeurteilung des BMI. Unabhängig davon zeigen die erst vor wenigen Tagen durchgeführte Razzia in einem Safehouse der GIZ in Kabul durch die Taliban, die nachfolgenden stundenlangen Verhöre der dort befindlichen Inhaber von Aufnahmezusagen bzw. -erklärungen auch zu den Gründen ihrer geplanten Ausreise nach Deutschland und die offenbar andauernde Bewachung der Bewohner durch die Taliban, dass diese Personen im Fokus bzw. unter Generalverdacht der Taliban stehen (vgl. tagesschau online, "Safe House" von Afghanen aus Aufnahmeprogramm durchsucht, Stand: 20.01.2026, 12:36 Uhr, abrufbar unter: https://www.tagesschau. de/ausland/asien/razzia-safehouse-afghanistan-100.html, zuletzt abgerufen am 22. Januar 2026).
II. Die Antragsteller haben mit der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit auch einen Anspruch glaubhaft gemacht, dass ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluss der Visaverfahren die von der GIZ erbrachten Leistungen (Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung) weiter zu gewähren sind.
Ein solcher Anspruch folgt aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der die Visaverfahren bis zu ihrem rechtskräftigen Abschluss verfassungsrechtlich absichert (in diese Richtung: BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 – juris Rn. 35; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – VG 32 L 794/25 V – EA S. 9 f.; Beschluss vom 30. Dezember 2025 – VG 36 L 374/25 V – EA S. 4 f.). Da den Antragstellern ein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Visaanträge zusteht, bleibt die Antragsgegnerin verpflichtet, den Abschluss der Visaverfahren abzusichern. Von dieser Absicherung muss insbesondere umfasst sein, dass den Antragstellern die Möglichkeit zur Teilnahme an den Visaverfahren erhalten bleibt. Im Fall der Leistungseinstellung durch die GIZ droht den Antragstellern jedoch Obdachlosigkeit und die Abschiebung nach Afghanistan. Die Weitergewährung der bisher von der GIZ erbrachten Leistungen ist daher zur Absicherung der grundgesetzlich verbürgten Rechte der Antragsteller aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erforderlich.
III. Soweit die Antragsteller weitergehend wirksame Maßnahmen der Antragsgegnerin zum Schutz vor einer Abschiebung durch die pakistanischen Behörden begehren, ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend gilt, soll das Eilrechtsschutzgesuch einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss so klar formuliert sein, dass im Falle der Stattgabe eine inhaltlich genau abgegrenzte und gegebenenfalls vollstreckbare Entscheidung ergehen kann. Mit dem Antrag wird der Streitgegenstand festgelegt und der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt sowie der Gegenseite eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eine Zwangsvollstreckung möglich sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 7 C 21/12 – juris Rn. 54).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder, falls dies früher erfolgt, bis zur Ausreise nach Deutschland, wirksame Maßnahme zu treffen, die vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden schützen, nicht. Aus dem so formulierten Antrag geht nicht hervor, welche konkreten wirksamen Maßnahmen die Antragsgegnerin treffen soll, um die Antragsteller vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden zu schützen. Ein entsprechender allgemein gefasster Tenor wäre nicht vollstreckbar (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 16. Januar 2026, a.a.O., Rn. 49, vom 30. Dezember 2025 – VG 32 L 768/25 V – EA S. 15 und vom 29. Dezember 2025 – VG 13 L 627/25 V – EA S. 12; jeweils m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zurückweisung des über die Verpflichtung zur Weitergewährung der Leistungen der GIZ hinausgehenden Teil des Antrags zu 2 auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zu wirksamen Schutzmaßnahmen findet gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO bei der Kostenverteilung keine Berücksichtigung.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Für den Antrag auf Visumserteilung hat die Kammer den halben Auffangstreitwert angesetzt (vgl. hierzu auch bei der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Der Antrag auf Weitergewährung der von der GIZ erbrachten Leistungen (Unterbringung, Lebensmittel- und medizinische Versorgung) wird in Ermangelung näherer Angaben schließlich ebenfalls (je Antragsteller) mit dem Auffangwert angesetzt, wobei die Kammer aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Maßnahme auch hier eine Halbierung vornimmt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Der auf Schutzmaßnahmen gegen eine Abschiebung aus Pakistan gerichtete Teilantrag wirkt sich hierbei nicht streitwerterhöhend aus.
Den Antragstellern war anteilig Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO), soweit sie die Neubescheidung ihrer Anträge und die fortdauernden Leistungen der GIZ beantragt haben. Insoweit bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragsteller können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich. Hinsichtlich des Antrags auf Visumserteilung fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter I verwiesen. Das geringfügige Teilunterliegen hinsichtlich weiterer Schutzmaßnahmen bleibt insoweit nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO außer Betracht.