Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 28.01.2026 – 38 K 61/25 A

ECLI:DE:VGBE:2026:0128.38K61.25A.00

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2025 wird hinsichtlich des au § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches (Ziff. 1-3) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Viertel (3/4) und die Beklagte zu einem Viertel (1/4).

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt asylrechtlichen Schutz vor Problemen in Georgien.

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Die 2002 geborene Klägerin, die georgischer Staatsangehörigkeit und tschetschenischer Volkszugehörigkeit ist, reiste im August 2024 in die Bundesrepublik Deutschland und suchte am 29. Oktober 2024 um Schutz nach. Ihr im Februar 2000 geborener Ehemann, mit dem sie seit dem 24. Oktober 2024 verheiratet ist, hält sich bereits seit Dezember 2014 zusammen mit seiner Mutter und vier jüngeren Geschwistern in Deutschland auf. Nachdem ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, erhielt er eine – stets verlängerte – Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigter.

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Den Asylantrag der Klägerin vom 7. November 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach Anhörung am 11. November 2024 mit Bescheid vom 21. Januar 2025 als offensichtlich unbegründet ab. Die Ablehnung begründete das Bundesamt unter anderem mit dem vorrangigen Schutz durch den georgischen Staat, der ausreichend gegen eine Bedrohung durch Blutrache schütze, und den Möglichkeiten der Klägerin zur Flucht innerhalb Georgiens. Den Ausspruch der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit stützte das Bundesamt sowohl auf den Umstand, dass es sich bei dem Herkunftsland der Klägerin (Georgien) um ein sicheres Herkunftsland handele als auch darauf, dass die Klägerin nur Umstände vorgetragen habe, die für die Entscheidung über den Asylantrag nicht von Belang seien. Von der Androhung der Abschiebung der Klägerin (und dem Erlass der darauf basierenden Einreise- und Aufenthaltsverbote) sah das Bundesamt wegen der schützenswerten Verbindung der Klägerin zu ihrem Ehemann ab.

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Mit ihrer Klage vom 27. Januar 2025 verfolgt die Klägerin (ohne anwaltliche Vertretung) ihr Begehren weiter. Der zugleich erhobener Eilantrag, der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gerichtet war, wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2025 zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid keine solche Abschiebungsandrohung enthielt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2025 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf Georgien die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung vorrangig auf den angefochtenen Bescheid. Auch nach der Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sei nicht von einer landesweiten Gefährdung der Klägerin auszugehen. Zudem hätte sich diese schutzsuchend an die georgische Polizei wenden können.

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Im Laufe des Klageverfahrens ist am 25. November 2025 ein Kind der Klägerin zur Welt gekommen, für das noch keine Geburtsurkunde ausgestellt ist. Den zwischenzeitlichen Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehefrau eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis bearbeitete das Berliner Landesamt für Einwanderung unter Hinweis auf das laufende Asylverfahren nicht.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakten des Berliner Landesamtes für Einwanderung verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG). Der Übertragung lag zugrunde, dass die Rechtssache zwar teilweise Fragen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 76 Abs. 1 AsylG aufwirft, diese Fragen aber in ihren wesentlichen Grundzügen bereits in der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Urteile vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 57/25 A –, und – VG 38 K 219/25 A –, beide juris) beantwortet wurden (zur Maßgeblichkeit der Beantwortung in der Rechtsprechung der jeweiligen Kammer insbesondere in vorherigen Kammerentscheidungen: Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 76 AsylG Rn. 7 m.w.N.).

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I. Die Klage ist teils als Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Schutzgewähr und insoweit Aufhebung der dieser Verpflichtung entgegenstehenden Versagungen im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Im Übrigen ist sie als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen den auf § 29a AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruch statthaft.

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Die so kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wurde innerhalb der Klagefrist von einer Woche (siehe § 74 Abs. 1 Hs. 2, § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig.

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Insbesondere besteht für den Antrag auf Aufhebung des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches (Ziffer 1-3 des angefochtenen Bescheids) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (siehe ausführlich VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 57/25 A –, juris Rn. 26f.; und – VG 38 K 219/25 A –, juris Rn. 20f.; sowie Urteil vom 27. November 2025 – VG 31 K 475/25 A –, juris Rn. 19f.; VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 67). Zwar ist der Offensichtlichkeitsausspruch vorliegend nicht bereits aktuell Grundlage für ein nach § 11 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erlassendes Einreise- und Aufenthaltsverbot. An den Offensichtlichkeitsausspruch nach § 29a AsylG sind aber weitere nachteilige Nebenregelungen geknüpft (§ 30a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. b], § 47 Abs. 1a S. 1 AsylG mit den weiteren belastenden Folgen aus § 56 Abs. 1, § 59a Abs. 1 S. 2 AsylG, § 3 Abs. 2 AsylbLG, § 61 Abs. 1 S. 1 AsylG), deren Eingreifen gegenüber der Klägerin derzeit nicht definitiv ausgeschlossen werden kann – ebenso wie ein nachträgliches Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses reicht das Interesse der Klägerin an der Abwehr der daher mit dem Offensichtlichkeitsausspruch einhergehenden zukünftigen möglichen Belastungen aus (siehe allgemein zum Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses Ehlers, in: Schoch/ Schneider, VwR, Werkstand: 48. EL Juli 2025, Vorb. § 40 VwGO Rn. 74ff.). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass § 29a Abs. 1 AsylG im Tenor des angefochtenen Bescheides keine Erwähnung findet. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG abgelehnt wurde, ist vielmehr – wie beim Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 3-7 AsylG – der gesamte Inhalt des angefochtenen Bescheides (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 57/25 A –, juris Rn. 27; und – VG 38 K 219/25 A –, juris Rn. 21; sowie Urteil vom 27. November 2025 – VG 31 K 475/25 A –, juris Rn. 20; VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 64;

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a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 2025 – A 18 K 4074/25 –, juris Rn. 95ff.). Für die Beantwortung der Frage, welche der (unterschiedlichen) Folgen an einen ausgesprochenen Offensichtlichkeitsausspruch anknüpfen, kommt es nämlich darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage der Offensichtlichkeitsausspruch ausweislich des (gesamten) Bescheides beruht (siehe für die ausländerrechtliche Folge des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG, die an den Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 3-7 AsylG anknüpft: Hailbronner, in: Hailbronner, AusländerR, Stand: Januar 2024, § 10 AufenthG Rn. 28; Maor, in: BeckOK-AuslR, AusländerR, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 30 AufenthG Rn. 15). Für das Eingreifen der – je nach Rechtsgrundlage unterschiedlichen – Folge ist es ausreichend, dass die Grundlage in der Begründung des Bescheides (ausdrücklich) genannt wird (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 C 30/08 –, BVerwGE 134, 335 Rn. 19; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. September 2012 – 2 O 208/11 –, juris Rn. 4; VG Sigmaringen, Urteil vom 13. September 2016 – 3 K 5322/15 –, juris Rn. 28; Beiderbeck, in: BeckOK-MigR, 24. Edition, Stand: 01.01.2026, § 30 AufenthG Rn. 9). Soweit die Anfechtungsklage hingegen sich auch dagegen richtet, dass der Offensichtlichkeitsausspruch ergänzend auf den Offensichtlichkeitsgrund der fehlenden Asylrelevanz (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) gestützt wird, bzw. der Anfechtungsantrag (in Orientierung am weitest gehenden Rechtsschutzziel) dahin auszulegen wäre, dass mit ihr der Offensichtlichkeitsausspruch (über dessen Anknüpfung an § 29a Abs. 1 AsylG hinaus) insgesamt angegriffen wird, wäre die Klage unzulässig. Für eine Aufhebung des auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Rechtsfolgen des Offensichtlichkeitsausspruches nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (siehe § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG, § 10 Abs. 1 und 3 AufenthG) mit dem Abschluss des Eil- und Klageverfahrens erledigen, die ausländerrechtliche Folge des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG betrifft nur auf § 30 Abs. 1 Nr. 3-7 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsaussprüche (ausführlich VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 219/25 A –, juris Rn. 22 m.w.N.). Auch für eine vollständige Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches besteht nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (ausführlich VG Berlin, ebd., Rn. 22 m.w.N.), zumal vorliegend keine Abschiebungsandrohung (mit einer wegen des Offensichtlichkeitsausspruches verkürzten Ausreisepflicht, § 36 Abs. 1 AsylG) erlassen wurde.

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II. Die Klage ist indes nur zu einem geringen Teil begründet.

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1. Der Bescheid des Bundesamtes ist in Bezug auf die angefochtene Ablehnung der Schutzgewähr rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Diese hat weder einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung internationalen Schutzes – sei es in der Form der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) –, noch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung zur Feststellung, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorliegen (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG).

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a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG.

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Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen eines Verfolgungsgrundes außerhalb seines Herkunftslandes, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1, 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (zum Ganzen ausführlich etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33/18 –, NVwZ 2020, 161 Rn. 15).

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Von einer Verfolgung im dargestellten Sinn ist die erkennende Einzelrichterin nicht überzeugt. Insbesondere gebietet die Berufung der Klägerin auf eine Gefährdung im Zusammenhang mit einer im Rahmen des Clan-Konflikts zwischen den Familien Kavtarashvili und Mutoshvili ausgesprochenen Blutrache keine Schutzgewähr.

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Zwar ist der grundlegende Clan-Konflikt zwischen den Familien Kavtarashvili und Mutoshvili durch andere Klageverfahren georgischer Staatsangehöriger und durch die eingeführten Erkenntnismittel gerichtsbekannt (beispielsweise VG 38 K 585/21 A, VG 38 K 837/21 A; siehe auch Report of the Public Defender of Georgia on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2019, S. 186; USDOS, Georgia 2019 Human Rights Report, S. 23; DIS, Georgia – Complaint Mechanisms for the Kist Community, Dezember 2020, S. 11). Das Gleiche gilt für die gewalttätige Eskalation im November 2019, in deren Folge seitens der Familie Mutoshvili eine Blutrache verkündet wurde, und die gescheiterten Versöhnungsbemühungen hochrangiger Delegationen. Das Institut der Blutrache wurde dabei durch die Familie Mutoshvili im Rahmen des Clan-Konflikts instrumentalisiert, ohne dass sie sich durchgehend an die hergebrachten, das Institut der Blutrache eigentlich begrenzenden Regeln halten würde, so wurden beispielsweise Versöhnungsbemühungen hochrangiger Delegationen nicht respektiert. Soweit sich der Clan-Konflikt an dem auch von der Klägerin erwähnten Staudamm-Projekt entzündet hatte, ist indes darauf hinzuweisen, dass der Bau zwischenzeitlich gestoppt wurde (siehe USDOS, Georgia 2019 Human Rights Report, S. 23). In den Erkenntnismitteln des Gerichts finden sich auch keinerlei Hinweise auf weitere Demonstrationen gegen diesen Bau nach April 2019 oder konkrete Pläne für den Weiterbau.

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Entscheidend ist aber, ob dieser Clan-Konflikt zu einer individuellen Gefährdung gerade der Klägerin geführt hat (zum Erfordernis der individuellen Verdichtung der Gefahr bei einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt siehe BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, BVerwGE 131, 198 Rn. 34ff.). So verständlich dabei die schriftlich vorgetragene Bitte der Klägerin ist, ihre persönliche Situation „im familiären und kulturellen Zusammenhang“ zu betrachten, so wenig ist sie rechtlich relevant. Das Asylrecht dient dem Schutz Einzelner vor Gefährdung (siehe nur BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 – 9 C 16/85 –, BVerwGE 74, 31 [37]). Damit ist zwar zutreffend, dass – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gesagt hat –, dass das, was ihrer Familie passiert, auch sie angeht, für die Frage des asylrechtlichen Schutzes bedarf es aber darüber hinaus einer individuellen Gefährdung. Von einer solchen individuellen Gefährdung gerade ihrer Person vermochte die Klägerin die erkennende Einzelrichterin nicht zu überzeugen.

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Dabei überschreiten bloße Beleidigungen und Beschimpfungen, wie sie gegenüber der Klägerin als Familienmitglied der Familie Kavtarashvili wohl des Öfteren ausgesprochen wurden, auch dann, wenn sie subjektiv von dieser als schlimm empfunden werden, in gradueller Hinsicht nicht die schutzrelevante Schwelle einer Verletzung schwerwiegender Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG). Insbesondere liegen hierin weder bereits die Anwendung physischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) noch diskriminierende administrative Maßnahmen (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG). Ebenso einzuordnen sind unspezifische Morddrohungen, die bei mehreren Gelegenheiten gegenüber der Klägerin ausgesprochen worden sein sollen.

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Ob sich in den Jahren 2019-2021 als dem Höhepunkt des Clan-Konflikts die Gefahrenlage auch in Bezug auf die Klägerin in schutzrelevanter Weise verdichtet hatte, wofür der detailliert und stringend geschilderte Angriff auf das Familienhaus im Sommer 2020 spricht, bedarf vorliegend keiner Klärung. Entscheidend ist die Gefahrenlage im Zeitpunkt der Ausreise bzw. der Entscheidung des Gerichts. Eine konkrete individuelle Gefährdung der Klägerin zu diesen maßgeblichen Zeitpunkten ist nicht ersichtlich. So waren ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung zu einer konkreten Gefährdung im Sommer 2024 nicht glaubhaft. Zwar hat die Klägerin dieses Ereignis bereits bei der Anhörung durch das Bundesamt erwähnt (zweitägiger Aufenthalt der Klägerin und ihrer Mutter in ihrem Heimatdorf im Pankisital, um ein früheres Ladengeschäft der Familie für den Verkauf vorzubereiten), aber in diesem Zusammenhang lediglich von Beleidigungen durch die Familie Mutoshvili berichtet und ausdrücklich angegeben, dass es keine physische Auseinandersetzung gegeben habe (S. 11 des Protokolls der Anhörung) bzw. dass es lediglich Drohungen gegeben habe (S. 12 des Protokolls der Anhörung). Nach dem gesteigerten Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hingegen sollen die Mutoshvili ihre Mutter und sie nicht nur beschimpft, sondern überfallen und auch Steine auf sie geschmissen haben (S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Auch auf Nachfrage vermochte die Klägerin diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Soweit die Klägerin weitere konkrete Gefahrensituationen schildert, betreffen diese ihre ihren Vater oder Onkel und nicht sie selbst, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass letzterer bereits im April 2021 Georgien verlassen hat, so dass es zusätzlich an dem Erfordernis der Aktualität fehlt. So schildert die Klägerin mehrere Gewaltvorfälle gegenüber ihrem Vater und ihrem Onkel in den Jahren 2019 und 2020 (siehe S. 8f., S. 9f. des Protokolls der Anhörung) und, dass Vater und ihr Onkel auch später festgestellt hätten, dass sie von fremden Personen beobachtet und verfolgt worden seien (S. 7, 10 des Protokolls der Anhörung, S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Einmal sei ihr Onkel zusammengeschlagen worden (S. 10 des Protokolls der Anhörung).

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Zudem steht der Zuerkennung des Schutzes die inländische Fluchtalternative der Klägerin innerhalb Georgiens entgegen (§ 3e Abs. 1 AsylG).Georgien hat ein Staatsgebiet von 69.700 km² und 3.716.900 Einwohner (Stand: 1. Januar 2020) (Munzinger, Steckbrief Georgien). Die Größe entspricht somit in etwa der Größe des flächenmäßig größten deutschen Bundeslandes (Bayern: 70.542 km²). Die Einwohnerzahl, die in etwa der Einwohnerzahl Berlins entspricht, führt nicht dazu, dass jeder jeden kennt. Da die – unterstellten – Gefährdungen (und nicht bloß Beleidigungen und Bedrohungen unterhalb der Schwelle der Verfolgungsintensität) sich nach den Angaben der Klägerin im Pankisital und an den Orten, wo sie zusammen mit ihrem Vater und ihrem Onkel in Tiflis gelebt hat, ereigneten, ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest an einem anderen Ort innerhalb Georgiens sicher leben kann, wenn sie nicht zusammen mit diesen beiden Brüdern wohnt (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Ihr ist es nach der allgemeinen Lage in Georgien auch möglich, sicher und legal in andere Landesteile zu reisen und sich dort aufnehmen zu lassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 AsylG; dazu allgemein VG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2019 – VG 38 K 129.19 A –, juris Rn. 34-36). Von ihr kann ferner auch vernünftigerweise erwartet werden, sich an solch einem anderen Ort in Georgien niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG). Dabei kann die gesunde und erwerbsfähige Klägerin ihr eigenes Erwerbseinkommen sichern und ist daher nicht auf eine gemeinsame Rückkehr mit ihrem anerkannt schutzberechtigten Ehemann angewiesen (zur Bindungswirkung der Schutzzuerkennung diesem gegenüber siehe § 6 S. 1 AsylG sowie BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 1 C 30/19 –, BVerwGE 171, 103, Rn. 39). Zudem kann sie bei einer (hypothetischen) Rückkehr für eine Übergangszeit die Hilfe des georgischen Staates in Anspruch nehmen, beispielsweise in Form der staatlichen Sozialhilfe in Höhe von 220 georgischen Lari pro Person (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 [Lagebericht 2025], S. 21). Weiter bietet etwa das International Centre for Migration Policy Development Beratung und teils finanzielle Unterstützung zur Wohnungs- und Arbeitssuche für Rückkehrende an. Ferner koordiniert das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales ein staatliches Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme), das Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt sowie bei Bedarf auch eine Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung stellt (zum Vorstehenden BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 50; Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 22). Schließlich ist sie darauf hinzuweisen, dass sie gegebenenfalls von Rückkehrhilfen des deutschen Staates profitieren kann, vor allem den Finanzhilfen bei freiwilliger Rückkehr im Rahmen des REAG-/GARP-Programms.

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Zur weiteren Begründung wird nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 2025 hingewiesen, denen das Gericht folgt.

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b) Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind, kommt eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte im Sinne der strengeren Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG (siehe nur: Heusch, in: BeckOK-GG, 64. Edition, Stand: 15.11.2025, Art. 16a GG Rn. 51) erst recht nicht in Betracht.

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c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Insbesondere droht ihr keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG und gilt auch insoweit der Vorrang der internen Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). Auf obige Ausführungen wird verwiesen, die hier entsprechend gelten. Zur weiteren Begründung wird nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 2025 hingewiesen, denen das Gericht folgt.

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d) Aus den ausgeführten Gründen wird die Klägerin auch in der Lage sein, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Georgien ihr Existenzminimum zu sichern. Damit scheidet auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen drohenden unmenschlichen Lebensbedingungen aus (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG). Umstände, aus denen sich ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot ergeben könnte, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 7 AufenthG), die in der Anhörung erwähnten psychologischen Beeinträchtigungen der Klägerin scheinen derzeit nicht in einem behandlungsbedürftigen Ausmaß vorzuliegen. Zur weiteren Begründung wird auch insoweit nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 2025 hingewiesen, denen das Gericht folgt.

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2. Der auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1-3 des angefochtenen Bescheids ist indes rechtswidrig und verletzt daher die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). So kann der Offensichtlichkeitsausspruch nicht wie vom Bundesamt angenommen auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützt werden und kommt im Klageverfahren wegen der speziellen Folgen des § 29a AsylG (s.o., I.) eine Umdeutung in einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht.

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Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag, d.h. sowohl der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und als auch der Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 13 Abs. 2 AsylG), eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Sichere Herkunftsstaaten sind nach § 29a Abs. 2 AsylG unter anderem die in Anlage II bezeichneten Staaten, wozu seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19. Dezember 2023 (BGBl. Teil I Nr. 382 vom 22. Dezember 2023) Georgien zählt.

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a) Diese Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist indes mit dem Unionsrecht (Art. 36 bis 38 in Verbindung mit Anlage I der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU) unvereinbar und daher nicht anwendbar, soweit mit der Entscheidung über den Asylantrag Unionsrecht angewendet wird, d.h. hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes (Ziff. 1 und 3 des Bescheides) (siehe ausführlich und m.w.N. Urteil der Kammer vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 57/25 A –, juris Rn. 46ff.). Der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat steht zum einen die Lage von LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) in Georgien (ebd., Rn. 48ff.) und zum anderen die Lage in den georgischen Regionen Abchasien und Südossetien (ebd., Rn. 51ff.) entgegen. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht erforderlich, da die Kammer die genannten Voraussetzungen des Unionsrechts zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten im Sinne der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU für geklärt erachtet (ebd., Rn. 55f.).

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b) Soweit mit der Entscheidung über den Asylantrag kein Unionsrecht angewendet wird, sondern über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG entschieden wird (Ziff. 2 des Bescheides), kommt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht zur Anwendung. Allerdings bewirkt der Umstand, dass die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden können, dass auch der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es gilt nämlich das Gebot der Einheitlichkeit des Offensichtlichkeitsausspruch, der Offensichtlichkeitsausspruch kann nur einheitlich über den gesamten Asylantrag ausgesprochen werden.

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Diese einhellige Auffassung zu § 30 AsylG (siehe jeweils m.w.N. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Januar 2007 – 2 O 109/06 –, juris Rn. 3; Blechinger, in: BeckOK-MigR, 24. Edition, Stand: 01.1.2026, § 30 AsylG Rn. 9; Dietz, in: Hailbronner, AuslR, Stand: August 2024, § 30 AsylG Rn. 14; Hailbronner in: Hailbronner, AusländerR, Stand: Januar 2024, § 10 AufenthG Rn. 28; Heusch, in: BeckOK-AusländerR, 46. Edition, Stand: 01.07.2025, § 30 AsylG Rn. 9 m.w.N.; Lehnert, in: Huber/Mantel, AufenthaltsG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 30 Rn. 3) lässt sich auf § 29a AsylG übertragen. Das vorgetragenen Hauptargument, dass der Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 AsylG als erste Voraussetzung die (vollständige) Ablehnung des Asylantrags i.S.d. § 13 Abs. 2 AsylG hat („Ein unbegründeter Asylantrag ist ...“), gilt nämlich auch für § 29a AsylG („Der Asylantrag eines Ausländers aus einem [sicheren Herkunftsstaat] ...“). Die standardmäßige Formulierung der Bescheide des Bundesamtes ist insoweit missverständlich, der Rechtslage entsprechender wäre ein gesonderter Tenorierungspunkt des Inhalts „Der Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt“. Auch zu § 29a AsylG ist anerkannt, dass es ausreicht, wenn der Schutzsuchende die Vermutung der Sicherheit im Herkunftsstaat hinsichtlich einer der drei Arten der Schutzgewähr erschüttert (siehe Heusch, in: Kluth/ Heusch, BeckOK-AusländerR, 46. Edition, Stand: 01.07.2025, § 29a AsylG Rn. 41); eine teilweise Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet könne dann nicht mehr erfolgen (Heusch, ebd., Rn. 41).

36

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte hat ein Viertel der Kosten zu tragen, denn sie unterliegt mit der Gesamtheit der Nebenentscheidungen (Stattgabe hinsichtlich Offensichtlichkeitsausspruch als vorliegend alleinige Nebenentscheidung), die ihrerseits ein Viertel des Streitgegenstandes ausmachen (Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung des subsidiären Schutzes, Feststellung von Abschiebungsverboten, Nebenentscheidungen). Dabei handelt es sich nicht um ein nur geringfügiges Unterliegen im Sinne des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO (siehe Urteil der Kammer vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 57/25 A –, juris Rn. 87, zu einem Unterliegen mit einem Achtel).

37

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

38

Eine Zulassung der Berufung kam trotz grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen in Bezug auf den Offensichtlichkeitsausspruch nicht in Betracht, da die Zulassung nur durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommen werden kann (§ 78 Abs. 2 AsylG).