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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 29.01.2026 – 24 L 434/25

ECLI:DE:VGBE:2026:0129.24L434.25.00

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig – bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners über den noch offenen Antrag der Antragstellerin vom 14. Juni 2025 auf Erteilung einer Duldung – eine Duldung zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem die Kammer ihr das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat.

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Der sinngemäße Eilantrag der kamerunischen Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig eine Duldung zu erteilen,

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hat Erfolg.

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A. Der wörtliche Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, für die Antragstellerin einen Termin zur Vorsprache und Verlängerung ihrer abgelaufenen Duldungsbescheinigung zu vergeben, ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin vom Antragsgegner die vorläufige Erteilung einer Duldung begehrt.

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B. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob sich der Antrag gegen den richtigen Antragsgegner richtet, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Sie ist vielmehr unter dem Stichwort der Passivlegitimation im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen (BeckOK VwGO/Kintz, 75. Ed. 1.10.2025, VwGO § 78 Rn. 2-3, beck-online).

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C. Der Antrag ist auch begründet.

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Das Land Berlin ist passivlegitimiert und die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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I. Das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Einwanderung, ist passivlegitimiert.

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Gemäß § 78 VwGO, der entsprechend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Anwendung kommt, richtet sich der Antrag gegen das Land, dessen Behörde den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dies ist hier das Landesamt für Einwanderung Berlin (Landesamt).

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Das Landesamt ist vorliegend die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist in anderen Angelegenheiten (als in Vermögensangelegenheiten oder Angelegenheiten des Betriebs von Unternehmen), die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch und in § 9 Satz 1 der Abgabenordnung, die auch im Rahmen des § 3 VwVfG heranzuziehen ist (BeckOK VwVfG/M. Ronellenfitsch/L. Ronellenfitsch, 69. Ed. 1.10.2025, VwVfG, § 3 Rn. 9, beck-online), hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies ist im Fall der Antragstellerin das Land Berlin.

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Die Antragstellerin ist im August 2025 nach Berlin gezogen und hält sich seitdem dauerhaft hier auf. Seit Ende August übte sie in Berlin eine Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma K ... aus. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit sechsmonatiger Probezeit sowie Gehaltsnachweise für die Monate August bis Oktober 2025 liegen vor. Zwar ist allgemein anerkannt, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Ausländers rechtmäßig sein muss. Allein die tatsächliche Begründung eines Aufenthalts reicht demnach nicht aus. Besteht eine Wohnsitzauflage, so ist es dem Ausländer untersagt, einen davon abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 61 Rn. 27, beck-online). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Wohnsitzauflage für den Salzlandkreis (mehr). Vielmehr besteht aktuell kraft Gesetzes eine Wohnsitzauflage für Berlin.

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1. Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass für die Antragstellerin ursprünglich eine Wohnsitzauflage für den Salzlandkreis bestand. Einschlägige Rechtsgrundlage hierfür ist § 61 Abs. 1d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach Satz 1 der Norm ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt hat, ist dies nach Satz 2 der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Nach Satz 3 kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern.

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Hiervon ausgehend ist für die Antragstellerin zunächst eine Wohnsitzauflage für den Salzlandkreis entstanden. Die Ausländerbehörde des Salzlandkreises stellte der Antragstellerin am 12. Juni 2025 eine bis zum 22. Juli 2025 befristete und sodann bis zum 26. August 2025 verlängerte Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus, die mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde“ versehen war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Asylantrag wurde – durch abweisendes Urteil des VG Magdeburg vom 11. März 2025 – bestandskräftig abgelehnt und sie war nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Weiterhin war ihr Lebensunterhalt nicht gesichert, so dass eine Wohnsitzauflage kraft Gesetzes entstanden ist. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die Antragstellerin im Salzlandreis, dem sie ursprünglich zugewiesen worden war, so dass die Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG an diesem Ort entstand.

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Die Ausländerbehörde hat die Wohnsitzauflage auch nicht gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG geändert, auch wenn eine solche Änderung, die auch von Amts wegen aus humanitären Gründen erfolgen kann, angesichts der Erlaubnis der Beschäftigung bei einem Berliner Unternehmen durchaus nahe gelegen hätte. Zwar hat die Ausländerbehörde Salzlandkreis die Duldung der Antragstellerin am 26. August 2025 bis zum 4. November 2025 verlängert und mit der Nebenbestimmung „Vollzeitbeschäftigung bei K ... als Reinigungskraft erlaubt“ versehen. Hierin ist allerdings noch keine (konkludente) Änderung der Wohnsitzauflage zu sehen.

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2. Die einmal entstandene Wohnsitzauflage ist aber in der Folge wieder erloschen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür weggefallen sind. Die Wohnsitzauflage erlischt nämlich „auf andere Weise“ gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG, sobald der Ausländer seinen Lebensunterhalt selbständig oder mit Hilfe Dritter sichern kann (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 61 Rn. 31, beck-online). Dies war hier ab dem 26. August 2025 der Fall. Nachdem ihr die Beschäftigung ab dem 26. August 2025 durch den Salzlandkreis erlaubt worden war, nahm die Antragstellerin zum 26. August 2025 ihr Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft in Vollzeit bei der Firma K ... mit einem Stundenlohn von 13,00 Euro pro Stunde auf und sicherte damit ihren Lebensunterhalt.

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Aufgrund des Wegfalls der Wohnsitzauflage war es der Antragstellerin möglich, einen neuen (rechtmäßigen) gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort zu begründen. Dies hat sie auch getan, indem sie zeitgleich mit der Aufnahme der Beschäftigung bereits im August 2025 ihren Wohnort nach Berlin verlagert, sich dort tatsächlich dauerhaft aufgehalten und einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Auf die erst nachträglich am 6. November 2025 erfolgte polizeiliche Anmeldung in Berlin kommt es für die Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts nicht maßgeblich an. Ab dem 26. August 2025 war die Zuständigkeit somit auf den Antragsgegner übergegangen und dieser – und nicht die Ausländerbehörde des Salzlandkreises – hätte über die Verlängerung der Duldung der Antragstellerin entscheiden müssen (Huber/Mantel/Gordzielik/Naghipour, 4. Aufl. 2025, AufenthG, § 61 Rn. 25 m.w.N.).

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3. Mit Wegfall der Beschäftigungserlaubnis am 4. November 2025 ist sodann eine neue zweite Wohnsitzauflage – diesmal allerdings für Berlin – entstanden.

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Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass der Lebensunterhalt seit Ablauf der letzten Duldung und Wegfall der Beschäftigungserlaubnis nicht mehr gesichert ist. Insoweit greift der Verweis der Antragstellerin auf ihren unbefristeten und ungekündigten Arbeitsvertrag zu kurz, da sich allein hieraus prognostisch nicht die Sicherung des Lebensunterhalts ableiten lässt. Die Sicherung des Lebensunterhalts muss nämlich auf rechtlich gesicherter Grundlage erfolgen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 – 10 ZB 25.659 – juris, Rn. 4 und 10). Dies war mit Erlöschen der Beschäftigungserlaubnis, die als Nebenbestimmung zur Duldung zeitgleich mit dieser erloschen ist, nicht mehr der Fall.

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Die zuletzt am 4. November 2025 erteilte Duldung ist am selben Tag wieder erloschen. Am 4. November wurde die Duldung der Antragstellerin noch einmal für zwei Tage bis zum 6. November 2025 verlängert, wobei der Antragstellerin die Beschäftigung im bisherigen Arbeitsverhältnis weiter erlaubt wurde. Die Duldung wurde zudem mit der auflösenden Bedingung „erlischt mit Beginn der Abschiebemaßnahme“ versehen. Letztgenannte Bedingung ist bereits am 4. November 2025 eingetreten, als die Antragstellerin im Auftrag der Ausländerbehörde ärztlich begutachtet wurde, um ihre Polizeigewahrsamsfähigkeit für den Abschiebegewahrsam festzustellen. In dieser Begutachtung ist der Beginn der Abschiebemaßnahme zu sehen, so dass die am 4. November 2025 verlängerte Duldung samt Beschäftigungserlaubnis am selben Tag wieder erloschen ist.

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Anders als der Antragsgegner meint, lebt damit jedoch nicht die alte (erste) Wohnsitzauflage für den Salzlandkreis wieder auf. Ein solches Verständnis der Norm ist mit deren Wortlaut nicht vereinbar (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2020 – 13 ME 226/20 – juris, Rn. 9-10 mit weiteren Argumenten und m.w.N.). Verlegt eine Person, die ihren Lebensunterhalt sichern kann – wie hier – ihren Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so geht die Zuständigkeit für die weitere Duldungserteilung auf den neuen Wohnort über (siehe oben). Wird die Person danach erneut leistungsabhängig, so entsteht die Wohnsitzauflage ebenso wie die Leistungsverpflichtung am neuen Wohnort neu (vgl. Huber/Mantel/Gordzielik/Naghipour, 4. Aufl. 2025, AufenthG, § 61 Rn. 25 m.w.N.). Die weiterhin vollziehbar ausreisepflichtige Antragstellerin unterlag ab diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes originär einer neuen (zweiten) Wohnsitzauflage (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 11). Für das automatische „Wiederaufleben“ einer bereits erloschenen Wohnsitzauflage am alten Wohnort bietet der Wortlaut von § 61 Abs. 1d AufenthG hingegen keinen Anknüpfungspunkt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Wohnsitzauflage gemäß Satz 1 der Norm (erneut) vor, so ist vielmehr entsprechend der Vorgaben in Satz 2 der Norm jedes Mal neu zu prüfen, an welchem Ort diese Wohnsitzauflage zum gegebenen Zeitpunkt entstanden ist.

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Vorliegend ist die neue zweite Wohnsitzauflage gemäß § 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG an dem Ort entstanden, an dem die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Neuentstehung der Wohnsitzauflage wohnte. Dies war Berlin, wo die Antragstellerin seit dem 26. August 2025 ihren neuen gewöhnlichen (rechtmäßigen) Aufenthalt begründet hatte (siehe oben).

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Unerheblich hierfür ist, dass der Antragstellerin am Tag des Erlöschens ihrer alten Duldung (am 4. November 2025) keine Anschlussduldung erteilt wurde. Auf das Innehaben einer förmlich erteilten Duldung im Zeitpunkt der (hier: Neu-)Entstehung der gesetzlichen Wohnauflage kommt es nicht an, weil der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer es andernfalls in der Hand hätte, sich der Wohnsitzauflage zu entziehen, indem er schlicht keine weitere Duldung beantragt, bzw. weil die zuständige Ausländerbehörde sich – wie vorliegend der Fall – durch Untätigkeit ihrer Zuständigkeit entziehen könnte. Wird – wie hier – keine förmliche Anschlussduldung erteilt, kommt es auf den Ort an, an dem der Ausländer wohnte, als die Wohnsitzauflage (ggf. wieder) entstand, mithin Berlin (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.; a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 18 B 543/17 – juris, Rn. 37 sowie VG Münster, Beschluss vom 9. April 2018 – 8 L 44/18 – juris, Rn. 11-15; offengelassen: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. August 2022 – 4 MB 23/22 – juris, Rn. 32). An den Ort, an dem der Ausländer gewohnt hat, als die für diesen Wohnort zuständige Ausländerbehörde (in Anerkennung ihrer Zuständigkeit) die letzte Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung vor Wegfall der Lebensunterhaltssicherung getroffen hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 37) kann hingegen nicht angeknüpft werden. Anderenfalls hinge es letztlich von Zufälligkeiten der Geltungsdauer der jeweiligen Duldung ab, auf welchen Ort sich die gesetzlich mit (Wieder-)Eintritt einer Nichtsicherung des Lebensunterhalts entstehende Wohnsitzauflage bezieht. Im Übrigen würde dem Umstand, dass dem Ausländer in der Zwischenzeit – während des Wegfalls der Wohnsitzauflage – der Umzug mit zuständigkeitsverändernder Wirkung erlaubt gewesen ist, zu wenig Rechnung getragen (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 12).

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II. Die Antragstellerin hat auch einen materiellen Duldungsgrund und somit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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1. Sie hat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil bei ihr wegen akuter Suizidgefahr im Falle einer Abschiebung eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne vorliegt.

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Die ernsthafte Suizidgefahr eines Abzuschiebenden kann als Reiseunfähigkeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) darstellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2011 – OVG 11 S 49.11 – juris, Rn. 8 unter Verweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 2 M 38/11 – juris; ebenso: OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 23/18 – juris, Rn. 3). Dabei begründet die psychische Erkrankung des Ausländers eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung in zwei Fallgruppen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, das heißt, wenn sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers gerade durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Es geht also nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebevorgangs selbstschädigende Handlungen eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers zu verhindern; eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass sich der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung selbst tötet.

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So liegen die Dinge hier. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie schwer psychisch erkrankt ist. Die vorliegende fachärztliche Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Q ... vom 12. Januar 2025 stellt die Diagnose mittelgradig depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1) sowie posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Die umfangreiche Stellungnahme, die auf einer psychiatrischen Diagnostik im Rahmen eines mehrwöchigen stationären Aufenthalts beruht, ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Aus der Stellungnahme geht hervor, dass die Antragstellerin sich seit dem 23. Dezember 2025 in stationärer psychiatrischer Behandlung befindet, nachdem sie einen Suizidversuch durch die Einnahme von Tabletten unternommen hatte. Bereits vor dem Aufenthalt hätten wiederkehrende Suizidgedanken bestanden, die sich in einem konkreten Suizidversuch am 23. Dezember 2025 realisiert hätten. Diese Lebensüberdrussgedanken bestünden weiter fort, auch wenn zum Zeitpunkt der Erstellung der Stellungnahme keine akuten Umsetzungsimpulse vorgelegen hätten. Das Gutachten kommt jedoch vor dem Hintergrund der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine Abschiebung zu einer schweren Retraumatisierung führen würde, wodurch die noch sehr fragile Stabilisierung wieder verloren wäre. Vor dem Hintergrund der ausgeprägten psychischen Erkrankung und des kürzlich erfolgten Suizidversuchs sei im Fall der Abschiebung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einem erneuten Suizidversuch auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher im Fall der Abschiebung eine akute und schwerwiegende Gefährdung von Leben und Gesundheit.

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Mit Blick auf die glaubhaft gemachte psychische Erkrankung der Antragstellerin kann eine Abschiebung nicht erfolgen, solange nicht sichergestellt ist, dass die Antragstellerin im Heimatland von einem Arzt bzw. einer fachlich kompetenten Stelle in Empfang und ggf. in Obhut genommen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Abschiebung von der Ausländerbehörde so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 2 BvR 553/02 – juris, Rn. 2). In Einzelfällen kann es geboten sein, dass die deutschen Behörden mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, um gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 – juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 – juris, Rn. 29; vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des EGMR in der Sache Paposhvili: EGMR (GK), Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili] – juris, Rn. 191). Da nach dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten das ernsthafte Risiko besteht, dass die weiterhin latent vorhandene Suizidalität der Antragstellerin aufgrund der Abschiebung erneut in eine akute Suizidalität umschlagen wird, hat der Antragsgegner sicherzustellen, dass die Antragstellerin bei der Ankunft in Kamerun an einen Arzt übergeben oder von fachkundigem Personal in Obhut genommen wird.

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2. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. der ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners glaubhaft gemacht. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Solche dringenden persönlichen Gründe sind in dem Umstand zu sehen, dass die Antragstellerin am 22. Januar 2026 einen (zweiten) Antrag bei der Berliner Härtefallkommission gestellt hat. Es entspricht ständiger Verwaltungspraxis des Landesamts, für Personen, die einen Antrag bei der Härtefallkommission gestellt haben, während der Dauer der Befassung durch die Härtefallkommission eine – im Ermessen stehende – Duldung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen in der Regel für 6 Monate zu erteilen (siehe hierzu auch den entsprechenden internen Vermerk auf S. 2 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben aus § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung – HFKV). Demnach stellt die Geschäftsstelle der Härtefallkommission bei dem Landesamt für Einwanderung sicher, dass in den Fällen, die zur Beratung anstehen, für die Dauer der Befassung durch die Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird. Der im November 2025 gestellte erste Härtefallantrag der Antragstellerin wurde – soweit ersichtlich – nur deshalb nicht der Härtefallkommission zur Beratung vorgelegt, weil die Geschäftsstelle den Antrag – ebenso wie der Antragsgegner – wegen Unzuständigkeit des Landesamts als unzulässig erachtete. Nach der vorliegenden Eilentscheidung, die von der Zuständigkeit des Landesamts ausgeht, ist zu erwarten, dass der am 22. Januar 2026 gestellte zweite Härtefallantrag der Härtefallkommission zur Beratung vorgelegt wird, so dass der Antragstellerin nach der ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners für die Dauer der Befassung durch die Härtefallkommission eine Duldung zu erteilen wäre.

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D. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).