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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 29.01.2026 – 38 L 163/26 V
ECLI:DE:VGBE:2026:0129.38L163.26V.00
Orientierungssatz
1. Leitsatz 1. so auch VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – 33 L 585/25 V –, Rn. 14, juris; entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschuss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 4, juris.(Rn.16)
2. Vergleiche zu Leitsatz 3. VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – 33 L 585/25 V –, Rn. 16, juris.(Rn.18)
3. Vergleiche zu Leitsatz 4. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 1 BvR 524/22 –, NJW 2023, 2873 und Rn. 20, juris.(Rn.20)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, über die Visumsanträge der Antragstellerinnen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die gegenüber den Antragstellerinnen bislang erbrachten freiwilligen Leistungen (insbesondere ihre Unterbringung in einer sicheren Unterkunft, Lebensmittelversorgung und im Bedarfsfall medizinische Versorgung) aufrecht zu erhalten.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Den Antragstellerinnen wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne Festsetzung von Zahlungen unter Beiordnung der Sozietät G..., bewilligt.
Gründe
Die Antragstellerinnen begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung eines Visums sowie Schutz und Unterbringung.
Die 2005 geborene Antragstellerin zu 1 und die 2010 geborene Antragstellerin zu 2 sind afghanische Staatsangehörige und Schwestern. Sie halten sich derzeit in Pakistan auf.
Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), die die Antragsgegnerin im Rahmen der Aufnahmeverfahren der Bundesregierung für Afghanistan unterstützt (siehe Bundesregierung, BT-Drs. 21/2514, insb. Antwort auf Frage 13; sowie BT-Drs. 20/3430, Vorbemerkung), teilte den Antragstellerinnen mit E-Mail vom 3. Januar 2023 mit, dass das Bundesministerium des Inneren (BMI) für sie eine Aufnahmeerklärung ausgesprochen habe (sog. „Überbrückungsliste“). Nachdem der von der Aufnahmeerklärung ebenfalls erfasste Bruder (Hauptperson) und vier Schwestern bereits im Jahr 2023 in das Bundesgebiet eingereist sind, beantragten die Antragstellerinnen am 24. September 2024 die Erteilung von Visa bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad/Pakistan (Botschaft). Ein Sicherheitsinterview wurde durchgeführt. Die für März 2025 geplante Einreise der Antragstellerinnen wurde wegen der noch ausstehenden Klärung der Abstammung und des Sorgerechts für die Antragstellerin zu 2 kurzfristig abgesagt.
Infolge der Nachbefragung der Antragstellerinnen und ihres Vaters im März 2025 ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Familienkonstellation glaubhaft und das Sorgerecht für die Antragstellerin zu 2 wirksam auf die Antragstellerin zu 1 übertragen worden sei.
Die Antragstellerinnen haben am 11. November 2025 um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin nachgesucht. Die Klage in der Hauptsache ist noch nicht entschieden und wird unter dem Aktenzeichen VG 38 K 387/25 V geführt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 – VG 38 L 386/25 V – hat das Gericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antrag der Antragstellerinnen auf Erteilung eines nationalen Visums bis zum Ablauf des 17. Dezember 2025 zu bescheiden.
Mit den Bescheiden vom 11. Dezember 2025 hat die Botschaft die Visumsanträge der Antragstellerinnen abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das BMI die Aufnahmeerklärung am 8. Dezember 2025 für ungültig und erloschen erklärt habe.
Die sinngemäßen Anträge der Antragstellerinnen,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache VG 38 K 387/25 V nationale Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG, hilfsweise nach § 22 Satz 1 AufenthG, zu erteilen sowie
die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache VG 38 K 387/25 V die ihnen gegenüber bislang erbrachten freiwilligen Leistungen (insbesondere ihre Unterbringung in einer sicheren Unterkunft, Lebensmittelversorgung und im Bedarfsfall medizinische Versorgung) aufrecht zu erhalten und sie vor einer Abschiebung durch die pakistanischen Behörden zu schützen,
haben nur im tenorierten Umfang Erfolg.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zum einen ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, also das Erfordernis der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, voraus. Zum anderen haben die Rechtsschutzsuchenden einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Soll im Wege einstweiliger Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, kommt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Rechtsschutzsuchenden in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und ihnen schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Fall drohen, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 – OVG 12 S 42.16 –, Rn. 2, juris).
Die Antragstellerinnen haben danach einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache glaubhaft gemacht (dazu unter I.). Sie haben allerdings keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa (dazu unter II.) Die Antragstellerinnen haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens einen Anspruch auf einstweilige weitere Unterbringung, ohne dass die Antragsgegnerin zum Ergreifen darüber hinausgehender Maßnahmen zum Schutz der Antragstellerinnen vor einer Abschiebung durch die pakistanischen Behörden verpflichtet wäre (dazu unter III.).
I. Die Antragstellerinnen haben einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung nationaler Visa gemäß § 22 Satz 2 AufenthG. Dieser ist als Minus in ihrem auf Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichteten Antrag enthalten (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Die Antragstellerinnen haben mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf willkürfreie Begründung der Abkehrentscheidung durch die Antragsgegnerin.
Gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Die Antragstellerinnen berufen sich zuvörderst auf ihre Aufnahmeerklärungen in Verbindung mit § 22 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Aufnahmeerklärung für die Antragstellerinnen aufzuheben, ist mangels jeglicher Begründung nicht auf Willkür überprüfbar.
Nach Auffassung der Kammer unterliegt die Abkehr einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung trotz ihres verwaltungsinternen Charakters allerdings insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als die Entscheidung frei von objektiver Willkür sein muss (s. jüngst VG Berlin, Beschlüsse vom 19. Dezember 2025 – VG 8 L 641/25 V – EA S. 5 ff., vom 5. Januar 2026 – VG 13 L 1/26 V –, EA S. 6 ff, vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 51, juris, und vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 14, juris, jeweils m. w. N.; Hupke/Heuser, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 22 Rn. 15; Kluth/Bohley, in: BeckOK-AusländerR, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 22 AufenthG Rn. 15; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschuss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 4, juris; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.03.2020, § 22 AufenthG Rn. 9 ff.).
Zwar ist die Entscheidung über die Aufnahme grundsätzlich nur Angelegenheit der Bundesregierung, die über ein weites politisches Ermessen verfügt, und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, Rn. 32, juris; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. August 2025 – OVG 6 S 47/25 –, Rn. 3, juris, und 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 3, juris, und jüngst vom 16. Januar 2026 – OVG 6 S 13/26/OVG 6 M 9/26 –, EA S. 2 f.). Davon zu unterscheiden ist aber die hier zu beurteilende Abkehr von einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung. Der einmal erklärten Aufnahme kommt eine Zäsurwirkung zu; die Exekutive verlässt mit der Entscheidung für die Aufnahme eines Ausländers in das Bundesgebiet den Bereich autonomen Staatshandelns (OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268/17 –, Rn. 14, juris). Eine einmal abgegebene Aufnahmeerklärung vermittelt den Begünstigten, jedenfalls dann, wenn sie ihnen zur Kenntnis gegeben worden ist, eine Rechtsposition, die rechtsstaatlichen Vertrauensschutz vermittelt.
Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –) und der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) folgt, dass die Abkehr von einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung der verwaltungsgerichtlichen Willkürkontrolle im Hinblick auf die Begründung und Nachvollziehbarkeit des behördlichen Handelns unterliegt (in diesem Sinne s. nur VG Berlin, Beschlüsse vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 51, juris, vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 16, juris; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2026 – OVG 6 S 13/26/OVG 6 M 9/26 –, EA S. 3 f.). Wenn – wie hier – der Erteilung der Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, die Aufnahmeerklärung den Betroffenen mitgeteilt wurde und sie eine darauf basierende Handlung vorgenommen haben (z.B. einen Visumsantrag gestellt haben), muss die Antragsgegnerin aus Gründen des Vertrauensschutzes zumindest erklären, warum sie an dieser Einschätzung nicht mehr festhält (VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 17, juris). Durch die individuelle Gefährdungsbeurteilung unterscheidet sich die Aufnahmeerklärung für die Menschenrechts- und Überbrückungsliste und das Ortskräfteverfahren von Aufnahmeerklärungen in anderen Konstellationen, zum Beispiel der Aufnahme eines Kontingents von Geflüchteten aus Drittstaaten, um jene zu entlasten (vgl. Hupke/Heuser, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, AufenthG § 22 Rn. 13). Der Bildung schutzwürdigen Vertrauens steht auch der mit den Aufnahmeerklärungen in den genannten Programmen verbundene Vorbehalt hinsichtlich der Prüfung der übrigen Visumsvoraussetzungen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 4, juris) nicht entgegen, denn das Visumsverfahren ist losgelöst vom Bestand der Aufnahmeerklärung zu beurteilen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – OVG 6 S 105/25 –, EA S. 4; s. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, Rn. 31, juris).
Ungeachtet dessen folgt aus dem Charakter der Aufnahmeerklärung, dass den Behörden auch bei der erneuten Überprüfung oder Abkehr von einer einmal getroffenen Entscheidung ein weites politisches Ermessen zusteht (VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 17, juris).
Deshalb ist für die Annahme der Willkürfreiheit hinreichend, aber auch notwendig, dass die Gründe für das Entfallen der individuellen Gefährdungsbeurteilung seitens der Behörden zwar nicht lückenlos aber mit einem Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit dargelegt werden. Willkür ist dagegen nur dann anzunehmen, wenn die Entscheidung schlechterdings unhaltbar und auch im Ergebnis und gegebenenfalls aus anderen Gründen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (s. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 1 BvR 524/22 – Rn. 20, juris).
Nach dem Vorstehenden hat die Antragsgegnerin durch die den Antragstellerinnen eröffnete Aufnahmeerklärung einen Vertrauenstatbestand geschaffen, durch den sie sich grundsätzlich gebunden hat. Die Erwägungen, die die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, von der Aufnahmeerklärung Abstand zu nehmen, sind mangels Begründung der Aufhebungserklärung nicht erkennbar. Auch aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich, dass sie die individuelle Bedrohungslage der Antragstellerinnen überprüft und Erwägungen zu einer möglicherweise geänderten Gefährdungsprognose angestellt hätte. Für eine Überprüfung, ob das Handeln der Antragsgegnerin sich als in sich nachvollziehbar und nicht schlechthin unvertretbar darstellt, wäre dies jedoch erforderlich gewesen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Bruder und die vier Schwestern der Antragstellerinnen einreisen durften und die Einreise der Antragstellerinnen auch bereits geplant war. Die zeitliche Verzögerung zur Klärung der Abstammung der Antragstellerinnen sowie des Sorgerechts der Antragstellerin zu 2 vermag nicht ohne Weiters den Wegfall des politischen Interesses an deren Aufnahme in nachvollziehbarer Weise zu begründen.
Die Antragstellerinnen haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohen ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17- Rn. 2, juris und vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17- Rn. 1, juris; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9/12 - Rn. 22, juris).
Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass ihnen vor Abschluss des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht, wo ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Nach der „Gemeinsamen Absichtserklärung“ vom September 2025 haben die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein sollen. Spätestens mit Ablauf dieser Frist besteht für die Antragsteller eine gesteigerte Gefahr der Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 – juris, Rn. 34).
II. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa steht den Antragstellerinnen nach den einzig in Betracht kommenden Erteilungsgrundlagen § 22 Satz 1 und 2 AufenthG hingegen nicht zu.
1. Die Antragstellerinnen konnten für den geltend gemachten Erteilungsanspruch aus § 22 Satz 2 AufenthG nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit darlegen, dass eine gültige Aufnahmeerklärung der Bundesrepublik Deutschland zu ihren Gunsten vorliegt. Denn die Aufhebung der erklärten Aufnahme durch das BMI ist derzeit mangels ihrer Begründung nicht auf eine mögliche Willkür überprüfbar. Es ist demnach offen, ob die Aufnahmeerklärung durch die Aufhebung erloschen ist. Aufgrund des weiten Spielraums der Antragsgegnerin ist es dem Gericht indes verwehrt, eine eigene Gefährdungsprognose an ihrer Stelle zu treffen mit der Folge, dass auch kein Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Visa besteht.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen unterliegt die Entscheidung der Antragsgegnerin weder in direkter noch in analoger Anwendung den Beschränkungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten in den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – (so schon VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 19 ff., juris). Eine direkte Anwendung scheitert schon daran, dass es sich bei der Aufnahmeerklärung um keinen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine Maßnahme rein innerdienstlichen Charakters handelt (s. zur Natur der Aufnahmeerklärung Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 3, juris). Ein Verwaltungsakt ist jedoch Voraussetzung für die direkte Anwendung von §§ 48, 49 VwVfG. Eine analoge Anwendung der Beschränkungen in den §§ 48, 49 VwVfG kommt deshalb nicht in Betracht, weil für die Aufhebung von – wie hier – nicht außenwirksamem Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter keine vergleichbare Interessenlage wie bei der Aufhebung von Verwaltungsakten besteht (VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 32, juris).
2. Eine Visumserteilung nach § 22 Satz 1 AufenthG kommt auch nicht in Betracht. Danach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen erteilt werden.
Die Antragstellerinnen haben schon nicht glaubhaft gemacht, einen Antrag auf Erteilung eines Visums nach § 22 Satz 1 AufenthG bei der Antragsgegnerin gestellt zu haben. Bei erkennbar auf das Verfahren von Personen auf der Überbrückungsliste bezogenen Visumsanträgen findet eine Prüfung der von § 22 Satz 2 und § 23 Abs. 2 AufenthG unabhängigen Regelung des § 22 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht statt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V – EA S. 14; Beschluss vom 23. Dezember 2025 – VG 30 L 574/25 V – EA S. 10; Beschluss vom 2. Januar 2026 – VG 3 L 818/25 V – EA S. 9). Dies gilt insbesondere auch wegen der unterschiedlichen Verfahrensausgestaltung, so ist bei Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG an die Stelle der bei Visa nach § 22 Satz 1 AufenthG und anderen Visa erforderlichen Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 31 AufenthV) funktional die Aufnahmeerklärung des BMI getreten (siehe BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, Rn. 30, juris).
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin keine Aufnahmen auf der Grundlage von § 22 Satz 1 AufenthG für besonders gefährdete Personen aus Afghanistan ausgesprochen und sind Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich.
III. Die Antragstellerinnen haben zudem im tenorierten Umfang Anspruch auf weiteren Zugang zu den von der Antragsgegnerin ihnen gegenüber bislang schon erbrachten freiwilligen Leistungen (insbesondere ihre Unterbringung in einer sicheren Unterkunft, Lebensmittelversorgung und im Bedarfsfall medizinische Versorgung) (ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 45, juris; insgesamt ablehnend VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 60 ff., juris).
Mit einem Ende der Schutzvorkehrungen würde die Gefahr der Festnahme der Antragstellerinnen durch die pakistanischen Behörden und der Abschiebung durch diese nach Afghanistan (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, Rn. 34) signifikant steigen, woraus sich gleichsam der notwendige Anordnungsgrund ergibt. Die Aufrechterhaltung des bisher gewährten Schutzniveaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens ist zur Absicherung der grundgesetzlich verbürgten Rechte der Antragstellerinnen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erforderlich (s. bereits die Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2025). Dieses Recht wird nach Auffassung der Kammer durch Begrenzung auf den rechtskräftigen Ausgang des Eilverfahrens hinreichend geschützt.
Einen weitergehenden Anspruch auf Schutz vor den pakistanischen Behörden können die Antragstellerinnen nicht geltend machen, weshalb der Antrag in diesem Punkt abzulehnen ist. Der Antrag ist schon unbestimmt (VG Berlin, Beschlüsse vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 47, juris und vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 65, juris). Die Kammer weist zudem darauf hin, dass die Entscheidungsbefugnis des Gerichts auf das Handeln der Antragsgegnerin, der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt ist. Sie erstreckt sich nicht auf andere Staaten. Wie die Antragsgegnerin die vom Gericht für die Antragstellerinnen vorläufig angeordneten Schutzmaßnahmen umsetzt, bleibt der Antragsgegnerin überlassen. Der diplomatische Umgang mit anderen Staaten ist alleine Sache der Antragsgegnerin und dem gerichtlichen Einfluss entzogen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts für das auf einstweilige Visumserteilung gerichtete Begehren folgt der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, Rn. 9, juris m.w.N.), wonach selbst bei auf Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehren der halbe Auffangstreitwert anzusetzen ist. Der auf Unterbringung und Schutz gerichtete Antrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (s. etwa VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 51, juris m. w.N.).
VI. Den Antragstellerinnen ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend angeführten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, die Antragstellerinnen nach ihren geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und sich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als erforderlich darstellt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 2 ZPO).