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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 29.01.2026 – 38 L 422/25 V

ECLI:DE:VGBE:2026:0129.38L422.25V.00

Tenor

Die Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die gegenüber der Antragstellerin bislang erbrachten freiwilligen Leistungen (insbesondere ihre Unterbringung in einer sicheren Unterkunft, Lebensmittelversorgung und im Bedarfsfall medizinische Versorgung) aufrecht zu erhalten.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung eines Visums sowie Schutz und Unterbringung.

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Die Antragstellerin ist eine afghanische Staatsangehörige, die sich derzeit in Pakistan aufhält.

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Mit E-Mail vom 16. September 2022 erklärte das vom Bundesministerium des Innern (BMI) zur Durchführung des Verfahrens ermächtigte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gegenüber dem Auswärtigen Amt die Zustimmung zur Aufnahme der Antragstellerin.

4

Am 18. Oktober 2022 erhielt die Antragstellerin per E-Mail, die wohl von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), die die Antragsgegnerin im Rahmen der Aufnahmeverfahren der Bundesregierung für Afghanistan unterstützt (siehe Bundesregierung, BT-Drs. 21/2514, insb. Antwort auf Frage 13; sowie BT-Drs. 20/3430, Vorbemerkung) versendet wurde, die Mitteilung über eine Aufnahmeerklärung für die Bundesrepublik Deutschland (so. gen. „Ortskräfteverfahren“). In der Folge beantragte sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad/Pakistan (Botschaft) die Erteilung eines Visums.

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Das Bundesamt führte am 26. September 2025 eine Befragung der Antragstellerin zu ihrem Visumsantrag durch. Eine Nachbefragung der Antragstellerin durch die Botschaft fand am 9. Oktober 2025 statt.

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Am 28. November 2025 erklärte das Bundesamt gegenüber dem Auswärtigen Amt die Aufnahmeerklärung für nicht mehr gültig und erloschen. Es verwies auf den weiteren E-Mail-Verlauf, wonach die Antragstellerin nicht zu Personen zähle, für die eine konkret-individuelle Gefährdung aufgrund der ehemaligen Tätigkeit für die deutsche bilaterale Entwicklungszusammenarbeit festgestellt werden könne, die über die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan hinausgehe und aktuell sei.

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Die Antragstellerin wurde mit E-Mail der GIZ vom 01. Dezember 2025 über die Abkehr von der Aufnahmezusage informiert.

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Die Antragstellerin hat am 8. Dezember 2025 um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin nachgesucht. Die Klage in der Hauptsache ist noch nicht entschieden und wird unter dem Aktenzeichen VG 38 K 406/25 V geführt. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 – VG 38 L 405/25 V – hat das Gericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines nationalen Visums bis zum Ablauf des 18. Dezember 2025 zu bescheiden.

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Mit Bescheid vom 17. Dezember 2025 hat die Botschaft den Visumsantrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt die Aufnahmeerklärung am 28. November 2025 für ungültig und erloschen erklärt habe.

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Die sinngemäßen Anträge der Antragstellerin,

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die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache VG 38 K 406/25 V ein nationales Visum nach § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen sowie

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die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache VG 38 K 406/25 V die ihr gegenüber bislang erbrachten freiwilligen Leistungen (insbesondere ihre Unterbringung in einer sicheren Unterkunft, Lebensmittelversorgung und im Bedarfsfall medizinische Versorgung) aufrecht zu erhalten und sie vor einer Abschiebung durch die pakistanischen Behörden zu schützen,

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hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zum einen ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, also das Erfordernis der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, voraus. Zum anderen haben die Rechtsschutzsuchenden einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Soll im Wege einstweiliger Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, kommt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Rechtsschutzsuchenden in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und ihnen schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Fall drohen, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 – OVG 12 S 42.16 –, Rn. 2, juris).

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Die Antragstellerin hat danach nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (dazu unter I.). Sie hat allerdings bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens einen Anspruch auf einstweilige weitere Unterbringung, ohne dass die Antragsgegnerin zum Ergreifen darüber hinausgehender Maßnahmen zum Schutz der Antragstellerin vor einer Abschiebung durch die pakistanischen Behörden verpflichtet wäre (dazu unter II.).

16

I. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, dass ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zusteht.

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Gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Ein Anspruch auf Erteilung eines nationalen Visums besteht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit weder nach den einzig in Betracht kommenden Erteilungsgrundlagen § 22 Satz 1 und 2 AufenthG.

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1. Die Antragstellerin beruft sich zuvörderst auf ihre Aufnahmeerklärung in Verbindung mit § 22 Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.

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Für einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung des begehrten Visums fehlt es bereits an der erforderlichen Aufnahmeerklärung für die Bundesrepublik Deutschland. Die Aufhebung der Aufnahmeerklärung durch das vom BMI ermächtigte Bundesamt begegnet im Fall der Antragstellerin im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.

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Nach Auffassung der Kammer unterliegt die Abkehr einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung trotz ihres verwaltungsinternen Charakters insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als die Entscheidung frei von objektiver Willkür sein muss (s. jüngst VG Berlin, Beschlüsse vom 19. Dezember 2025 – VG 8 L 641/25 V – EA S. 5 ff., vom 5. Januar 2026 – VG 13 L 1/26 V –, EA S. 6 ff., vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 51, juris, und vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 14, juris, jeweils m. w. N.; Hupke/Heuser, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, § 22 Rn. 15; Kluth/Bohley, in: BeckOK-AusländerR, 46. Edition, Stand: 01.10.2025, § 22 AufenthG Rn. 15; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschuss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 4, juris; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.03.2020, § 22 AufenthG Rn. 9 ff.).

21

Zwar ist die Entscheidung über die Aufnahme grundsätzlich nur Angelegenheit der Bundesregierung, die über ein weites politisches Ermessen verfügt, und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, Rn. 32, juris; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. August 2025 – OVG 6 S 47/25 –, Rn. 3, juris, und 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 3, juris, und jüngst vom 16. Januar 2026 – OVG 6 S 13/26/OVG 6 M 9/26 –, EA S. 2 f.). Davon zu unterscheiden ist aber die hier zu beurteilende Abkehr von einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung. Der einmal erklärten Aufnahme kommt eine Zäsurwirkung zu; die Exekutive verlässt mit der Entscheidung für die Aufnahme eines Ausländers in das Bundesgebiet den Bereich autonomen Staatshandelns (OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268/17 –, Rn. 14, juris). Eine einmal abgegebene Aufnahmeerklärung vermittelt den Begünstigten, jedenfalls dann, wenn sie ihnen zur Kenntnis gegeben worden ist, eine Rechtsposition, die rechtsstaatlichen Vertrauensschutz vermittelt.

22

Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –) und der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) folgt, dass die Abkehr von einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung der verwaltungsgerichtlichen Willkürkontrolle im Hinblick auf die Begründung und Nachvollziehbarkeit des behördlichen Handelns unterliegt (in diesem Sinne s. nur VG Berlin, Beschlüsse vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 51, juris, vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 16, juris; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2026 – OVG 6 S 13/26/OVG 6 M 9/26 –, EA S. 3 f.). Wenn – wie hier – der Erteilung der Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, die Aufnahmeerklärung den Betroffenen mitgeteilt wurde und sie eine darauf basierende Handlung vorgenommen haben (z.B. einen Visumsantrag gestellt haben), muss die Antragsgegnerin aus Gründen des Vertrauensschutzes zumindest erklären, warum sie an dieser Einschätzung nicht mehr festhält (VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 17, juris). Durch die individuelle Gefährdungsbeurteilung unterscheidet sich die Aufnahmeerklärung für die Menschenrechts- und Überbrückungsliste und das Ortskräfteverfahren von Aufnahmeerklärungen in anderen Konstellationen, zum Beispiel der Aufnahme eines Kontingents von Geflüchteten aus Drittstaaten, um jene zu entlasten (vgl. Hupke/Heuser, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, AufenthG § 22 Rn. 13). Der Bildung schutzwürdigen Vertrauens steht auch der mit den Aufnahmeerklärungen in den genannten Programmen verbundene Vorbehalt hinsichtlich der Prüfung der übrigen Visumsvoraussetzungen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 4, juris) nicht entgegen, denn das Visumsverfahren ist losgelöst vom Bestand der Aufnahmeerklärung zu beurteilen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – OVG 6 S 105/25 –, EA S. 4; s. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, Rn. 31, juris).

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Ungeachtet dessen folgt aus dem Charakter der Aufnahmeerklärung, dass den Behörden auch bei der erneuten Überprüfung oder Abkehr von einer einmal getroffenen Entscheidung ein weites politisches Ermessen zusteht (VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 17, juris).

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Deshalb ist für die Annahme der Willkürfreiheit hinreichend, aber auch notwendig, dass die Gründe für das Entfallen der individuellen Gefährdungsbeurteilung seitens der Behörden zwar nicht lückenlos aber mit einem Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit dargelegt werden. Willkür ist dagegen nur dann anzunehmen, wenn die Entscheidung schlechterdings unhaltbar und auch im Ergebnis und gegebenenfalls aus anderen Gründen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (s. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 1 BvR 524/22 –, Rn. 20, juris).

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Nach diesem rechtlichen Maßstab ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Aufnahmeerklärung für die Antragstellerin aufzuheben, frei von Willkür mit der Folge, dass auch kein Anspruch auf Erteilung des streitgegenständlichen Visums besteht.

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Durch die der Antragstellerin eröffnete Aufnahmeerklärung hat die Antragsgegnerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, durch den sie sich grundsätzlich gebunden hat. Das Bundesamt erklärte mit E-Mail vom 16. September 2022 die Aufnahme der Antragstellerin gegenüber dem Auswärtigen Amt auf der so genannten Ortskräfteliste. In der Ortskräfteliste ist vermerkt, dass die Antragstellerin nach Prüfung durch den Ressortbeauftragten der zweiten Gefährdungskategorie zuzuordnen sei. Gemeint ist damit die Einschätzung einer latenten Gefährdung (vgl. Bundesregierung, BT-Drs. 20/11325, S, 2). Mit E-Mail der GIZ vom 18. Oktober 2022 wurde der Antragstellerin die Aufnahmeerklärung mitgeteilt.

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Die Entscheidung der Antragsgegnerin, von der erteilten Aufnahmeerklärung Abstand zu nehmen, ist frei von Willkür. Die Antragsgegnerin hat die der Aufnahmeerklärung zugrunde liegende individuelle Gefährdungsbeurteilung überprüft und ist vertretbar zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Gefährdung nicht festzustellen sei.

28

Die Antragsgegnerin hat am 26. September 2025 die Antragstellerin umfangreich zu ihrer Gefährdungslage befragt. In diesem Gespräch gab die Antragstellerin unter anderem an, keine direkten Bedrohungen erhalten zu haben. Alle Bedrohungen seien an die Nichtregierungsorganisation, für die sie als Lehrerin für Handarbeit gearbeitet habe, gerichtet gewesen. Die Bedrohungen hätten allen Mitarbeitenden der Organisation gegolten. Ihr Bruder, der auch für die Organisation gearbeitet habe, habe Drohnachrichten erhalten, von denen sie nicht wüssten, ob sie sich auf seine oder ihre Arbeit bezögen. Ihr Name sei in den Nachrichten nicht erwähnt worden. Nachdem ihr Bruder die Arbeit und seine Nummer gewechselt habe, hätten die Nachrichten aufgehört. In Afghanistan fürchte sie die Grenzen für ihre persönliche Entfaltung und ihrer Optionen.

29

Am 9. Oktober 2025 führte die Botschaft zudem eine Nachbefragung der Antragstellerin durch. Als Anlass wird im Gesprächsvermerk vom 10. Oktober 2025 die Überprüfung der individuellen Bedrohungslage und der Identität genannt. In der Auswertung dieses Gesprächs vermerkte die Botschaft, dass eine unmittelbare, individuelle Gefährdungslage nicht festgestellt werden könne. Die Antragstellerin habe noch im Jahr 2023 einen Pass beantragt und erhalten, mit dem sie unbehelligt in den Iran und zurückgereist sei. Sie habe in den vergangenen Jahren durchgehend am selben Ort gewohnt. Der eingereichte Drohbrief werde als digitale Fälschung gewertet. Zudem arbeite die Antragstellerin schon seit dem Jahr 2016 nicht mehr für diese Organisation. Es treffe außerdem nicht zu, dass die Nichtregierungsorganisation T_____, für die sie später gearbeitet haben wolle, eine Unterorganisation der Nichtregierungsorganisation M_____ sei, für die die Antragstellerin früher tätig gewesen sei. Vielmehr handele es sich bei T_____ um eine rein afghanische Nichtregierungsorganisation, die lediglich mit Mitteln von M_____ und anderen Organisationen unterstützt worden sei. Es erschließe sich auch nicht, warum sie persönliche Drohungen ausschließlich auf dem Mobiltelefon ihres Bruders erhalten haben wolle.

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Nach dem Vorstehenden ist für die Kammer hinreichend belegt, dass die Abkehr der Antragsgegnerin von der zugunsten der Antragstellerin erklärten Aufnahme frei von Willkür war. Die Antragsgegnerin hat umfangreiche Bemühungen angestellt, um die individuelle Bedrohungslage der Antragstellerin zu überprüfen. Die Erwägungen, die die Antragsgegnerin dazu angestellt hat, sind in sich nachvollziehbar und damit ausreichend, um von einer Willkürfreiheit der Entscheidung auszugehen. Weil es für die Willkürfreiheit lediglich darauf ankommt, dass sich das Handeln der Antragsgegnerin als in sich nachvollziehbar und nicht schlechthin unvertretbar darstellt, kommt es auch nicht darauf an, dass die Aussagen aus der Nachbefragung vom 9. Oktober 2025 nicht im Wortlaut protokolliert wurden. Soweit die Antragstellerin zudem meint, in der Befragung vom 26. September 2025 seien keine neuen Tatsachen zu Tage getreten, ist auch dies unbeachtlich. Selbst wenn dem so wäre, führte dies nicht dazu, dass das Handeln der Antragsgegnerin als willkürlich zu betrachten wäre. Die Überprüfung bzw. Neubewertung der Gefährdungslage setzt nämlich – gerade in Anbetracht des weiten politischen Ermessens der Antragsgegnerin – nicht eine Veränderung der ursprünglich zugrunde liegenden Umstände voraus. Soweit die Antragstellerin einen Vergleich mit den Maßstäben in Asylverfahren anstellt und darauf abhebt, dass sie als besonders emanzipierte Frau einer besonderen Gefahr ausgesetzt sei, führt auch dies zu keiner anderen Bewertung. Die Maßstäbe des Asylrechts sind nämlich schon grundsätzlich nicht auf das Visumsrecht übertragbar. Schließlich ist es auch unerheblich, dass die Antragstellerin die Umstände, die sie und ihre Familie zur Rückkehr aus dem Iran nach Afghanistan bewogen, abweichend von der Wertung der Antragsgegnerin schildert, denn sie legt nicht dar, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt und in sich schlechthin unvertretbar wären.

31

Eine weiterreichende Prüfung ist der Kammer aufgrund des weiten Spielraums der Antragsgegnerin auch bei der Abkehr von Aufnahmeerklärungen, der eine entsprechend zurückgenommene gerichtliche Kontrolldichte bedingt, verwehrt.

32

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterliegt die Entscheidung der Antragsgegnerin weder in direkter noch in analoger Anwendung den Beschränkungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten in den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – (so schon VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 19 ff., juris). Eine direkte Anwendung scheitert schon daran, dass es sich bei der Aufnahmeerklärung um keinen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine Maßnahme rein innerdienstlichen Charakters handelt (s. zur Natur der Aufnahmeerklärung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 3, juris). Ein Verwaltungsakt ist jedoch Voraussetzung für die direkte Anwendung von §§ 48, 49 VwVfG. Eine analoge Anwendung der Beschränkungen in den §§ 48, 49 VwVfG kommt deshalb nicht in Betracht, weil für die Aufhebung von – wie hier – nicht außenwirksamem Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter keine vergleichbare Interessenlage wie bei der Aufhebung von Verwaltungsakten besteht (VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 32, juris).

33

Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes ist unter Berücksichtigung des weiten politischen Ermessens der Antragsgegnerin mit der individuellen Prüfung einer fortdauernden Gefährdung Genüge getan (s. bereits oben). Weitergehende verfassungs- und völkerrechtliche Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, die einer Abkehr von der Aufnahmeerklärung zugunsten der Antragstellerin entgegenstehen könnten, bestehen nicht (s. umfassend dazu VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 41 ff., juris und – weitergehend – auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2026 – OVG 6 S 13/26/OVG 6 M 9/26 –, EA S. 2, wonach § 22 Satz 2 AufenthG nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der einzelnen Ausländer diene). Es ist zudem höchstrichterlich anerkannt, dass aus verfassungs- und konventionsrechtlichen Bindungen kein Anspruch auf Erteilung eines Visums abgeleitet werden kann (vgl. zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226, Rn. 20).

34

Ergänzend merkt die Kammer an, dass der Umstand, dass einige afghanische Schutzsuchende – wie die Antragstellerin – lediglich Aufnahmeerklärungen im Sinne von § 22 Satz 2 AufenthG erhalten haben, andere hingegen Aufnahmezusagen nach § 23 Abs. 2 AufenthG, für die rechtliche Beurteilung der Willkürfreiheit der Entscheidung ohne Bedeutung ist, auch wenn den Entscheidungen im Wesentlichen gleiche Sachverhalte zugrunde gelegen haben mögen (anders VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 19 ff., juris). Die Erklärung einer Aufnahme ist nämlich Ausdruck autonomer Ausübung staatlicher Souveränität (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 – OVG 6 S 47/25 –, Rn. 3, juris). Eine Aufnahme in ein bestimmtes Programm kann daher auch nicht beantragt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, Rn. 27, juris). Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei nur ein zeitlicher Zufall, dass sie (lediglich) eine Aufnahmeerklärung und keine Aufnahmezusage erhalten habe, ändert dies nichts, denn es es lag im freien politischen Ermessen der Antragsgegnerin, überhaupt tätig zu werden und bei der Aufnahme nach § 22 Satz 2 AufenthG oder nach § 23 Abs. 2 AufenthG vorzugehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 11, juris).

35

2. Eine Visumserteilung nach § 22 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Betracht. Das Ersuchen der Antragstellerin um Eilrechtsschutz ist ausdrücklich nur auf die Erteilung eines nationalen Visums nach § 22 Satz 2 AufenthG gerichtet (vgl. § 122 VwGO i. V. m. § 88 VwGO).

36

II. Die Antragstellerin hat im tenorierten Umfang Anspruch auf weiteren Zugang zu den von der Antragsgegnerin ihr gegenüber bislang schon erbrachten freiwilligen Leistungen (insbesondere ihre Unterbringung in einer sicheren Unterkunft, Lebensmittelversorgung und im Bedarfsfall medizinische Versorgung) (ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 45, juris; insgesamt ablehnend VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 60 ff., juris).

37

Mit einem Ende der Schutzvorkehrungen würde die Gefahr der Festnahme der Antragstellerin durch die pakistanischen Behörden und der Abschiebung durch diese nach Afghanistan (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, Rn. 34) signifikant steigen, woraus sich gleichsam der notwendige Anordnungsgrund ergibt. Die Aufrechterhaltung des bisher gewährten Schutzniveaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens ist zur Absicherung der grundgesetzlich verbürgten Rechte der Antragstellerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erforderlich (s. bereits die Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2025). Dieses Recht wird nach Auffassung der Kammer durch Begrenzung auf den rechtskräftigen Ausgang des Eilverfahrens hinreichend geschützt.

38

Einen weitergehenden Anspruch auf Schutz vor den pakistanischen Behörden kann die Antragstellerin nicht geltend machen, weshalb der Antrag in diesem Punkt abzulehnen ist. Der Antrag ist schon unbestimmt (VG Berlin, Beschlüsse vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 47, juris; und vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 65, juris). Die Kammer weist zudem darauf hin, dass die Entscheidungsbefugnis des Gerichts auf das Handeln der Antragsgegnerin, der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt ist. Sie erstreckt sich nicht auf andere Staaten. Wie die Antragsgegnerin die vom Gericht für die Antragstellerin vorläufig angeordneten Schutzmaßnahmen umsetzt, bleibt der Antragsgegnerin überlassen. Der diplomatische Umgang mit anderen Staaten ist alleine Sache der Antragsgegnerin und dem gerichtlichen Einfluss entzogen.

39

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Das (nur teilweise) Unterliegen der Antragsgegnerin hinsichtlich des auf vorläufigen Schutz und Unterbringung gerichteten Antrags ist von geringem Gewicht, sodass der Antragstellerin die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

40

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts für das auf einstweilige Visumserteilung gerichtete Begehren folgt der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, Rn. 9, juris m.w.N.), wonach selbst bei auf Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehren der halbe Auffangstreitwert anzusetzen ist. Der auf Unterbringung und Schutz gerichtete Antrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (s. etwa VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 51, juris m. w. N.).