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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.01.2026 – 35 L 874/25 A
ECLI:DE:VGBE:2026:0130.35L874.25A.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers (VG 35 K 7.../25 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2025 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
A. Der am 22. Dezember 2025 gestellte Antrag des Antragstellers türkischer Staatsangehörigkeit, der bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) darauf gerichtet ist,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 35 K 7.../25 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. März 2025 festzustellen,
und über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg.
I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog zulässig.
Der Antragsteller macht sinngemäß geltend, dass die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung seines ebenfalls am 22. Dezember 2025 eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs missachte. In diesen Fällen der sogenannten „faktischen Vollziehung“ wäre eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht möglich, weil der Suspensiveffekt bereits durch die Rechtsbehelfseinlegung eingetreten wäre (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Dem berechtigten Anliegen des Betroffenen, Vollzugsmaßnahmen zu verhindern, wird deshalb in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO dadurch Rechnung getragen, dass er bei Uneinigkeit zwischen ihm und der Behörde hinsichtlich der zulässigen Einlegung eines die aufschiebende Wirkung auslösenden Rechtsbehelfs die Feststellung beantragen kann, dass seinem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 164).
So liegt der Fall hier. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG haben Klagen in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einem nicht als Asylberechtigten anerkannten Ausländer – wie hier – in der Abschiebungsandrohung eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt hat, grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ausweislich der Abschlussmitteilung an die Ausländerbehörde vom 29. April 2025 sowie ihrer Antragserwiderung vom 8. Januar 2026 geht die Antragsgegnerin jedoch davon aus, dass ihr Bescheid vom 5. März 2025 infolge des Ablaufs der zweiwöchigen Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 AsylG) bestandskräftig und die Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist (vgl. Bl. 141 ff. Asylakte). Dem tritt der Antragsteller entgegen, so dass er ein legitimes Interesse aufweist, die aufschiebende Wirkung seiner Klage in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO feststellen zu lassen.
II. Der Antrag ist auch begründet. Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 5. März 2025 hat nach summarischer Prüfung aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG).
1. Sie ist insbesondere nicht verfristet, so dass auch offenbleiben kann, unter welchen Voraussetzungen eine verspätete Klageerhebung dennoch aufschiebende Wirkung zeitigen kann (vgl. zum Streitstand Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 7; Herrmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 29 Rn. 15 ff.).
Der Antragsteller erhielt nach seinen nachvollziehbaren und durch Erklärung der Teamleiterin seiner betreuten Wohneinrichtung bestätigten Angaben erst durch Mitteilung des Landesamts für Flüchtlinge vom 12. Dezember 2025 überhaupt Kenntnis davon, dass ein seinen Asylantrag ablehnender Bescheid ergangen ist. Die Annahme einer zuvor erfolgten Zustellung des Bescheids (vgl. zum Zustellungserfordernis § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG) scheidet aus. Zum Zeitpunkt des Eingangs seiner Klageschrift beim Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2025 war die zweiwöchige Klagefrist mithin nicht abgelaufen (vgl. § 74 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. §§ 187 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Bescheid insbesondere nicht bereits durch den gescheiterten Zustellungsversuch an den Antragsteller bekannt gegeben worden. Zwar gilt im Rahmen des Asylverfahrens die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt (vorliegend am 7. März 2025), wenn die Sendung – wie hier (vgl. Postzustellungsurkunde vom 13. März 2025) – als unzustellbar zurückkommt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Der Eintritt dieser Zustellungsfiktion – wie auch die Geltung der besonderen Mitwirkungsobliegenheiten (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG; hierzu Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AsylG, 15. Aufl. 2025, § 10 Rn. 37) – setzt jedoch voraus, dass der Asylantragsteller bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hingewiesen worden ist (vgl. § 10 Abs. 7 AsylG). Ist eine solche Belehrung unterblieben, tritt die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht ein (vgl. Oubensalh, in: Huber/Mantel, AsylG, 4. Aufl. 2025, § 10 Rn. 17; Pelzer, in: BeckOK/MigR [Oktober 2025], § 10 Rn. 21; Preisner, in: BeckOK/AuslR [Oktober 2025], § 10 AsylG Rn. 45; Bruns, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 10 AsylG Rn. 12). Denn der mit der Zustellungsfiktion verbundene Nachteil ist im Hinblick auf das alle staatliche Organe verpflichtende Prinzip eines fairen Verfahrens nur dann unbedenklich, wenn dem Betroffenen durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei der Nichtbeachtung entstehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris Rn. 19 ff.). Vorliegend kann bei summarischer Prüfung nicht von einer solchen ordnungsgemäßen Belehrung entsprechend den Maßgaben des § 10 Abs. 7 AsylG ausgegangen werden.
Es erscheint bereits zweifelhaft, inwiefern eine solche gegenüber dem ehemaligen Vormund des Antragstellers (O...), der ihn noch bei der (schriftlichen) Asylantragstellung vertrat, erfolgte. Die Antragsgegnerin übersandte diesem zwar gegen Postzustellungsurkunde ihre standardisierten Hinweise auf die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers in deutscher und türkischer Sprache, die auch die Maßgaben des § 10 AsylG wörtlich wiedergeben sowie zusätzlich erläutern (Bl. 30 ff. Asylakte). Mangels Unterschrift dieser Formulare zur Belehrung – auf die die Antragsgegnerin ausdrücklich verzichtete (vgl. Schreiben vom 22. November 2025) – erscheint aber fraglich, ob dem Erfordernis einer individuellen „Empfangsbestätigung“ i.S.d. § 10 Abs. 7 AsylG Genüge getan wurde (zu deren Erfordernis für die Annahme einer Zustellungsfiktion Oubensalh, in: Huber/Mantel, AsylG, 4. Aufl. 2025, § 10 Rn. 19).
Dies kann allerdings dahingestellt bleiben, da jedenfalls eine ordnungsgemäße Belehrung des am 6. Dezember 2024 volljährig gewordenen Antragstellers unterblieben ist. Diese war jedoch erforderlich.
Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach dem Asylgesetz ist grundsätzlich – nur – ein volljähriger Ausländer (vgl. § 12 Abs. 1 Hs. 1 AsylG). Eine nicht verfahrensfähige Person kann daher nicht wirksam belehrt werden (vgl. Bruns, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 10 AsylG Rn. 11). Während des Asylverfahrens volljährig werdende Personen sind daher nach Eintritt der Volljährigkeit zu belehren, auch wenn dies zuvor gegenüber ihren gesetzlichen Vertretern erfolgt war (vgl. Oubensalh, in: Huber/Mantel, AsylG, 4. Aufl. 2025, § 10 Rn. 18; Bruns, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 10 AsylG Rn. 11; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG [Dezember 2022], § 10 Rn. 294). Eine Zurechnung der vor dem Eintritt der Volljährigkeit erfolgten Belehrung der gesetzlichen Vertreter – deren Ordnungsgemäßheit unterstellt (vgl. zu den hiesigen Bedenken oben) – ist vor dem Hintergrund ihrer Bedeutung für ein faires Verfahren und angesichts des Ausnahmecharakters der einschneidenden rechtlichen Folgewirkungen abzulehnen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG [Dezember 2022], § 10 Rn. 294). Eine solche Belehrung des Antragstellers nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit entsprechend den Maßgaben des § 10 Abs. 7 AsylG fand jedoch nicht statt. Sofern das Protokoll seiner Anhörung beim Bundesamt am 13. Dezember 2024 den Hinweis enthält, dass er „über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren gem. §§ 10, 15 und 25 AsylG belehrt“ wurde (vgl. S. 2 des Anhörungsprotokolls), lässt sich hieraus nicht auf eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 10 Abs. 7 AsylG schließen, für die die Antragsgegnerin aber die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Oubensalh, in: Huber/Mantel, AsylG, 4. Aufl. 2025, § 10 Rn. 19; Preisner, in: BeckOK/AuslR [Oktober 2025], § 10 Rn. 45). Unabhängig davon, dass ohnehin zweifelhaft erscheint, inwiefern eine Empfangsbestätigung i.S.d. § 10 Abs. 7 AsylG im Rahmen der Anhörung nach § 25 AsylG zu Protokoll gegeben werden kann (ablehnend Oubensalh, in: Huber/Mantel, AsylG, 4. Aufl. 2025, § 10 Rn. 17, 19), ist mit diesem Hinweis jedenfalls keine „schriftliche“ Belehrung nachgewiesen (deutlich Bruns, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 10 AsylG Rn. 12). Der Verwaltungsvorgang und auch der sonstige Vortrag der Verfahrensbeteiligten lässt in keiner Weise erkennen, dass auch der Antragsteller die standardisierten Hinweisformulare erhielt – der Eintritt der besonderen Mitwirkungsobliegenheiten und Zustellungsfiktionen in § 10 AsylG setzt jedoch die Aushändigung der Hinweise in schriftlicher Form im Sinne einer Überlassung der Dokumente voraus, um im Bedarfsfall die erneute Vergewisserung über deren Inhalt zu erlauben (vgl. Bergmann/Dollinger, in: Berg-mann/Dienelt, AsylG, 15. Aufl. 2025, § 10 Rn. 34; Preisner, in: BeckOK/AuslR [Oktober 2025], § 10 AsylG Rn. 47; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG [Dezember 2022], § 10 Rn. 308) Der protokollierte Hinweis auf eine nicht weiter substantiierte, gegebenenfalls ausschließlich mündliche „Belehrung“ vermag dies nicht zu belegen.
Es sind auch keine besonderen Umstände dargetan, die vorliegend dennoch die Annahme der Zustellungsfiktion rechtfertigen würden. Sofern bei einem Umzug aus eigenem Entschluss die Unbeachtlichkeit von Belehrungsfehlern diskutiert wird (vgl. Preisner, in: BeckOK/AuslR [Oktober 2025], § 10 Rn. 45; Bruns, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 10 AsylG Rn. 11), trifft dies nicht den hiesigen Fall. Es erscheint nach summarischer Prüfung fernliegend, dass die Zustellung des Bescheids im März 2025 deswegen scheiterte, da der Antragsteller bereits verzogen war, ohne dies der Antragsgegnerin mitgeteilt zu haben. Vielmehr bestätigt die vom Verwaltungsgericht eingeholte Meldeauskunft die Angaben des Antragstellers, dass er von Juni 2024 bis Oktober 2025 unter der im Bescheid angeführten Adresse gewohnt habe und erst seit dem 30. Oktober 2025 unter der jetzigen Anschrift wohnhaft sei (vgl. auch die Angaben der Teamleiterin der betreuten Wohneinrichtung als Anlage zur Antragsschrift). Diese Adressänderung wurde der Antragsgegnerin wiederum mit Schreiben vom 3. November 2025 angezeigt.
2. Der Antragsteller hat sein Klagerecht auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung setzt voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung einer subjektiven Rechtsposition eine längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter in schützenswerter Weise vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment; vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 10/17 –, juris Rn. 21; Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1.16 –, juris Rn. 26; Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 –, juris Rn. 30). Der seit seiner Anhörung verstrichene Zeitraum hätte dem Antragsteller zwar Anlass zu Nachfragen bei der Antragsgegnerin im Hinblick auf den ausgebliebenen Bescheiderlass geboten, jedoch sind keine besonderen Umstände erkennbar oder dargetan, die im Hinblick auf die obigen Maßstäbe die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der Antragsgegnerin rechtfertigten. Dies gilt nicht zuletzt angesichts der fehlenden Vertrautheit des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers mit behördlichen Abläufen in der Bundesrepublik, seines jungen Alters und des der Antragsgegnerin bekannten Verdachts auf eine Entwicklungsstörung des Antragsstellers (vgl. S. 14 des Anhörungsprotokolls).
3. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist als Anfechtungsklage zum maßgeblichen Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) bei summarischer Prüfung auch statthaft. Zwar trägt der Antragsteller mit Klageschriftsatz vom 22. Dezember 2025 vor, dass ihm der Bescheid vom 5. März 2025 noch nicht vorliege. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies mittlerweile der Fall ist. So bat die Teamleiterin seiner betreuten Wohneinrichtung mit (offenbar an das Bundesamt gerichtetem) Schreiben vom 12. Dezember 2025 um Übersendung des Bescheids. Unabhängig davon, ob dies bereits erfolgt ist, wurde dem Antragsteller jedenfalls mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Januar 2026 der streitgegenständliche Bescheid übersandt. Es ist mithin von dessen Zugang und der hierdurch erfolgten Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 8 VwZG auszugehen.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der einstweilige Rechtsschutzantrag bei fehlender Bekanntgabe des Bescheids sachdienlich dahingehend auszulegen wäre, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Berliner Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass der Antragsteller nicht in die Türkei abgeschoben werden darf, bis über sein Klageverfahren rechtskräftig entschieden ist. Ein solcher Antrag hätte bei fehlendem Abschluss des Asylverfahrens mangels eines wirksam gewordenen Bescheids (vgl. §§ 41 Abs. 1, 43 Abs 1 VwVfG) ebenfalls Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
B. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da der Antrag-steller ihrer nach der unanfechtbaren Kostenentscheidung zulasten der Antragsgegnerin nicht bedarf.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).