Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 01.02.2026 – 1 L 745/25

ECLI:DE:VGBE:2026:0201.1L745.25.00

Tenor

Dem Antragsgegner wird vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, untersagt, zu behaupten und/oder zu verbreiten:

"Die Festnahme des Abgeordneten des Deutschen Bundestages, Herrn H..., erfolgte aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten." sowie Äußerungen dahingehend, die Festnahme sei im Rahmen einer nicht angezeigten Versammlung erfolgt.

Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Untersagung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro angedroht.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen Äußerungen der Polizei Berlin gegenüber Pressevertretern.

2

Die Polizei Berlin nahm ihn am 12. Oktober 2025 im Rahmen einer Demonstration in Berlin-Wedding wegen eines in seinem Ablauf und seinen Einzelheiten streitigen Vorfalls vorläufig fest. Die Anmeldung der Versammlung hatte die Polizei Berlin mit Bescheid vom 10. Oktober 2025 bestätigt.

3

Am 14. Oktober 2025 veröffentlichte der Antragsteller auf seinem Instagramm-Account "q..." eine "Pressemitteilung zu meiner gewaltsamen Festnahme" mit einer Schilderung seiner Sicht des Vorfalls am 12. Oktober 2025. Danach sei er als parlamentarischer Beobachter vor Ort und als solcher wegen einer beschrifteten Weste und seiner mündlichen Äußerungen auch zu erkennen gewesen. Ein Polizeibeamter sei dennoch auf ihn zugekommen, habe ihn unvermittelt ins Gesicht geschlagen, zusammen mit anderen Polizeibeamten gewaltsam an seiner Kapuze weggezogen und in ein Polizeiauto "geworfen". In dem Polizeiauto hätten die Polizeibeamten dann mehrfach auf sein Gesicht und seinen Kopf eingeschlagen, obwohl er sich nicht gewehrt habe, und ihn zur Identitätsfeststellung weggefahren. Anschließend sei er freigekommen.

4

Im Anschluss an die Versammlung gaben auch Sprecher der Polizei Berlin verschiedenen Pressevertretern auf deren Nachfrage im Übrigen nicht dokumentierte Auskünfte zum Polizeieinsatz. Ein Artikel der B.Z. vom 14. Oktober 2025 gibt die Aussage des Polizeisprechers wie folgt wieder: "Die Festnahme des Abgeordneten, Herrn H..., erfolgte aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten, wobei der Abgeordnete mehrfach in Richtung und gegen den Kopf des Polizeibeamten geschlagen haben soll". Gemäß einem nd.Aktuell-Artikel vom 15. Oktober 2025 soll eine nicht benannte Sprecherin der Polizei Berlin der Zeitung zur Festnahme von H... mitgeteilt haben, diese sei "aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten einer Einsatzhundertschaft [erfolgt], wobei der Abgeordnete mehrfach in Richtung und gegen den Kopf des Polizeibeamten geschlagen haben soll, im Rahmen einer nicht angezeigten Versammlung". Eine wortgleiche Aussage der Berliner Polizei zitiert auch der SPIEGEL in einem Artikel vom 16. Oktober 2025. Eine Berichterstattung aufgrund der Auskünfte der Polizei Berlin erfolgte mit vergleichbarem Wortlaut auch in weiteren Medien der regionalen und überregionalen Tagespresse.

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Das im Anschluss an die Versammlung eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller ist noch nicht abgeschlossen.

6

Der Antragsteller ließ die Polizei Berlin mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Oktober 2025 abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der Äußerungen, der Festnahme sei ein tätlicher Angriff auf einen Polizeibeamten vorangegangen und die Versammlung nicht angemeldet gewesen, auf. Dies lehnte die Behörde mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Oktober 2025 mit der Begründung ab, die abgemahnte Äußerung "aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten" sei durch den anschließenden Halbsatz hinreichend als Verdacht gekennzeichnet und im Übrigen nicht erkennbar, wie der Antragsteller durch die Äußerung, es habe sich um eine nicht angezeigte Versammlung gehandelt, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werde.

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Mit dem am 30. Oktober 2025 erhobenen Eilantrag zum Verwaltungsgericht Berlin verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er behauptet, die Ereignisse während der Versammlung hätten sich wie in seiner eigenen Pressemitteilung vom 14. Oktober 2025 geschildert zugetragen. Er habe daher einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich der getätigten Äußerungen der Polizei Berlin, die rechtswidrige Eingriffe in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellten. Dies folge bereits daraus, dass Tatsachenbehauptungen von Amtsträgern nur rechtmäßig seien, wenn sie sich als wahr erwiesen, wofür der Antragsgegner beweisbelastet sei. Die Polizei habe seine schutzwürdigen privaten Interessen bei ihren Auskünften an die Pressevertreter nicht berücksichtigt. Die Äußerung zum tätlichen Angriff sei eine unzulässige Vorverurteilung, die gegen das Rechtsstaatsprinzip, das Sachlichkeitsgebot, die Unschuldsvermutung und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verstieße. Bei mehrdeutigen Äußerungen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die für das Persönlichkeitsrecht nachteiligste Deutung abzustellen. Die Äußerung des Pressesprechers der Polizei Berlin, der Antragsteller sei "aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten" festgenommen worden, sei nicht nur die Äußerung eines Verdachts, weil nur die nachfolgende Aussage "wobei er in Richtung und gegen den Kopf des Polizeibeamten geschlagen haben soll" im Konjunktiv formuliert sei. Für den Durchschnittsleser werde der Eindruck erweckt, die Begehung eines tätlichen Angriffs gegen einen Polizeibeamten durch ihn stehe bereits fest und nur die Modalitäten des Angriffs seien noch ungeklärt. Auch rechtliche Bewertungen von Behörden könnten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen, wenn sie nicht auf einem zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhten. Die Rechtsfigur der Selbstöffnung spiele bei der Vorverurteilung in Bezug auf einen strafrechtlich relevanten Vorwurf keine Rolle. Die Falschbehauptung, die Versammlung sei nicht angezeigt gewesen, trage im Kontext der strafrechtlichen Verdachtsäußerung zu einem negativen Gesamteindruck seiner Person in der öffentlichen Wahrnehmung bei; von der öffentlichen Wahrnehmung sei er als Abgeordneter aber in besonderem Maße abhängig. Das Andauern des Eingriffs und die Wiederholungsgefahr ergäben sich aus der ausdrücklichen Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und der fehlenden Bereitschaft zu einer Klarstellung bei gleichzeitig fortbestehendem öffentlichen Interesse an seiner Person aufgrund seines Mandats. Die einstweilige Anordnung sei notwendig, weil ihm ein Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten sei. Insbesondere im Falle der Aufhebung seiner Immunität sei mit weiteren Auskünften des Antragsgegners zu seiner Person an die Presse zu rechnen. Der durch entsprechende Vorverurteilungen und falsche Tatsachenbehauptungen hervorgerufene Schaden für sein Bild in der Öffentlichkeit könne nicht mehr durch eine spätere Hauptsacheentscheidung korrigiert werden.

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Der Antragsteller beantragt,

9

dem Antragsgegner vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

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"Die Festnahme des Abgeordneten, Herrn H..., erfolgte aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten, wobei der Abgeordnete mehrfach in Richtung und gegen den Kopf des Polizeibeamten geschlagen haben soll."

11

wenn dies geschieht wie in Anlage PR 01 wiedergegeben;

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"[…] aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten einer Einsatzhundertschaft, wobei der Abgeordnete mehrfach in Richtung und gegen den Kopf des Polizeibeamten geschlagen haben soll, im Rahmen einer nicht angezeigten Versammlung."

13

wenn dies geschieht wie in Anlage PR 03 und PR 04 wiedergegeben;

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dem Antragsgegner für jeden Fall des Verstoßes gegen die vorbezeichnete Untersagung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € anzudrohen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

17

Er meint, die streitgegenständliche Äußerung müsse in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Durch den im Konjunktiv formulierten zweiten Teil des Satzes werde ausdrücklich nur ein Verdacht geäußert und den Anforderungen der Rechtsprechung an eine zulässige Mitteilung eines noch nicht abschließend geklärten Sachverhalts genüge getan. Die Bezeichnung des beobachteten Geschehens als "tätlicher Angriff" sei keine Tatsachenbehauptung, sondern eine rechtliche Bewertung, welche nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstelle. Vor der Pressemitteilung des Antragstellers habe die Polizei Berlin zu keinem Zeitpunkt dessen Namen genannt und über den Demonstrationsverlauf nur anonymisiert berichtet. Erst durch die Selbstöffnung des Antragstellers seien die Vorgänge personenbezogen wahrnehmbar geworden, wodurch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausscheide. Der Pressesprecher der Polizei Berlin habe in seiner streitgegenständlichen Äußerung den Antragsteller nicht identifiziert. Die Voraussetzung der Identifizierbarkeit sei jedoch Tatbestandsvoraussetzung eines jeden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht, ungeachtet der Frage, welche Sphäre der Persönlichkeit betroffen sei. Es bestehe auch keine konkrete Wiederholungsgefahr, weil diese durch die einmalige Äußerung einer Behörde – anders als im Zivilrecht – nicht indiziert werde. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine erneute Verlautbarung vorliegen. Die Äußerung des Pressesprechers sei einmalig und situationsbezogen anlässlich konkreter Presseanfragen zu einem Vorgang erfolgt, der durch den Antragsteller selbst öffentlich gemacht worden sei. Die Behauptung möglicher weiterer Presseanfragen im Zusammenhang mit einer möglichen Immunitätsaufhebung sei nur eine unverbindliche Spekulation und genüge nicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholung sei weder beabsichtigt noch objektiv zu erwarten. Sie ergebe sich nicht aus der Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund, weil die beanstandete Äußerung mehrere Wochen zurück liege und keine fortdauernde Wirkung entfalte.

II.

18

Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

19

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundes- oder Landesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist, beurteilt sich maßgeblich nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird. Soweit es um Äußerungen eines Amtsträgers geht, ist das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die beanstandeten Äußerungen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse gegenüber einem außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger abgegeben werden, d.h. wenn es sich um dienstliche Äußerungen handelt, die im hoheitlichen Bereich gefallen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 10 L 49.17 – juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 1 S 2410/01 – juris Rn. 3; VGH Kassel, Urteil vom 9. Dezember 1993 – 6 UE 571/93 – juris Rn. 28). Hiervon ausgehend ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlich, denn der Antragsteller wendet sich gegen Äußerungen von Sprechern der Polizei Berlin, welche diese im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung, der Verfolgung von Straftaten und der Abwehr drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, abgegeben haben. Gemäß § 4 Abs. 1 Berliner Pressegesetz (BlnPrG) gibt die Polizei Berlin Medienvertretern auf Anfrage Auskunft zu durchgeführten polizeilichen Maßnahmen.

20

1. Der Antrag zu 1. gerichtet auf die Untersagung von Äußerungen ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, zulässig und begründet. Das Gericht kann auf Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen in der Sache erfolgreichen Eilantrag ist, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch, das von ihm geltend gemachte Recht, sowie den Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, darlegt und die Tatsachen dafür im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft macht. Begehrt er – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und ihm andernfalls schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 – 12 S 13/18 – juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegeben.

21

a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage für das mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Begehren kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung eines solchen Eingriffs droht (insbesondere zur Unterlassung amtlicher Äußerungen vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 – juris Rn. 11 m.w.N., Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 – juris Rn. 13). Enthält eine öffentliche Äußerung eines Hoheitsträgers abtrennbare, für sich verständliche Teile, die keinen untrennbaren Sinnkontext bilden, und ist sie teilweise rechtswidrig, besteht ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des rechtswidrigen, solcherart abtrennbaren Teils der Äußerung (OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 62). Gemessen daran kann der Antragsteller die Unterlassung der Äußerungen "Die Festnahme des Abgeordneten, Herrn H..., erfolgte aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten" und "im Rahmen einer nicht angezeigten Versammlung" verlangen, denn diese greifen rechtswidrig in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Antragstellers ein (aa) und bb)) und es besteht die hinreichende Gefahr, dass die Äußerungen bei Gelegenheit durch Sprecher des Antragsgegners wiederholt werden (cc)).

22

aa) Die Äußerung "Die Festnahme des Abgeordneten, Herrn H..., erfolgte aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten, wobei der Abgeordnete mehrfach in Richtung und gegen den Kopf des Polizeibeamten geschlagen haben soll" sowie der ebenfalls verwendete Zusatz "im Rahmen einer nicht angezeigten Versammlung" greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Dieses durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht umfasst nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person, ohne seinem Träger allerdings einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 25). Umfasst ist auch der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit rufschädigenden Äußerungen überzogen zu werden, die sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen sowie vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 21; Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 25 m. w. N.).

23

Die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der polizeilichen Festnahme des Antragstellers zu einem vorangegangenen tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten und einer unangemeldeten Versammlung ist geeignet, sich abträglich auf dessen Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken, weil objektiv der Eindruck erweckt wird, der Antragsteller habe sich selbst rechtswidrig verhalten. Die in der Tagespresse wiedergegebenen Auskünfte des Sprechers der Polizei Berlin stellen sich daher als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar, insbesondere gegen sie über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13/07 – juris Rn. 15).

24

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers wird – anders als durch den Antragsgegner suggeriert – nicht dadurch infrage gestellt, dass er an dem Tag, an dem sich der Sprecher der Polizei Berlin auf Presseanfragen in der beschriebenen Weise äußerte, bereits in einer eigenen Pressemitteilung von seiner Festnahme berichtet hatte (sog. "Selbstoffenbarung"). Dies wäre nur dann erheblich, wenn sich der Antragsteller gegen die Nennung seines Namens wenden würde. Sein Antrag richtet sich aber nur gegen die Behauptungen, er habe einen Polizisten tätlich angegriffen und die Versammlung, an der er als parlamentarischer Beobachter teilgenommen habe, sei nicht angezeigt gewesen.

25

Grundrechtsrelevant ist, anders als der Antragsgegner meint, auch die zusätzliche Behauptung, der Antragsteller sei im Rahmen einer nicht angezeigten Versammlung festgenommen worden. Der Vorwurf der Teilnahme an einer nicht angezeigten Versammlung ist nicht so geringfügig, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht von ihm verletzt werden kann. Zwar stellt die Durchführung einer nicht angezeigten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz nur für die veranstaltende oder leitende Person eine Ordnungswidrigkeit dar. Dem Antragsteller ist jedoch zuzugeben, dass die Behauptung seiner Teilnahme als parlamentarischer Beobachter an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung im Zusammenhang mit dem Bericht über seine Festnahme durch die Polizei aufgrund eines tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten auch negativ auf ihn selbst zurückfällt. Für ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum entsteht der Eindruck, der Antragsteller begleite "Unruhestifter", die sich den versammlungsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht unterwerfen wollen.

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bb) Die Äußerungen "Die Festnahme des Abgeordneten, Herrn H..., erfolgte aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten" und "im Rahmen einer nicht angezeigten Versammlung" sind rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die beiden Formulierungen sind abtrennbar von der Äußerung, "der Abgeordnete soll mehrfach in Richtung und gegen den Kopf des Polizeibeamten geschlagen haben", die für sich allein gestellt geeignet bleibt, die vorübergehende Festnahme zu erklären und sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die Mitteilung eines Tatverdachts beschränkt. Sie sind daher isoliert zu untersagen.

27

Äußerungen staatlicher Stellen müssen die allgemeinen Voraussetzungen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots erfüllen. Danach müssen sie ausgewogen und sachlich sein sowie rechtsstaatliche Distanz wahren. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Eingriffe in die Freiheitssphäre des Bürgers nur insoweit zulässig, als der Schutz öffentlicher Interessen sie erfordert. Öffentlichkeitsbezogene staatliche Stellungnahmen müssen also nicht nur geeignet sein, den zu gewährleistenden öffentlichen und privaten Belangen in dem notwendigen Umfang Rechnung zu tragen. Sie müssen sich darüber hinaus auch strikt innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit halten. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d. h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. Unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen sind ebenso zu unterlassen wie verfälschende oder herabsetzende Äußerungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 – juris Rn. 59 f., BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 31, jeweils m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 127).

28

Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 31). Hierfür ist zunächst vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 BvR 1182/24 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8/21 – juris Rn. 29, jeweils m.w.N.).

29

Den dargestellten Anforderungen genügen die – berichteten – Äußerungen des Polizeisprechers gegenüber Pressevertretern am 14. Oktober 2025 nicht.

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Die Polizei Berlin ist bei der Erteilung der Auskünfte zwar im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung tätig geworden. Ihr obliegt sowohl die Verfolgung von Straftaten als auch die Abwehr drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Dies schließt die Befugnis zu einer hierauf bezogenen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit mit ein, ohne dass es hierüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte (vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. – juris Rn. 51 ff.). Eine besondere gesetzliche Aufgabenzuweisung an die Polizei ist aber auch durch § 4 Abs. 1 Berliner Pressegesetz (BlnPrG) gegeben, welcher die Behörde verpflichtet, Vertretern der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen, wobei sie Auskünfte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG verweigern kann, wenn ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

31

Die erteilte Auskunft mit der beanstandeten Formulierung, die Festnahme des Antragstellers sei "aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten" erfolgt, erweckt aber für ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum den Eindruck, dass ein mit Gewalt geführter Angriff des Antragstellers auf einen Polizeibeamten bereits feststehe. Auch bei einer Betrachtung der – vom Antragsgegner nicht bestrittenen – und in verschiedenen Presseerzeugnissen zitierten Gesamtaussage des Pressesprechers ist nicht eindeutig lediglich ein Tatverdacht mitgeteilt worden, insbesondere wird der im Indikativ ("Wirklichkeitsform") mitgeteilte "tätliche Angriff auf einen Polizeibeamten" durch den nachfolgenden, im Konjunktiv formulierten Satz zu den Einzelheiten des Angriffs ("wobei der Abgeordnete mehrfach in Richtung und gegen den Kopf des Polizeibeamten geschlagen haben soll") – anders als der Antragsgegner meint – nicht relativiert. Aus dem Zusammenhang der Formulierung "die Festnahme erfolgte aufgrund" ergibt sich auch die naheliegende Deutung, dass der tätliche Angriff (jedenfalls auch) vom Antragsteller ausgegangen sein muss, weil die Präposition "aufgrund" eine Ursache für einen Sachverhalt – hier die Festnahme des Antragstellers – angibt und eine Ingewahrsamnahme des Antragstellers grundsätzlich eine von diesem ausgehende Gefahr oder ein vorangegangene Straftat voraussetzt. Dies ist auch dem hier maßgeblichen Durchschnittspublikum bekannt. Der Antragsgegner kann sich hier nicht auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 34) berufen, weil der Antragsgegner nicht Träger von Grundrechten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13/07 – juris Rn. 42). Vor diesem Hintergrund kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Äußerungen des Polizeisprechers mehrdeutig sind und es auch eine Deutungsmöglichkeit gibt, die nicht das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt.

32

Im Ergebnis dahinstehen kann, ob es sich – wie vom Antragsgegner vorgetragen – bei der Formulierung "tätlicher Angriff" um eine bloße rechtliche Wertung handelt oder ob mit ihr eine Tatsache behauptet wird. Denn die Formulierung "tätlicher Angriff" birgt jedenfalls auch einen Tatsachenkern, der nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums in einer gewalttätigen, gegen den Polizeibeamten gerichtete Handlung des Antragstellers liegt. Ein entsprechender Vorgang ist der Beweiserhebung zugänglich, so dass es für die Rechtmäßigkeit der Äußerung auf ihre Erweislichkeit ankommt. Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019, ZUM 2020, 472 [474]). Im Zeitpunkt der Auskunftserteilung war der Antragsteller nur verdächtig, einen Polizisten tätlich angegriffen zu haben. Dass dies auch tatsächlich der Fall war, bestreitet der Antragsteller und hat der Antragsgegner weder dargelegt noch hat er eine entsprechende Behauptung für die Zwecke des gerichtlichen Eilverfahrens aufgestellt und glaubhaft gemacht. Er konnte sich im Zeitpunkt der Äußerung auch nicht auf das Ergebnis eines abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens berufen. Daher durfte die Äußerung am 14. Oktober 2025 nicht mit der gewählten Formulierung erfolgen. Sie überschreitet bis zur Erweislichkeit der Vorwürfe den sachlich gebotenen Rahmen, insbesondere trägt sie dem rechtsstaatlichen Gebot der Unschuldsvermutung nicht hinreichend Rechnung, weil die präjudizierende Darstellung, die Festnahme des Antragstellers sei aufgrund seines tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten erfolgt, den unzutreffenden Eindruck erweckt, dieser sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 1 L 465/23 – juris Rn. 17 m.w.N.).

33

Gleiches gilt für die beanstandete Formulierung, die Versammlung am 12. Oktober 2025 unter dem Motto "L..." sei nicht angezeigt gewesen. Diese Tatsachenbehauptung ist ausweislich der durch den Antragsteller im Eilverfahren vorgelegten Anmeldebestätigung der Polizei Berlin vom 10. Oktober 2025 (Anlage PR05) falsch. Sie ist auch rechtswidrig, weil sie den Eindruck erweckt, der Antragsteller würde sein Bundestagsmandat zum Schutz des ordnungswidrigen Vorgehens von Veranstaltern bzw. Versammlungsleitern einsetzen. Im Zusammenhang mit seiner gleichzeitig berichteten Festnahme durch die Polizei ist diese Darstellung geeignet, sich negativ auf das Gesamtbild seiner Person in der Öffentlichkeit auszuwirken.

34

cc) Die für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist glaubhaft gemacht.

35

Eine Wiederholungsgefahr kann ohne Weiteres angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat und die Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig hält und keinen Anlass sieht, von ihr Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 – juris Rn. 21 zu einer Videoüberwachung und OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 136 zu einer behördlichen Äußerung). So liegt es hier. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist durch die am 14. Oktober 2025 erteilten Auskünfte des Sprechers der Polizei Berlin an Pressevertreter mit den streitbefangenen Äußerungen bereits beeinträchtigt worden und der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren deutlich gemacht, dass er die verwendeten Formulierungen trotz Beanstandung durch den Antragsteller für rechtmäßig hält. Zwar dürfte es sich zunächst tatsächlich – wie vom Antragsgegner vorgetragen – um situationsbezogene Auskünfte des Sprechers der Polizei Berlin anlässlich konkreter Presseanfragen zu den Vorkommnissen bei der Versammlung am 12. Oktober 2025 gehandelt haben. Eine Wiederholung dieser Äußerungen in der Zukunft lässt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Wenn ein hochrangiges Grundrecht des Antragstellers betroffen ist und eine Schädigung seines Ansehens für ihn besonders gravierende Folgen haben kann, reicht es für die Annahme eines Anordnungsgrundes aus, wenn sich eine Wiederholung der streitbefangenen Äußerungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 12 B 2197/03 – juris Rn. 3). Aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers als Bundestagsabgeordneter dürfte ein fortwährendes öffentliches Interesse an seiner Person bestehen. Aufgrund der im Internet weiterhin auffindbaren umfangreichen Presseberichterstattung zu dem Vorfall am 12. Oktober 2025, die sich auf die angegriffenen Äußerungen der Polizei Berlin bezieht, ist es wahrscheinlich, dass zukünftig auch bei sonstigen Ereignissen im Zusammenhang mit der Person des Antragstellers erneute Anfragen bei der Polizei Berlin betreffend seine Festnahme im Oktober 2025 eingehen. Zwar müssen Politiker in höherem Maße auch negative Berichterstattung zu ihrer Peron hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019, ZUM 2020, 472 [474]). Die gravierenden beruflichen Folgen einer negativen, bis zum Beweis des Gegenteils unzutreffenden Berichterstattung über den Antragsteller sind aber bei der Frage nach der Wiederholungsgefahr mit einzustellen. Im Ergebnis kommt es nicht auf den Zeitpunkt einer Immunitätsaufhebung für den Antragsteller im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens an. Eine solche wäre zwar wahrscheinlich Auslöser für weitere Presseanfragen zu den Gründen der Festnahme des Antragstellers am 12. Oktober 2025. Wegen der im Internet weiterhin auffindbaren umfangreiche Presseberichterstattung mit wörtlichen Wiedergaben der beanstandeten Äußerungen können aber auch sonstige Ereignisse im Zusammenhang mit der Person des Antragstellers zu erneuten Anfragen bei der Polizei Berlin betreffend dessen Festnahme am 12. Oktober 2025 führen.

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Die Behörde hat die Gefahr der Wiederholung der beanstandeten Formulierungen mit dem Vortrag im Eilverfahren, eine Wiederholung sei weder beabsichtigt noch objektiv zu erwarten, nicht hinreichend ausgeräumt. Für die Beseitigung einer Wiederholungsgefahr ist zwar nicht die vom Antragsteller begehrte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich. Es dürfte vielmehr schon aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ausreichend sein, dass die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Äußerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anerkennt und die Absicht bekundet, sie nicht zu wiederholen. Verteidigt die Behörde aber noch im Rechtsstreit vehement die Rechtmäßigkeit der von ihr verwendeten Formulierung und/oder streitet einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ab, ist – bei im Übrigen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen – eine für den Erfolg des Eilantrags hinreichende Wiederholungsgefahr anzuerkennen.

37

b) Der Antragsteller hat in Bezug auf den Anordnungsanspruch auf Unterlassung der beiden streitgegenständlichen Äußerungen auch einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Die begehrte Regelung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile für ihn abzuwenden.

38

Ob eine vorläufige Regelung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO "nötig erscheint", ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 156 m.w.N.). Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ist die einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Sollte der Antragsgegner auch zukünftig Pressevertretern mit den streitgegenständlichen Formulierungen Auskunft zu dem Vorfall am 12. Oktober 2025 erteilen und in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingreifen, bedeutete dies für die Dauer des Hauptsacheverfahrens eine weitere voraussichtlich nicht gerechtfertigte Rufschädigung. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welches öffentliche Interesse daran besteht, die Formulierungen, die Festnahme des Antragstellers sei "aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten" und "im Rahmen einer nicht angezeigten Versammlung" erfolgt, auch weiterhin zu verwenden. Letztere Formulierung ist unwahr, und erstere Formulierung kann grundrechtsschonend im Konjunktiv unter Hinweis auf einen allein bestehenden Verdacht erfolgen.

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2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht das Gericht dem Antragsgegner gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1, § 928, § 890 ZPO ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro an.

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Die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Missachtung des Unterlassungsgebots in Höhe von 10.000 € ist unter den vorliegenden Umständen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers geboten und ausreichend. Der Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO. Hiernach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind. Die Höhe des angedrohten Ordnungsmittels erscheint unter Berücksichtigung der abzuwehrenden Grundrechtsverletzung und des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ausreichend, um effektiven Rechtsschutz zur gewähren (vgl. zur Androhung eines Ordnungsgeldes OVG Münster, Beschlüsse vom 17. Mai 2021 – 13 B 331/21 – juris, Rn. 75 f., und vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – Rn. 161 f, jeweils m.w.N.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass für den Antrag zu 1. in der Hauptsache der Auffangstreitwert anzusetzen wäre, welcher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen dessen vorläufigen Charakters gemäß Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist. Dem Antrag zu 2., für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro festzusetzen, misst das Gericht keine streitwerterhöhende Wirkung für den Antrag zu 1. bei. Dem Antragsteller geht es in erster Linie darum, dass die streitbefangenen Äußerungen nicht wiederholt werden. Die Bedeutung der Sache für ihn ergibt sich nicht aus der Maximalhöhe eines für den Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, weil es sich dabei um einen bloßen Annex zur eventuell erforderlichen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs als Teil des Erkenntnisverfahrens handelt, und das Ordnungsgeld zudem bei einer Vollstreckung nicht an den Antragsteller, sondern an die Staatskasse zu zahlen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 210 ff. mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).