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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 06.02.2026 – 24 L 30/26
ECLI:DE:VGBE:2026:0206.24L30.26.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft, beabsichtigt, im Bezirk Pankow von Berlin auf den Grundstücken L... im unbeplanten Blockinnenbereich zwischen bereits vorhandener Wohnbebauung zwei Neubauten zu errichten, die als Unterkünfte für 422 Menschen mit Fluchthintergrund genutzt werden sollen.
Das Bezirksamt Pankow von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) nahm am 12. Januar 2026 eine der Antragstellerin in Bezug auf dieses Bauvorhaben auf der Grundlage von § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erteilte Ausnahmegenehmigung zurück, die Gegenstand des vor der Kammer geführten Eilverfahrens VG 24 Q... (Beschluss vom 14. November 2025) gewesen war. Die Antragstellerin teilte dem Bezirksamt mit, hiergegen keinen Widerspruch einzulegen, da sie der Auffassung sei, zur Durchführung des Bauvorhabens keiner naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu bedürfen. Ihren auf Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung gerichteten Antrag vom 11. Oktober 2023 nahm sie zurück.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2026 untersagte das Bezirksamt der Antragstellerin, im Vorhabengebiet ohne das Vorliegen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme und/oder Befreiung die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern vorzunehmen. Am selben Tag übermittelte es der Antragstellerin eine weitere, ebenfalls auf den 15. Januar 2026 datierte inhaltsgleiche Untersagungsverfügung, die um die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung ergänzt war. Am 22. Januar 2026 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein und beantragte beim Bezirksamt, die Vollziehung der Untersagungsverfügung auszusetzen.
Die Antragstellerin hat mit ihrem am 22. Januar 2026 bei Gericht eingegangenen Eilantrag zunächst die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Untersagungsverfügungen vom 15. Januar 2026 gerichteten Widerspruchs begehrt. Den Erlass der von ihr beantragten Zwischenverfügung, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Januar 2026 vorläufig bis zur Entscheidung über den Eilantrag wiederherzustellen, hat die Kammer mit Beschluss vom 28. Januar 2026 abgelehnt.
Unter Aufhebung der Untersagungsverfügung vom 15. Januar 2026 und Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagte das Bezirksamt der Antragstellerin mit Bescheid vom 28. Januar 2026, im Vorhabengebiet Bäume und Sträucher zu beseitigen, solange keine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt sei. Zur Begründung heißt es, die Antragstellerin habe die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen noch nicht vollständig erbracht. Bei der Ermessensbetätigung sei beachtet worden, dass zur Vermeidung einer Störung der in Baumhöhlen, Nischen und Ritzen überwinternden Fledermäuse keine Maßnahmen in Betracht kämen, die zu Erschütterungen des Bodens und der Umgebung führten. In die Ermessenserwägungen sei ferner einbezogen worden, dass durch ein Roden der Bäume und Sträucher vollendete Tatsachen geschaffen würden, obwohl eine artenschutzrechte Ausnahmegenehmigung mangels zwingender Gründe des öffentlichen Interesses voraussichtlich nicht mehr erteilt werden könne. Denn es bestehe aktuell kein Bedarf mehr für den Bau neuer Flüchtlingsunterkünfte.
Gegen die Untersagungsverfügung vom 28. Januar 2026 legte die Antragstellerin am 30. Januar 2026 Widerspruch ein und beantragte die behördliche Aussetzung der Vollziehung.
Am 4. Februar 2026 hat die Antragstellerin die Untersagungsverfügung vom 28. Januar 2026 in das Eilverfahren einbezogen.
Zur Begründung ihres Eilantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Sie benötige für die beabsichtigten Baumfällungen über die ihr bereits vorliegenden baumschutzrechtlichen Genehmigungen hinaus keiner weiteren Genehmigungen, insbesondere keiner artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Die ihr untersagten Maßnahmen verletzten kein artenschutzrechtliches Verbot. Sie habe nämlich alle für einen Baubeginn artenschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erledigt, die im Ergebnis intensiver Abstimmungen mit der unteren Naturschutzbehörde des Bezirks Pankow im Ausgleichskonzept der von ihr beauftragten L..., Stand: 31. Mai 2024, (im Folgenden: Ausgleichskonzept) festgelegt seien. Im gemeinsamen Ortstermin vom 12. November 2025 sei die Erledigung aller Restleistungen dokumentiert und diese Dokumentation vom Bezirksamt unterzeichnet worden. Das Bezirksamt habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem es mit seinen Ausführungen zum Fortfall des Bedarfs an Unterkünften für Menschen mit Fluchthintergrund einen Umstand einbeziehe, der allein für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG relevant wäre.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 30. Januar 2026 gegen die Untersagungsverfügung des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 28. Januar 2026 (Az. UmNat AL) wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Begründung der Untersagungsverfügung vom 28. Januar 2026 und bringt ergänzend im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin benötige zur Verwirklichung des Bauvorhabens eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Die von dieser bislang umgesetzten Maßnahmen reichten nicht aus, um die Eingriffe in die Lebensräume der betroffenen Artengruppen vollständig auszugleichen. Beim Vor-Ort-Termin am 12. November 2025 sei noch keine vollständige Abnahme dieser Maßnahmen erfolgt, die abschließende Prüfung stehe noch aus.
Die Beigeladenen beantragen,
den Antrag abzuweisen.
Sie führen an, die Antragstellerin habe es versäumt, rechtzeitig vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen, die es ihr ermöglicht hätten, Bäume und Sträucher zur Realisierung ihres Vorhabens auch ohne artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beseitigen. Die von dieser bislang umgesetzten Maßnahmen seien nämlich derzeit in mehrfacher Hinsicht noch nicht vollumfänglich wirksam bzw. nicht funktional.
II.
Der Eilantrag hat keinen Erfolg.
Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der im Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. Februar 2026 formulierte Antrag ist dahin auszulegen (§ 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO), dass die Untersagungsverfügung vom 28. Januar 2026 an Stelle der am 15. Januar 2026 erlassenen Untersagungsverfügungen in das Eilverfahren einbezogen werden soll. Diese Antragsänderung ist im Interesse der Verfahrensökonomie sachdienlich und damit zulässig (§ 91 Abs. 1 VwGO).
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 28. Januar 2026 genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und weist insbesondere den erforderlichen Einzelfallbezug auf. Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr belegen die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel – und so auch hier – zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung.
Die dem Gericht damit eröffnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Durchsetzung des streitgegenständlichen Bescheids mit dem Interesse der Antragstellerin an einem möglichst zeitnahen Baubeginn geht zu deren Lasten aus. Die Untersagungsverfügung erweist sich nämlich im Ergebnis summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Es liegt auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor.
Als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung kommt allein die naturschutzrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG in Betracht. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Unter die Vorschriften, deren Einhaltung sichergestellt werden soll, fallen auch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Die Verwirklichung des von der Antragstellerin beabsichtigten Bauvorhabens führt – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – unter anderem zum dauerhaften Verlust von Kleingehölzen auf einer Fläche von 1263 m² (S. 17 [neu] des Ausgleichskonzepts und Anhang 2 zum Ausgleichskonzept) und zur Fällung von vier Bäumen, in deren Spalten bei einer von der Antragstellerin beauftragten und mittels Endoskops und Hubsteigers vorgenommenen Untersuchung im Oktober 2023 Fledermauskot gefunden wurde (S. 7 f. und 35 f. des Ausgleichskonzepts und Protokoll der L... vom 23.Oktober 2023). Zu Recht steht zwischen den Beteiligten weiter außer Streit, dass der Bestand an Kleingehölzen, dessen Beseitigung die Antragstellerin beabsichtigt, derzeit als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sowie als Nahrungsquelle mehrerer wildlebender Vogelarten, insbesondere der Art Haussperling (Passer domesticus), dient. Nach der sachkundigen Einschätzung einer Expertin für Fledermäuse der obersten Naturschutzbehörde ist nach Worst-Case-Ansatz davon auszugehen, dass von den beabsichtigten Baumfällungen mindestens sechs Fledermausquartiere – sehr wahrscheinlich Paarungsquartiere der Art Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), möglicherweise auch deren Wochenstuben – betroffen sind (Schreiben der unteren Naturschutzbehörde des Bezirksamts vom 15. Januar 2024). Auch durch die Fällung der betroffenen Bäume würden daher Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zerstört.
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liege ausnahmsweise nicht vor.
Das Schädigungsverbot wird vorliegend zwar durch § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BNatSchG zugunsten der Antragstellerin modifiziert. Denn es handelt sich bei dem in Rede stehenden Bauvorhaben um ein von § 44 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG privilegiertes Vorhaben, da es im unbeplanten Innenbereich (§ 34 des Baugesetzbuchs) verwirklicht werden soll. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG liegt bei einem privilegierten Vorhaben hinsichtlich der aufgeführten Tierarten das Schädigungsverbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Um dies zu gewährleisten, können gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Mit § 44 Abs. Abs. 5 Satz 3 BNatSchG hat der Gesetzgeber das Konzept der CEF-Maßnahmen („measures to ensure the continued ecological functionality of breeding sites or resting places“ = Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionsweise von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) in das nationale Recht übernommen. Da dieses Konzept auf dem Leitfaden der EU-Kommission zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-RL) beruht und Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtskonformität dieses Konzepts nicht bestehen, müssen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift den für CEF-Maßnahmen im EU-Leitfaden FFH geregelten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen, was sowohl bei der Betroffenheit von Arten nach Anhang IV Buchstabe a FFH-RL – wozu alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten zählen – als auch für sämtliche europäische Vogelarten gilt. Angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 12 Absatz 1 FFH-RL, ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a FFH-RL aufgeführten Arten einzuführen, müssen sich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen darüber hinaus an den Anforderungen der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie messen lassen.
Ausgehend hiervon gilt für den Verbotstatbestand des § 44 Absatz 1 Nr. 3 BNatSchG, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen diesen Ansprüchen nur dann genügen, wenn die durch das Vorhaben beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Art bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger Weise erfüllt werden. Es darf im Zuge der CEF-Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte kommen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 30. Januar 2025 – 2 B 177/24 – juris, Rn. 164 und Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 108. EL August 2025, § 44 BNatSchG Rn. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Diesen strengen Anforderungen genügen die von der Antragstellerin bislang getroffenen Maßnahmen im Ergebnis der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht.
Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Eilantrag bereits durch die Umsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sichergestellt zu haben, dass die vorbezeichneten, durch das Vorhaben beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Arten ohne zeitliche Lücke („time lag“) und Funktionsverluste in gleichartiger Weise kompensiert werden. Mit ihrem Vorbringen, der Antragsgegner habe es versäumt, Maßnahmen konkret zu benennen, deren Durchführung trotz der von ihr bereits erledigten Maßnahmen einen Verstoß gegen ein artenschutzrechtliches Verbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG begründeten, verkennt sie, dass ihr insoweit die materielle Beweislast obliegt. Zwar trägt eine Behörde, die – wie vorliegend das Bezirksamt mit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung – eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr erlässt, grundsätzlich die materielle Beweislast für das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen. Steht aber wie hier außer Frage, dass die untersagte Maßnahme einen Verbotstatbestand verwirklicht, obliegt es dem potentiellen Störer, hier der Antragstellerin, substantiiert darzutun, dass der beabsichtigte Eingriff durch vorgezogene Maßnahmen in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich kompensiert wird.
Die Antragstellerin hat bereits nicht nachvollziehbar dargetan, sämtliche im Ausgleichskonzept festgelegten CEF-Maßnahmen bereits wie geboten erbracht zu haben. Sie hat insbesondere die von den Beigeladenen in Bezug auf die Umsetzung der im Ausgleichskonzept benannten Maßnahmen „CEF3 – Ausgleich des baubedingten Verlustes von Kleingehölzen durch Neupflanzung von Vogelnährgehölzen (flächige Gehölzbestände mind. im Verhältnis 1:1)“ und „CEF2 – Anbringung von Fledermauskästen“ substantiiert vorgebrachten Einwände nicht ausgeräumt. Es kann daher offenbleiben, ob die Einwände, welche die Beigeladenen gegen weitere im Ausgleichskonzept vorgesehene Maßnahmen und gegen das Ausgleichskonzept als solches vorgebracht haben, im Ergebnis durchgreifen. Mit ihrem Vorbringen, es fehlten Ausgleichsmaßnahmen für weitere festgestellte Vogelarten, die bei der Konzeption nicht oder nicht mit der tatsächlichen (höheren) Individuenzahl berücksichtigt worden seien, haben die Beigeladenen die Vollständigkeit und Wirksamkeit des Ausgleichskonzepts jedenfalls in Frage gestellt.
Das Ausgleichskonzept sieht vor, dass die Maßnahme CEF3 zum Ausgleich der baubedingten Verluste von Kleinholzstrukturen – 1263 m² im Bereich der Baukörper, Baustelleneinrichtungsflächen und Arbeitsstreifen – im Verhältnis 1:1 auszugleichen ist. Zum Ausgleich sind 1112 m² Neupflanzungen von Kleingehölzen, 240 m² Umpflanzungen von Kleingehölzen und 162 m² Umpflanzungen von Kleingehölzen auf Paletten vorgesehen. Die Fertigstellungspflege ist auf 2 Jahre, die Entwicklungspflege auf 5 Jahre und die Unterhaltungspflege auf 25 Jahre festgelegt (zum gesamten Vorstehenden s. S 8 f. und S. 17 [neu] und Anhang 1 und 2 des Ausgleichskonzepts).
Die Beigeladenen tragen vor, bei einer am 25. Januar 2026 von Mitgliedern der Bürgerinitiative L... in Zusammenarbeit mit naturschutzfachlich erfahrenen Personen der Berliner Naturschutzverbände durchgeführten Ortsbegehung sei festgestellt worden, dass mit den Umpflanzungen von Kleingehölzen im Umfang von 240 m² noch nicht begonnen worden sei. Auch an zwei von drei der für die Teilmaßnahme „162 m² Umpflanzungen von Kleingehölzen auf Paletten“ vorgesehenen Standorten sei noch nicht mit der Maßnahme begonnen worden (Standorte UP 2 mit 28 m² und UP 3 mit 82 m², vgl. Anhang 1 zum Ausgleichskonzept). Lediglich am Standort UP 1 (52 m², vgl. Anhang 1 zum Ausgleichskonzept) sei die Umpflanzung erfolgt, die auf den Paletten befindlichen Pflanzen seien aber inzwischen abgängig.
Diesem Vorbringen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vorbringen, die letzten noch offenen Restleistungen seien bei einem Vorort-Termin mit der unteren Naturschutzbehörde des Bezirksamts am 12. November 2025 abgenommen worden (vgl. Anlage Ast 18), reicht hierfür nicht aus. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich das Vorbringen der Beigeladenen nicht mit dem Argument entkräften ließe, das Ausgleichskonzept sehe in zeitlicher Hinsicht lediglich vor, die „Neupflanzungen/Umpflanzung“ seien „schnellstmöglich und spätestens bis zum Ende der Bauarbeiten durchführen“ (S. 9 oben des Ausgleichskonzepts, vgl. S. 16 f. und Anhang 1 des Ausgleichskonzepts). Sollte es der Antragstellerin mit dieser Formulierung freigestellt sein, die für eine Fläche von insgesamt 402 m² vorgesehenen Umpflanzungen bis zum Ende der Bauarbeiten durchzuführen, wäre die Maßnahme CEF3 nämlich keine ohne Zeitverlust funktional wirksame vorgezogene Maßnahme, da der im Ausgleichskonzept vorgeschriebene Ausgleich für Gebietsverluste im Umfang von 1263 m² im Verhältnis 1:1 vor Beginn des Eingriffs nicht sichergestellt wäre.
Unabhängig hiervon weisen die Beigeladenen zutreffend – auch in Bezug auf die vorgesehenen Neupflanzungen im Umfang von 1112 m² - darauf hin, dass das Ausgleichskonzept eine Fertigstellungspflege von zwei Jahren vorsieht und damit zum Ausdruck bringt, eine vollwertige funktionale Kompensation der als Lebensstätten und Nahrungsquelle dienenden Kleingehölze könne nicht vor Ablauf von zwei Jahren erwartet werden. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen wurde mit den Neupflanzungen von Kleingehölzen im April 2024 begonnen und im August und September 2025 auf mehreren Flächen Nachpflanzungen vorgenommen, da die Erstpflanzungen teilweise abgängig waren. Damit haben die Neupflanzungen noch nicht einmal die vorgesehene Zeit der Fertigstellungspflege durchlaufen. Die von den Beigeladenen eingereichte Foto-Dokumentation mit Beschreibung und Bewertung der Entwicklungszustände zu 13 Flächen der umgesetzten Maßnahmen, die nach ihren Angaben von Mitgliedern der BürgerinitiativeG...in Zusammenarbeit mit naturschutzfachlich erfahrenen Personen der Berliner Naturschutzverbände im Sommer 2024 sowie am 31. Juli/1. August 2025 und am 25. Januar 2026 erstellt wurde (Anlage BG 5), stützt darüber hinaus deren Einschätzung, die Neuanpflanzungen seien noch nicht funktional, da sie nicht ausreichend hoch und dicht seien, um als vollkommen gleichwertige Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu dienen und den erforderlichen Schutz vor Prädatoren zu bieten.
Zur Maßnahme CEF2 heißt es im Ausgleichskonzept, die sechs in den zur Fällung beabsichtigten Bestandsbäumen festgestellten Fledermausquartiere seien gemäß dem Schreiben der unteren Naturschutzbehörde vom 15. Januar 2024 nach dem Worst-Case-Ansatz auszugleichen (S. 7 f. des Ausgleichskonzepts), wobei der Ausgleich ausweislich des in Bezug genommenen Schreibens im Verhältnis 1:4 zu erfolgen hat. Im Maßnahmenblatt 3 zum Ausgleichskonzept sind 24 Ersatzquartiere vorgesehen, die vor Baubeginn (nicht: mit Baubeginn) anzubringen sind. Die Antragstellerin ließ unter anderem an zwei Standorten zwei Mehrkammer-Spaltenquartiere für Fledermäuse mit jeweils vier Quartieren, sog. Fledermaustürme, aufstellen.
Die Beigeladenen haben unter Vorlage einer Fotodokumentation, die nach ihren Angaben von Mitgliedern der BürgerinitiativeG...in Zusammenarbeit mit naturschutzfachlich erfahrenen Personen der Berliner Naturschutzverbände bei Vor-Ort-Terminen am 3. September 2024, im Juli/August 2025 und am 25. Januar 2026 erstellt wurde, nachvollziehbar vorgetragen, die Fledermaustürme auf den Flächen C und I seien seit April 2025 bis dato verschlossen. Auf den von ihnen eingereichten Fotos ist zu erkennen, dass jeweils die unteren, zum Einflug der Fledermäuse bestimmten Öffnungen mit Klebeband verschlossen sind. Diesem Vorbringen ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Bei einem Verschluss der Einflugöffnungen an beiden Fledermaustürmen stehen jedoch 8 der insgesamt 24 zum Ausgleich des Eingriffs vorgesehenen Ersatzquartiere für Fledermäuse aktuell nicht zur Verfügung. Es kann offenbleiben, ob die übrigen bereits angebrachten Fledermausquartiere wie die Beigeladenen meinen – etwa wegen der Art des Ersatzquartiers und des Ausgleichsorts bzw. der Art oder des Zeitpunkts der (letzten) Anbringung – nicht funktional sind. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Beigeladenen, nicht alle festgestellten Fledermausarten seien bei der Festlegung des Ausgleichs gebührend berücksichtigt worden.
Darüber hinaus muss ausweislich des Schreibens der unteren Naturschutzbehörde des Bezirksamts vom 15. Januar 2024 mindestens ein bis zwei Tage vor den beabsichtigten Baumfällungen von einer fachkundigen Person mit Leiter bzw. Hubsteiger und Endoskop überprüft werden, ob Fledermäuse die Baumhöhen zur Überwinterung nutzen. Die Antragstellerin hat jedoch nicht vorgetragen, dies vor den beabsichtigten Baumfällungen zu gewährleisten.
Bei dieser Sachlage erweist sich die Untersagungsverfügung auch als ermessensfehlerfrei. Diese verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere kommt eine Beschränkung des Beseitigungsverbots auf bestimmte Teile des auf dem Vorhabengebiet befindlichen Baum- und Strauchbestands auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin nicht in Betracht. Zudem weist das Bezirksamt diese zu Recht auf die Möglichkeit der Beantragung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung hin. Es bedarf keiner Klärung, ob sich die im Rahmen der Ermessensbetätigung ergänzend angeführten Erwägungen des Bezirksamts, es drohe in Bezug auf überwinternde Fledermäuse eine Verletzung des naturschutzrechtlichen Störungsverbots und es bestehe aktuell kein Bedarf mehr für den Bau neuer Flüchtlingsunterkünfte, als zutreffend erweisen.
Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich aus der unionsrechtlich gebotenen effektiven Umsetzung der Vorschriften zum besonderen Artenschutz. Bei Durchführung der untersagten Maßnahmen droht zudem die Schaffung vollendeter Tatsachen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 163 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).
Die Festsetzung des Verfahrensgegenstands findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an Ziffer 29 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts mit Stand 2025. Die Kammer hat das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin auf Grund von deren Angaben im Eilverfahren VG 247...auf 15.000 EUR geschätzt.