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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 13.02.2026 – 38 L 153/26 V

ECLI:DE:VGBE:2026:0213.VG38L153.26V.00

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, über die Visumsanträge der Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller afghanischer Staatsangehörigkeit begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung von Visa.

2

Der Antragsteller zu 1. arbeitete vor der Machtübernahme durch die Taliban als Militärstaatsanwalt. Die Antragstellerin zu 2. ist seine Ehefrau und die übrigen Antragsteller die gemeinsamen Kinder. Am 24. Januar 2023 gab das Bundesministerium des Innern (BMI) eine Aufnahmeerklärung für die Antragsteller ab (so gen. „Überbrückungsliste“). Am 13. Dezember 2023 beantragten die Antragsteller die Erteilung von Visa bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad/Pakistan. Nach einem jedenfalls mit der Antragstellerin zu 2. am 19. August 2024 geführten Sicherheitsinterview teilten die Behörden mit, dass Sicherheitsbedenken bestünden. Aufgrund dieser Sicherheitsbedenken erklärte das BMI die Aufnahmeerklärung für alle Antragsteller mit E-Mail an das Auswärtige Amt vom 19. Dezember 2024 „für ungültig und erloschen“.

3

Die Antragsteller haben am 28. Oktober 2025 um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Berlin nachgesucht. Die Klage in der Hauptsache ist noch nicht entschieden und wird unter dem Aktenzeichen VG 38 K 374/25 V geführt. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 hat das Gericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die Anträge der Antragsteller auf Erteilung nationaler Visa bis zum Ablauf des 18. Dezember 2025 zu bescheiden.

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Mit Bescheiden vom 23. Dezember 2025 hat die Botschaft die Visaanträge der Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das BMI die Aufnahmeerklärung am 19. Dezember 2024 für ungültig und erloschen erklärt habe.

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Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

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die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache VG 38 K 374/25 V nationale Visa nach § 22 Satz 1 bzw. Satz 2 AufenthG zu erteilen,

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hat im tenorierten Umfang Erfolg.

8

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zum einen ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, also das Erfordernis der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, voraus. Zum anderen haben die Rechtsschutzsuchenden einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Soll im Wege einstweiliger Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, kommt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Rechtsschutzsuchenden in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und ihnen schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Fall drohen, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2016 – OVG 12 S 42.16 –, Rn. 2, juris).

9

Gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird und dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Ein Anspruch auf Erteilung eines nationalen Visums besteht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit weder nach den einzig in Betracht kommenden Erteilungsgrundlagen § 22 Satz 1 und 2 AufenthG. Nach § 22 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist nach § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt.

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Die Antragsteller haben danach mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Visaanträge in Bezug auf § 22 Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht (dazu unter I.). Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa besteht dagegen nicht (dazu unter II.).

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I. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Visaanträge nach § 22 Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht, der als Minus in ihrem Verpflichtungsantrag enthalten ist (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Dieser Anspruch folgt aus der nicht willkürfreien Begründung der Abkehr von der Aufnahmeerklärung.

12

Die Entscheidung der Antragsgegnerin hält – nach der bislang vorgetragenen Begründung – der Willkürkontrolle bei der Überprüfung der Abkehr von Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG nicht stand.

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Nach Auffassung der Kammer unterliegt die Abkehr einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung trotz ihres verwaltungsinternen Charakters insoweit der gerichtlichen Kontrolle, als die Entscheidung frei von objektiver Willkür sein muss (s. aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich die Beschlüsse vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 422/26 V –, Rn. 20 ff., juris und – VG 38 L 163/26 V –, Rn. 16, juris, jeweils m. w. N.; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschuss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 4, juris).

14

Zwar ist die Entscheidung über die Aufnahme grundsätzlich nur Angelegenheit der Bundesregierung, die über ein weites politisches Ermessen verfügt, und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24 –, Rn. 32, juris; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. August 2025 – OVG 6 S 47/25 –, Rn. 3, juris, und 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 3, juris, und jüngst vom 16. Januar 2026 – OVG 6 S 13/26/OVG 6 M 9/26 –, EA S. 2 f.). Davon zu unterscheiden ist aber die hier zu beurteilende Abkehr von einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung. Der einmal erklärten Aufnahme kommt eine Zäsurwirkung zu; die Exekutive verlässt mit der Entscheidung für die Aufnahme eines Ausländers in das Bundesgebiet den Bereich autonomen Staatshandelns (OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268/17 –, Rn. 14, juris). Eine einmal abgegebene Aufnahmeerklärung vermittelt den Begünstigten, jedenfalls dann, wenn sie ihnen zur Kenntnis gegeben worden ist, eine Rechtsposition, die rechtsstaatlichen Vertrauensschutz vermittelt.

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Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –) und der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) folgt, dass die Abkehr von einer einmal erteilten Aufnahmeerklärung der verwaltungsgerichtlichen Willkürkontrolle im Hinblick auf die Begründung und Nachvollziehbarkeit des behördlichen Handelns unterliegt (in diesem Sinne s. nur VG Berlin, Beschlüsse vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 51, juris, vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 16, juris; anders OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2026 – OVG 6 S 13/26/OVG 6 M 9/26 –, EA S. 3 f.). Wenn – wie hier – der Erteilung der Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, die Aufnahmeerklärung den Betroffenen mitgeteilt wurde und sie eine darauf basierende Handlung vorgenommen haben (z.B. einen Visumsantrag gestellt haben), muss die Antragsgegnerin aus Gründen des Vertrauensschutzes zumindest erklären, warum sie an dieser Einschätzung nicht mehr festhält (VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 17, juris). Durch die individuelle Gefährdungsbeurteilung unterscheidet sich die Aufnahmeerklärung für die Menschenrechts- und Überbrückungsliste und das Ortskräfteverfahren von Aufnahmeerklärungen in anderen Konstellationen, zum Beispiel der Aufnahme eines Kontingents von Geflüchteten aus Drittstaaten, um jene zu entlasten (vgl. Hupke/Heuser, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Auflage 2025, AufenthG § 22 Rn. 13). Der Bildung schutzwürdigen Vertrauens steht auch der mit den Aufnahmeerklärungen in den genannten Programmen verbundene Vorbehalt hinsichtlich der Prüfung der übrigen Visumsvoraussetzungen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 4, juris) nicht entgegen, denn das Visumsverfahren ist losgelöst vom Bestand der Aufnahmeerklärung zu beurteilen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – OVG 6 S 105/25 –, EA S. 4; s. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, Rn. 31, juris).

16

Ungeachtet dessen folgt aus dem Charakter der Aufnahmeerklärung, dass den Behörden auch bei der erneuten Überprüfung oder Abkehr von einer einmal getroffenen Entscheidung ein weites politisches Ermessen zusteht (VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2026 – VG 33 L 585/25 V –, Rn. 17, juris).

17

Deshalb ist für die Annahme der Willkürfreiheit hinreichend, aber auch notwendig, dass die Gründe für das Entfallen der individuellen Gefährdungsbeurteilung seitens der Behörden zwar nicht lückenlos aber mit einem Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit dargelegt werden. Willkür ist dagegen nur dann anzunehmen, wenn die Entscheidung schlechterdings unhaltbar und auch im Ergebnis und gegebenenfalls aus anderen Gründen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (s. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 1 BvR 524/22 – Rn. 20, juris).

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Nach diesem rechtlichen Maßstab genügt die Begründung der Antragsgegnerin für die Abkehr von der ursprünglich zugunsten der Antragsteller erklärten Aufnahme nicht, um von einer Willkürfreiheit auszugehen.

19

Aus der auch in den streitgegenständlichen Bescheiden in Bezug genommenen E-Mail des BMI vom 19. Dezember 2024 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin sich zur Begründung auf Sicherheitsbedenken stützt. Diese Sicherheitsbedenken folgen aus einem mit der Antragstellerin zu 2. am 19. August 2024 geführten Sicherheitsinterview. Nach Auffassung der Antragsgegnerin verweigerte diese im Sicherheitsinterview die zumutbare Mitwirkung am Verfahren, indem sie elementare Fragen nicht oder nur vollkommen unzureichend beantwortet habe. Mit Blick auf den Grundsatz der Familieneinheit komme eine Aufnahme der Familie daher insgesamt nicht in Frage.

20

Die Antragsgegnerin verkennt damit nicht, dass ihre Abkehrentscheidung überhaupt einer in sich nachvollziehbaren Begründung bedarf. Ihre Erwägungen greifen jedoch in mehrfacher Hinsicht zu kurz.

21

Zum einen kommt es für die Frage des Fortbestands der Aufnahmeerklärung bzw. die Annahme zureichender Gründe für eine Abkehr allein und spiegelbildlich zur Aufnahmeerklärung darauf an, ob die Antragsgegnerin in sich plausible Gründe dafür nennt, dass die Gefährdungslage, die Grund für die Aufnahmeerklärung war, nicht weiter fortbesteht. Etwaige Sicherheitsbedenken können hingegen als Grund für die Aufhebung der Aufnahmeerklärung nicht herangezogen werden. Dies folgt aus der Struktur der hier gegenständlichen Überbrückungsliste im Vergleich mit dem Bundesaufnahmeprogramm, in dem Aufnahmezusagen nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt wurden. Gemäß Punkt 4 der für das Bundesaufnahmeprogramm geltenden Aufnahmeanordnung Afghanistan – Aufnahmeanordnung-AFG – sind Sicherheitsbedenken, die aus vorsätzlich falschen Angaben oder einer fehlenden zumutbaren Mitwirkung am Verfahren folgen können (Punkt 4 Satz 3 lit. a Aufnahmeanordnung-AFG), bereits im Aufnahmeverfahren zu berücksichtigen und nicht erst im daran anschließenden Visumsverfahren (Beschluss der Kammer vom 19. September 2025 – VG 38 L 319/25 V –, EA S. 5; s. auch nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2025 – OVG 6 S 110/25/ OVG 6 M 58/25 –, EA S. 2 f.). Daraus ergibt sich für das Bundesaufnahmeprogramm eine Doppelrelevanz von etwaigen Sicherheitsbedenken, die über die ausdrückliche Regelung in der Aufnahmeanordnung-AFG einerseits schon bei der Prüfung der Aufnahmezusage eine Rolle spielen, andererseits aber auch bei der Visumserteilung im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Ein ähnliches Regelwerk existiert für das hier nach den Regeln der Überbrückungsliste durchgeführte Verfahren nicht, sodass Sicherheitsbedenken bei der Beurteilung des Bestands einer Aufnahmeerklärung nicht herangezogen werden können. Dieses Verständnis spricht auch aus dem Visumsvorgang, in dem die Botschaft am 1. Mai 2025 vermerkte: „Es liegen keine Gründe vor, die einer Aufnahme entgegen sprechen. Vorbehaltlich, dass beim Sicherheitsinterview keine negativen Erkenntnisse gewonnen werden, kann das Visum erteilt werden.“ (Hervorhebung der Kammer). Soweit es in der Niederschrift zum Sicherheitsinterview mit der Antragstellerin zu 2. vom 19. August 2024 heißt, Punkt 4 Satz 3 lit. a Aufnahmeanordnung-AFG sei analog anzuwenden, erschließt sich der Kammer nicht, auf welcher Grundlage dieser Analogieschluss beruht. Für die Überbrückungsliste fehlt es an einem mit der Aufnahmeanordnung-AFG vergleichbaren Regelwerk. Dass es sich hierbei um eine planwidrige Regelungslücke handeln würde, ist jedoch nicht erkennbar.

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Zum anderen weist die Kammer darauf hin, dass etwaige Sicherheitsbedenken für alle Antragsteller individuell zu prüfen wären. Hierzu verhält sich die Erklärung des BMI vom 19. Dezember 2024 nicht. Diese führt lediglich Sicherheitsbedenken in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. an, ohne zu erläutern, aus welchen Gründen sich diese Sicherheitsbedenken auf die übrigen Antragsteller erstrecken (zur Frage einer Erstreckung von Sicherheitsbedenken unter Annahme einer Familieneinheit Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2025 – VG 38 L 378/25 V –, EA S. 5). Die angeführten Sicherheitsbedenken (nur) in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. genügen nicht dafür, dass die Kammer von der Willkürfreiheit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Abkehr der Aufnahmeerklärung für alle Antragsteller überzeugt wäre.

23

Eine willkürfreie Begründung der Abkehr ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, insbesondere auch deshalb, weil die Antragsgegnerin sich zum Fortbestand der Gefährdungslage nicht weiter geäußert hat.

24

Ergänzend weist die Kammer für die Neubescheidung darauf hin, dass die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Sicherheitsbedenken bei der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG zu verorten sind. Bei Ansprüchen nach § 22 AufenthG sind neben den besonderen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 22 Rn. 12). Als allgemeine Erteilungsvoraussetzung tragen die Antragstellenden hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 5 Rn. 91). Der Vortrag der Antragsgegnerin dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass sie ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG aufgrund eines Mitwirkungsverstoßes annimmt. Unabhängig davon, ob der Vortrag der Antragsteller, die sich im Wesentlichen auf eine missverständliche Übersetzung und fehlende Transparenz beim Sicherheitsinterview berufen, dafür genügt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt wären, fehlt es an der Ausübung des nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den hier in Rede stehenden Aufenthaltstitel aus dem fünften Abschnitt des zweiten Kapitels eröffneten Ermessens für ein Absehen. Bei der Ausübung des Ermessens wird nach Auffassung der Kammer zu beachten sein, dass die geltend gemachten Sicherheitsbedenken offenbar nur die Antragstellerin zu 2. betreffen, nicht jedoch die übrigen Antragsteller. Weiter wird zu erwägen sein, dass der Antragsteller zu 3. in selbstständiger Beziehung zur – scheinbar nicht von Sicherheitsbedenken betroffenen – „Hauptperson“, dem Antragsteller zu 1., steht.

25

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohen ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglichen Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 –, Rn. 22, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 –, Rn. 2, juris und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 –, Rn. 1, juris). Die Antragsteller halten sich nach ihrem Vortrag versteckt in Afghanistan auf, woran die Kammer keinen Grund hat zu zweifeln. Die Kammer hält es aufgrund des Vortrags der Antragsteller auch nicht für ausgeschlossen, dass ihnen bei der Entdeckung durch die Taliban Repressionen drohen (auf erhöhte Zugriffsmöglichkeiten der Taliban in Afghanistan abstellend BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, Rn. 34, juris).

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II. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa steht den Antragsteller nach den einzig in Betracht kommenden Erteilungsgrundlagen § 22 Satz 1 und 2 AufenthG hingegen nicht zu.

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1. Die Antragstellerinnen konnten für den geltend gemachten Erteilungsanspruch aus § 22 Satz 2 AufenthG nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit darlegen, dass eine gültige Aufnahmeerklärung der Bundesrepublik Deutschland zu ihren Gunsten vorliegt. Die Aufhebung der erklärten Aufnahme durch das BMI entspricht in ihrer derzeitigen Begründung nicht dem von der Kammer angelegten Maßstab für eine willkürfreie Entscheidung. Es ist demnach offen, ob die Aufnahmeerklärung durch die Aufhebung erloschen ist. Aufgrund des weiten Spielraums der Antragsgegnerin ist es dem Gericht indes verwehrt, eine eigene Gefährdungsprognose an ihrer Stelle zu treffen mit der Folge, dass auch kein Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Visa besteht.

28

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen unterliegt die Entscheidung der Antragsgegnerin weder in direkter noch in analoger Anwendung den Beschränkungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten in den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – (so schon VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 19 ff., juris). Eine direkte Anwendung scheitert schon daran, dass es sich bei der Aufnahmeerklärung um keinen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG, sondern um eine Maßnahme rein innerdienstlichen Charakters handelt (s. zur Natur der Aufnahmeerklärung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – OVG 6 S 88/25 –, Rn. 3, juris). Ein Verwaltungsakt ist jedoch Voraussetzung für die direkte Anwendung von §§ 48, 49 VwVfG. Eine analoge Anwendung der Beschränkungen in den §§ 48, 49 VwVfG kommt deshalb nicht in Betracht, weil für die Aufhebung von – wie hier – nicht außenwirksamem Verwaltungshandeln ohne Regelungscharakter keine vergleichbare Interessenlage wie bei der Aufhebung von Verwaltungsakten besteht (VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 32, juris).

29

Dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz wird durch diese Entscheidung genügt. Weitergehende verfassungs- oder völkerrechtliche Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, die in einer Vorwegnahme der Hauptsache die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung des streitgegenständlichen Visums verlangten, bestehen nicht (s. umfassend dazu VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2026 – VG 41 L 763/25 V –, Rn. 41 ff., juris und – weitergehend – auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2026 – OVG 6 S 13/26/OVG 6 M 9/26 –, EA S. 2, wonach § 22 Satz 2 AufenthG nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten der einzelnen Ausländer diene). Es ist zudem höchstrichterlich anerkannt, dass aus verfassungs- und konventionsrechtlichen Bindungen kein Anspruch auf Erteilung eines Visums abgeleitet werden kann (vgl. zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226, Rn. 20). Daran ändert auch nichts, dass es alleine einem zeitlichen Zufall entspringt, ob Antragstellende bei im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalten (nur) eine Aufnahmeerklärung im Sinne von § 22 Satz 2 AufenthG erhalten haben oder eine Aufnahmezusage nach § 23 Abs. 2 AufenthG (Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 422/25 V –, Rn. 34, juris).

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2. Auch eine Visumerteilung nach § 22 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Betracht. Danach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen erteilt werden.

31

Die Antragsteller haben schon nicht glaubhaft gemacht, einen Antrag auf Erteilung eines Visums nach § 22 Satz 1 AufenthG bei der Antragsgegnerin gestellt zu haben. Bei erkennbar auf das Verfahren von Personen auf der Überbrückungsliste bezogenen Visumsanträgen findet eine Prüfung der von § 22 Satz 2 und § 23 Abs. 2 AufenthG unabhängigen Regelung des § 22 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht statt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025 – VG 10 L 193/25 V – EA S. 14; Beschluss vom 23. Dezember 2025 – VG 30 L 574/25 V – EA S. 10; Beschluss vom 2. Januar 2026 – VG 3 L 818/25 V – EA S. 9; aus der Rechtsprechung der Kammer Beschluss vom 29. Januar 2026 – VG 38 L 163/25 V –, Rn. 28, juris). Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin keine Aufnahmen auf der Grundlage von § 22 Satz 1 AufenthG für besonders gefährdete Personen aus Afghanistan ausgesprochen und sind Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich.

32

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

33

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts für das auf einstweilige Visumserteilung gerichtete Begehren folgt der Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 –, Rn. 9, juris m.w.N.), wonach selbst bei auf Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Rechtsschutzbegehren der halbe Auffangstreitwert anzusetzen ist.