Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 18.02.2026 – 38 K 11/25 A

ECLI:DE:VGBE:2026:0218.38K11.25A.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt asylrechtlichen Schutz vor Problemen in Georgien aufgrund ihrer Homosexualität.

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Die 1973 geborene Klägerin ist georgischer Staatsangehörigkeit und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Sie reiste zusammen mit ihrem 2003 geborenen Sohn und ihrer 2009 geborenen Tochter erstmals im Oktober 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Asylanträge der Klägerin und ihrer Kinder vom 16. Oktober 2020 wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Oktober 2020 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gegen die von der Familie geschilderte Bedrohung durch Privatpersonen bestehe ausreichender Schutz durch den georgischen Staat. Der Eilantrag hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 2. Dezember 2020 – VG 38 L 520/20 A –), die Klage wurde vom damaligen Rechtsbeistand zurückgenommen (VG 38 K 521/20 A).

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Mitte März 2021 suchte die Familie um Schutz in Belgien nach. Nach Hinweis auf die du-blinbedingte Zuständigkeit Deutschlands und einem Übernahmeersuchen kehrten die Klägerin und ihre Tochter zurück nach Deutschland. Sie wandten sich am 10. Mai 2021 erneut schutzsuchend an das Bundesamt, begründeten indes ihren Folgeantrag nicht. Das Bundesamt lehnte den Folgeantrag mit Bescheid vom 31. Mai 2021 mangels Begründung als unzulässig ab. Dagegen wurde nicht um Rechtsschutz nachgesucht. Am 9. April 2022 wandten sich die Klägerin und ihre Tochter erneut schutzsuchend an das Bundesamt, ihren Folgeantrag begründeten sie mit einem neuen Beweismittel (Video) zur „Bedrohung durch die Polizei“. Das Bundesamt lehnte diesen zweiten Folgeantrag mit Bescheid vom 22. April 2022 als unzulässig ab, da keine neuen Beweismittel vorgelegt worden seien. Dagegen wurde nicht um Rechtsschutz nachgesucht.

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Danach kehrte die Klägerin spätestens im November 2022 zurück nach Georgien, nach Angaben in der Ausländerakte war die Tochter wohl bereits zuvor (September 2022) zurückgekehrt. In der Zwischenzeit hatte der Sohn der Klägerin (teils zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind) in den Jahren 2021 bis 2023 weitere Asylanträge in Deutschland gestellt, die alle als unzulässig abgelehnt wurden, ohne dass dagegen um Rechtsschutz nachgesucht wurde. Nach den Angaben der Klägerin lebt ihr Sohn nunmehr in Georgien im Haus seines verstorbenen Vaters.

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Am 1. November 2024 verließen die Klägerin und ihre Tochter Georgien, reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland ein und wandten sich am 6. Dezember 2024 erneut schutzsuchend an das Bundesamt. Diesen – streitgegenständlichen – Folgeantrag begründete die Klägerin damit, dass sie bei ihrem ersten Asylantrag „aufgrund von Stress“ nicht in der Lage gewesen sei, die wahren Gründe für ihren Asylantrag zu nennen. Sie hätte zwei minderjährige Kinder dabeigehabt, die nicht den wahren Grund für die Trennung von ihrem Vater und die Ausreise aus Georgien gewusst hätten. Sie habe auch nicht den Mut gehabt, die Wahrheit zu sagen. Nach der Ablehnung in Deutschland sei sie nach Belgien gereist und habe dort Asyl beantragt, sei indes nach Deutschland zurückgeführt worden. Ihre sexuelle Orientierung, die von der Norm abweiche, habe dazu geführt, dass ihre Familie zerbrochen sei. Aufgrund dessen sei sie in ihrem Heimatland verfolgt worden (ebenso wie ihre Kinder). Sie würde gern in ihrem Heimatland leben, aber das sei unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Ihre Kinder seien Opfer von Mobbing geworden. Sie selbst habe großes Leid erfahren. Alle Verwandten hätten ihnen den Rücken gekehrt. Sie würden wegen ihrer sexuellen Orientierung wie Ausgestoßene behandelt. Behörden hätten keine Hilfe geleistet und ihre Anträge verspottet. Zwei Jahre habe sie Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Sogar ihre eigene Familie sei zu ihrem Feind geworden. Auf die Frage nach Beweismitteln bekundete sie, dass sie sehr plötzlich das Land verlassen mussten, so dass sie die Nachrichten nicht dabeihabe, sie aber nachreichen könne.

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Am 13. Dezember 2024 wurde die Klägerin informatorisch angehört. Sie wiederholte zunächst die Angaben aus der schriftlichen Begründung des Folgeantrags und schilderte dann detailliert, wie sie im Frühling 2011 eine Frau kennen gelernt habe und wie ihre Romanze begonnen habe. Im Dezember 2014 habe ihr Mann eine kompromittierende Nachricht auf ihrem Handy gelesen, aber fälschlicherweise gedacht, sie sei von dem Ehemann ihrer Freundin. Als die Wahrheit herausgekommen sei, sei ihre Freundin von deren Ehemann geschlagen worden. Ihr eigener Ehemann habe sie (lediglich) verlassen. Der Ehemann ihrer Freundin habe sie bedroht. In der Folgezeit sei es zu weiteren Bedrohungen durch Verwandte gekommen, ihr Ehemann habe zu ihr gestanden. Nach ihrer Rückkehr hätten die Bedrohungen erneut begonnen, zudem seien ihre Kinder gemobbt worden. Die Klägerin beantwortete zudem Nachfragen zur Erkenntnis der eigenen Homosexualität, dem Outing gegenüber ihren Kindern (in Belgien), zur Bedrohung durch die Verwandten und die allgemeine Lage von Homosexuellen in Georgien.

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Mit Bescheid vom 20. Dezember 2024 lehnte das Bundesamt den erneuten Folgeantrag als offensichtlich unbegründet ab. Zwar habe die Klägerin mit ihrer Homosexualität neue asylrelevante Umstände vorgetragen, diese begründeten letztlich aber nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Lage für homosexuelle Personen in Georgien sei zwar schwierig, erreiche aber nicht das Ausmaß einer menschenrechtsverletzenden Behandlung, welche die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes gebiete. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und drohte der Klägerin und ihrer Tochter die Abschiebung nach Georgien an, sollten sie nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung ausreisen.

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Mit ihrer Klage vom 3. Januar 2025 verfolgt die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter ihr Begehren weiter (zunächst ohne anwaltliche Vertretung).

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Auf den zugleich erhobenen Eilantrag wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (VG 38 L 10/25 A). Es sei ernstlich zweifelhaft, ob der Folgeantrag als unbegründet abgelehnt hätte dürfen, so dass zugleich die Rechtmäßigkeit der (für den Fall eines Folgeantrags gesetzlich vorgesehenen) Ablehnung als offensichtlich unbegründet ernstlich zweifelhaft sei. Insoweit wurde an die ständige Rechtsprechung der Kammer aus den Jahren 2019-2021 erinnert, dass LSBTIQ-Personen in Georgien durch die dortige Gesellschaft verfolgt würde, ohne dass ausreichender staatlicher Schutz bestehe, so dass bei Fortschreibung dieser Rechtsprechung, denen in einer Mehrzahl von Einzelfällen auch die Beklagte gefolgt sei, die vorgetragene Verfolgung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Ob an dieser Rechtsprechung festgehalten zu halten sei, bedürfe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweiserhebung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und der aktuellen Entwicklung in Georgien der Prüfung im Klageverfahren.

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Mit Beschluss vom 31. März 2025 hat die Kammer das Verfahren der Tochter abgetrennt (VG 38 K 202/25 A).

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Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2025 begründete der jetzige Rechtsbeistand der Klägerin die Klage und schilderte sowohl die individuelle Situation der Klägerin als auch die allgemeine Lage von LSBTIQ-Personen in Georgien. Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2024 die Beklagte zu verpflichten,

ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen;

hilfsweise, ihr subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;

hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse hinsichtlich Georgiens vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung zunächst auf die angefochtene Entscheidung. Nach ihrer Ansicht würden Homosexuelle nicht generell in Georgien verfolgt. Gegenüber den in den Kammerurteilen vom 21. Mai 2025 zur flüchtlingsrelevanten Verfolgung von LSBTIQ-Personen in Georgien angeführten Erkenntnismitteln habe sie keine neue Erkenntnismittel. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin.

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Die Kammer hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte (und die abgetrennte Streitakte VG 38 K 202/25 A), die (vormaligen und aktuellen) Asylakten sowie die Ausländerakten zur Klägerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Zur Entscheidung über die Klage ist aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG). Der Übertragung lag zugrunde, dass die Rechtssache zwar teilweise Fragen grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 76 Abs. 1 AsylG aufwirft, diese Fragen aber in ihren wesentlichen Grundzügen bereits in der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Urteile vom 21. Mai 2025 – VG 38 K 96/25 A –, und – VG 38 K 259/23 A –, sowie vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 57/25 A –, und – VG 38 K 219/25 A –, alle juris) beantwortet wurden (zur Maßgeblichkeit der Beantwortung in der Rechtsprechung der jeweiligen Kammer insbesondere in vorherigen Kammerentscheidungen: Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 76 AsylG Rn. 7 m.w.N.).

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Die weitgehend zulässige Klage (dazu I.) ist unbegründet. Der erneute Asylantrag der Klägerin ist zwar zulässig (dazu II.), aber unbegründet. Sowohl die Ablehnung der Schutzgewähr (dazu III.) als auch die Nebenentscheidungen (dazu IV.) sind rechtmäßig, so dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Dezember 2024 die Klägerin insgesamt nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

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I. Die Klage ist überwiegend zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht innerhalb der Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG erhoben.

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Allein soweit die Anfechtungsklage sich auch dagegen richtet, dass der Offensichtlichkeitsausspruch auf den Offensichtlichkeitsgrund des zulässigen Folgeantrags (§ 30 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 AsylG) gestützt wird, ist die Klage unzulässig. Für einen Antrag auf Aufhebung des auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Rechtsfolgen dieses Offensichtlichkeitsausspruches (siehe § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG, § 10 Abs. 1 und 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG) mit dem Abschluss des Eil- und Klageverfahrens erledigen, die ausländerrechtliche Folge des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG betrifft nur auf § 30 Abs. 1 Nr. 3-7 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsaussprüche (in diese Richtung bereits Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2024 – 10 A 234/24 –, juris Rn. 65; ausführlich zum Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG: VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 219/25 A –, juris Rn. 22 m.w.N.).

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Auch für eine vollständige Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches bestünde nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (ausführlich VG Berlin, ebd., Rn. 22 m.w.N.), zumal vorliegend die sich wegen des Offensichtlichkeitsausspruches verkürzte Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) aufgrund der Stattgabe im Eilverfahren ohne hin wieder auf die Regel-Ausreisefrist verlängert hatte (§ 37 Abs. 2 AsylG).

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II. Der erneute Asylantrag der Klägerin, der von dem Bundesamt richtigerweise als Folgeantrag eingestuft wurde, ist zulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG).

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Nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein erneutes Asylverfahren nach Ablehnung eines früheren Asylantrags unter anderem dann durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren geltend zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (zum Erfordernis der Prüfung der Unzulässigkeitsgründe des § 29 Abs. 1 Nr. 2-5 AsylG im gerichtlichen Verfahren auch bei Annahme der Zulässigkeit durch das Bundesamt: BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28.18 – NVwZ 2019, 1360 Rn. 13; aktuell beispielsweise VG Karlsruhe, Urteil vom 23. September 2025 – A 12 K 4741/24 –, juris Rn. 18ff.).

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Da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Elemente und Erkenntnisse nicht nur dann neu sind, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung in dem früheren Asylverfahren eingetreten sind (z.B. Änderung der persönlichen Situation oder der Lage im Herkunftsland), sondern auch dann, wenn die Tatsachen und Umstände zwar bereits zuvor vorlagen, von den Schutzsuchenden aber erstmals vorgebracht wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, ZAR 2021, 380 Rn. 36), stellt die erstmals von der Klägerin mit ihrem Folgeantrag vom 6. Dezember 2024 geltend gemachte Homosexualität einen neuen Umstand dar.

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Auch die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung besteht (zu den Anforderungen nach der Neufassung des § 71 Abs. 1 AsylG: Dickten/Rosarius, in: BeckOK-AuslR, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 71 Rn. 23). Nach der aktualisierten Rechtsprechung der Kammer droht LSBTIQ-Personen auch derzeit in Georgien eine – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebietende – Verfolgung (VG Berlin, Urteile vom 21. Mai 2025 – VG 38 K 96/25 A – juris Rn. 26ff. und – VG 38 K 259/23 A – juris Rn. 25ff.; so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A – juris, S. 9ff.; VG Berlin, Urteile vom 2. Oktober 2025 – VG 31 K 504/24 A –, S. 7, und – VG 31 K 505/24 A –, S. 7; siehe ferner VG Meiningen, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 E 1015/24 Me – juris Rn. 25). Nicht von Bedeutung ist an dieser Stelle, ob der neue Vortrag tatsächlich zutrifft, vielmehr erfolgt die umfassende Aufklärung des Sachverhalts erst in dem wiederaufgenommenen Asylverfahren bzw. im Rahmen der Prüfung der Begründetheit (vgl. Dickten/Rosarius, in: BeckOK-AuslR, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 71 Rn. 23 m.w.N.). Lediglich wenn das Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt bzw. die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1600/19 –, juris Rn. 21; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 2 LB 2/23 –, juris Rn. 38; VG Bayreuth, Urteil vom 13. April 2023 – B 7 K 22.31218 –, juris Rn. 10; VG Berlin, Urteil vom 12. Juli 2023 – VG 12 K 41/23 A –, juris Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 18. November 2024 – VG 34 L 379/24 A –, juris Rn. 10). Angesichts der detaillierten Begründung des nunmehr gestellten Folgeantrags und den ausführlichen Antworten der Klägerin sowohl in der Anhörung als auch in der mündlichen Verhandlung und der inneren Schlüssigkeit der aktuellen Angaben kann nicht von einer evidenten Unglaubhaftigkeit ausgegangen werden. Das Bundesamt ist in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls davon ausgegangen, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin einer umfassenden Prüfung in einem Asylfolgeverfahren bedarf (S. 4f. des Bescheids).

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Schließlich hat die Klägerin zu der abschließenden Voraussetzung, dass sie ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren geltend zu machen, vorgetragen. Auch insoweit bleibt die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben der umfassenden Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorbehalten.

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III. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Dezember 2024 ist in Bezug auf die angefochtene Ablehnung der Schutzgewähr (Ziff. 1, 3-4 des Bescheides) rechtmäßig, da die Klägerin weder einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung internationalen Schutzes – sei es in der Form der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) –, noch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung zur Feststellung, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorliegen (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG), hat.

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a) Sollte der Vortrag der Klägerin aus dem Erstverfahren (Bedrohung durch privaten Gläubiger ihres verstorbenen Ehemannes) aufrechterhalten worden sei, und sollte dieser Vortrag trotz des Umstandes, dass er selbst nicht zur Zulässigkeit des erneuten Asylantrag führt, wegen der Regelung in Art. 40 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU bei der Prüfung der Begründetheit des Asylantrags zu berücksichtigen sein, so folgt daraus gleichwohl kein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes (§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG, § 4 Abs. 1 AsylG).

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Zur Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im damaligen Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 2020 und dem vormaligen Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2020 verwiesen (VG 38 L 520/20 A), denen die Einzelrichterin (weiterhin) folgt. Danach waren die damaligen Angaben der Klägerin zu 1.) unglaubhaft. So machte sie wechselhafte Angaben dazu, ob die Bedrohung lediglich in Form von „Streit und Geschrei“ erfolgte (so im freien Sachvertrag) oder ob es darüber hinaus zu Körperverletzungen kam (so zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung) und wer verletzt wurde (Sohn oder Ehemann?). Zur Begründung des damaligen Eilantrags führte sie darüber hinaus erstmalig – in Steigerung ihres bisherigen Vorbringens – eine Entführung ihres Ehemannes durch die Gläubiger an. Dabei hatte die Klägerin weder Nachfragen in der Anhörung noch das gerichtliche Eilverfahren als Gelegenheit genutzt, die Unstimmigkeiten und Widersprüche aufzuklären. Zudem bestand zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der von der Klägerin geschilderten Bedrohung durch Privatpersonen ausreichender Schutz durch den georgischen Staat; dies gilt auch für den jetzigen Zeitpunkt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, 7. Februar 2025, S. 14f.; ausführlich VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A – juris Rn. 73-75 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

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b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr wegen der nunmehr vorgetragenen Homosexualität Schutz zuerkannt wird (§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG, § 4 Abs. 1 AsylG). Die erkennende Einzelrichterin ist bereits nicht davon überzeugt, dass die Klägerin homosexuell ist, sodass es auf die Lage der LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) in Georgien ebenso wenig ankommt wie auf die rechtliche Einordnung dieser Lage (zu alledem VG Berlin, Urteil vom 21. Mai 2025 – VG 38 K 96/25 A –, juris Rn. 26ff., 62ff., und – VG 38 K 259/23 A –, juris Rn. 25ff.).

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Die Zweifel des Gerichts entzünden sich daran, dass die Klägerin nicht glaubhaft darzulegen vermochte, warum sie ihre Homosexualität und die deswegen erlittene Diskriminierung und Verfolgung nicht in einem der früheren Asylverfahren angegeben hat. Zwar mag verständlich sein, dass die Klägerin im Stress des Erstverfahrens und vor dem Hintergrund ihrer damals noch kleinen Kinder, denen die sexuelle Orientierung der Klägerin nicht bekannt war, ihre sexuelle Orientierung nicht bereits im Erstverfahren im Jahr 2020 angegeben hat (siehe die Erläuterung der Klägerin bei der schriftlichen Antragsbegründung [S. 1] sowie in der Anhörung [Protokoll, S. 7]) und damals eine unglaubhafte anderweitige Verfolgungsgeschichte erzählt hat (s.o., a]). Nach der Rückkehr der Klägerin und ihrer Tochter aus Belgien waren aber die Kinder der Klägerin nach den durchgehenden Angaben der Klägerin informiert, so dass dieser Gegengrund bei den beiden Folgeanträgen in den Jahren 2021 und 2022 nicht mehr griff. Soweit die Klägerin sowohl in der schriftlichen Begründung des jetzigen Folgeantrags als auch in der Anhörung und der mündlichen Verhandlung bekundet, sie habe bei den vormaligen Folgeanträgen um eine Anhörung gebeten, indes sei ihr diese Bitte nicht erfüllt wurden, so dass sie nicht bereits in einer Anhörung von ihrer sexuellen Orientierung habe berichten können, steht dies den Zweifeln des Gerichts nicht entgegen. Im Rahmen ihrer Darlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 71 Abs. 3 S. 1 AsylG in Konkretisierung der allgemeinen Darlegungs- und Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 1 AsylG) haben die Schutzsuchenden nämlich die neuen Gründe zumindest in ihren Grundzügen schriftlich vorzutragen (siehe nur Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 15. Aufl. 2025, § 71 AsylG Rn. 41 m.w.N.). Eine solche schriftliche Angabe der Gründe gibt dem Bundesamt überhaupt erst die Möglichkeit einer Prüfung, ob das Vorbringen schlüssig ist und eine günstigere Entscheidung ermöglicht (sog. Anstoßfunktion), und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob eine Anhörung erfolgt. Der Klägerin musste das Erfordernis von (im Idealfall ausführlichen) Angaben bereits in der schriftlichen Begründung des Folgeantrags aufgrund der ausdrücklichen Bitte um „ausführliche Begründung“ bekannt sein. Auch die Gestaltung des Formulars (1 ½ Seiten Platz, Hinweis auf Möglichkeit der Benutzung zusätzlicher Blätter) lässt erkennen, dass eine (umfangreiche) Begründung des Folgeantrags geboten ist. Selbst wenn dies der Klägerin trotz ihres hohen Bildungsstandes (Studium der Psychologie und Philosophie bzw. zumindest Abitur, Tätigkeit als Immobilienmaklerin bzw. in einem Wasserversorgungswerk) bei der Stellung des ersten Folgeantrags nicht bewusst gewesen sein sollte, so hätte es nahegelegen, aus der Ablehnung des ersten Folgeantrags wegen fehlender Begründung Lehren für den zweiten Folgeantrag zu ziehen und beim zweiten Folgeantrag nunmehr die sexuelle Orientierung bereits schriftlich anzugeben, zumal sie diese Schlussfolgerung offensichtlich vor der Stellung des dritten Folgeantrags gezogen hat. Ferner verwundert, dass – worauf die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat – die Klägerin gegen die Ablehnungen der vormaligen Folgeanträge nicht um Rechtsschutz nachgesucht hat, wenn doch nach ihrer Einschätzung ihr die Anhörung fehlerhaft vorenthalten wurde. Im Übrigen hat die Klägerin ihren zweiten Folgeantrag sehr wohl (kurz) schriftlich begründet, indes einen anderen Grund als die (familiäre und gesellschaftliche) Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Orientierung angeben. Nach ihren damaligen Angaben soll deswegen eine Gefahr bestanden haben, weil die Polizei sie „drohe zu verhaften und sogar zu töten“. Davon habe sie ein Video.

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Zudem war die Klägerin nicht in der Lage, ihre anderweitig berichtete Biographie mit ihrer angeblichen Verfolgungsgeschichte zu verknüpfen. Vielmehr gab sie in der Anhörung im Jahr 2020 an, dass ihr zu Beginn des Jahres verstorbener Ehemann ihr zweiter Ehemann gewesen sei, auch ihr erster Ehemann sei verstorben, aus der Ehe mit diesem habe sie eine Tochter, die in Italien lebe (Protokoll, S. 4). Im Widerspruch dazu berichtete sie in der mündlichen Verhandlung von lediglich einer Ehe (Brautraub im Jahr 1991), in der sie niemals glücklich gewesen sei und die durch den zwangsweisen Geschlechtsverkehr für sie die Hölle gewesen sei (ähnlich auch Schriftsatz ihres Rechtsbeistands vom 14. Mai 2025). Ihre Erläuterung in der mündlichen Verhandlung, dass es sich um Übersetzungsfehler handeln würde, vermag angesichts der Länge der Ausführung über mehrere Sätze nicht zu überzeugen. Ferner passen die vormaligen Angaben der Klägerin zu ihren Kindern (Geburt des ersten Kindes im Jahr 1991, Geburt des Sohnes im Jahr 2003 und der Tochter im Jahr 2009) nicht dazu, dass im Jahr 2023/24 „die Kinder“ (Plural) wegen Mobbings nicht zur Schule gehen konnten (Protokoll der Anhörung 2024, S. 5). Aufgrund des inneren thematischen Zusammenhangs beeinträchtigt die Widersprüchlichkeit des Vortrags zum ehelichen und familiären Leben die Glaubhaftigkeit der Angaben zur sexuellen Orientierung.

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Ferner ist der erkennenden Einzelrichterin auch nach entsprechenden Nachfragen in der mündlichen Verhandlung unverständlich, warum die Klägerin erst im November 2024 aus Georgien (wieder) ausgereist ist, obwohl sie die ganze Zeit der zwei Jahre seit ihrer Rückkehr nach Georgien im November 2022 sich gefürchtet habe, das Haus zu verlassen und ihre Tochter ein Jahr nicht zur Schule gegangen sei. Zu dem Anlass für die Ausreise, die nach den Angaben der Klägerin „sehr plötzlich“ gewesen sei (siehe schriftliche Antragsbegründung, S. 4), so dass sie keine Dokumente und Beweise habe mitnehmen können, berichtet sie unterschiedlich. So soll es einerseits einen gewalttätigen Übergriff durch einen Cousin des verstorbenen Ehemannes der Klägerin gegeben haben und anderseits den Versuch einer Cousine des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, ihr die Tochter wegzunehmen. Nach wieder anderen Angaben waren die Drohungen einfach sehr groß geworden.

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Hinzu kommen weitere kleinere Unstimmigkeiten und Widersprüche, die das Bild des unglaubhaften Vortrags abrunden, wie beispielsweise widersprüchliche Angaben zum Kennenlernen der langjährigen Freundin (Kennenlernen durch die sozialen Medien? Oder im Café und anschließender gelegentlicher Kontakt über soziale Medien?) sowie zu ihrer schulischen Ausbildung (Studium der Psychologie und Philosophie oder lediglich Abitur) und beruflichen Tätigkeit (Tätigkeit als Immobilienmaklerin oder in einem Wasserversorgungswerk?).

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Zur weiteren Begründung wird nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid hingewiesen, denen das Gericht folgt.

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c) Auch sind die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht erfüllt (§ 31 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG).

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Für die Versagung der Feststellung eines Abschiebungsverbots aus begründeter Furcht vor einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch eine drohende unmenschliche Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Zudem scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen drohenden unmenschlichen Lebensbedingungen aus. Vielmehr wird die gesunde und erwerbsfähige Klägerin bei einer Rückkehr nach Georgien erneut in der Lage, ihr Existenzminimum (und das ihrer Tochter) zu sichern. Ferner kann sie für eine Übergangszeit die Hilfe des georgischen Staates in Anspruch nehmen, beispielsweise in Form der staatlichen Sozialhilfe in Höhe von 220 georgischen Lari pro Person (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 10. Juni 2025 [Lagebericht 2025], S. 21). Weiter bietet etwa das International Centre for Migration Policy Development Beratung und teils finanzielle Unterstützung zur Wohnungs- und Arbeitssuche für Rückkehrende an. Ferner koordiniert das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales ein staatliches Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme), das Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt sowie bei Bedarf auch eine Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung stellt (zum Vorstehenden BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 50; Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 22). Es ist der Klägerin also möglich, ihre Rückkehr nach Georgien so zu organisieren, dass sie sich mit den genannten Stellen in Verbindung setzen und deren Leistungen in Anspruch nehmen kann. Schließlich ist sie darauf hinzuweisen, dass sie gegebenenfalls von Rückkehrhilfen des deutschen Staates profitieren kann, vor allem den Finanzhilfen bei freiwilliger Rückkehr im Rahmen des REAG-/GARP-Programms.

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Zur weiteren Begründung wird nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid hingewiesen, denen das Gericht folgt.

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IV. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG und den Vorgaben aus der Rückführungs-RL 2008/115/EG, sodass sie die Klägerin ebenfalls nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Insbesondere stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung keine familiären Bindungen entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AsylG), obwohl das Asylfolgeverfahren der minderjährigen Tochter der Klägerin noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Zwar wäre eine Aufenthaltsgestattung eines minderjährigen Kindes eines Schutzsuchenden als familiärer Belang zu berücksichtigen (siehe die Nachweise bei VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 57/25 A –, juris Rn. 72). Die Tochter der Klägerin verfügt aber nicht über eine solche (materielle) Aufenthaltsgestattung. Vielmehr ist ihr Aufenthalt während ihres Folgeverfahrens lediglich geduldet (siehe nur: Dickten/Rosarius, in: BeckOK-AuslR 47. Edition, Stand: 01.01.2026, AsylG Rn. 12). Die Frage, ob die Duldung des Aufenthalts eines Familienangehörigen die Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Bindungen auslöst, bedarf weiterhin keiner grundsätzlichen Beantwortung, da jedenfalls die vorliegende Art der Duldung keine solche Pflicht bedingt. So steht der Grund der Duldung des Aufenthalts der Tochter im Zusammenhang mit dem Asylverfahren der Klägerin und dem hier streitgegenständlichen Bescheid und vermag daher der Klägerin (in der Rückableitung) keine weitergehenden Rechte zu vermitteln.

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V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung.