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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 24.02.2026 – 1 K 455/24 V

ECLI:DE:VGBE:2026:0224.VG1K455.24V.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er verfügt über ein im Jahre 1999 erworbenes Diplom der technischen Handelsoberschule, arbeitete jedoch eigenen Angaben zufolge über einen Zeitraum von rd. 20 Jahren als Tauchlehrer in verschiedenen Tauchzentren in Ägypten. Der Bruder des Klägers betreibt die Tauchschule „I…“ im Y… im g... (nachfolgend: Tauchschule).

2

Im November 2023 beantragte der Kläger bei der Deutschen Botschaft Kairo (nachfolgend: Botschaft) die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung als Animateur und Tauchlehrer in der Tauchschule des Bruders. Dabei legte er u.a. einen unterschriebenen Anstellungsvertrag sowie ein im Jahre 2013 erworbenes PADI (Professional Association of Diving Instructors) - OWSI (Open Water Scuba Instructor) – Zertifikat mit der Nr. 7… vor.

3

Mit Bescheid vom 2. Januar 2024 lehnte die Botschaft den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums nicht ersichtlich sei. Der Kläger sei keine Fachkraft und auch die Voraussetzungen für eine fachkraftunabhängig Beschäftigung lägen nicht vor. Über die Remonstration des Klägers gegen den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid erging keine Entscheidung.

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Der Kläger hat am 1. November 2024 Klage erhoben.

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Auf gerichtliche Betreibensaufforderungen vom 24. Januar und 16. Juni 2025 hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 24. März 2025 und 17. Juli 2025 seine ladungsfähige Anschrift im Ausland mitgeteilt bzw. seine Klage begründet.

6

Er trägt im Wesentlichen vor, der Beruf des Tauchlehrers sei in Deutschland nicht reglementiert und setze keine Anerkennung voraus. Das erworbene PADI-Zertifikat sei jedoch international anerkannt und ausreichend. Jedenfalls sei die Tätigkeit als Tauchlehrer eine hochspezialisierte Nieschenbeschäftigung, für die ein Arbeitskräftebedarf bestehe und deren Bedarf nicht durch inländische Bewerber gedeckt werden könne. Es liege ein Ermessensfehler vor, da die Beklagte die Besonderheiten des Einzelfalles nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Visumserteilung komme in begründeten Fällen auch für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck in Betracht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Taucher und Animateur zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Eingang der Remonstration bei der Auslandsvertretung könne nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls sei das Begehren nun im Klageverfahren weiterzuverfolgen. Ein Anspruch des Klägers sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar.

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Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 2. Juli 2025 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

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Der Visumsvorgang der Botschaft war beigezogen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage hat infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden.

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Botschaft vom 2. Januar 2024 ohne dessen Ersetzung durch einen nachfolgenden Remonstrationsbescheid gem. § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO fristgemäß erhoben hat, wäre ihm jedenfalls durch die zu Protokoll gegebene Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, nach der die Ausgangsentscheidung inhaltlich bestätigt werde, eine erneute Klagemöglichkeit eröffnet worden.

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Die Klage gilt auch nicht gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen. Denn der Kläger hat das Verfahren nach den beiden gerichtlichen Betreibensaufforderungen jeweils innerhalb der zweimonatigen Frist betrieben.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Taucher bzw. (Sport-)Tauchlehrer und Animateur noch auf Neubescheidung. Er wird durch die Ablehnung daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO.

18

Als Anspruchsgrundlage für das Visumbegehren des Klägers scheidet die Bestimmung des §§18a, 18 AufenthG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 AufenthG aus. Nach § 18a AufenthG wird einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

19

Fachkraft mit Berufsausbildung in diesem Sinne ist gem. § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Nr. 1). Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 12a AufenthG liegt eine qualifizierte Berufsausbildung (nur) dann vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschiften eine Ausbildungsdauer von zwei Jahren festgelegt ist. Dem Beruf des (Sport-)Tauchlehrers liegt nach diesen Maßstäben weder eine innerstaatlich geregelte Ausbildung zugrunde noch wird die Qualifikation durch eine gleichwertige ausländische Ausbildung erworben. Wie der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung der PADI Europe, Middle East and Africa vom 12. August 2025 zu entnehmen ist, erfolgt die Ausbildung von Tauchern und Tauchlehrern weltweit durch verschiedene private Tauchsportorganisationen, die im Anschluss den jeweiligen Ausbildungsstand zertifizieren. Die International Organization for Standardization hat mit Blick auf die Qualität entsprechender Schulungs- und Ausbildungsprogramme zum Zwecke der internationalen Vergleichbarkeit Mindestanforderungen bestimmt, so für den Bereich des Tauchlehrers die ISO 24801-2. Diese Regelungen betreffen indessen allein die Anforderungen an die Sicherheit und die Qualität der Ausbildung, sind jedoch selbst keine Ausbildungsordnungen mit näheren Bestimmungen zu Ausbildungsinhalten und Leistungsbewertungen. Schon deshalb ist allein mit der Vorlage des Zertifikats einer privaten Tauchsportorganisation, die nach dem Standard der ISO 24801-2 ausbildet, keine qualifizierte Berufsausbildung nachgewiesen, erst recht nicht in dem erforderlichen zeitlichen Umfang.

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Abgesehen davon beabsichtigt der Kläger auch nicht die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung. Von einer qualifizierten Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist nach § 2 Abs. 12b AufenthG nur dann auszugehen, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Das ist bei der Beschäftigung als (Sport- )Tauchlehrer, wie dargelegt, nicht der Fall. Erst recht gilt dies für die weitere nach dem Anstellungsvertrag vorgesehene Tätigkeit als Animateur, also als Unterhalter und Gästebetreuer, für den es keine geregelte Ausbildung gibt (vgl. zum Begriff http://de.wikipedia. org/ wiki/Animateur, abgerufen am 3. März 2026).

21

Mit dem Diplom der technischen Handelsoberschule weist der Kläger einen schulischen Abschluss, jedoch keine qualifizierte Berufsausbildung nach. Im Übrigen steht dem Anspruch entgegen, dass der Kläger nach dem oben Ausgeführten nicht die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung beabsichtigt.

22

Gemäß § 18b AufenthG wird einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. Der Kläger verfügt indessen weder über eine akademische Ausbildung noch beabsichtigt er die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung.

23

Nach der von dem Kläger weiter bemühten Bestimmung des § 19 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer die ICT-Karte, also ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), unter den weiteren in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen (Nr. 2) auch erteilt, wenn er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird (Nr. 1). Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 19 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird. Mit Ausnahme der Entlohnung erfüllt der Kläger offensichtlich keine dieser Voraussetzungen.

24

Auch die Bestimmung des § 19c AufenthG trägt das Begehren des Klägers nicht.

25

Nach § 19c Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Die Beschäftigungsverordnung – BeschV – sieht keine Fallgruppe vor, unter welche der Kläger auch nur ansatzweise fiele. Soweit der Kläger auf die Bestimmung des § 26 BeschV verweist, verkennt er, dass hierunter nur die Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger fällt, zu denen er als ägyptischer Staatsangehöriger nicht zählt. Eine sein berufliches Betätigungsfeld betreffende zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten besteht, soweit ersichtlich, nicht.

26

Schließlich kann nach § 19c Abs. 3 AufenthG einem Ausländer im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung und ist keine Frage der sachgerechten Ermessensausübung durch die Behörde (vgl. hierzu sowie zum Folgenden BayVG, Urteil vom 10. Februar 2025 – 19 B 24.1377 –, juris Rn. 38 f.). Da sich die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 1 AufenthG an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts Deutschlands unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt orientiert, setzt das öffentliche Interesse mehr voraus als das allein dargelegte betriebliche Interesse eines einzelnen Unternehmers, einen bestimmten ausländischen Mitarbeiter, bei dem es sich hier zudem um einen Familienangehörigen handelt, einzustellen (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 2025 – 2 M 15/25 –, juris Rn. 14). Der Vortrag des Klägers, für eine Tätigkeit als Animateur und Tauchlehrer bestehe ein nicht durch inländische Arbeitskräfte zu befriedigender Arbeitskräftebedarf, bleibt eine pauschale Behauptung ins Blaue. Zur näheren Diskussion der Frage, inwieweit aus dem Tatbestandsmerkmal des „begründeten Einzelfalles“ nicht ohnehin das zusätzliche Erfordernis einer atypischen, mit den sonst zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zu bewältigenden Arbeitsmarktsituation folgt, bietet der vorliegende Fall daher keine Veranlassung.

27

Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden kann, scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Der von dem Kläger verfolgte Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ist abschließend in den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 in Kapitel 4, Abschnitt 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Erfüllt der Ausländer die dort geregelten Anspruchsvoraussetzungen nicht, scheidet ein Rückgriff auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, gleichsam als Auffangbestimmung, aus.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

30

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 bezeichneten Gründe vorliegt.

BESCHLUSS

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.