Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 25.02.2026 – 31 L 481/25 A
ECLI:DE:VGBE:2026:0225.31L481.25A.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 482/25 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller vom 16. Oktober 2025,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 31 K 482/25 A vom 16. Oktober 2025 gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Oktober 2025, zugestellt am 10. Oktober 2025, anzuordnen,
hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die einwöchige Antrags- und Klagefrist gewahrt.
Der Antrag ist auch begründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dabei ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur die Abschiebungsandrohung. Da diese darauf beruht, dass die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG und § 2 AsylG), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, sind auch diese Fragen neben den übrigen Voraussetzungen des § 34 AsylG im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand der Prüfung zu machen, soweit sie vom Begehren im Hauptsacheverfahren (noch) umfasst sind.
Vorliegend bestehen in Anwendung des vorstehenden Maßstabes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet.
Soweit die qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet in Ziffer 1. und 3. des Bescheides (also den internationalen Schutz betreffend) heute auf § 29b Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz (BGBl. 2026 I Nr. 19 vom 26.01.2026) gestützt werden könnte, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides; denn die Kammer hält es für ernstlich zweifelhaft, dass die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. ausführlich bereits VG Berlin, Beschluss vom 11. März 2025 – VG 31 L 473/24 A –, juris Rn. 19; Beschluss vom 17. September 2025 – VG 38 L 324/25 A – juris Rn. 18 ff.; ebenso: VG Lüneburg, Beschluss vom 3. April 2025 – 2 B 62/25 –, juris Rn. 14; VG Leipzig, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 4 L 406/25.A –, juris Rn. 25 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 7 L 592/25.A –, juris Rn. 23 ff.; VG Chemnitz, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 1 L 265/25.A –, juris Rn. 18; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2025 – A 18 K 4138/25 –, juris Rn. 25). Es spricht alles dafür, im Hauptsacheverfahren auch die neuen Normen des § 29b Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unangewendet zu lassen (vgl. im Hinblick auf Georgien und § 29a AsylG a.F.: VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 57/25 A-, juris Rn. 42 ff. sowie Beschluss vom 11. März 2025 – VG 31 L 473/24 A –, juris Rn. 19).
Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG kommt hingegen nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b AsylG, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig hält. Zum einen handelt es sich beim hiesigen Verfahren nicht um ein Klageverfahren, sondern um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Zum anderen bleibt die Berechtigung des Gerichts, die Regelung des § 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG im Falle eines sog. "acte claire" oder eines "acte éclairé" von sich aus unangewendet zu lassen, unberührt (vgl. nur BT-Drucksache 21/3079, S. 10). Der nationale Gesetzgeber zielt mit der Neuregelung ersichtlich nicht darauf ab, das unionsrechtliche Gebot der Nichtanwendung unionsrechtswidrigen nationalen Rechts zu beschränken. Eine solche Auslegung würfe im Übrigen unmittelbar die unionsrechtliche Frage der Anwendbarkeit der neuen Norm auf.
Auch soweit die qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet in Ziffer 2. des Bescheides (also das deutsche Asylrecht betreffend) auf § 29a AsylG gestützt werden könnte, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Wenn unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Maßstäbe von der Unionsrechtswidrigkeit der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat auszugehen ist, muss die zugrundeliegende Norm im Rahmen der Prüfung, ob internationaler Schutz im unionsrechtlichen Sinne zu gewähren ist, unangewendet bleiben (siehe oben); es ergibt sich aber darüber hinaus die Konsequenz, dass der Asylantrag in seiner Gesamtheit nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf (vgl. zu § 29a AsylG a.F. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Oktober 2025 – 2 BvR 755/25 –, juris Rn. 23); denn eine teilweise Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet kommt nicht in Betracht. Der Asylantrag kann nach §§ 29a, 29b AsylG n.F. nur [einheitlich] in seinem durch § 13 Absatz 2 S. 1 AsylG determinierten, ggf. nach § 13 Absatz 2 S. 2 AsylG reduzierten Umfang als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden (vgl. zu § 29a AsylG a.F. BeckOK AuslR/Heusch, 47. Ed. 1.1.2026, AsylG § 29a Rn. 41).
Die qualifizierte Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet kann jedenfalls in Bezug auf den Antragsteller zu 2. auch nicht auf die in § 30 Abs. 1 AsylG aufgeführten Voraussetzungen gestützt werden.
Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht vor, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dies ist nur dann gegeben, wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpft und sein Schutzgesuch bereits aus diesem Grund aussichtslos ist; eine materielle Evidenzprüfung des offensichtlichen Nichtvorliegens vorgetragener Umstände erfolgt bei dieser Fallgruppe hingegen nicht (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. dazu etwa Beschluss der Kammer vom 16. April 2024 - VG 31 L 670/23 A -, juris Rn. 60).
Der Antragsteller zu 2. trägt unter Vorlage entsprechender Unterlagen vor, langjähriges, aktives Mitglied in der Partei x... in Georgien zu sein; er habe an Demonstrationen teilgenommen, wobei er geschlagen worden sei. Auch sei ihm vom Bürgermeister im Dorf und von Personen, die mit unterdrückten Nummern angerufen hätten, gedroht worden. Er sei von allen Jobs, die er ausgeübt habe, gekündigt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er wegen der Teilnahme an Demonstrationen verhaftet zu werden. Damit äußert er Furcht vor Verfolgung jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure. Ob dies zutrifft und ob staatlicher bzw. interner Schutz besteht, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Auch liegen die anderen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylG nicht vor. Insbesondere hat er nicht im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend wäre.
Für die Antragstellerin zu 1. und für den Antragsteller zu 3. ergeben sich daraus ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, da dieser aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers zu 2. jeweils familiäre Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).