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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 05.03.2026 – 24 L 76/26

ECLI:DE:VG:2026:0305.24L76.26.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bezirksamts U... von Berlin, Umwelt- und Naturschutzamt, in der Fassung vom 25. Februar 2026 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine behördliche Anordnung zur Duldung von Habitatpflegemaßnahmen zu Gunsten der Kreuzkröte auf dem Gelände i....

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Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer insgesamt rund 5...Flurstücke umfassenden Fläche am X..., gelegen zwischen U... (Planungsgebiet). Auf der Fläche, die sich derzeit noch im planerischen Außenbereich befindet, soll auf ca. 200.000 m² Geschossfläche Wohnraum entstehen, weiterhin sind Gewerbeflächen, eine Schule und zwei Kindertagestätten geplant. Die Planungen für das Bauvorhaben laufen seit etwa 2018. Im März 2022 fasste das Bezirksamt U... von Berlin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8.... Zur Vorbereitung des Bauvorhabens wurde im Januar 2025 auch der Flächennutzungsplan entsprechend geändert. Im März 2025 schloss die Antragstellerin zur Umsetzung des Bauvorhabens einen städtebaulichen Vertrag mit dem Land Berlin.

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Das Planungsgebiet ist von Zauneidechsen und Kreuzkröten besiedelt. Hinsichtlich der Kreuzkröte handelt es sich um die j...Population dieser Art im Land Berlin. Die Kreuzkröte wird durch die Umsetzung des Bauvorhabens ihren Lebensraum auf dem Planungsgebiet verlieren, weshalb die Antragstellerin als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) die Schaffung eines Ausweichlebensraums auf einem angrenzenden Grundstück plant. Ergänzend gibt es Planungen über die mögliche Umsiedlung einer Restpopulation für den Fall, dass die Ausgleichsfläche nicht für alle Tiere ausreichen sollte. Die X... überwacht seit 2018 die Entwicklung der Kreuzkrötenpopulation auf dem Planungsgebiet. Neben der Kartierung zur Erfassung des Bestands führt sie auch Pflegemaßnahmen zum Erhalt der Laichgewässer durch, die durch die Antragstellerin bisher geduldet wurden. Diese Pflegemaßnahmen wurden in den vergangenen Jahren überwiegend unter Einsatz von Handarbeitsgeräten durchgeführt. Im November 2024 kam die X... zu dem Ergebnis, der Lebensraum habe sich trotz der Pflegemaßnahmen aufgrund der natürlichen Sukzession (Verbuschung) negativ entwickelt und die Funktionalität der Laichgewässer sei nicht mehr in ausreichender Qualität gegeben. Sie empfahl daher umfassendere Pflegemaßnahmen zur Wahrung des günstigen Erhaltungszustands der Kreuzkrötenpopulation. Im März 2025 bewertete die X... die Population der Kreuzkröte im Planungsgebiet als stabil. In dem (noch nicht veröffentlichen) Amphibienbericht der X... aus 2026 wird die Population weiterhin als günstig bewertet (A), der Zustand des Habitats sowie die Beeinträchtigungen jedoch als ungünstig-unzureichend (B), was zu der Gesamtbewertung des lokalen Erhaltungszustands als ungünstig-unzureichend (B) führt. Im Dezember 2025 kündigte das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamts G...von Berlin als untere Naturschutzbehörde (Bezirksamt) gegenüber der Antragstellerin an, Habitatpflegemaßnahmen auf dem Planungsgebiet durchführen zu wollen. Die Antragstellerin teilte dem Bezirksamt im Januar mit, dass sie die Maßnahmen nicht selber durchführen wolle und mit der Durchführung der Maßnahmen auch nicht einverstanden sei.

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Abbildung des Planungsgebiets mit den geplanten Pflegemaßnahmen (als "Maßnahmenkarte" Anlage 1 zur Duldungsanordnung vom 25. Februar 2026)

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Mit Bescheid vom 24. Februar 2026 (in der Fassung vom 25. Februar 2026) gab das Bezirksamt der Antragstellerin auf, die Habitatpflegemaßnahmen, die in der Zeit vom 25. Februar bis zum 15. März 2026 durch ein beauftragtes Fachunternehmen auf dem Planungsgebiet durchgeführt werden sollten, zu dulden und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte die Antragstellerin am selben Tag Widerspruch ein.

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Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 27. Februar 2026 begehrt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Duldungsanordnung.

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Zur Begründung trägt sie vor, die geplanten Maßnahmen gingen weit über die bisherigen Pflegemaßnahmen hinaus. Sie hätten nicht – wie bisher – nur den Erhalt des Habitats, sondern dessen Aufwertung bzw. Optimierung zum Ziel. Dies sei aber gar nicht erforderlich, weil der Zustand der Population auf dem Planungsgebiet nach den Feststellungen der X... weiterhin stabil sei. Die geplanten Maßnahmen seien für die Antragstellerin unzumutbar, da die Verwirklichung des Bauprojekts durch die nunmehr geplanten umfassenden Pflegemaßnahmen erschwert werde. Die Antragstellerin habe nämlich bereits vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die vorhandene Kreuzkrötenpopulation geplant. Das Ausgleichskonzept sei auf die derzeitige Bestandsgröße abgestimmt. Sollte sich der Bestand in Folge der geplanten Optimierung des Lebensraums maßgeblich vergrößern, reiche die Ausgleichsfläche möglicherweise nicht mehr aus. Hinzu komme, dass der geplante Einsatz von schwerem Gerät wie Bagger, Radlader und Dumper zu einer Bodenverdichtung führe. Es bestehe das hohe Risiko, dass Individuen, die sich aktuell noch in ihren Winter-quartieren im Boden befänden, getötet würden.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bezirksamts U... von Berlin, Umwelt- und Naturschutzamt, in der Fassung vom 25. Februar 2026 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor, die Pflegemaßnahmen würden lediglich der Wiederherstellung des Lebensraums der Kreuzkröte dienen. Im Jahr 2020 seien die Laichgewässer in deutlich besserem Zustand gewesen. Die Gehölzrückschnitte würden jeweils nur ein bis zwei Jahre vorhalten. Es sei zudem unzutreffend, dass die Population der Kreuzkröte stabil sei. Im demnächst erscheinenden Amphibienbericht 2026 der X... werde der Gesamt-Erhaltungszustand der Kreuzkröte als "ungünstig-unzureichend" bewertet. Der Bestand im Jahr 2020 von 7... adulten Kreuzkröten sei bis 2025 aufgrund von Gehölzsukzession und defekten Folienteichen auf 8... Tiere geschrumpft. Die von der Antragstellerin befürchteten Bodenverdichtungen würden vermieden, indem zur besseren Lastenverteilung Fahrzeuge mit breiten Ketten und ggf. zusätzlich Lastverteilungsmatten eingesetzt würden. Da mittlerweile kein Bodenfrost mehr herrsche, könne ohnehin weitgehend mit weniger invasiven Geräten gearbeitet werden. Im Übrigen sei es unzutreffend, dass die geplante CEF-Maßnahme auf die derzeitige Bestandsgröße der Kreuzkrötenpopulation abgestimmt sei. Es könne ohnehin nur ein Bruchteil der Tiere auf der vorgesehenen Ausgleichsfläche untergebracht werden, weshalb voraussichtlich ein Teil der Population auf einen alternativen Standort umgesiedelt werden müsse. Es sei essentiell, die Population vor einer Umsiedlung wieder zu stärken.

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Der beigeladene S... hat keine Anträge gestellt. Er trägt vor, die geplanten Habitatpflegemaßnahmen seien geeignet und dringend erforderlich, um den Lebensraum der Kreuzkröte nach der eingetretenen natürlichen Verbuschung wieder herzustellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

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Der Antrag hat Erfolg.

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Er ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft, da der Antragsgegner in Ziffer 2 die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnet hat.

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Er ist auch begründet.

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In Fällen, in denen wie hier die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Die Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse (nur), wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. Formale Voraussetzung ist zudem, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben ist.

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Dahinstehen kann, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß begründet worden ist, weil sich die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids im Ergebnis summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Denn es mangelt schon an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die von dem Antragsgegner zu Lasten der Antragstellerin getroffene Anordnung, Habitatpflegemaßnahmen zu Gunsten der Kreuzkröte auf ihrem Grundstück zu dulden.

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Der Antragsgegner benennt als Rechtsgrundlage für die von ihm getroffene Verfügung § 3 Abs. 2 i. V. m. § 65 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG) i. V. m. § 50 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchG Bln). Gemäß § 65 Abs. 1 BNatSchG haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Regelungen der Länder bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 NatSchG Berlin bestimmt dazu ergänzend, dass die Erforderlichkeit der nach § 65 Abs. 1 BNatSchG zu duldenden Maßnahmen dem Duldungspflichtigen gegenüber schriftlich zu begründen ist, dass die Verpflichtung zur Duldung entfällt, soweit die Verpflichteten die Durchführung in einer hierfür festgesetzten angemessenen Frist selbst übernehmen, und dass die Bediensteten oder Beauftragten der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege Grundstücke zur Überwachung der Durchführung betreten dürfen. Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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Die genannten Rechtsvorschriften – § 65 Abs. 1 (i. V. m. § 50 NatSchG Bln) und § 3 Abs. 2 BNatSchG – stellen jedoch für sich genommen noch keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Pflicht eines Grundstückseigentümers zur Duldung von Habitatpflegemaßnahmen auf seinem Grundstück dar.

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§ 65 Abs. 1 BNatSchG erfordert, dass die entsprechende Maßnahme auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder erfolgt. Die Norm setzt also nach ihrem klaren Wortlaut voraus, dass für die zu duldende Maßnahme eine (naturschutzrechtliche) Ermächtigungsgrundlage besteht (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2015 – 9 K 1334/14 – juris, Rn. 52; vgl. auch Teßmer, in: BeckOK UmweltR, 77. Ed. 1. Oktober 2025, BNatSchG § 65 Rn. 3; Gellermann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 108. EL August 2025, BNatSchG § 65 Rn. 8).

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Nichts anderes gilt für die sogenannte naturschutzrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG. Auch diese Norm ermächtigt nach ihrem insofern eindeutigen Wortlaut (nur) zu Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Sie setzt also – ebenso wie § 65 Abs. 1 BNatSchG – eine weitere naturschutzrechtliche Rechtsgrundlage voraus, hinsichtlich derer die Gefahr eines Verstoßes oder der Nichteinhaltung besteht (vgl. etwa Brinktrine, in: BeckOK UmweltR, 77. Ed. 1. Juli 2025, BNatSchG § 3 Rn. 26; anders im Sinne einer allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Norm: Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 108. EL August 2025, BNatSchG § 3 Rn. 18). Einzuhalten sind Vorschriften, die Rechtspflichten in Form verbindlicher Ge- oder Verbote begründen, wozu nicht etwa die Zielbestimmungen des § 1 BNatSchG oder der allgemeine Appell des § 2 Abs. 1 BNatSchG gehören (Walter Frenz; Oliver Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 3 Rn. 25 und 30). Nach § 4 Abs. 1 NatSchG Bln obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 des BNatSchG ergänzend zu den in § 3 Abs. 2 BNatSchG genannten Aufgaben auch die Durchführung des NatSchG Bln, der auf Grund des NatSchG Bln erlassenen Rechtsvorschriften und der naturschutzrechtlichen Vorschriften des europäischen Unionsrechts. Sie treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (vgl. dazu etwa: VG Berlin, Urteil vom 20. April 2023 – 24 K 128.19 – juris, Rn. 27).

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Eine Vorschrift, die ein Ge- oder Verbot aufstellt, dem mit Habitatpflegemaßnahmen zu Gunsten der Kreuzkröte auf dem Grundstück der Antragstellerin zu begegnen wäre, ist weder im Bundesnaturschutzgesetz noch im Naturschutzgesetz Berlin, im Artenschutzprogramm des Landes Berlin oder im Unionsrecht ersichtlich.

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1. Das in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geregelte artenschutzrechtliche Schädigungsverbot kommt hier nicht als Vorschrift im Sinne des § 3 Abs. 2 BNatSchG in Betracht. Die Antragstellerin verstößt nämlich nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, indem sie die vom Antragsgegner vorgesehenen Habitatpflegemaßnahmen nicht selbst vornimmt. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Schädigungsverbot) ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ein Verstoß gegen diese Norm durch den Antragsteller ist nicht ersichtlich. "Beschädigung" im Sinne der Vorschrift ist das zur Minderung der Funktion führende Einwirken auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Gläß, in: BeckOK UmweltR, 77. Ed. 1. Januar 2026, BNatSchG § 44 Rn. 31), wobei in der Literatur umstritten ist, ob es hierfür einer körperlichen Einwirkung bedarf (so: Walter Frenz; Oliver Hendrischke, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 44 Rn. 39) oder, ob auch mittelbare Beeinträchtigungen wie etwa Lärmeinwirkungen erfasst sind (so Gellermann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 108. EL August 2025, BNatSchG § 44 Rn. 21). Vorliegend wirkt jedoch weder die Antragstellerin noch eine andere natürliche oder juristische Person auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Kreuzkröte ein. Vielmehr ist die Beeinträchtigung des Habitats der natürlichen Entwicklung der Vegetation in dem Habitat (Sukzession) geschuldet. Bedarf es für den Tatbestand des Schädigungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nach allen Auffassungen einer irgendwie gearteten Einwirkung auf die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte, so fällt das Unterlassen von Habitatpflegemaßnahmen durch den Grundstückseigentümer nicht unter das Schädigungsverbot. Eine gegenteilige Auslegung widerspräche der Regelungskonzeption des Bundesnaturschutzgesetzes, das Ge- und Verbote einerseits und aktive Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und/oder Widerherstellung des Schutzgegenstandes andererseits umfasst. Während die Ge- und Verbote sich an Dritte richten und diese unmittelbar zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, trifft die Verpflichtung zu Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Ausgangspunkt die Behörde (VG Düsseldorf, Urteil vom 17. September 2015 – 9 K 1334/14 – juris, Rn. 56).

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2. Auch § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG kommen für sich genommen nicht als Vorschrift im Sinne des § 3 Abs. 2 BNatSchG in Betracht. Es handelt sich hierbei nicht um Gebotsnormen, deren potentielle Nichteinhaltung Grundlage für die Durchführung von Habitatpflegemaßnahmen darstellen könnte. Vielmehr regelt § 37 BNatSchG die allgemeinen Aufgaben und zentralen Zielsetzungen des Artenschutzes (Gläß, in: BeckOK UmweltR, 77. Ed. 1. Januar 2026, BNatSchG § 37 vor Rn. 1). Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG umfasst der Artenschutz dabei neben dem Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen auch die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen. Letzteres will der Gesetzgeber als umfassenden Regelungsauftrag verstanden wissen (BT-Drs. 16/12274, S. 66). Schon aus diesem Grund scheidet eine Einordnung des § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Hs. 2 BNatSchG als konkrete Ge- oder Verbotsnorm aus. § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG, wonach der Artenschutz den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten umfasst, kann zwar als Handlungsauftrag zur Verbesserung von Biotopen und Lebensstätten und zum Rückgängigmachen bereits eingetretener Verluste verstanden werden (Tobias Hellenbroich, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 37 Rn. 9). Über einen allgemeinen Handlungsauftrag und eine allgemeine Zielsetzung geht die Vorschrift indes nicht hinaus. Vielmehr sieht § 38 Abs. 1 BNatSchG vor, dass die Naturschutzbehörden zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben nach § 37 Abs. 1 BNatSchG Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele erstellen und verwirklichen. Soweit erforderlich, ergreifen die Naturschutzbehörden zudem nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG vorbeugende Schutzmaßnahmen oder stellen Artenhilfsprogramme auf. Die gesetzgeberische Zielvorstellung und der gesetzgeberische Handlungsauftrag des Schutzes der Lebensbedingungen, Lebensstätten und Biotope wild lebender Tiere bedarf damit der konkreten Ausfüllung und Umsetzung, die § 37 Abs. 1 BNatSchG nicht leistet.

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3. Auch aus dem Artenschutzprogramm des Landes Berlin ergibt sich keine hinreichend konkrete Ge- oder Verbotsnorm für die vorgesehene Habitatpflegemaßnahme, die als Vorschrift im Sinne des § 3 Abs. 2 BNatSchG fungieren könnte. Zwar ist das Artenschutzprogramm auf Grundlage von § 38 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und § 36 NatSchG Bln erstellt. Es kann damit grundsätzlich eine auf Grund des BNatSchG und des NatSchG Bln erlassene Vorschrift darstellen oder solche Vorschriften umfassen, insbesondere soweit es konkrete Festlegungen von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und Maßnahmen zu deren Verwirklichung enthält, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln. Dies ist zu Gunsten der Population der Kreuzkröte auf dem Grundstück der Antragstellerin indes nicht der Fall. Das Artenschutzprogramm Berlins ist Teil des Landschaftsprogramms (LaPro) und besteht soweit ersichtlich aus einem Begründungsteil (abrufbar unter: https://www.berlin.de/sen/uvk/natur-und-gruen/landschaftsplanung/landschaftsprogramm/biotop-und-artenschutz/) und aus einem "Programmplan" in Form einer Landkarte Berlins, die verschiedene Gebiete ausweist (abrufbar unter: https://gdi.berlin.de/viewer/main/?LAYERS=[{%22id%22:% 22hintergrund_default_grau%22},{%22id%22:%22lapro_ba:lapro_ba%22}]).

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Der Landkarte lässt sich kein klares Gebot zur Erhaltung des Lebensraums der Kreuzkröte entnehmen. Das hier streitgegenständliche Gebiet i... liegt ausweislich der im Geodatenportal verfügbaren Landkarte im städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzungen (hellrosafarbenes Gebiet). Hierzu enthält die Legende zur Karte zunächst die Vorgabe, die durch Nutzungs- und Strukturvielfalt geprägte, außerordentlich hohe biotische Vielfalt zu erhalten. Diese Vorgabe ist jedoch so umfassend und allgemein formuliert, dass sie wiederum nur als allgemeine Zielvorgabe verstanden werden kann. Ein konkretes Gebot zur Pflege und Erhaltung von bestimmten Biotopen bzw. Lebensräumen geschützter Arten lässt sich hieraus aus Sicht der Kammer nicht ableiten. Von der zweiten Vorgabe in der Legende, dem Schutz, der Pflege und der Wiederherstellung von natur- und kulturgeprägten Landschaftselementen (z.B. Pfuhle, Gräben) in Grünanlagen, Kleingärten und Industriegebieten, ist das vorliegende Biotop ebenso wenig umfasst, da es sich weder um eine Grünanlage, noch um einen Kleingarten und auch nicht (mehr) um ein Industriegebiet handelt. Punkt drei betrifft Maßnahmen der Entsiegelung, Dach- und Wandbegrünung und ist hier ebenfalls nicht einschlägig. Die Punkte vier, fünf und sechs in der Legende betreffen Maßnahmen in Grün- und Parkanlagen, Maßnahmen zur Entwicklung des Baumbestands sowie Maßnahmen in Großsiedlungen und sind ebenfalls nicht einschlägig. Soweit als siebter Punkt in der Legende auch der "Erhalt wertvoller Biotope und Entwicklung örtlicher Biotopverbindungen bei Siedlungserweiterung und Nachverdichtung" als Vorgabe genannt ist, so ist derzeit eine Siedlungserweiterung bzw. Nachverdichtung auf den streitgegenständlichen Grundstücksflächen nicht konkret geplant, sondern allenfalls in der Zukunft beabsichtigt. Die geplanten Pflegemaßnahmen sollen unabhängig von einer späteren Bebauung durchgeführt werden. Zudem ist aus der Karte auch nicht ersichtlich, welche Biotope als wertvoll eingeschätzt werden bzw. nach welchen Kriterien diese Einstufung zu erfolgen hat, so dass im Ergebnis unklar bleibt, auf welche Biotope sich das Erhaltungsgebot bezieht.

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Das Planungsgebiet ist auf der Landkarte des Landschaftsprogramms laut Legende weiter als Gebiet erfasst, in dem die Biotopvernetzungsfunktion auf bestehenden und künftigen Siedlungsflächen entwickelt und gesichert werden soll (schräg schraffiertes Gebiet). Die vorgesehenen Habitatpflegemaßnahmen weisen jedoch keinen Bezug zu einer etwaigen Biotopvernetzungsfunktion des Geländes auf; vielmehr ist allein die Aufrechterhaltung beziehungsweise Aufwertung des Habitats der Kreuzkröte auf dem Gebiet selbst bezweckt. Weitere Habitate der Kreuzkröte in der Nähe des Gebiets, mit denen eine Vernetzung angestrebt werden könnte, sind nicht bekannt. Vielmehr handelt es sich bei der auf dem Gelände des j... beheimatete Kreuzkrötenpopulation um die j... im Land Berlin.

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Soweit sich aus dem Dokument "Begründung und Erläuterung 2016" zum Landschaftsprogramm/Artenschutzprogramm ergibt, dass für die Kreuzkröte ein Hilfsprogramm erforderlich ist und läuft (Seite 63), ist in dieser Mitteilung ebenfalls keine Vorschrift im Sinne eines konkreten Handlungsgebots zu sehen. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen zu Artenhilfsprogrammen (Seite 61 ff.) in allgemeinen Beschreibungen. Soweit ausgeführt wird, der Programmplan Biotop- und Artenschutz stelle auf der strategischen Planungsebene gezielte Maßnahmen dar, um bedrohte Arten zu fördern (Seite 61), ist festzustellen, dass es an der ausdrücklichen Festlegung gezielter Maßnahmen zum Erhalt der Kreuzkröte in deren j... noch vorhandener Population auf dem Grundstück der Antragstellerin mangelt. Dementsprechend hat der Antragsgegner auf eine schriftliche Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Bezirksverordnetenversammlung U... von Berlin im O... (P...) mitgeteilt, dass derzeit kein Managementkonzept für Maßnahmen zum Schutz der Kreuzkröte existiere x.... Die X... stelle die erforderlichen Maßnahmen zusammen, kartiere den Kreuzkrötenbestand und führe bei Bedarf in Abstimmung mit dem Flächeneigentümer und den Naturschutzbehörden Pflegemaßnahmen aus. Des Weiteren werde auch eine indirekte Pflege [des Habitats] durch den Flächeneigentümer ausgeführt. Dies verdeutlicht das Fehlen einer konkreten, untergesetzlichen Vorschrift zum Schutz des in Rede stehenden Lebensraums der Kreuzkröte.

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4. Auch der Verweis des Antragsgegners in dem streitgegenständlichen Bescheid (Seite 5) auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 2 i. V. m. Art. 1 Buchst. i der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) führt nicht weiter. Nach Art. 2 Abs. 1 FFH-RL hat die Richtlinie zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen. Nach Art. 2 Abs. 2 FFH-RL zielen die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen. Auch diese Norm ist als allgemeine Zielvorgabe keine durchsetzungsfähige Vorschrift im Sinne des § 3 Abs. 2 BNatSchG.

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Eine konkrete Vorschrift, Biotope geschützter Arten gegen nicht vom Menschen ausgehende Beeinträchtigungen zu schützen, folgt auch nicht aus der vom Antragsgegner in Bezug genommenen bloßen Begriffsbestimmung des Art. 1 Buchst. a bzw. i FFH-RL. Dort werden die Begriffe "Erhaltung" bzw. "Erhaltungszustand einer Art" lediglich definiert, ohne dass hieraus ein Gebot abzuleiten wäre. Auch der vom Antragsgegner benannte Art. 11 FFH-RL regelt lediglich eine Überwachungspflicht und kein konkretes Gebot zum Tätigwerden. Auch die Bezugnahme des Beigeladenen auf Art. 12 Abs. 1 FFH-RL führt nicht weiter. Die Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 2. Hs FFH-RL ist in § 44 BNatSchG umgesetzt, ein Verstoß gegen eines der dort genannten Verbote steht wie oben dargestellt nicht in Rede. Soweit Art. 12 Abs. 1 1. Hs FFH-RL, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen für ein strenges Schutzsystem treffen sollen, überhaupt ein darüberhinausgehender Regelungsgehalt zukommt, folgt aus diesem kein unmittelbar anwendbares Ge- oder Verbot, sondern ein Auftrag an den Gesetzgeber.

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Vor diesem Hintergrund bedarf es – anders als der Antragsgegner sinngemäß meint – auch keiner unionsrechtskonformen Auslegung der naturschutzrechtlichen Generalklausel zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts. Der Antragsgegner hat hinreichende Instrumentarien, um seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Eine konkrete Umsetzungslücke hinsichtlich Vorschriften der FFH-Richtlinie in das Bundesnaturschutzgesetz ist nicht ersichtlich. Die zuständige Naturschutzbehörde hätte die Möglichkeit, im Rahmen des Berliner Artenschutzprogramms, das seine gesetzliche Grundlage in den §§ 37 und 38 BNatSchG i. V. m. § 36 NatSchG Bln hat, konkrete Maßnahmen zum Schutz des Lebensraums der Kreuzkröte festzulegen. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch – wie oben dargelegt – keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus hätte sie alternativ die Möglichkeit, den Lebensraum der Kreuzkröte mit den Instrumenten des Landschaftsschutzes unter Schutz zu stellen. Das Bundesnaturschutzgesetz bietet mit den Instrumenten des Landschaftsschutzes nämlich ausdrücklich die Möglichkeit, zu Gunsten einzelner Arten auch Teilgebiete unter Schutz zu stellen. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Diese Vorschrift ermöglicht etwa die Einrichtung sogenannter Teilnaturschutzgebiete, mit denen bestimmte Arten und ihr Habitat geschützt werden (Heugel, in: Lütkes/Ewer, 3. Aufl. 2025, BNatSchG § 23 Rn. 3). Mit der Unterschutzstellung durch Erklärung können dann die erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt werden, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG. Von diesem Instrumentarium hat der Antragsgegner indes keinen Gebrauch gemacht.

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Fehlt es für die vorgesehenen Habitatpflegemaßnahmen schon an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, so kommt es auf die weiteren Einwendungen der Antragstellerin nicht weiter an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrensgegenstands beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.