Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Braunschweig
Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil vom 23.01.2004 – 6 A 432/03
Tatbestand
Der Kläger studiert seit dem Sommersemester 2001 an der beklagten Hochschule im Studiengang Bauingenieurwesen. Zuvor hatte er vom Wintersemester 1995/96 bis zum Wintersemester 1999/00 an der Fachhochschule Hamburg studiert und am 22. März die Diplomprüfung für den Fachhochschulstudiengang Bauingenieurwesen mit Erfolg bestanden.
Mit Gebührenfestsetzungsbescheid vom 16. Juni 2003 zog die Beklagte den Kläger gemäß § 13 Abs. 1 des Nds. Hochschulgesetzes – NHG – für das Wintersemester 2003/04 zur Zahlung von Studiengebühren in Höhe von 500,00 Euro heran und lehnte zugleich einen vom Kläger am 14. Mai 2003 gestellten Antrag auf Erlass der Studiengebühr als unbegründet ab. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er sich zeitnah zum Studienabschluss in einer finanziellen Notlage befinde, weil er lediglich ein monatliches Einkommen von 649,80 Euro habe und seine nicht berufstätige Ehefrau Sozialhilfeleistungen erhalte.
In einer vom Kläger eingeholten Stellungnahme über seinen Studienabschluss teilte der Fachbereich Bauingenieurwesen unter dem 25. Juni 2003 mit, dass der Kläger das Studium voraussichtlich Ende März 2004 abschließen werde.
Gegen den Bescheid vom 16. Juni 2003 erhob der Kläger am 2. Juli 2003 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2003, dem Kläger zugegangen am 15. September 2003, als unbegründet zurückwiese. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger sich zwar in zeitlich unmittelbarer Nähe zur Abschlussprüfung, ausweislich der von ihm gemachten Angaben jedoch nicht in einer wirtschaftlichen Notlage befinde, weil er über finanzielle Mittel in Höhe des Höchstsatzes von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (585,00 Euro) verfüge.
Am 15. Oktober 2003 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und für die Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Zur Begründung der Klage trägt er vor:
Die Studiengebühr hätte ihm erlassen werden müssen, weil er sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Er verfüge zwar über ein Einkommen von derzeit 642,30 Euro; seine Ehefrau sei jedoch nicht berufstätig und erhalte Sozialhilfe von derzeit 359,19 Euro. Hiernach sei er nicht in der Lage, die von ihm geforderten Studiengebühren zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2003 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie entgegnet:
Zwar befinde sich der Kläger in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu seiner Abschlussprüfung. Eine wirtschaftliche Notlage sei aber nicht nachgewiesen. Eine solche Notlage liege nicht vor, wenn das Einkommen den BAföG-Höchstsatz von 585,00 Euro übersteige. Unberücksichtigt bleiben müsse hierbei, dass der Kläger einem Familienangehörigen gegenüber unterhaltspflichtig sei. Selbst bei Berücksichtigung einer solchen Unterhaltspflicht verbleibe dem Kläger nach Abzug des vom Sozialamt berücksichtigten Unterhaltsbeitrags noch ein Einkommen in Höhe des BAföG-Höchstsatzes.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann, ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Gebührenpflicht setzt nach Verbrauch des Studienguthabens ein, das sich aus der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semestern ergibt. In Fällen des Parallelstudiums mit unterschiedlichen Studienzeiten und eines rechtlich erforderlichen Zweitstudiums erhöhen sich die Werte.
Rechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung ist § 13 Abs. 1 und 2 des Nds. Hochschulgesetzes – NHG – i.d.F. des Gesetzes zur Hochschulreform in Niedersachsen vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl 2002, 286) i.V.m. § 11 NHG. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG erhalten die Nds. Hochschulen von Studierenden für jedes Semester, das über das Studienguthaben hinaus studiert wird, eine Studiengebühr von 500,00 Euro. Das Studienguthaben, über das jeder Studierende zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses verfügt, berechnet sich nach der Semesterzahl der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiengangs (§ 6 Abs. 3 NHG) zuzüglich weiterer vier Semester, wobei für die Berechnung des Studienguthabens die Regelstudienzeit des gegenwärtig gewählten Studiengangs, bei einem Parallelstudium der Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit, maßgeblich ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 NHG). Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge rechtlich erforderlich, so erhöht sich das Studienguthaben einmalig um die zusätzlich erforderliche (Regel)Studienzeit (§ 11 Abs. 2 Satz 2 NHG). Weitere Voraussetzungen, unter denen sich das Studienguthaben erhöhen kann, sind in § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 NHG normiert.
Auf das Studienguthaben werden Studienzeiten angerechnet, die an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden.
Auf dieses rechnerische Studienguthaben werden die an den Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolvierten Studienzeiten angerechnet, soweit für das Studium keine Studiengebühren erhoben wurden (§ 11 Abs. 4 Satz 1 NHG). Durch die Zeiten einer Beurlaubung von Studium wird das Studienguthaben allerdings nicht verringert (§ 11 Abs. 4 Satz 3 NHG).
Den Erlass von Studiengebühren rechtfertigende Härtefälle kommen in Betracht bei Behinderung oder schwerer Erkrankung, für Opfer von Straftaten oder bei wirtschaftlichen Notlagen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung.
Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind die in § 13 Abs. 1 Satz 2 NHG aufgeführten Studierenden. Überdies kann die Gebühr auf Antrag gemäß § 14 Abs. 2 NHG ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr oder die Entrichtung des Entgelts zu einer unbilligen Härte führen würde. Als unbillige Härte in diesem Sinne gelten im Regelfall die studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NHG), die studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NHG) oder eine wirtschaftliche Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NHG).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Beklagte zu Recht von einem Studienguthaben des Klägers in Höhe von 14 Semestern ausgegangen, das mit dem Ablauf des Sommersemesters 2003 verbraucht war. Der Regelstudienzeit von zehn Semester im gegenwärtig betriebenen Studium und vier zusätzlichen Semestern stand bis zum Ende des Sommersemesters 2003 ein Studium von insgesamt 14 Semestern gegenüber, von dem neun Semester auf das Fachhochschulstudium und fünf Semester auf das Studium an der beklagten Hochschule entfielen. Infolgedessen ist für das Wintersemester 2003/04 in Bezug auf den Kläger die Verpflichtung zur Zahlung einer Studiengebühr von 500,00 Euro entstanden.
Soweit die Beklagte dem Antrag des Klägers, von der Durchsetzung der Gebührenerhebung wegen einer unbilligen Härte abzusehen, nicht entsprochen hat, sind rechtliche Bedenken gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu erheben.
Eine wirtschaftliche Notlage ist nicht gegeben, wenn dem Studierenden auch unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten noch ein Einkommen über dem BAföG-Höchstsatz verbleibt.
Ein Regelfall der unbilligen Härte, wie er in § 14 Abs. 2 Satz 2 NHG umschrieben wird, liegt hier nicht vor. Die Entscheidungen der Beklagten, mit denen sie das Vorliegen einer persönlichen Härte des Antragstellers verneint und einen Erlass der Studiengebühr abgelehnt hat, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar befindet sich der Kläger ausweislich der Bescheinigung des Fachbereichs Bauingenieurwesen vom 25. Juni 2003 im Wintersemester 2003/04 zeitlich in einer unmittelbaren Nähe zu seiner Diplomprüfung; eine zur Ausübung des Ermessens außerdem erforderliche wirtschaftliche Notlage i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NHG liegt jedoch hier nicht vor. Denn der Kläger verfügt selbst nach Abzug des von der Sozialhilfebehörde angerechneten Unterhaltsbetrages von 57,01 Euro zu Gunsten seiner Ehefrau mit den danach noch verbleibenden monatlichen Einkünften über finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt und die Ausbildung, deren Höhe oberhalb der Höchstsätze von Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz liegt (585,00 Euro). In einem solchen Fall ist eine wirtschaftliche Notlage im Sinne der genannten Vorschrift nicht gegeben. Die Frage, ob die Anwendung dieser Vorschrift in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger bereits über eine berufsqualifizierende Ausbildung mit dem Fachhochschulstudium verfügt, auch deshalb ausgeschlossen ist, weil insoweit die einen Härtefall begründende atypische und vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Fallkonstellation nicht gegeben sein könnte (vgl. hierzu: Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 04.12.2003, 2 PA 370/03), kann deshalb dahingestellt bleiben.
Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Die Nebenentscheidungen im Übrigen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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