Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Braunschweig
Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil vom 20.03.2025 – 3 A 236/22
ECLI:DE:VGBRAUN:2025:0320.3A236.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils festzusetzenden Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Verkürzung des Bewilligungszeitraums und Rückforderung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und begehrt Inlandsförderung für ein im Ausland durchgeführtes Praktikum.
Die am G. Juli 1996 geborene Klägerin wurde zum 14. März 2019 nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung im Studiengang Grafik-Design mit dem Abschluss Bachelor of Arts von der H. exmatrikuliert. Zum Wintersemester 2019/2020 nahm sie an der I. (J.) das Studium im Studiengang Transformation Design mit dem Abschlussziel Master of Arts auf und stellte hierfür im August 2019 einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG bei dem für die Beklagte handelnden Studentenwerk K. (im Folgenden: Studentenwerk).
Mit Bescheid vom 5. November 2019 (Blatt 88 ff. d. Beiakte) bewilligte das Studentenwerk ihr daraufhin für den Bewilligungszeitraum (im Folgenden: BWZ) 10/2019 bis 09/2020 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 744 Euro. Auf ihren Folgeantrag hin bewilligte das Studentenwerk mit Bescheid vom 11. November 2020 (Blatt 149 f. d. Beiakte) auch für den BWZ 10/2020 bis 09/2021 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 752 Euro.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 (Blatt 153 d. Beiakte) meldete sich das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf Berlin - Amt für Ausbildungsförderung Auslandsförderung Italien, Vatikanstadt und San Marino - (im Folgenden: Amt für Auslandsförderung) bei dem Studentenwerk und teilte mit, dass die Klägerin zum Sommersemester 2021 bzw. ab Februar 2021 die Ausbildung an der L. M. (Italien) fortsetze. Ein Nachweis über den Wechsel sei bereits erbracht, damit sei die örtliche Zuständigkeit gemäß § 45 BAföG übergegangen. Daraufhin verkürzte das Studentenwerk mit Bescheid vom 22. Januar 2021 (Blatt 156 f. d. Beiakte) den bisherigen BWZ auf 10/2020 bis nur noch 01/2021 (die Höhe Ausbildungsförderung blieb unverändert) und forderte 752 Euro von ihr zurück. Zur Begründung teilte das Studentenwerk mit, dass aufgrund der Fortsetzung der Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Ausland die Ausbildungsförderung nicht weiter geleistet werde. Mit Bescheid vom 26. April 2021 (Blatt 166 d. Beiakte) bewilligte das Amt für Auslandsförderung der Klägerin Ausbildungsförderung für den BWZ 02/2021 bis 07/2021 in Höhe von monatlich 933 Euro. Gleichzeitig teilte es gegenüber dem Studentenwerk mit, die Rückforderung in Höhe von 752 Euro zu übernehmen.
Im Juni 2021 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Ausbildungsförderung bei dem Studentenwerk für die Fortsetzung ihres Studiums an der J., woraufhin dieses ihr mit Bescheiden vom 20. Juli 2021 (Blatt 223 ff. d. Beiakte) und 1. September 2021 (Blatt 231 ff. d. Beiakte) Leistungen in Höhe von monatlich 752 Euro für den BWZ 08/2021 bis 09/2022 bewilligte. Mit weiterem Bescheid vom 26. Oktober 2021 (Blatt 236 ff. d. Beiakte) setzte das Studentenwerk den Betrag der monatlichen Ausbildungsförderung auf 861 Euro neu fest.
Im Rahmen ihres Folgeantrages im Juli 2022 teilte die Klägerin mit, dass sich ihre Anschrift während der Ausbildung vorübergehend ändere und sie in Italien wohnhaft sei. Ihrem Antrag fügte sie das Formblatt 06 - Ausbildung im Ausland - bei (Blatt 285 d. Beiakte) und gab an, vom 1. März bis zum 31. August 2022 ein Praktikum bei der Firma N. im Rahmen eines Erasmus-Plus-Traineeships absolviert zu haben bzw. zu absolvieren. Hierfür habe sie finanzielle Unterstützung in Höhe von 2.970 Euro (Blatt 240 d. Beiakte) erhalten. Dem Antrag fügte sie eine Praktikumsbescheinigung (Blatt 242 d. Beiakte) bei.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2022 (Blatt 249 ff. d. Beiakte) verkürzte das Studentenwerk daraufhin den bisherigen BWZ auf 08/2021 bis nur noch 02/2022 und forderte 4.305 Euro (5x861 Euro) für den Zeitraum März bis Juli 2022 von ihr zurück. Zur Begründung teilte das Studentenwerk mit, der BWZ werde verkürzt, da ab März 2022 aufgrund eines Auslandspraktikums die Zuständigkeit beim Amt für Auslandsförderung gelegen habe. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 bat das Studentenwerk zudem um Mitteilung, ob der Folgeantrag an das zuständige Amt für Auslandsförderung übersendet werden solle. Per E-Mail bat die Klägerin darauf hin um Weiterleitung ihres Antrags und teilte zudem mit, sie werde ihr Praktikum in Italien bis Ende Februar 2023 (geänderte Praktikumsbescheinigung, Blatt 310 d. Beiakte) fortsetzen. Das Studentenwerk leitete den Antrag auf Ausbildungsförderung sodann an das Amt für Ausbildungsförderung weiter.
Am 11. August 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie habe regelmäßige Leistung vom Studentenwerk erhalten und daher davon ausgehen dürfen, bei der richtigen Stelle den Antrag gestellt zu haben. Sie habe alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Wenn das Studentenwerk nicht zuständig sei, hätte es die Unterlagen sowie eine Information an sie an das zuständige Amt für Auslandsförderung weiterleiten müssen. Es könne zudem für höchsten zwölf Monate Inlandsförderung gewährt werden, wenn zum Zwecke der Anfertigung der Masterarbeit eine Bildungseinrichtung oder ein Betrieb im Ausland besucht werde. Dies sei bei ihr der Fall. Sie sei von März 2022 bis Februar 2023 bei N. in Italien mit 40 Arbeitsstunden je Woche tätig gewesen. Ohne die Tätigkeit dort wäre die Masterarbeit nicht zustande gekommen. Sie sei auch durchgängig an der J. immatrikuliert gewesen und erst nach Abgabe und Präsentation der Masterarbeit sowie der mündlichen Prüfung am 31. März 2023 exmatrikuliert worden. Ihr Aufenthalt in Italien habe primär der Abschlussarbeit gedient.
Mit Bescheid vom 12. Januar 2023 lehnte das Amt für Auslandsförderung den Antrag der Klägerin ab und teilte zur Begründung mit, dass es sich bei dem Praktikum bei N. weder um ein vorgeschriebenes, noch abzuleistendes und auch nicht inhaltlich für ihr inländisches Studium geregeltes Praktikum handele und das Praktikum daher als solches gemäß § 5 Abs. 5 BAföG nicht gefördert werden könne.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 20. Juli 2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zunächst sei sie nicht zuständig gewesen für den Antrag der Klägerin, da die Förderungsfähigkeit des Inlandsstudiums durch die Absolvierung eines Auslandspraktikums entfalle, denn für den zugrundeliegenden BWZ sei der Klägerin allein Ausbildungsförderung für das Inlandsstudium gewährt worden. Die Verkürzung des BWZ sei daher nicht zu beanstanden, denn nach Tz. 45.4.2 der Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV) sei mit dem Beginn der Ausbildung im Ausland für die Zeit des Auslandsaufenthalts ein eigener BWZ zu bilden. Bei einer angezeigten Auslandsausbildung sei daher der BWZ für die Ausbildung im Inland so zu begrenzen, dass der voraussichtliche Zeitraum dieser Ausbildung nicht überschritten werde, ggf. müsse dieser BWZ verkürzt werden. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Vor diesem Hintergrund sei durch die Aufnahme der Auslandsausbildung ein neuer BWZ durch das zunächst zuständige Amt für Auslandsförderung zu bilden, welches den Antrag dann in eigener Zuständigkeit zu prüfen habe. Jedenfalls sei eine schlichte Weitergewährung der für die Inlandsausbildung bewilligten Ausbildungsförderung gesetzlich nicht möglich gewesen, denn das zuständige Amt für Ausbildungsförderung im Inland habe die Ausbildungsförderung allein für das Inlandsstudium zu bewilligen, was aufgrund des im Juni 2021 gestellten Antrags erfolgt sei. Insofern sei auch anzumerken, dass die Klägerin bereits Erfahrungen mit Auslandsförderung gehabt habe und sich daher bei Zweifeln über die Zuständigkeit frühzeitig an das Studentenwerk hätte wenden können. Sie habe zwar die J. im Februar 2022 über ihren Auslandsaufenthalt informiert, nicht jedoch das Studentenwerk.
Der Entscheidung stehe auch kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin entgegen, denn die Änderung eines Bescheids nach § 53 BAföG sei eine gebundene Entscheidung, Ermessen sei nicht auszuüben. Vertrauensschutz könne daher nur unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus gewährt werden, was jedenfalls aber dann ausscheide, wenn der Auszubildende die Angabe von für die Leistung maßgeblichen Umständen schuldhaft unterlasse. Vorliegend habe die Klägerin eine unverzügliche Mitteilung gegenüber dem Studentenwerk oder der Beklagten unterlassen und die Unterbrechung ihres Masterstudiums an der J. nicht mitgeteilt.
Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung war nicht bekannt, welche Entscheidung das zunächst zuständige Amt für Auslandsförderung treffen würde. Deshalb habe es seinerzeit dahinstehen können, ob der Klägerin Ausbildungsförderung als Inlandsförderung zu gewähren sei, weil sie ein möglicherweise nicht nach § 5 Abs. 5 BAföG förderungsfähiges Auslandspraktikum durchführe. Über die Förderungsfähigkeit habe zunächst das Amt für Auslandsförderung zu entscheiden und erst, wenn dieses das Förderungsbegehren für das Praktikum ablehne, komme die Regelung nach Maßgabe der Tz. 5.2.4 BAföGVwV überhaupt in Betracht. Dann erst wäre die Beklagte aufgrund der dortigen Regelung als Inlandsamt zuständig für die weitere Förderung der Klägerin im Zusammenhang mit der Masterarbeit. Nachdem das Amt für Auslandsförderung den Antrag der Klägerin abgelehnt habe, habe die Zuständigkeit für die Förderung bei der Beklagten gelegen. Nach Tz. 5.2.4 BAföGVwV könne für höchstens zwölf Monate Inlandsförderung gewährt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, denn der Praktikumszeitraum (März 2022 bis Februar 2023) überschreite die Bearbeitungsdauer der Abschlussarbeit deutlich (30.08.2022 bis 30.12.2022 bzw. 20.01.2023 (Verlängerung wegen nachgewiesen Erkrankung)), so dass der Auslandsaufenthalt wohl nicht primär der Anfertigung der Abschlussarbeit gedient habe. Im Übrigen sei der Besuch des Betriebs im Ausland nicht nachgewiesen worden und aus den vorgelegten Bescheinigungen sei weder die Einbindung der Klägerin in dem Betrieb ersichtlich noch die volle Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft.
Mit Bescheid vom 7. November 2023 gewährte das Studentenwerk der Klägerin für den BWZ 08/2022 bis 03/2022 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 761 Euro. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin eine weitere Klage (Az.: 3 A 328/23) erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten jeweils schriftlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Studentenwerks vom 20. Juli 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, ihr steht kein Anspruch auf weitere Inlandsförderung während der Durchführung ihres Auslandspraktikums zwischen März und Juli 2022 zu (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
I. Die Verkürzung des BWZ von 08/2021 bis nur noch 02/2022 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Teils der Festsetzung ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Danach wird ein Bescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert; zuungunsten des Auszubildenden ist die Änderung zu berücksichtigen vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
1. Ein maßgeblicher Umstand ändert sich nach Erlass des Bewilligungsbescheids u. a. dann, wenn in den Ausbildungsverhältnissen eine Änderung eintritt. Dies ist der Fall, wenn die Ausbildung im Ausland fortgesetzt wird (vgl. Rauschenberg in: Rothe/Blanke, BAföG, § 53 Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2011 - 12 E 970/10 -, juris Rn. 11). Diese Gleichstellung der Aufnahme einer Auslandsausbildung oder - wie hier - eines Auslandspraktikums mit der Beendigung oder Unterbrechung der geförderten Inlandsausbildung ist gerechtfertigt, da die Auslandsförderung im Vergleich zur Inlandsförderung ein sog. "aliud" ist. Das Gesetz unterscheidet insofern ausdrücklich zwischen der Förderung einer "Ausbildung im Inland" als dem Regelfall in § 4 BAföG und der Förderung einer "Ausbildung im Ausland" nach den §§ 5 ff. BAföG. Für die Förderung einer Ausbildung im Ausland sieht das BAföG zusammen mit der "Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland" (BAföG-AuslandszuschlagsV) besondere, zum Teil engere Förderungsbedingungen und - modalitäten vor (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2011 - 12 E 970/10 -, juris Rn. 13). Insbesondere beschränkt § 5 Abs. 5 BAföG die Förderung von Auslandspraktika gegenüber der allgemeinen Vorschrift über die Förderung von Praktika in § 2 Abs. 4 BAföG (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 31.08.2007 - 1 K 1778/06 -, juris Rn. 24).
Deutlich wird die Differenzierung zwischen der Inlands- und der Auslandsförderung auch in der Konzentration der Zuständigkeiten, denn nach § 45 Abs. 4 BAföG ist für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 6 BAföG ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Dies hat zur Folge, dass es bei einem Wechsel des Ausbildungslandes unmittelbar auch zu einem Wechsel der Zuständigkeit entsprechend der "Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland" (BAföG-AuslandszuständigkeitsV) kommt. Dieser Zuständigkeitswechsel hängt dabei nicht davon ab, ob der Auszubildende beim nunmehr zuständigen Amt für Auslandsförderung einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat, sondern erfolgt zugleich mit der Aufnahme der Ausbildung bzw. des Praktikums im Ausland (vgl. so zum Zuständigkeitswechsel bei § 45 Abs. 3 BAföG: BVerwG, Urteil vom 20.02.1992 - 5 C 66/88 -, juris Rn. 13 ff.; grds. zur Zuständigkeit bei § 5 BAföG: Pesch/Schaller in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl., § 5 Rn. 31; Schmidt in: Rothe/Blanke, BaföG, § 5 Rn. 27.1). Für Auszubildende, die - wie die Klägerin - eine Ausbildungsstätte besuchen, die in Italien, San Marino oder Vatikanstadt gelegen ist, wird das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung durch das Land Berlin bestimmt (§ 1 Nr. 3 BAföG-AuslandszuständigkeitsV).
Mit Beginn der Ausbildung während des Praktikums im Ausland ist deshalb für die Zeit dieses Auslandsaufenthalts ein eigener BWZ zu bilden (vgl. VG Münster, Urteil vom 30.07.2014 - 6 K 2914/13 -, juris Rn. 20). Bei einer vorher angezeigten Auslandsausbildung ist der BWZ für die vorherige Inlandsförderung durch das zunächst zuständige Amt für Inlandsförderung so zu begrenzen, dass der voraussichtliche Zeitraum der Inlandsausbildung nicht überschritten wird, ggf. hat das Amt diesen BWZ zu verkürzen (Tz. 45.4.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV)). Denn es ist nicht zulässig, während einer Auslandsausbildung weiterhin eine Inlandsförderung zu beziehen. Es handelt sich bei der Auslandsausbildung um ein "aliud" zur Inlandsausbildung, daher setzt sie nicht die zuvor für den Regelfall des § 4 BAföG bewilligten Leistungen fort. Ohne einen gesonderten Antrag auf Auslandsförderung kann während einer Auslandsausbildung regelmäßig nicht weiterhin Inlandsförderung bezogen werden, da diese nach § 4 BAföG gerade nur für die Inlandsausbildung gewährt wurde. Es ist daher grundsätzlich nicht zulässig, während eines bereits laufenden BWZ nach Wechsel in eine Ausbildungsstätte im Ausland bzw. Aufnahme eines Praktikums die für die vorherige Inlandsausbildung bewilligte Förderung ohne gesonderten Antrag auf Auslandsförderung unter den hierfür in § 5 geregelten Voraussetzungen einfach "weiterlaufen" zu lassen (zum Vorstehenden: Sächs. OVG, Urteil vom 05.10.2022 - 5 A 898/19 -, juris Rn. 41 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2011 - 12 E 970/10 -, juris Rn. 20 ff.; Schmidt in: Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rn. 27.1).
Die Beklagte war daher befugt, auf die Aufnahme des Auslandspraktikums der Klägerin bereits mit Wirkung zum 1. März 2022 zu reagieren und den BWZ auf den Ablauf des 28. Februars 2022 zu verkürzen. Tritt die Änderung zuungunsten des Auszubildenden zum Monatswechsel ein, ist danach zu unterscheiden, ob sie bereits mit dem Ablauf eines Monats oder erst mit dem Beginn eines Monats eintritt. Der maßgebliche Umstand im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist hier nicht die Aufnahme der Ausbildung im Ausland mit dem Antritt des Praktikums am 1. März 2022, sondern die Unterbrechung, das heißt das vorläufige Ende der Ausbildung im Inland, das (spätestens) am 28. Februar 2022 eintrat und somit bereits im folgenden Monat März 2022 berücksichtigt werden konnte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.05.2002 - 3 L 177/00 -, juris Rn. 9).
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob der Klägerin für die Zeit ab März 2022 überhaupt ein Anspruch auf Auslandsförderung zugestanden hätte, wie es das zuständige Amt für Auslandsförderung schließlich mit Bescheid vom 12. Januar 2023 verneinte. Denn ein Auslandspraktikum, welches die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BAföG nicht erfüllt, kann nicht als eine Inlandsausbildung behandelt werden, die nach § 4 BAföG zu fördern wäre, da es sich bei der Auslandsförderung - wie bereits ausgeführt - um ein "aliud" zur Inlandsförderung handelt (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 05.10.2022 - 5 A 898/19 -, juris Rn. 44).
2. Die Rückforderung der für die Monate März bis Juli 2022 bereits ausgezahlten Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.305 Euro (5x861 Euro) ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zulässig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
3. Der Verkürzung des BWZ und Rückforderung der überzahlten Ausbildungsförderung stehen auch keine Aspekte eines Vertrauensschutzes entgegen.
Die Entscheidung nach § 53 BAföG steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist eine gebundene Entscheidung, die eine Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nicht vorsieht. Daher kann Vertrauensschutz nur unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss nämlich grundsätzlich auch das Vertrauen geschützt werden, das der Auszubildende in den Bestand eines Bewilligungsbescheids zu setzen und aufgrund dessen er bewilligte und gezahlte monatliche Förderungsbeträge für seinen Lebensunterhalt zu verbrauchen pflegte. Eine ungünstige Änderung des Bescheids, die Wirkung auch für eine zurückliegende Zeitspanne entfaltet, ist daher verfassungsrechtlich nur unter besonderen Umständen zulässig. Diese müssen so geartet sein, dass sie das Gewicht des Vertrauensschutzinteresses gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung geringer erscheinen lassen. Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts dann, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1992 - 11 C 6/92 -, juris Rn. 15 ff.). So liegt es hier.
Allein aufgrund des Umstands, dass die Förderung durch die Beklagte weitergezahlt wurde, konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, diese Leistungen behalten zu dürfen. Sie hat der Beklagten bzw. dem Studentenwerk nicht mitgeteilt, dass sie das Praktikum in Italien absolvieren wird. Die bloße Information gegenüber der J., dass nunmehr eine Ausbildungsstätte in Italien gefunden sei, genügt indes hierfür nicht, da die J. nicht in den Prozess der Ausbildungsförderung involviert ist, sondern diese vom zuständigen Studentenwerk geleistet wurde. Das Studentenwerk erhielt erst im Rahmen des Weiterförderungsantrags der Klägerin im Juli 2022 von der Aufnahme des Praktikums zum 1. März 2022 Kenntnis. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund ihres vorherigen Auslandsstudiums bereits Erfahrungen mit dem zuständigen Amt für Auslandsförderung hatte. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass sie sich mit dem zuständigen Studentenwerk oder mit dem Amt für Auslandsförderung in Verbindung setzt, um sich über die Voraussetzungen einer weiteren Förderung zu informieren und nicht lediglich eine BAföG-Hotline kontaktiert, wie sie vorträgt.
II. Ein Anspruch der Klägerin auf weitere Inlandsförderung für die Zeit zwischen März und Juli 2022 folgt auch nicht aus Tz. 5.2.4 BAföGVwV unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Grundgesetz (GG).
1. Nach Tz. 5.2.4 BAföGVwV kann für höchstens zwölf Monate Inlandsförderung gewährt werden, wenn Auszubildende a) zum Zweck der Anfertigung einer für die Erlangung des Ausbildungsziels bestimmten Abschlussarbeit (z. B. Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit) eine Bildungseinrichtung oder einen Betrieb im Ausland besuchen, b) die Immatrikulation weiterhin ausschließlich im Inland erfolgt und c) das Vorhaben in das weiterhin förderungsfähige Inlandsstudium eingebunden ist. Für diese Entscheidung über die weitere Gewährung von Inlandsförderung ist gemäß Tz. 45.4.4 BAföGVwV - abweichend von den oben dargestellten Grundsätzen - das Amt für Inlandsförderung zuständig.
Die BAföGVwV entfaltet als Verwaltungsvorschrift zwar keine unmittelbaren Rechtswirkungen zwischen der Klägerin und der Beklagten. Als Ausdruck einer ständigen Verwaltungspraxis führt sie jedoch zu einer aus dem allgemeinem Gleichheitssatz folgenden Selbstbindung der Verwaltung und der daraus folgenden Verpflichtung, die Verwaltungsvorschrift pflichtgemäß anzuwenden (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 20.07.2007 - 13 A 3210/05 -, juris Rn. 44; zu einer auf § 32 AuslG a. F. beruhenden Verwaltungsvorschrift: BVerwG, Urteil vom 19.03.1996 - 1 C 34.93 -, juris Rn. 18).
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste die Beklagte nicht unmittelbar in die Prüfung eintreten, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen und der Klägerin möglicherweise weiterhin Inlandsförderung zustehen könnte. Ausgehend von dem oben Gesagten hat der Gesetzgeber im BAföG eine bewusste Differenzierung zwischen den Ämtern für Ausbildungsförderung und insbesondere der weiteren Unterteilung in Inlands- und Auslandsförderung vorgenommen. Es sind spezielle Förderungsmodalitäten und - voraussetzungen durch die jeweils zuständige Behörde zu prüfen. Nur ein einziges Ausbildungsförderungsamt soll für die Entscheidung über Ausbildungsförderung in einem bestimmten ausländischen Staat zuständig sein. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass ein bestimmtes Förderungsamt als Amt für Auslandsförderung sich mit den Besonderheiten der Ausbildungen und Ausbildungsstätten in dem ausländischen Staat vertraut macht und eine möglichst hohe Sach- und Fachkompetenz erwerben kann (vgl. Müller in: Rothe/Blanke, BAföG, § 5 Rn. 16).
Die Vorschrift Tz. 5.2.4 BAföGVwV, die im Gesetz selbst keinen weiteren Anklang gefunden hat, steht daher in einem nachrangigen Verhältnis. Nur, wenn keine Förderung nach § 5 BAföG durch das zuständige Amt für Auslandsförderung erfolgt, kann das Inlandsamt subsidiär prüfen, ob eine weitere Inlandsförderung für den Auslandsaufenthalt erfolgen kann. Es stand der Beklagten daher im Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Auslandsaufenthalt der Klägerin nicht zu, die bisher bewilligte Inlandsförderung (§ 4 BAföG) in eine eventuelle Förderung nach Tz. 5.2.4 umzudeuten und erst im Falle der Ablehnung eine Weiterleitung an das zuständige Auslandsamt vorzunehmen. Im Gegenteil musste sie den BWZ verkürzen, um einen neuen BWZ für den Auslandsaufenthalt zu ermöglichen und den Antrag zunächst durch das zuständige Amt für Auslandsförderung prüfen lassen. Dieses musste dann in eigener Zuständigkeit prüfen, ob es sich bei dem von der Klägerin in Italien abgeleisteten Praktikum um ein förderfähiges Praktikum nach § 5 BAföG handelte. Erst im Anschluss konnte die Beklagte insoweit in eine eigene, subsidiäre Prüfung einsteigen.
3. Für den hier maßgeblichen Zeitraum März bis Juli 2022 waren die Voraussetzungen der Tz. 5.2.4 BAföGVwV auch nicht erfüllt, so dass die Beklagte eine weitere Gewährung von Inlandsförderung für diesen - neu gebildeten - BWZ zutreffend verneinte.
Erforderlich ist zunächst, dass der oder die Auszubildende "zum Zweck der Anfertigung einer für die Erlangung des Ausbildungsziels bestimmten Abschlussarbeit (z. B. Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit)" einen Betrieb im Ausland besucht. Dies war hier bereits in zeitlicher Hinsicht nicht der Fall. Die Klägerin begann ihr Praktikum bei N. bereits im März 2022 und absolvierte dies nach einer Verlängerung bis einschließlich Februar 2023. Die Bearbeitungsdauer ihrer Masterarbeit bei der J. begann indes erst am 30. August und sollte planmäßig am 30. Dezember 2022 enden, wurde jedoch aufgrund einer nachgewiesenen Erkrankung noch bis zum 20. Januar 2023 verlängert. Die Dauer des Praktikums überschreitet damit deutlich die Bearbeitungszeit zur Anfertigung der Masterarbeit, so dass die Beklagte zu Recht davon ausging, dass der Aufenthalt im Ausland in dem hier einzig maßgeblichen BWZ März bis Juli 2022 gerade nicht nur "zum Zweck der Anfertigung" der Masterarbeit diente, sondern deutlich darüber hinausging. Auch wenn die Klägerin vorträgt, dass das gesamte Praktikum ihrer Masterarbeit diente und diese ohne das Praktikum nicht zustande gekommen wäre, reicht dies nicht aus, um die gesamte Aufenthaltsdauer "zum Zweck der Anfertigung" der Masterarbeit anzusehen. Um abzugrenzen, wann ein Aufenthalt bei einem Betrieb im Ausland "zum Zweck der Anfertigung" der Abschlussarbeit erfolgt, bedarf es formaler Kriterien - wie die Bearbeitungsdauer der Masterarbeit - um eine Abgrenzung nachvollziehbar machen zu können. Andernfalls würde bereits die Suche nach einer "Inspiration" für die Abschlussarbeit mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, was dem Sinn und Zweck des BAföG zuwiderlaufen würde.
Zwar war die Klägerin die gesamte Dauer ihres Auslandsaufenthalts weiterhin ausschließlich im Inland immatrikuliert, ob ihr Vorhaben im Ausland jedoch in das weiterhin förderfähige Inlandsstudium eingebunden war, ist fraglich. Dies kann jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben, da der Anspruch aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen März und Juli 2022 zu der erst am 30. August 2022 und damit nach erfolgter Verlängerung des Praktikums beginnenden Masterarbeit ohnehin nicht zusteht.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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