Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Braunschweig

Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil vom 03.04.2025 – 2 A 260/21

ECLI:DE:VGBRAUN:2025:0403.2A260.21.00

Tenor

1.

Homosexuelle sind im Irak einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt.

2.

Von Homosexuellen kann nicht verlangt werden, ihre wahre (sexuelle) Identität im Irak zu unterdrücken und eine andere vorzutäuschen.

Tatbestand

Der Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise subsidiären Schutz bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots.

Nach seinen Angaben reiste der im F. 1979 geborene Kläger am 28. Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 26. September 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erstmals einen Asylantrag. Dabei gab er u.a. an, er habe im Irak Probleme mit einem anderen Stamm gehabt. Sein Vater und sein Bruder seien aufgrund der Stammesfehde von dem anderen Stamm (Khfaja) ermordet worden, auf ihn selbst hätten Angehörige dieses Stammes geschossen. Die vom Kläger gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2017 erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 16. Dezember 2020 ab (Aktenzeichen 2 A 297/17).

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. April 2021 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei inzwischen zum christlichen Glauben übergetreten. Außerdem sei er homosexuell, aus Scham habe er dies bislang nicht vorgetragen. Er lebe derzeit in einer homosexuellen Beziehung mit einem deutschen Staatsangehörigen. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohe ihm Verfolgung im Herkunftsland. Der Kläger legte dem Bundesamt eine fachärztliche Stellungnahme vom 12. April 2021 vor, wonach er unter Leberläsionen leidet. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 5. Mai 2021 führte der Kläger unter anderem aus, er habe einen Drohbrief von Stammesangehörigen erhalten, in dem erklärt werde, es solle Rache ausgeübt werden. Ein paar der Nachrichten seien alten Datums, er habe sie vorher nicht gezeigt, weil er gedacht habe, dies könne für seinen Antrag nicht behilflich sein. Als es ihm wegen seiner Aufenthaltssituation schlecht gegangen sei, habe ein Freund ihn mit einem christlichen Missionar besucht; als er mit dem Missionar geredet habe, habe er sich besser gefühlt. Im Dezember 2020 habe er ein Leitvideo für seine Facebook-Seite gedreht, in dem er seine Konversion zum Christentum veröffentlicht und die Gründe dafür genannt habe. Er habe dann ein Video von sich auf der Internetseite einer Miliz gesehen, in dem ihm gedroht worden sei, ihn zu töten. Sie hätten ihn "mit SMS" bedroht. Er habe außerdem vorher nicht angegeben, homosexuell zu sein. Er habe einen deutschen Freund, sie seien in einer offeneren Beziehung. Der Name des Freundes laute G. H.. Homosexuelle würden im Irak getötet.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 1. September 2021 führte der Kläger im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe seiner Mutter erzählt, dass er Christ geworden sei. Sie sei sehr verstört und traurig gewesen und lehne den Kontakt zu ihm strikt ab. Die christliche Religion gebe ihm tiefe Stärke. Im Irak lebten noch fünf Schwestern in Bagdad und ein Bruder im Norden. Er habe noch Kontakt zu seinen Geschwistern, sie seien aber alle der Meinung, dass er auf dem falschen Weg sei, er solle zu seinem alten Glauben zurückkehren. Nach dem eingereichten Attest vom April 2021 sei er zweimal im Krankenhaus gewesen. Auf die Frage, ob er nach dem Urteil im Erstverfahren im Dezember 2020 weitere Drohungen im Zusammenhang mit dem Stammeskonflikt erhalten habe, erklärte der Kläger, den Drohbrief habe er 2019 erhalten. Es gebe keine Drohungen mehr, da er seine Nummer gewechselt habe. Die Angehörigen des anderen Stammes wüssten aber, dass er in Deutschland lebe. Aufgrund seines Wechsels zum Christentum habe er in Deutschland zwei Freunde verloren, die nichts mehr mit ihm zu tun haben wollten. Er versuche jeden Tag, zu Gott zu beten. Ende 2018 habe er angefangen, sich für das Christentum zu interessieren. Ein Mann sei seinerzeit zu ihm gekommen, den ein syrischer Freund ihm empfohlen habe. Dies habe er vor dem Verwaltungsgericht in seinem ersten Verfahren nicht vorgetragen, weil er seinen Aufenthalt nicht mit seiner christlichen Religion habe verbinden wollen. Momentan gehöre er keiner Gemeinde an. Wegen seiner Homosexualität habe er Angst vor den Milizen und dem Clan. Für seinen Clan sei das eine Schande, sie würden ihn töten. Der Kläger zeigte Bilder auf seinem Handy, auf denen er sich mit einem anderen Mann küsst. Die Milizen töteten Homosexuelle. Er würde im Irak so leben, wie die anderen es wollen. Er würde sich nicht wohl fühlen. In Deutschland fühle er sich sicher und frei. Mit ungefähr 15 Jahren habe er gespürt, dass er nur etwas für Männer empfinde. Er habe im Irak auf der Arbeit einen Mann namens I. kennengelernt, der das Thema angesprochen und von seiner Liebe zu Männern geredet habe. Er, der Kläger, habe ihm gesagt, dass er genauso fühle wie er. Die Freundschaft habe bis 2014 angedauert. Als der IS gekommen sei, sei dann alles zu Ende gewesen. Er habe nichts mehr von dem anderen gehört. Vorher seien sie oft zusammen spazieren gegangen und hätten geredet. Im Irak habe niemand gewusst, dass er homosexuell sei. Sein Freund habe ihm immer gesagt, dass er vorsichtig sein solle, ihnen beiden drohe sonst der Tod. Er habe sehr gelitten und nächtelang nicht geschlafen. Sein Onkel habe dann sein Tattoo auf seiner Hand bemerkt, das aus seinem und dem Namen seines Freundes sowie einem Herzen bestanden habe, er habe versucht, es mit seiner Zigarette auszulöschen. Seinen Freund in Deutschland habe er über eine App für Homosexuelle kennengelernt. Er habe jetzt den Mann gefunden, den er immer gesucht habe. Dies sei seine erste Liebesbeziehung mit einem Mann in Deutschland.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte außerdem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak und Fristsetzung zur Ausreise auf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf zehn Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien gegeben. Allerdings bestehe kein Schutzanspruch des Klägers. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich zumindest in einem individuellen Findungsprozess hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit befinde. Seine Ausführungen ließen nicht erkennen, dass von ihm ein ernsthafter Religionswechsel ins Auge gefasst worden sei. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf seine sexuelle Identität berufen. Die diesbezüglichen Angaben seien nicht geeignet, den Eindruck einer lebensechten Schilderung zu wecken. Seine Ausführungen hinsichtlich der Freundschaft mit einem Jungen im Irak seien nicht geeignet, eine homosexuelle Beziehung glaubhaft zu machen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm nunmehr wegen der Beziehung zu einem deutschen Mann bei Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Es sei nicht ersichtlich, dass die erklärte sexuelle Identität im Irak bekannt geworden sein könnte. Bezüglich der angeblichen Drohungen durch Angehörige eines anderen Stammes habe der Kläger keine neuen Sachverhalte vorgetragen. Auch ein Abschiebungsverbot liege nicht vor, dem Kläger sei zuzumuten, sich bei seiner Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz auf der Basis seiner bisher erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Arbeitserfahrungen aufzubauen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ein Abschiebungsverbot begründen könnten, habe der Kläger nicht nachgewiesen.

Gegen diesen am 20. Oktober 2021 als Übergabeeinschreiben zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 3. November 2021 Klage erhoben. Er macht geltend: Er sei Christ und besuche regelmäßig die Gottesdienste der Kirchengemeinde. Als Konvertit drohe ihm im Herkunftsland Verfolgung. Außerdem drohe ihm wegen seiner sexuellen Orientierung Verfolgung. Dazu beruft er sich auf einen Bericht von Human Rights Watch vom 22. März 2022. Der Kläger hat eine Bescheinigung des J. e. V. vom 1. April 2022 vorgelegt, wonach sich der Kläger erstmals im November 2021 Hilfe suchend an die Beratungsstelle des Vereins gewandt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen wird auf die Bescheinigung verwiesen (Bl. 31 EF-Hauptakte). Außerdem beruft er sich auf ein Taufzeugnis der neuapostolischen Kirche A-Stadt vom 3. April 2022, nach dem er am selben Tag getauft wurde, und auf eine Bescheinigung der Kirche vom 26. November 2022, wonach er als Mitglied in die Gemeinde aufgenommen worden ist. Darüber hinaus hat der Kläger einen vorläufigen Arztbrief des K. A-Stadt vom 9. November 2021 über eine stationäre Behandlung vorgelegt, nach dem bei ihm unter anderem eine erosive Antrumgastritis diagnostiziert wurde; die histologische Begutachtung bleibe abzuwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arztbrief verwiesen (Bl. 20 EF-Hauptakte).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und Herrn H. als Zeugen vernommen. Wegen der Ergebnisse wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden kann, obwohl kein Vertreter der Beklagten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, ist zulässig und begründet. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein weiteres Asylverfahren für den Kläger durchzuführen ist. Der Kläger hat jedoch entgegen der Entscheidung des Bundesamtes einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist und nicht die Regelungen des § 60 Abs. 8 AufenthG entgegenstehen. Flüchtling ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet und für den nicht die Ausnahmeregelungen in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG gelten. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, dem Ausländer Schutz vor Verfolgung (§ 3d AsylG) zu bieten (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Absatz 1 Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn die Voraussetzungen des sogenannten internen Schutzes erfüllt sind, wenn er also in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG).

Es ist Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für eine Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Steigerungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.1986 - 9 B 180/86 -, juris Rn. 5; Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 273/86 -, juris Rn. 11).

Nach diesen Maßstäben ist der Kläger als Homosexueller im Irak der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt, die einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet.

Dass der Kläger homosexuell ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Sein diesbezüglicher Vortrag ist - auch unter Berücksichtigung der persönlichen Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung - glaubhaft. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich erstmals im Folgeverfahren auf seine sexuelle Orientierung berufen und diese in seinem ersten Asylverfahren nicht erwähnt hat. In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass die verzögerte Berufung auf die eigene sexuelle Ausrichtung auf einen inneren Konflikt des Klägers zurückzuführen ist, der durch den kulturellen Kontext im Irak, seine Erlebnisse dort und die Angst vor fortgesetzter Benachteiligung in seinem gesellschaftlichen Umfeld in Deutschland zurückzuführen ist. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass er gezwungen war, im Irak, in dem Homosexualität ein Tabu-Thema ist, seine sexuelle Neigung zu verbergen, gleichwohl aber vonseiten eines Onkels, der aufgrund einer Tätowierung Verdacht geschöpft hatte, wegen seiner sexuellen Orientierung schwere körperliche Übergriffe erleiden musste. Aus diesen Erlebnissen im Irak und aus Begegnungen in Deutschland mit Personen aus dem arabischen Kulturkreis, die sich zum Teil drastisch gegen Homosexuelle äußerten, erwuchs die Furcht, erneut erhebliche Probleme zu bekommen. Der Zeuge H. hat im Rahmen seiner Anhörung in der Verhandlung bestätigt, dass der Kläger in der Anfangszeit in Deutschland sehr zurückhaltend und ängstlich gewesen ist und sich erst im Laufe der Jahre immer mehr geöffnet hat. Der Zeuge hat darüber hinaus glaubhaft erklärt, seit vielen Jahren eine auch sexuelle Beziehung mit dem Kläger zu führen. Die Darstellung des Klägers ist insgesamt nachvollziehbar und plausibel. Schon für Menschen aus dem westlichen Kulturkreis ist es vielfach problematisch, ihre homosexuelle Orientierung anderen gegenüber (sog. äußeres Coming-out) zu offenbaren (vgl. z.B. Wikipedia, Stichwort "Coming-out", Version vom 02.04.2025, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Coming-out). Insbesondere ist nachvollziehbar, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner psychischen Zwangslage zunächst keine Angaben zu seiner sexuellen Orientierung gegenüber dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren gemacht hat, weil er der Auffassung war, auch andere erfolgversprechende Gründe - wie die seinerzeit vorgetragenen Probleme im Rahmen einer Stammesfehde - für seinen Asylantrag vortragen zu können. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine lediglich prozesstaktisch motivierte Berufung des Klägers auf eine homosexuelle Orientierung gibt es nach allem nicht.

Homosexuelle Männer werden im Irak wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG - nämlich der Gruppe der Homosexuellen - verfolgt. Bei der Prüfung, ob der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliegt, ist nach den gesetzlichen Vorgaben davon auszugehen, dass eine Gruppe insbesondere dann als soziale Gruppe im Sinne des Flüchtlingsrechts anzusehen ist, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Diese Voraussetzungen sind bezogen auf Homosexuelle im Irak erfüllt. Homosexuelle haben eine gemeinsame unveränderliche Eigenschaft. Außerdem teilen sie im Irak eine deutlich abgegrenzte Identität; die irakische Gesellschaft nimmt Homosexuelle als andersartig wahr, sie diskriminiert Homosexuelle und grenzt sie sozial aus (vgl. dazu nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 05.05.2024, S. 17, 18 und 20; im Ergebnis ebenso VG Kassel, Urteil vom 23.01.2024 - 2 K 556/22.KS.A -, juris Volltext; VG Leipzig, Urteil vom 10.01.2023 - 8 K 575/22.A -, juris Volltext; jeweils m.w.N.).

Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als Homosexueller im Irak verfolgt werden würde. Homosexuelle sind im Irak Handlungen ausgesetzt, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG).

Fragen der sexuellen (LGBTQI-)Orientierung oder der Geschlechtsidentität sind im Irak tabuisiert und werden von weiten Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 17). Es kommt regelmäßig zu gewalttätigen Übergriffen auf LGBTQI-Personen (Auswärtiges Amt, a.a.O.; BAMF, Länderkurzinformation Irak: SOGI - Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität -, Situation von LGBTQI-Personen, Stand 09/2024, S. 2). Für diese besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung und körperlicher Gewalt bis hin zu "Ehrenmorden"; LGBTQI-Personen leben ihre Sexualität daher meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 18). Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln führte beispielsweise das Hissen der Regenbogenfahne auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EU-Botschaft im Mai 2020 zu einem "Shitstorm" in den sozialen Medien. In der Folge sollen bis zu elf LGBTQI-Personen mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung ermordet worden sein (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 18). Human Rights Watch sieht eine Verstrickung der PMF-Milizen (Volksmobilisierungseinheiten - Popular Mobilization Forces -, PMF) in homo- und transphobe Übergriffe. In den Jahren 2016 bis 2022 seien die PMF-Milizen für acht Entführungen, acht versuchte Morde, vier extralegale Tötungen, 27 sexuelle Gewalttaten, 45 Drohungen und 42 Rufschädigungskampagnen im Internet verantwortlich gewesen (zit. nach Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 18). Auch nach den Angaben des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BAF) haben Milizen in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt; außerdem werden Milizen mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (BAF, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, veröff. am 28.03.2024, S. 227 f.; s. auch BAMF, a.a.O., S. 4 f.). Angehörige sexueller Minderheiten werden von Angehörigen bewaffneter Gruppen entführt, vergewaltigt, gefoltert und getötet; sie werden von Polizeibeamten verhaftet und ebenfalls misshandelt (BAF, a.a.O.). Sicherheitskräfte, insbesondere Polizisten, sind für eine Vielzahl von Übergriffen gegen LGBTQI-Personen verantwortlich (BAMF, a.a.O., S. 6). Einem Familienmitglied, das sich offen dieser Personengruppe zuordnet, wird regelmäßig die Verletzung der Familienehre vorgeworfen. Zur Wiederherstellung der "Ehre" bzw. zur Beseitigung der "Schande" richten sich häufig die eigenen Familienmitglieder gegen die jeweilige Person, (männliche) Verwandte sind deshalb oftmals für Übergriffe gegen Mitglieder der LGBTQI-Community verantwortlich. Solche Übergriffe umfassen Schläge, Morddrohungen, Freiheitsberaubungen, das Zufügen von Knochenbrüchen und Elektroschocks, den Entzug von Wasser und Nahrung, Verbrennungen, Zwangsverheiratung, Vergewaltigung und Mord (s. zu allem BAMF, a.a.O., S. 3 f. m.w.N.).

Am 27. April 2024 beschloss das irakische Parlament die Anpassung des sog. Anti-Prostitutionsgesetzes von 1988, wonach ab Inkrafttreten dieser Gesetzesanpassungen homo - sexuelle Handlungen im Irak strafbar sind und künftig mit bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug bestraft werden können (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 17). Human Rights Watch führt zur Gesetzesänderung und anderen Bestimmungen gegen Homosexuelle Folgendes aus (in: World Report 2025: Iraq. Events of 2024, Bericht vom 16.01.2025, S. 240):

"Das Gesetz sieht auch eine Gefängnisstrafe zwischen einem und drei Jahren für Personen vor, die sich geschlechtsangleichenden medizinischen Eingriffen unterziehen oder diese durchführen, und für die ,Nachahmung von Frauen'. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und eine Geldstrafe zwischen zehn Millionen irakischen Dinar (7.700 US-Dollar) und 15 Millionen Dinar (11.500 US-Dollar) für die ,Förderung' der ,Homosexualität' vor, was im Gesetz nicht definiert wird. Am 8. August 2023 erließ die irakische Kommission für Kommunikation und Medien eine Direktive, die alle Medien anweist, den Begriff ,Homosexualität' durch ,sexuelle Abweichung' zu ersetzen und die Verwendung des Begriffs ,Geschlecht' zu verbieten" (übersetzt mit DeepL.com).

Das irakische Strafgesetzbuch verbietet darüber hinaus außereheliche Sexualkontakte, womit implizit auch alle gleichgeschlechtlichen Sexualbeziehungen erfasst sind, da das Gesetz im Irak gleichgeschlechtliche Ehen nicht vorsieht. Sofern ein oder beide Partner mit einer dritten Person verheiratet sind, fällt auch eine homosexuelle Beziehung unter den Straftatbestand des Ehebruchs (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 18).

Unter Berücksichtigung der dargelegten Erkenntnisse ist für die Gefahrenprognose unerheblich, ob ein Homosexueller bereits selbst Verfolgung erlitten hat. Die beachtliche Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (sog. anlassgeprägte Einzelverfolgung). Gegen Dritte gerichtete Maßnahmen können genügen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Kläger mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 ff.). Diese Voraussetzung ist für Homosexuelle im Irak erfüllt. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung außerdem - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - erforderliche hinreichende "Verfolgungsdichte", welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt, liegt für die Gruppe der homosexuellen Männer im Irak vor (im Ergebnis ebenso VG Berlin, Urteil vom 02.11.2021 - 29 K 285.17 A -, juris Rn. 23 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 10.01.2023 - 8 K 575/22.A -, juris Volltext). Die Verfolgungshandlungen müssen dazu im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Um zu beurteilen, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158/94 -, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 21.04.2009, a.a.O., Rn. 19 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 42 ff.). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die unmittelbare und mittelbare staatliche Gruppenverfolgung, sondern auch für die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009, a.a.O., Rn. 14). Nach diesen Maßstäben ist eine hinreichende "Verfolgungsdichte" für homosexuelle Männer im Irak gegeben. Aus dem dargestellten Erkenntnismaterial ergibt sich eine Vielzahl flüchtlingsrechtlich relevanter Übergriffe auf Homosexuelle im Irak und darüber hinaus ein gesamtgesellschaftliches Klima, das als homosexuell identifizierte Männer der Gefahr aussetzt, jederzeit Opfer von gewalttätigen Übergriffen zu werden. Dabei kann die Zahl der dokumentierten Übergriffe nicht zur Anzahl der homosexuellen Männer im Irak ins Verhältnis gesetzt werden. Die Größe dieser Gruppe wird sich schon nicht feststellen lassen. Als Vergleichsgröße ist vielmehr die Anzahl der homosexuellen Männer heranzuziehen, die sich offen zu ihrer sexuellen Orientierung bekennen oder deren sexuelle Orientierung bekannt geworden ist. Erkenntnisse darüber, dass ein erheblicher Teil dieser Männer keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des AsylG erlitten hat, liegen nicht vor.

Unabhängig davon ist der Kläger im Irak zur Überzeugung des Gerichts bereits persönlich flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt gewesen, die die Gefahr einer individuellen Verfolgung begründen. Nach seinen auch insoweit glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass sein Onkel die Tätowierung des Klägers auf dessen Hand zutreffend als Bekenntnis zu einer konkreten gleichgeschlechtlichen Liebesbeziehung gedeutet und ihn deswegen körperlich schwer misshandelt hat.

Vom Kläger kann nicht verlangt werden, seine wahre (sexuelle) Identität im Irak zu unterdrücken und eine andere vorzutäuschen. Maßgeblich ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass er wegen Homosexualität der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Mit dem vom Flüchtlingsrecht intendierten Schutz grundlegender Menschenrechte wäre es nicht vereinbar, den Kläger darauf zu verweisen, seine Homosexualität im Herkunftsland geheim zu halten bzw. beim Ausleben seiner sexuellen Orientierung größere Zurückhaltung zu üben als eine heterosexuelle Person, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 71, 75 f.).

Nach den dargelegten Erkenntnissen zur Verfolgungssituation homosexueller Männer im Irak geht die dieser Personengruppe drohende Verfolgung jedenfalls von nichtstaatlichen Akteuren aus. Dabei kann offenbleiben, ob die Milizen (PMF), von denen Homosexuelle ebenfalls Verfolgung zu befürchten haben, als nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG) oder wegen ihrer vielfältigen Verflechtung mit staatlichen Strukturen und ihres weitreichenden Einflusses auf Politik und Wirtschaft als staatliche Organisationen (§ 3c Nr. 1 AsylG) anzusehen sind (vgl. dazu - im Ergebnis ebenfalls offenlassend - VG Braunschweig, Urteil vom 17.05.2022 - 2 A 90/20 -). Auch die zusätzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die für den Fall einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung gegeben sein müssen, sind hier erfüllt. Der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sind nicht in der Lage oder nicht willens, dem Kläger Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG).

Sicherheitskräfte, insbesondere Polizisten, sind selbst für eine Vielzahl von Übergriffen gegen LGBTQI-Personen verantwortlich (s. oben). Für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte und der Milizen herrscht weitgehend Straflosigkeit (BAF, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, veröff. am 28.03.2024, S. 227 ff.; BAMF, Länderkurzinformation Irak: SOGI - Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität -, Situation von LGBTQI-Personen, Stand 09/2024, S. 6). Strafverfolgungsbehörden teilen zumeist die LGBTQI-feindliche Einstellung der Mehrheitsgesellschaft und stellen sich nicht selten auf die Seite der Täter, wenn es zu Übergriffen gegen LGBTQI-Personen kommt (BAMF, a.a.O., S. 6). Allgemein werden Gewaltakte gegen LGBTQI-Personen - wie Tötungen, Entführungen, Folter und sexuelle Gewalt - im Irak weitgehend nicht geahndet (vgl. Human Rights Watch, World Report 2025: Iraq. Events of 2024, Bericht vom 16.01.2025, S. 240). Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung bzw. schwere körperliche Übergriffe erleiden, haben keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten oder staatlichen Institutionen im Irak vorzugehen (Human Rights Watch, a.a.O.; im Ergebnis ebenso z.B. VG Kassel und VG Leipzig, jeweils a.a.O. und m.w.N.).

Darüber hinaus ist aufgrund der Vielzahl von flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen staatlicher Sicherheitskräfte - unabhängig von der Zuordnung der Milizen - von einer staatlichen Verfolgung auszugehen. Nach dem zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterial gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass staatliche Stellen gegen diese Übergriffe strafrechtlich oder disziplinarisch vorgehen. Die Übergriffe sind damit nicht mehr als vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern zu werten, die dem Staat nicht zugerechnet werden können. Dort, wo der irakische Staat nicht selbst aktive Verfolgung betreibt, ist vielmehr von einer strukturellen staatlichen Duldung von Übergriffen auf LGBTQI-Personen auszugehen.

Für den Kläger besteht im Irak auch keine innerstaatliche Fluchtalternative ("interner Schutz"). Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen für die Annahme internen Schutzes sind für homosexuelle Männer im Irak nicht erfüllt (ebenso VG Leipzig und VG Kassel, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Übergriffe auf Homosexuelle finden im ganzen Land statt, ohne dass staatliche Institutionen willens oder in der Lage sind, Schutz zu bieten (s. oben). Dies gilt insbesondere auch für die Region Kurdistan-Irak (RKI). Zwar sind dort schiitische Milizen, die außerhalb der RKI für zahlreiche Übergriffe gegen irakische LGBTQI-Personen verantwortlich sind, nicht präsent. Dennoch ist Homo-, Bi- und Transsexualität auch dort nach wie vor ein gesellschaftliches Tabu und wird von großen Teilen der Gesellschaft nicht toleriert. Berichtet wird von Belästigungen, physischen Übergriffen und Verhaftungen durch kurdische Sicherheitskräfte; dieses Vorgehen richtet sich u.a. gegen Frauen und Männer, deren Äußeres nicht als typisch weiblich bzw. typisch männlich wahrgenommen wird, oder auch gegen Personen, deren Homosexualität bekannt ist oder angenommen wird (vgl. zu allem BAMF, Länderkurzinformation Irak: SOGI - Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität -, Situation von LGBTQI-Personen, Stand 09/2024, S. 6 f., und BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 8, veröff. am 28.03.2024, S. 227 ff., jeweils mit Beispielen und m.w.N.).

Nach allem kann das Gericht offenlassen, ob der Kläger auch wegen der von ihm darüber hinaus vorgetragenen Konversion zum christlichen Glauben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat.

Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen ist, ist auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG). Weil kein Anlass mehr besteht für eine Entscheidung über subsidiären Schutz und über Abschiebungsverbote, ist der Bescheid auch hinsichtlich dieser Entscheidungen aufzuheben (vgl. § 31 Abs. 2 und 3 AsylG). Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesamtes zum Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 11 AufenthG).

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