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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 03.03.2014 – DK 148/12
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: D K 148/12 Im Namen des Volkes! Urteil In der Disziplinarsache der Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 – 24, 28203 Bremen, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Herr Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich Persnalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, Gz.: - P4-2 - g e g e n Beklagter, Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - Fachkammer für Disziplinarsachen - durch Richter Hülle, Richterin Stybel und Richterin Dr. Blackstein sowie den ehrenamtlichen Richter Eilers und die ehrenamtliche Richterin Schwarzenberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2014 für Recht erkannt:
Die Disziplinarklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 3 - - 2 - T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt mit der Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.
1. Der 43 Jahre alte Beklagte steht als Polizeihauptkommissar (Bes. Gr. A 11) im Dienst der Klägerin. 1990 erlangte er die Allgemeine Hochschulreife und trat im Anschluss als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter in den mittleren Polizeidienst der Klägerin ein, 1994 erfolgte sein Wechsel in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Die Laufbahnprüfung legte er im August 1997 mit der Note „gut“ erfolgreich ab. Die Klägerin ernannte ihn im September 2000 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Polizeikommissar. Im September 2002 erfolgte seine Beförderung zum Polizeioberkommissar und mit Wirkung ab dem 01.10.2006 zum Polizeihauptkommissar.
Zum 02.10.2002 wurde ihm die Funktionsstelle des stellvertretenden Sachgebietsleiters des Zivilen Einsatzdienstes (ZED) Süd der Polizei Bremen übertragen; seit Ende September 2005 nahm er dort zusätzlich die Funktion eines Teamleiters wahr.
Seine letzte dienstliche Beurteilung im Statusamt eines Polizeihauptkommissars für den Beurteilungszeitraum 01.03.2006 bis 30.11.2007 lautet auf 8 Notenpunkte („befriedigend“). In der vorangegangenen Beurteilung für den Zeitraum 01.03.2004 bis 28.02.2006 im Statusamt eines Polizeioberkommissars war er mit insgesamt 13 Notenpunkten („sehr gut“) beurteilt worden.
Der Beklagte ist geschieden und Vater einer 2002 geborenen Tochter aus seiner derzeitigen Beziehung. Er ist bislang disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten.
2. Im Herbst 2007 leitete die Staatsanwaltschaft Bremen strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen mehrere Polizeibeamte des ZED Süd ein. Anlass waren Äußerungen des sich wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten , er sei in der Vergangenheit für mehrere Beamte des ZED Süd - auch für den Beklagten - als Hinweisgeber tätig geworden und habe als Entlohnung von den Beamten Betäubungsmittel erhalten. Bei internen Überprüfungen dieser Vorwürfe durch die Polizei Bremen wurde zudem festgestellt, dass ein weiterer Polizeibeamter des ZED Süd bereits im Mai 2007 gegenüber seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hatte, dass er den Beklagten dabei beobachtet habe, wie er aus einer Tüte mit sichergestelltem Marihuana eine Teilmenge
- 4 - - 3 - entnommen und auf Nachfrage angegeben habe, das sei „ein bisschen für den Informanten“.
Im Zuge der zunächst verdeckt geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden ca. 600 aus der polizeilichen Tätigkeit des ZED Süd hervorgegangene Ermittlungsverfahren nachträglich auf strafrechtlich relevante Unregelmäßigkeiten der Sachbearbeitung durch die Polizeibeamten hin untersucht und bekannte Hinweisgeber und Informanten des ZED Süd befragt. Der und ein weiterer Informant, der , belasteten dabei insbesondere den Beklagten und einen weiteren Beamten des ZED Süd, , schwer. Außerdem wurden im Februar 2008 die Räumlichkeiten des ZED Süd und die Privatwohnung des Beklagten durchsucht. In der Privatwohnung des Beklagten wurden bei der Durchsuchung 40 Patronen Munition sichergestellt, für die er über keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte.
Die Staatsanwaltschaft klagte den Beklagten mit Anklageschrift vom 11.03.2009 wegen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 10 Fällen, wegen des unerlaubten Verschaffens von Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall, wegen Strafvereitelung, wegen Diebstahls und Verstrickungsbruchs und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz an. Als Tatzeitraum wurde die Zeit vom 25.11.2003 bis zum 26.02.2008 angegeben. Die Tatvorwürfe bezogen sich u.a. auf die Abgabe von erheblichen Mengen Betäubungsmittel an die Informanten, in einem Fall von 300 g Cannabiskraut.
3. Der Polizeipräsident der Klägerin leitete am 17.03.2008 förmlich ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte das Verfahren zugleich nach § 22 Abs. 1 BremDG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus. Der Beklagte wurde angehört. Ihm wurde zudem mit Bescheid vom 10.03.2008 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt.
Nach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft Bremen sprach die Klägerin gegen den Beklagten mit Bescheid vom 11.06.2009 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG die vorläufige Dienstenthebung aus und ordnete nach § 38 Abs. 2 BremDG die Einbehaltung von 10 % der monatlichen Dienstbezüge an.
4. Am 16.09.2010 verurteilte das Landgericht Bremen - Große Strafkammer – (Az. 4 KLs 300 Js 68917/07) den Beklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in 6 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in einem minder schweren Fall, wegen unerlaubten Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Unterschlagung sowie wegen unerlaubten Besitzes von
- 5 - - 4 - Munition zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen. Im Übrigen wurde er freigesprochen.
Aus den Gründen des Strafurteils:
„Innerhalb der Bremer Polizei wurden im letzten Jahrhundert bei der Schutzpolizei sogenannte Sondergruppen (SG) eingerichtet, die sich insbesondere der Bekämpfung der Straßenkriminalität, vor allem dem offen auf der Straße stattfindenden Handel mit Betäubungsmitteln, widmen sollten. Nach einer Strukturreform innerhalb der Polizei wurden diese Gruppen innerhalb der Schutzpolizei als Ziviler Einsatzdienst (ZED) verstetigt. Sie sind in den verschiedenen Regionen tätig und dort der jeweiligen Polizeiinspektion (PI) untergeordnet. Neben der Bekämpfung der Straßenkriminalität, insbesondere des Betäubungsmittelhandels, werden die regelmäßig in ziviler Kleidung auftretenden Mitglieder des ZED entsprechend den regionalen Verhältnissen auch zur Aufklärung besonderer Lagen, etwa bei verstärkten Wohnungseinbrüchen eingesetzt.
Im Rahmen der Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels auf der Straße war es gewöhnlich und erwünscht, dass die Mitglieder des ZED regelmäßig im Betäubungsmittelbereich tätige Personen kennenlernen und mit diesen in Kontakt geraten. In solchen Zusammenhängen versuchten die Polizeibeamten dann auch, kriminelle Zusammenhänge in Erfahrung zu bringen und dabei Hinweise der Szenemitglieder zu berücksichtigen. Ziel war es neben der Abschreckung auf die „Szene“ dabei auch, Straftaten im Betäubungsmittelbereich aufzuklären und möglichst Betäubungsmittel sicherzustellen und dem illegalen Markt zu entziehen.
Im Bremer Süden, wozu unter anderem die Stadtteile Huchting, Kattenturm, Neustadt und Woltmershausen zählen, ist der zuständigen Polizeiinspektion (PI) Süd der Zivile Einsatzdienst (ZED) Süd, dem die Angeklagten angehörten, zugeordnet. Leiter („Sachgebietsleiter“) des ZED Süd war seinerzeit der Polizeibeamte . Der ZED Süd war nach der Polizeistrukturreform personell aufgestockt worden und in zwei Teams aufgeteilt worden. Dem Team A stand der Angeklagte vor, dem Team B der Zeuge . . In beiden Teams waren etwa jeweils 7 Polizeibeamte tätig.
Das Team A unter Leitung des Angeklagten erwies sich im Laufe der Zeit als besonders erfolgreich bei der Aufgabenstellung, Betäubungsmittel, möglichst in größerem Umfang, sicherzustellen und zu beschlagnahmen. Die Angeklagten arbeiteten innerhalb des Teams A besonders eng zusammen. Ihrer Tätigkeit waren die
- 6 - - 5 - dem Team A zugerechneten Erfolge insbesondere zu verdanken. Beide hatten sich innerhalb der Drogenszene, insbesondere der „Kifferszene“ in der Neustadt, besondere Kenntnisse und Kontakte verschafft. Sie hatten auch jeweils enge Kontakte zu Personen der „Szene“, von denen sie im Laufe der Zeit immer wieder Hinweise auf Straftaten, Betäubungsmittelwohnungen, „Dealer“ etc. erhielten. Bei dem Angeklagten etwa handelte es sich vor allem um den Zeugen , bei dem Angeklagten um den Zeugen . Zu besonderen förmlichen Verpflichtungen dieser Personen als Vertrauenspersonen der Polizei – hierfür ist der Zivile Einsatzdienst auch nicht zuständig, sondern das LKA – kam es aber nicht.
Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei dem ZED kam es dann dazu, dass die Angeklagten im Übereifer bei dem Willen, insbesondere die großen „Dealer“ statt der kleinen Drogenkonsumenten dingfest zu machen, ihre Kompetenzen bei der Strafverfolgung überschritten und sich dabei strafbar machten, so dass es zu den nachfolgend festgestellten Taten kam.“
Im Einzelnen sind dem Beklagten die folgenden Straftaten nachgewiesen:
- Am 25.11.2003 übergab der Beklagte mindestens 3 g, höchstens 6 g, wahrscheinlich 4,5 g Marihuana an den . Der Beklagte hatte zuvor insgesamt etwa 20 g Marihuana bei dem sichergestellt. hatte sich bereit erklärt, Angaben zu dem Verkäufer des Marihuanas zu machen, wenn der Beklagte bereit wäre, ihm einen Teil der sichergestellten Betäubungsmittel zu überlassen. Der Beklagte hatte sich darauf eingelassen. In der gegen den verfassten Strafanzeige wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gab der Beklagte an, lediglich 15 g Marihuana aufgefunden zu haben. (Unerlaubte Abgabe von BtM in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in einem minder schweren Fall, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 258, 258a, 52 StGB)
- In der Zeit zwischen Januar 2004 und Mai 2007 übergab der Beklagte in den Räumlichkeiten des ZED Süd einmal 1,5 g, einmal 3 g und einmal 5 g, möglicherweise auch 6 g, Marihuana an den , wobei die Übergaben nicht in Bezug zu konkreten Hinweisen des Informanten standen, sondern aus Sicht des Beklagten der Belohnung der dauerhaften Tipps und Informationen und dem Erhalt der Verbindung dienten. Die Betäubungsmittel stammten jeweils aus dem Archivraum im ZED Süd (Unerlaubte Abgabe von BtM in 3 Fällen, § 29 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
- 7 - - 6 - - In der Zeit nach dem 16.02.2005 bis zum 31.03.2005 gab der Beklagte mindestens 1,2 g, wahrscheinlich 1,6 g, Cannabiskraut zu einem Straßenverkaufswert von 10 Euro an den U. ab, mit dem Ziel, dessen Vertrauen zu gewinnen und Informationen über die Neustädter „Drogenszene“ zu erhalten (Gemeinschaftliche unerlaubte Abgabe von BtM nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB).
- Am 21.05.2007 gab der Beklagte mindestens 1 g, möglicherweise 2 g, Cannabiskraut an den Z. ab. Dabei handelte es um kleine Reste einer größeren Menge bei einer Durchsuchung in der Wohnung des Z. sichergestellter Betäubungsmittel. Der Z. hatte um etwas Marihuana für den Eigengebrauch gebeten, um damit wieder „runterzukommen“ (Gemeinschaftliche unerlaubte Abgabe von BtM nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB).
- Am 21.05.2007 entnahm der Beklagte im Berichtsraum des ZED Süd aus der zuvor bei dem Z. sichergestellten Menge von insgesamt 1,3 kg Marihuana eine Teilmenge von mindestens 10,7 g Marihuana und packte sie in eine gesonderte Tüte ab. Er beabsichtigte, das Marihuana an den zu übergeben, der den entscheidenden Hinweis für die Sicherstellung der Drogen bei dem Z. geliefert hatte. Dabei wurde der Beklagte von einem anderen Beamten des ZED Süd beobachtet. Auf sein Verhalten hin angesprochen gab er an, das sei „für einen Informanten“. Gegenüber der mit dem Vorfall befassten Innenrevision gab der Beklagte später wahrheitswidrig an, es handele sich bei den 10,7 g um einen zusätzlichen Fund aus dem Garten des Z. (Unerlaubtes Sich-Verschaffen von BtM in Tateinheit mit versuchter Unterschlagung, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 246, 23, 52 BtMG).
- Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nahm der Beklagte 40 Patronen Munition aus den Räumlichkeiten des ZED Süd mit nach Hause, um sie am Folgetag auf dem Schießstand der Bremer Polizei abzugeben. Über dieses Vorhaben kam er jedoch hinweg, so dass seine Lebensgefährtin die Munition später mit Wissen des Beklagten auf den Spitzboden des gemeinsamen Hauses verbrachte, wo sie bei der Durchsuchung der Privaträume im Februar 2008 aufgefunden wurden (Unerlaubter Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG).
- 8 - - 7 - Der Beklagte wurde von den übrigen Anklagevorwürfen, insbesondere von dem Vorwurf, dem größere Mengen Cannabiskraut überlassen zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Das Urteil ist seit dem 24.09.2010 rechtskräftig.
5. Mit Schreiben vom 27.12.2010 zeigte die Klägerin dem Beklagten die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens an und gab ihm die Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen im Disziplinarverfahren zu äußern.
Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 22.02.2011 Stellung. Er machte in erster Linie geltend, allein aus der Motivation heraus gehandelt zu haben, Straftaten aufzudecken und keine eigenen Vorteile erstrebt zu haben. Dies führe dazu, dass das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht endgültig verloren sei.
Mit Schreiben vom 14.06.2011 unterrichtete die Klägerin den Beklagten vom Abschluss der disziplinarischen Ermittlungen und gab ihm die Gelegenheit, sich abschließend zu äußern.
Der Polizeivizepräsident gab mit Schreiben vom 27.10.2011 das Disziplinarverfahren an den Senator für Inneres und Sport als oberste Dienstbehörde mit dem Antrag ab, zur Durchführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens Disziplinarklage nach § 34 BremDG mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben. Zuvor war die Stellungnahme des Personalrats eingeholt worden, der sich gegen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen hatte.
Mit Schreiben vom 07.11.2011 gab der Senator für Inneres und Sport dem Personalrat der Polizei Bremen die Gelegenheit, sich abschließend zu der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu äußern.
6. Die Klägerin hat am 02.02.2012 Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Antrag erhoben, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Ermittlung und den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 47 BeamtStG begangen. Im Einzelnen seien schwerwiegende Verstöße gegen die Gehorsamspflicht, das Gebot zur Beachtung der Rechtsordnung (§ 36 Abs. 1 BeamtStG, Art. 20 Abs. 3
- 9 - - 8 - GG), gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Abs. 2 BeamtStG), die Pflicht zur gerechten Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Wahrheitspflicht und die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) festzustellen. Es gehöre zu den Kernpflichten jedes Beamten, die Vermögenswerte seines Dienstherrn zu respektieren. Ein pflichtwidriger Zugriff auf die beschlagnahmten Betäubungsmittel und die Munition verletze diese Pflicht grundsätzlich so schwerwiegend, dass das Vertrauensverhältnis als zerstört anzusehen sei. Der Beklagte habe auch beabsichtigt, sich durch den Zugriff auf die Betäubungsmittel Informationen zu beschaffen und durch damit einhergehende Fahndungserfolge besondere Achtung durch Vorgesetzte und Kollegen zu erlangen. Des Weiteren sei der Beklagte auch nicht dem Vertrauen gerecht geworden, das sein Beruf erfordere. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz seien in besonderer Weise geeignet, die dienstliche Vertrauenswürdigkeit eines Polizeibeamten in Frage zu stellen. Ein Polizeibeamter, der für die Bekämpfung der Drogenkriminalität zuständig sei, sei im Dienst nicht mehr tragbar, wenn er sich selbst des unerlaubten Besitzes und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig gemacht habe. Er habe innerhalb des Dienstes genau das Verhalten gezeigt, das zu verhindern bzw. zu verfolgen Aufgabe seines Amtes gewesen sei. Überdies habe er durch sein Verhalten das Ansehen der Polizei Bremen in der Öffentlichkeit schwer beschädigt. Insgesamt sei dem Dienstherrn eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten nicht länger zuzumuten und der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte stellt die besondere Motivlage bei Begehen der abgeurteilten Straftaten in den Vordergrund. Er habe nicht aus eigennützigen Motiven, sondern allein aus dem Übereifer heraus gehandelt, die Betäubungsmittelkriminalität in seinem Zuständigkeitsbereich möglichst effektiv zu bekämpfen. Die Betäubungsmittel habe er nicht für sich behalten, sondern einsetzen wollen, um Straftaten aufzuklären. Den Informanten habe er der Polizei Bremen wiederholt als Vertrauensperson angeboten, ohne dass es zu einer förmlichen Verpflichtung gekommen sei. Er habe den Kontakt zu dem Informanten sodann in der kritisierten Form durchgeführt, weil er die
- 10 - - 9 - wertvollen Hinweise, die zu der Ermittlung größerer Rauschgiftmengen geführt hätten, nicht habe verfallen lassen wollen. Bereits im Strafurteil sei hervorgehoben worden, dass Struktur und Aufbau des ZED die Verfahrensweise des Beklagten befördert hätten. Die Beamten seien bei ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit insofern allein gelassen worden, als dass die Überlastung der anderen Dienststellen dazu geführt habe, dass sie versuchen mussten, die ihnen vorliegenden Hinweise allein abzuarbeiten. Zu schwerwiegenden Straftaten, wie sie ihm noch in der Anklageschrift vom 11.03.2009 vorgeworfen worden seien, sei es tatsächlich nicht gekommen. Die abgeurteilten Taten hätten nicht einen solchen Ansehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit herbeigeführt und das Vertrauen des Dienstherrn auch nicht derartig nachhaltig erschüttert, dass sie seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnten. Zu berücksichtigen sei auch das bislang untadelige Verhalten des Beklagten im Dienst, sein besonderes Engagement und seine große Einsatzbereitschaft. Handele ein Beamter aus Übereifer und übertrete dabei Gesetze, ohne sich selber zu bereichern, so zerstöre dies nicht endgültig das Vertrauen des Dienstherrn.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin verwiesen. Die Fachkammer hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung zudem umfassend persönlich angehört.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Disziplinarklage bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen (1.). Dieses Dienstvergehen rechtfertigt nach den Bemessungsregeln des § 13 BremDG jedoch nicht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (2.). Der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung der Dienstbezüge oder der Zurückstufung steht das relative Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BremDG in der bis zum 01.02.2010 geltenden Fassung (a.F.) entgegen (3.).
1. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes, aus mehreren Dienstpflichtverletzungen bestehendes einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen.
Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich,
- 11 - - 10 - soweit nicht das neue Recht materiell günstigere Bestimmungen enthält (st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009 – 1 D 1/08 – Rz. 33; Urt. v. 19.08.2010 – 2 C 13/10 – Rz. 8). Das ist hier nicht der Fall.
Die Fachkammer legt die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vom 16.09.2010 zugrunde, die die Verurteilung des Beklagten wegen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 6 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Strafvereitelung im Amt in einem minder schweren Fall, wegen des unerlaubten Sich- Verschaffens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Unterschlagung in einem weiteren Fall und wegen des unerlaubten Besitzes von Munition tragen. Diese Feststellungen sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren bindend, § 56 Satz 1 BremDG. Das heißt, dass sie der Entscheidung über die Disziplinarklage ungeprüft zugrunde zu legen sind. Daher steht für das vorliegende Verfahren als Kern der dem Beklagten disziplinarisch angelasteten Verhaltensweisen fest, dass er in dem Zeitraum von Ende 2003 bis Mai 2007 wiederholt Marihuana an Informanten und potentielle Hinweisgeber abgegeben hat, um die Informanten zu belohnen und/oder sie zu einer (weiteren) Zusammenarbeit zu bewegen.
Durch dieses Verhalten hat der Beklagte ein vorsätzliches Dienstvergehen im innerdienstlichen Bereich im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (§ 76 Abs. 1 BremBG a.F) begangen. Der Beklagte hat dadurch zugleich gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 2 BeamtStG (§ 55 Satz 3 BremBG a.F.) verstoßen, wonach das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordern, und seine Pflicht zu rechtmäßigem dienstlichen Handeln aus § 36 Abs. 1 BeamtStG (§ 57 Abs. 1 BremBG a.F.) verletzt. Es gehört zu den elementaren, ohne weiteres einsehbaren Pflichten eines jeden Polizeibeamten, bei der Dienstverrichtung nicht gegen Recht und Gesetz – und insbesondere nicht gegen Strafgesetze – zu verstoßen und sich zur Erreichung der dienstlich vorgegebenen Ziele nicht solcher Methoden zu bedienen, die durch die Rechtsordnung schlechthin missbilligt werden. Die Allgemeinheit muss in besonderem Maße darauf vertrauen können, dass die das staatliche Gewaltmonopol wahrnehmenden und mit besonderen Eingriffsbefugnissen gegenüber den Bürgern ausgestatteten Polizeibeamten ihre Aufgaben im Einklang mit der Rechtsordnung wahrnehmen und dabei nicht ihrerseits gegen Strafvorschriften verstoßen, die wichtige Gemeinschaftsgüter schützen. Diesem Vertrauen wird das Verhalten eines Polizeibeamten nicht gerecht, der zur Aufklärung von Straftaten im Drogenmilieu seinerseits Betäubungsmittelstraftaten begeht. Das entsprechende Verhalten des Beklagten wies zudem bei materieller Betrachtungsweise einen unmittelbaren Bezug zu den Dienstpflichten des Beklagten auf, weil es unmittelbar in sein
- 12 - - 11 - Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, Drogendelikte aufzuklären und zu verhindern.
2. Der Beklagte war aufgrund dieses Dienstvergehens jedoch nicht aus dem Dienst zu entfernen, weil er entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat.
a. Bei der Maßnahmebemessung hat sich die Fachkammer von folgenden Erwägungen leiten zu lassen:
Ist das Vorliegen eines Dienstvergehens im Einzelfall festgestellt, richtet sich die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 BremDG insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens; dabei sind das Persönlichkeitsbild des Beamten und das Ausmaß der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - Rz. 11 juris m.w.N. = NVwZ-RR 2012, 479 ff.).
Diese Vorgaben sind auch zu berücksichtigen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Zwar bestimmt § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG, dass ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienstverhältnis zu entfernen ist: ein Ermessen des Dienstherrn oder des Gerichts besteht nicht. Ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, lässt sich jedoch wiederum nur auf der Grundlage einer Prognose bestimmen, die neben der Schwere des Dienstvergehens das Persönlichkeitsbild des Beamten und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls mit einbezieht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 BremDG genannten drei Bemessungskriterien in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Dabei geht es grundsätzlich von einer Maßnahmebemessung in zwei Schritten aus:
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Zunächst ist die Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 (258 ff.); Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 – Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16; Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 ff.). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung sowie nach den subjektiven Verhaltensweisen – Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründen des Beamten für sein Verhalten – und den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - a.a.O.) Durch das Bundesverwaltungsgericht sind auf dieser Ebene der Maßnahmebemessung Fallgruppen von Dienstvergehen herausgearbeitet worden, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist (so für die sogenannten „Zugriffsdelikte“, d.h. den veruntreuenden Zugriff des Beamten auf dienstlich anvertraute Gelder und Vermögenswerte, im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 - ZBR 2014, 47 ff. m.w.N.). Ist eine „Regeleinstufung“ aufgrund der Variationsbreite und Vielgestaltigkeit der Verwirklichungsformen eines bestimmten Dienstvergehens nicht möglich, greift die Rechtsprechung vielfach auf „Orientierungsrahmen“ zurück: Je nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung im Einzelfall kommen als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung verschiedene Disziplinarmaßnahmen in Betracht (so für den Bereich der außerdienstlichen Betäubungsmittelkriminalität eines Beamten „in schweren Fällen“ die Gehaltskürzung oder Degradierung, „in besonders schweren Fällen“ die Entfernung aus dem Dienst, vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 - 1 D 40.99 - Rn. 20 juris unter Verweis auf Urt. v. 07.05.1996 - 1 D 82.95 - BVerwGE 103, 315; Urt. v. 29.04.1986 - BVerwG 1 D 141.85 – und Urt. v. 25.10.1983 - BVerwG 1 D 37.83 - DÖD 1984, 88).
In einem zweiten Schritt ist das nach der Schwere des Dienstvergehens gefundene Ergebnis unter Berücksichtigung der beiden weiteren Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „Vertrauensbeeinträchtigung der Allgemeinheit und des Dienstherrn“ zu überprüfen. Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht. Dies ist nur der Fall, wenn alle bemessungsrelevanten be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und in die
- 14 - - 13 - Bemessungsentscheidung eingestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 – 2 C 3.12 – BVerwGE 146, 98 ff. jeweils m.w.N.). So muss von der Verhängung der nach der „Regeleinstufung“ ermittelten Disziplinarmaßnahme zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung des BVerwG anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – wie einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Regelmaßnahme abzusehen ist (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - a.a.O.).
Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Es muss stets ernsthaft geprüft und ggf. durch Beweiserhebung aufgeklärt werden, ob Umstände vorliegen, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen (BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 – ZBR 2014, 47 ff.). Solche Umstände können das Absehen von der Regelmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein, je schwerer das Dienstvergehen auf Grund der Höhe eines verursachten Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Dienstpflichtverletzungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sind Entlastungsgründe bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - a.a.O. m.w.N.).
b. Nach diesen Maßstäben kommt die Fachkammer im ersten Schritt der Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG verwirklicht hat, das im Regelfall seine Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben muss.
- 15 - - 14 - Allerdings war hier keine der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen der Maßnahmebemessung einschlägig.
Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nicht heranzuziehen war entgegen der Ansicht des Beklagten die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der außerdienstlichen Betäubungsmittelkriminalität eines Beamten, wonach „in schweren Fällen“ die Gehaltskürzung oder Degradierung und lediglich „in besonders schweren Fällen“ die Entfernung aus dem Dienst in Rede steht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 - 1 D 40.99 - Rn. 20 juris unter Verweis auf Urt. v. 07.05.1996 - 1 D 82.95 - BVerwGE 103, 315; Urt. v. 29.04.1986 - BVerwG 1 D 141.85 - und Urt. v. 25.10.1983 - BVerwG 1 D 37.83 - DÖD 1984, 88). Diese lediglich für Fälle des außerdienstlichen Betäubungsmittelkonsums oder Betäubungsmittelhandels eines Beamten entwickelte Fallgruppe wird dem Unwertgehalt des Dienstvergehens und dem Ausmaß der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Beklagten nicht gerecht. Der Beklagte hat nicht in seiner Freizeit - also als „Privatmann“ - gegen Strafgesetze verstoßen, so dass daraus Rückschlüsse auf seine Pflichterfüllung auch im dienstlichen Bereich gezogen werden könnten. Vielmehr hat er sich zur Aufgabenerfüllung im dienstlichen Bereich solcher Mittel bedient, die durch die Rechtsordnung per se nicht gebilligt werden und die im eklatanten Widerspruch zu seinen Aufgaben standen, als Teamleiter des ZED Süd die Betäubungsmittelkriminalität im Bremer Süden zu bekämpfen. Die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur disziplinarischen Einordnung der Betäubungsmittelkriminalität, die vor allem die Sozialschädlichkeit eines solchen Verhaltens in den Vordergrund stellt, erfasst die disziplinarische Beurteilung eines derart anders gelagerten Vorwurfs ersichtlich nicht.
Allerdings teilt die Fachkammer auch nicht die Einschätzung der Klägerin, dass die durch den Beklagten verwirkten Straftaten der Fallgruppe der Zugriffsdelikte zuzuordnen seien, wonach der veruntreuende Zugriff des Beamten auf dienstlich anvertraute Gelder und Vermögenswerte „in der Regel“ die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben muss (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 - ZBR 2014, 47 ff. m.w.N.). Das gilt obgleich der Beklagte aus dem Bestand des ZED Süd stammende oder zuvor beschlagnahmte Betäubungsmittel in Besitz genommen und teilweise an die Hinweisgeber abgegeben hat. Der Einordnung dieser Taten als Zugriffsdelikte steht entgegen, dass er die Betäubungsmittel nicht in der Absicht an sich nahm, sie für sich zu behalten oder durch ihre Weitergabe einen unmittelbaren finanziellen Vorteil zu erlangen. Ihm ging es bei der Weitergabe des Marihuanas ersichtlich darum, seine Hinweisgeber „bei der Stange“ zu halten bzw. darum, durch die Herausgabe des Marihuanas neue Kontakte in der Neustädter Drogenszene zum Zwecke einer effektiven Bekämpfung der
- 16 - - 15 - Betäubungsmittelkriminalität in seinem Zuständigkeitsbereich zu knüpfen. Wesensmerkmal eines Zugriffsdelikts ist jedoch immer das Vorhandensein eines materiell-egoistischen Motivs des Beamten; dessen Fehlen führt bei den „klassischen Zugriffsdelikten“ dazu, dass das Gewicht des Dienstvergehens gemildert ist mit der Folge, dass der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1999 - 1 D 68/98 - BVerwGE 111, 43 ff.; Urt. v. 07. 11.1995 - 1 D 1.95 -; Urt. v. 13.06.1995 - 1 D 21.94 - juris jeweils m.w.N.). Zudem liegt der Schwerpunkt des disziplinarischen Vorwurfs auch nicht in dem unberechtigten Zugriff des Beklagten auf Vermögenswerte seines Dienstherrn.
Der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung beschlagnahmte Betäubungsmittel an sich genommen und an dritte Personen weitergegeben hat, rechtfertigt es jedoch, sein Verhalten hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens den Zugriffsdelikten gleichzustellen. Ihm ist der Vorwurf eines schweren Versagens im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten zu machen. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz, deren Aufgabe gerade die Wahrung der Rechtsordnung und Verfolgung von Rechtsverstößen ist, unbedingt verlassen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 ff. m.w.N.). Das gilt umso mehr, als dass es dem Beklagten als Teamleiter des ZED Süd gerade oblag, die Betäubungsmittelkriminalität zu bekämpfen. Der Gesetzgeber hat durch die sehr weitreichenden Verbotsnormen des Betäubungsmittelgesetzes unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es den unerlaubten Besitz und das In-Verkehr-bringen bereits von geringen Mengen an Betäubungsmitteln umfassend zu unterbinden gilt, um so schädlichen Auswirkungen eines zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und unabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, insbesondere von der Jugend, abzuwehren (so BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 - 1 D 40.99 - Rn. 20 juris unter Verweis auf Urt. v. 07.05.1996 - 1 D 82.95 - BVerwGE 103, 315; Urt. v. 29.04.1986 - BVerwG 1 D 141.85 – und Urt. v. 25.10.1983 - BVerwG 1 D 37.83 - DÖD 1984, 88). Diese gesetzgeberischen Zwecke waren dem Beklagten als Polizeihauptkommissar in einer Polizeieinheit, deren vordringliches Ziel die Eindämmung der Betäubungsmittelkriminalität ist, bekannt. Bedient er sich gleichwohl der Mittel der Betäubungsmittelstraftäter, macht er sich mit ihnen gemein und bringt zum Ausdruck, dass er die Gesetze, deren Beachtung seine unmittelbare Dienstaufgabe ist, für sich selbst nicht anerkannt und seine eigenen Motive über das Gesetz stellt. Ein solcher Polizeibeamter ist im aktiven Dienst regelmäßig nicht mehr tragbar.
- 17 - - 16 - Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte jeweils nur verhältnismäßig geringe Mengen von wenigen Gramm Marihuana weitergegeben hat, die für sich betrachtet die für Zugriffsdelikte entwickelte materielle Geringwertigkeitsgrenze von 50 Euro kaum überschritten haben werden. Es ist bereits fraglich, ob der Geringwertigkeitsgrenze in diesem Zusammenhang überhaupt eine Bedeutung zukommen kann, da hier nicht der durch den Beklagten verursachte materielle Schaden im Vordergrund steht. Unabhängig davon wird der Umstand, dass der Beklagte jeweils nur geringe Mengen einer „weichen“ Droge weitergegeben hat, dadurch kompensiert, dass ihm nicht nur ein einmaliger Verstoß vorzuwerfen ist. Der Beklagte hat vielmehr über einen Zeitraum von immerhin über 3 Jahren Hinweisgeber und potentielle Hinweisgeber auf diese Weise „entlohnt“ und dadurch die bewusste Übertretung der Grenzen des geltenden Rechts stets neu bestätigt. Das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit wurde dadurch immer wieder aufs Neue enttäuscht. Einen Polizeibeamten, der seine negative Einstellung zu der geltenden Rechtsordnung derartig perpetuiert, muss der Dienstherr regelmäßig nicht weiter im aktiven Dienst dulden.
b. Von der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst war nicht aufgrund des Vorliegens eines nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgrundes abzusehen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - a.a.O. m.w.N.). Weder befand sich der Beklagte in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage noch in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation. Er ist auch nicht von sich aus von den Taten abgerückt oder hat sein Fehlverhalten noch vor drohender Entdeckung offenbart. Vielmehr ist es erst dann nicht mehr zu weiteren unerlaubten Zugriffen auf die im Archivraum des ZED gelagerten Betäubungsmittel und einer Weitergabe der Betäubungsmittel an Informanten gekommen, nachdem gegen den Beklagten bereits durch die Innenrevision der Polizei Bremen ermittelt worden war.
c. Die Gesamtwürdigung aller den Beklagten im Übrigen be- und entlastenden Umstände gebietet es hier gleichwohl, ausnahmsweise von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls noch von einem Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit auszugehen war, das der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme entgegensteht. Die von der Schwere des verwirkten Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Für den Beklagten sprechende Umstände dürfen nicht pauschal als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne
- 18 - - 17 - dass sie in Bezug zu der Schwere des Dienstvergehens und den belastenden Gesichtspunkten gesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 - ZBR 2014, 47 ff.). Die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes beinhaltet dabei immer die Prognose, ob sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Dabei ist insbesondere das Persönlichkeitsbild des Beamten, das die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach dem Dienstvergehen erfasst, umfassend daraufhin zu würdigen, ob die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes tatsächlich die Entfernung des Beamten gebietet oder ob nicht doch eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreicht, den Zweck des Disziplinarverfahrens sicherzustellen.
Davon ausgehend, ist der Vertrauensverlust in den Beklagten hier noch nicht endgültig und umfassend eingetreten, so dass die Gesamtabwägung nicht seine Entfernung aus dem Dienst als einzig erforderliche und angemessene Maßnahme notwendig macht.
aa. Die Fachkammer hat dabei zulasten des Beklagten zunächst diejenigen Umstände in die Abwägung eingestellt, die der dienstlichen Verfehlung das Gewicht eines schweren Dienstvergehens gegeben haben (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - a.a.O.). Demnach hat der Beklagte sich als Polizeibeamter, der aktiv die Betäubungsmittelkriminalität zu bekämpfen hatte, wiederholt und über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren bewusst über die Grenzen des geltenden Rechts hinweggesetzt und im innerdienstlichen Bereich selbst Betäubungsmittelstraftaten begangen. Damit hat er die schützenswerte Erwartung der Allgemeinheit enttäuscht, dass gerade Polizeibeamte außerdienstlich und vor allem innerdienstlich keine Straftaten begehen. Allein deshalb war sein Verhalten zudem in besonderer Weise geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit zu gefährden. Denn die Allgemeinheit ist in besonderer Weise sensibilisiert, wenn Polizeibeamte bei der Dienstausübung die Grenzen der Legalität überschreiten. Bereits einzelne Polizeibeamte, die sich bei der Verbrechensbekämpfung verbotener Mittel bedienen, können deswegen dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Polizeiarbeit und in die Integrität der Polizeibeamten insgesamt in Frage zu stellen. Dadurch wird nicht zuletzt auch die Funktionsfähigkeit der Polizei gefährdet, da die Polizeibeamten sowohl beim Einsatz „auf der Straße“ als beispielsweise auch bei der Verbrechensaufklärung als Zeugen vor Gericht in besonderer Weise auf das Vertrauen der Allgemeinheit in ihre Arbeitsweise und ihre persönliche Integrität angewiesen sind.
- 19 - - 18 - Der Beklagte hat die Funktionsfähigkeit der Polizei darüber hinaus auch dadurch aufs Spiel gesetzt, dass er sich durch sein Verhalten für Personen aus der Neustädter Drogenszene angreifbar gemacht hat. Denn Informanten hätten ihm drohen können, seinen Dienstherrn oder die Öffentlichkeit über die Abgabe der Betäubungsmittel zu informieren, um ihn so zu bestimmten Verhaltensweisen zu ihren Gunsten zu veranlassen. Eine solche Gefährdung ist für den Dienstherrn keinesfalls hinnehmbar. Die Fachkammer hat hier zudem erschwerend die Vorgesetzteneigenschaft des Beklagten berücksichtigt: Als Teamleiter des ZED Süd wäre es gerade seine Aufgabe gewesen, die Funktionsfähigkeit und das Ansehen der Polizei Bremen zu schützen und seinen Teammitgliedern als Vorbild zu dienen. Dieser Vorbildfunktion hat er in keiner Weise genügt. Dem Beklagten als erfahrenem Polizeibeamten musste zudem zweifelsfrei bewusst sein, welche negativen Auswirkungen sein Verhalten nicht nur für ihn persönlich, sondern auch für die Polizei Bremen nach sich ziehen konnte. Dass er die Taten gleichwohl begangen hat, lässt darauf schließen, dass er jedenfalls zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht bereit war, auf die Interessen seines Dienstherrn Rücksicht zu nehmen. Sein Verhalten nach der Einschaltung der Innenrevision im Mai 2007 zeigt zudem deutlich auf, dass er zum damaligen Zeitpunkt auch nicht bereit war, sich den Folgen seiner Taten zu stellen und hierfür die Verantwortung zu übernehmen.
bb. Gleichwohl ist die Fachkammer insbesondere nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass der Beklagte die Entfernung aus dem Dienst (noch) nicht verwirkt hat. Dieser Schluss rechtfertigt sich zum einen aus der durch den Beklagten glaubhaft geschilderten Motivationslage bei der Tatbegehung und zum anderen aus der heutigen Einstellung des Beklagten zu den von ihm verübten Straftaten und zu seinen damaligen Tatmotiven.
Die Fachkammer hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung umfassend zu seinen Beweggründen bei Begehung der Taten befragt. Der Beklagte hat dazu glaubhaft vorgetragen, sein Verhalten sei von Anfang an dadurch motiviert gewesen, über die „kleinen“ Drogendealer und die Betäubungsmittelkonsumenten an die Hintermänner des organisierten Drogenhandels heranzukommen. Er hat eingeräumt, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sei ihm bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung bewusst gewesen, er habe seine Bedenken jedoch zurückgestellt, weil er damals der Überzeugung gewesen sei, das moralisch Richtige zu tun und für „eine gute Sache“ einzustehen. Die dienstlichen Fahndungserfolge und die auch persönlichen Erfolgserlebnisse bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität seien ihm gewichtiger erschienen als die Strafbarkeit des eigenen Verhaltens; die Auswirkungen, die sein Verhalten für seinen Dienstherrn zeitigen könnten, habe er dabei nicht bedacht. Er sei zudem damals der Überzeugung
- 20 - - 19 - gewesen, sein Verhalten werde nicht dazu führen, dass seine Informanten nicht gemäß dem geltenden Betäubungsmittelstrafrecht bestraft werden würden. Er habe ihnen immer nur wenige Gramm Marihuana überlassen und sei dabei der festen Überzeugung gewesen, dass diese geringen Mengen keinen Einfluss auf das zu verhängende Strafmaß hätten; Zusagen zur Strafhöhe habe er niemals gemacht.
Die Beschaffung und Weitergabe der Betäubungsmittel erfolgte demnach nicht aus finanziellem Eigeninteresse, sondern allein mit dem Ziel der Informationsgewinnung im Bereich der organisierten Kriminalität und der Drogenbekämpfung, um schwerwiegende, gemeingefährliche Straftaten zu unterbinden und die „Hintermänner“ einer Bestrafung zuzuführen. Der Beklagte hat offenbar eigenmächtig eine – inhaltlich sicher verfehlte – Abwägung vorgenommen zwischen aus seiner Sicht geringgradigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelstrafrecht und der Förderung der Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität (vgl. zu einem im weitesten Sinne ähnlich gelagerten Fall VG Meiningen, Urt. v. 16.03.2009 - 6 D 60014/06 Me - Rn. 84 juris). Durch dieses Verhalten hat er sich jedenfalls nicht endgültig von seinen dienstlichen Pflichten losgesagt, ist er bei der Verbrechensbekämpfung auch deutlich „über das Ziel hinausgeschossen“.
Dennoch würde allein das Fehlen egoistischer Motive bei Begehung der Straftaten nicht genügen, um von der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Beklagten abzusehen. So kommt der Motivationslage eines Beamten zum Tatzeitpunkt zwar stets eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urt. v. 28.01.2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 ff.; Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 ff.) und das Vorhandensein uneigennütziger Beweggründe ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass vom Ausspruch der Höchstmaßnahme abgesehen werden kann (vgl. für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte etwa vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1999 - 1 D 68.98 - BVerwGE 111, 43 ff.; Urt. v. 07. 11.1995 - 1 D 1.95 -; Urt. v. 13.06.1995 - 1 D 21.94 - juris jeweils m.w.N.). Bei Berücksichtigung der Qualität der Dienstpflichtverletzung und der besonderen Pflichtenstellung des Beklagten reicht dieser Umstand für sich betrachtet aber nicht aus, um von einem Restvertrauen des Dienstherrn auszugehen. Polizeibeamte sind mit besonderen Eingriffsbefugnissen gegenüber dem Bürger ausgestattet und nehmen das staatliche Gewaltmonopol wahr. Es geht deswegen nicht an, dass sie - wenn auch aus „Übereifer“ - ihre eigenen Wertevorstellungen über den Willen des Gesetzgebers stellen und abwägen, wo es für sie nichts zum Abwägen gibt. Der Dienstherr muss sich schon allein zum Schutz der Allgemeinheit vor Polizeiwillkür darauf verlassen können, dass ein Polizeibeamter seine besonderen Handlungsspielräume beim Einsatz auf der Straße nicht überschreitet. Tut er dies, wie der Beklagte, aus einer glaubhaft geschilderten Übermotivation heraus, besteht aus Sicht des Dienstherrn immer die begründete
- 21 - - 20 - Befürchtung, dass sich der Beamte auch zukünftig nicht an die gesetzlichen Grenzen halten wird, wenn ihm dies in Bezug auf ein bestimmtes Deliktsfeld oder aus einer bestimmten Situation heraus zur Erreichung eines aus seiner Sicht „höheren Ziels“ opportun erscheint.
Nach dem Eindruck, den die Fachkammer in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Beklagten gewinnen konnte, ist sie indes davon überzeugt, dass bei dem Beklagten seit der Tatbegehung ein Entwicklungsprozess stattgefunden hat und er zukünftig die Gewähr dafür bietet, sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen nicht zu wiederholen.
Der Beklagte hat nicht nur nachvollziehbar die schwerwiegenden finanziellen, beruflichen und persönlichen Folgen der strafrechtlichen Verurteilung und des jahrelangen Disziplinarverfahrens aufgezeigt und dargelegt, dass ihn bereits diese Erfahrungen zukünftig zur Legalität anhalten werden. Er hat vielmehr – und das ist bedeutsamer – insgesamt den Eindruck vermittelt, sich intensiv mit seinem Fehlverhalten, seinen damaligen Beweggründen für die Taten und dem Ausmaß der Tatfolgen auch für seinen Dienstherrn auseinandergesetzt zu haben. Er hat glaubhaft seinen übermäßigen Drang, bei der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität erfolgreich zu sein aufgezeigt und dargelegt, wie ihm sein „guter Draht“ zu den kleinen Dealern und Junkies die Tatbegehung erleichtert hat. Sein Vorbringen hierzu war frei von Tendenzen zur Bagatellisierung und Verdrängung. Der Beklagte hat deutlich gemacht, dass er seinen damaligen Beweggründen heute kritisch gegenübersteht. Er ist auch nicht davor zurückgeschreckt, ein ehrliches, ungeschöntes Bild von seiner Motivationslage zu zeichnen. So hat er ausgeführt, seine Fahndungserfolge hätten ihn euphorisiert, es sei wie eine „Sucht“ für ihn gewesen, in möglichst großem Stil Betäubungsmittel zu beschlagnahmen. Er sei damals bereit gewesen, übermäßig große Risiken einzugehen, weil er in seiner Arroganz geglaubt habe, ihm könne ohnehin niemand etwas anhaben. Er wisse mittlerweile auch, dass es ihm nicht zugestanden habe, selbst darüber zu entscheiden, ob die von ihm an die Informanten weitergereichten Betäubungsmittel in Bezug auf das Strafmaß von Bedeutung seien oder nicht. Sein Verhalten hat er, so wörtlich, als aus heutiger Sicht „beknackten Fehler“ bezeichnet.
Der Beklagte hat weiter seine große Frustration darüber dargelegt, dass Hinweise, die er aus dem Milieu erhalten habe, aufgrund der Arbeitsüberlastung der Kriminalpolizei und des Zolls verfallen seien und seine Versuche, seine Informanten förmlich als V-Leute verpflichten zu lassen, ebenfalls ohne Erfolg geblieben seien. Dabei hat er es jedoch nicht belassen: Seinem Vorbringen war vielmehr zu entnehmen, dass er seine Emotionen
- 22 - - 21 - reflektiert und für sich aufgearbeitet hat. So hat er ausgeführt, es sei ihm damals nicht gelungen, sich klar zu machen, nicht jedem Hinweis persönlich nachgehen zu können. Heute wisse er „das geht einfach nicht“. Er könne für sein Verhalten auch nicht seinen Dienstherrn verantwortlich machen, sondern habe die Straftaten letztlich selbst zu verantworten. Auch sein Dienstherr befinde sich in einer schwierigen Lage, weil Polizeibeamte nicht in unbegrenzter Anzahl zu haben seien; das sei ihm heute bewusst. Damals habe er auch nicht darüber nachgedacht, welche Folgen sein Verhalten für die Polizei Bremen haben könne. Er sei aber mittlerweile zu der Überzeugung gelangt, dass sein Verhalten seinem Dienstherrn gegenüber möglicherweise als noch verwerflicher als gegenüber der Allgemeinheit einzuschätzen sei.
Insgesamt hat der Beklagte damit den Eindruck vermittelt, den schwerwiegenden disziplinarischen Vorwurf, der ihm zu machen ist, in seiner gesamten Tragweise erfasst zu haben und auch bereit zu sein, ihn auf sich zu nehmen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung einen gefassten und beherrschten Eindruck hinterlassen. Er scheint an den Vorfällen, die mittlerweile zwischen 7 und 10 Jahren zurückliegen, persönlich gereift zu sein. Er scheint für sich selbst Strategien entwickelt zu haben, die sicherstellen, dass er seinen Dienstpflichten auch in solchen beruflichen Situation gerecht werden wird, die entweder mit besonderen Frustrationen verbunden sind, weil der Polizeiarbeit rechtliche oder tatsächliche Grenzen gesetzt sind oder die einen besonderen Anreiz bieten, im Interesse eines übergeordneten Ziels die gesetzlichen Grenzen zu überschreiten.
Die Fachkammer gelangt deswegen zu der positiven Prognose, der Beklagte werde sich zukünftig innerdienstlich weder straf- noch disziplinarrechtlich etwas zu schulden kommen lassen, sondern sich vielmehr beanstandungsfrei verhalten. Das rechtfertigt den Schluss, dass der Vertrauensverlust entgegen § 13 Abs. 2 BremDG noch nicht umfassend und endgültig eingetreten ist. Dann ist seine Entfernung aus dem Dienst nicht möglich.
3. Einer Zurückstufung des Beklagten in ein Statusamt mit geringerem Endgrundgehalt gemäß § 9 BremDG oder auch einer Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 BremDG steht das relative Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BremDG in der bis zum 01.02.2010 geltenden Fassung (a.F.) entgegen. Danach darf gegen einen Beamten, gegen den im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nur
- 23 - - 22 - ausgesprochen werden, wenn dies erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
Nach der Rechtsprechung der Fachkammer (vgl. Urt. v. 15.05.2012 - D K 303/11 -; Urt. v. 10.01.2012 - D K 74/11 -) findet § 14 Abs. 1 Nr. 2 BremDG a.F. jedenfalls auf solche Disziplinarverfahren weiterhin Anwendung, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung durch das Beamtenrechtsneuregelungsgesetz noch nicht abgeschlossen waren (vgl. mit ausführlicher Begründung Urt. v. 15.05.2012 - D K 303/11 -).
Die Notwendigkeit, neben der strafrechtlichen Sanktion durch eine Zurückstufung oder auch durch eine Kürzung der Dienstbezüge den Beamten zusätzlich durch zur Pflichterfüllung anzuhalten, besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, juris).
Solche Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. Der Beklagte ist bereits zu einer erheblichen Geldstrafe verurteilt worden und war infolge des Strafprozesses erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen ausgesetzt. Die Fachkammer hat zudem bereits ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass er sich umfassend mit den Taten und den Tatfolgen auseinandergesetzt hat und deswegen nicht Gefahr laufen wird, seine Dienstpflichten erneut in ähnlicher Art und Weise zu verletzen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr sind darüber hinaus auch bereits deswegen nicht gegeben, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Beklagte auf absehbare Zeit erneut als Ermittler im Drogenmilieu eingesetzt werden wird.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 4 BremDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BremDG, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist die Berufung an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zulässig (§ 63 Abs. 1 BremDG). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
- 23 - einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
Die Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden (§ 3 BremDG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO).
gez. Hülle
gez. Stybel
gez. Dr. Blackstein