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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 24.01.2022 – 4 K 294/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 294/20

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow und den Richter Schmitz sowie die ehrenamtliche Richterin Lukaschewsky und den ehrenamtlichen Richter Mendez Montilla aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2022 für Recht erkannt: Die Ziffern 1., 2. und 4. der Verfügung des Senators für Inneres vom 15.01.2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2 Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

gez. Stahnke gez. Dr. Kiesow gez. Schmitz

Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, ein ihm auferlegtes Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren und die Androhung seiner Abschiebung in den Kosovo.

Der am 1996 in /Kosovo geborene Kläger reiste im Jahr 2004 gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein. Der Kläger hat keinen Schulabschluss erreicht und keine Ausbildung abgeschlossen. Er wurde wegen Passlosigkeit geduldet, wobei ihm eine Erwerbstätigkeit bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung zunächst gestattet war. Ein Antragsverfahren des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid des Senators für Inneres vom 27.11.2012 erfolglos abgeschlossen.

Der Kläger ist ausweislich eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 23.09.2021 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- Am 2015 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafte von 30 Tagessätzen zu je 8,00 Euro.

- Am 2016 verurteilte das Amtsgericht Bremen – Jugendgericht – den Kläger wegen Betrug und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 8,00 Euro, weil er in einem Bekleidungsgeschäft ein Preisschild in der Absicht „umgeklebt“ hatte, über den tatsächlich ausgezeichneten Kaufpreis zu täuschen.

3

- Mit Urteil vom 2018 verurteilte das Amtsgericht München – Jugendschöffengericht – den Kläger wegen versuchten Betruges zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts München fungierte der Kläger als Abholer bei einer nach der Betrugsmasche „falscher Polizist“ agierenden Tätergruppe. Der Kläger sei am 2017 gemeinsam mit einem weiteren Mittäter nach München gefahren, um dort auf Anweisung eines weiteren, dem Kläger aus einer Shisha-Bar bekannten, Mittäters Tatbeute bei einer Geschädigten abzuholen. Als der Kläger als angekündigter Ermittler in Zivil an der Wohnungstür der Geschädigten geklingelt habe, sei er durch von der Geschädigten bereits einen Tag zuvor alarmierte echte Polizeibeamte festgenommen worden. Im Rahmen der Strafzumessung wurde ausgeführt, dass ganz erheblich zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei, dass er unmittelbar nach der Festnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt habe und hierbei zwei weitere Mittäter benannt habe, die nur aufgrund dieser Aussage hätten ermittelt und festgenommen werden können. Im Hinblick auf die bereits neunmonatige Untersuchungshaft, das umfassende Geständnis und die Benennung der Hintermänner sei dem Kläger die Bewährung nicht von vornherein zu versagen, wie es bei solchen Straftaten in der Regel die Spruchpraxis im Gerichtsbezirk sei. Daher werde die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung für ein halbes Jahr vorbehalten.

Nachdem das Amtsgericht München mit Beschluss vom 2019 die in seinem Urteil vom 2018 gem. § 61a Abs. 1 Satz 2 JGG noch vorbehaltene Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hatte, weil der Kläger den ihm erteilten Auflagen nicht nachkam, befand sich der Kläger aufgrund der letztgenannten Verurteilung vom 12.08.2019 bis zu seiner Haftentlassung zum Zwei-Drittel-Termin am 06.03.2020 in Strafhaft.

Mit Verfügung vom 15.01.2020, dem Kläger zugestellt am 21.01.2020, wies der Senator für Inneres den Kläger nach vorheriger Anhörung und Zuständigkeitsübernahme aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren an (Ziffer 2). Zudem wurde dem Kläger die Abschiebung in den Kosovo, hilfsweise einen anderen zur Übernahme bereiten Staat aus der Haft, hilfsweise unmittelbar im Anschluss an die Entlassung, weiter hilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt anzuordnenden Sicherungshaft angedroht, ohne eine Ausreisefrist zu bestimmen (Ziffern 3 und 4). Rechtsgrundlage der Ausweisung sei § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG. Es liege eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne dieser Regelung vor. Der Kläger habe in der Vergangenheit im Bundesgebiet wiederholt und in erheblichem Umfang Straftaten begangen. Es sei eine Steigerung des

4 Schweregrads der Straffälligkeit festzustellen und der Kläger habe durch die Verletzung der Bewährungsauflagen seiner letzten Verurteilung seine Gleichgültigkeit gegenüber sämtlichen Weisungen und Auflagen des Strafgerichts zum Ausdruck gebracht. Nichts in der Vita des Klägers spreche bislang dafür, dass er künftig ein straffreies Leben führen werde. Die Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Klägers mit den persönlichen Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gehe zu Lasten des Klägers aus. Die Anlasstat sei als besonders verwerflich anzusehen, da sie auf die Ausnutzung der Wehrlosigkeit alter Menschen ausgerichtet gewesen sei. Auch generalpräventive Erwägungen legten eine Ausweisung nahe. Die Zahl der Taten nach dem hier betroffenen Muster „falscher Polizeibeamter“ habe in den letzten Jahren stark zugenommen. Solche Taten seien geeignet das Grundvertrauen der Bevölkerung in die Polizei zu untergraben. Nach Abwägung und Gewichtung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte sei eine Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von drei Jahren gerechtfertigt. Der Kläger sei gem. § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Die Androhung der Abschiebung beruhe auf § 59 Abs. 1 AufenthG. Einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedürfe es wegen der Haft gem. § 59 Abs. 5 AufenthG nicht. Für die hilfsweise im Anschluss an die Haft angedrohte Abschiebung könne gem. § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG von einer Ausreisefrist abgesehen werden, da von dem Kläger nach den obigen Ausführungen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe.

Der Kläger hat am 17.02.2020 Klage erhoben. Seinen Verurteilungen lägen jugendtypische Straftaten zugrunde. Die letzte Verurteilung durch das Amtsgericht München zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sei ihrer Höhe nach auf eine in Bayern abweichende Bestrafungspraxis zurückzuführen. Erst jetzt in der Haft erfahre er Unterstützung hinsichtlich einer schulischen und beruflichen Weiterbildung. Er habe seine gesamte Jugend in Deutschland verbracht und halte sich hier seit etwa 15 Jahren auf. Der während dieser Zeit durchgängig unsichere Aufenthaltsstatus habe ihn von einer sinnvollen Zukunftsplanung ausgeschlossen.

Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 15.01.2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Urteil des Amtsgerichts München sei rechtskräftig und dagegen erhobene Einwände damit ausgeschlossen. § 54 AufenthG beziehe sich auf Verurteilungen durch alle

5 deutschen Strafgerichte und lasse keine Differenzierungen bzgl. etwaiger unterschiedlicher Strafpraxen zu. Bei den von dem Kläger begangenen Taten in Gestalt von Betrugsdelikten nach dem Modus „falscher Polizeibeamter“ handele es sich nicht um jugendtypische Verfehlungen, sondern um ein Delikt der organisierten Kriminalität. Hinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers sei herauszustellen, dass die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden sei, wie der Kläger keiner einzigen der gegen ihn verhängen Auflagen und Weisungen nachgekommen sei. Daraus spreche eine bemerkenswert rechtsfeindliche Einstellung noch nach Abschluss des Hauptverfahrens.

Mit Beschluss vom 19.02.2020 hat das Amtsgericht Bremen die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Entlassung ausgesetzt. Dem Kläger wurde unter anderem aufgegeben, eine zumindest monatliche Kontaktfrequenz mit seinem Bewährungshelfer einzuhalten und sich während der gesamten Bewährungszeit um eine berufliche und schulische Beschäftigung ernsthaft zu bemühen. Der Kläger habe sich nach einem problematischen Verlauf der Vorbewährung ausweislich des jüngsten Vollzugsplans einwandfrei in der Jugendstrafhaft geführt. Disziplinarmaßnahmen seien nicht erteilt worden. Er habe durchweg drogenfrei gelebt, sei seiner Tätigkeit als Hausarbeiter fleißig und zuverlässig nachgekommen und habe eine Tatauseinandersetzung durchlaufen. Zudem habe er sich für den Fall einer vorzeitigen Haftentlassung um einen Arbeitsplatz bemüht, den er umgehend antreten könne. Auch seine Wohnsituation sei geklärt. Der Kläger wirke deutlich gereift und habe sich in seinem Anhörungstermin ausdrücklich von früherem strafrechtlich relevantem Fehlverhalten distanziert. Am 06.03.2020 ist der Kläger daraufhin aus der Strafhaft entlassen worden.

Mit Verfügung vom 09.09.2020 hat der Senator für Inneres die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus der Verfügung vom 15.01.2020 angeordnet. Ein gerichtliches Eilverfahren ist hiergegen nicht geführt worden. Ein Abschiebungsversuch am 08.03.2021 ist erfolglos geblieben, weil der Kläger an seiner Wohnanschrift nicht angetroffen wurde.

Mit Beschluss vom 01.12.2021 hat das Amtsgericht Bremen die Reststrafenaussetzung widerrufen, weil der Kläger seit dem 01.03.2021 keinen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer gehalten habe. Den Anhörungstermin vor der Widerrufsentscheidung habe er unentschuldigt nicht wahrgenommen. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

6 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

I. Die Ziffern 1., 2. und 4. der Verfügung des Senators für Inneres vom 15.01.2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung ist hingegen rechtmäßig.

1. Die unter Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung verfügte Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet, die ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG findet, ist rechtswidrig.

Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Aufenthalt eines Ausländers stellt zum einen eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar, wenn eine (erneute) Verletzung der dort genannten Schutzgüter durch den Ausländer selbst droht (spezialpräventives Ausweisungsinteresse), zum anderen aber auch dann, wenn zwar vom Ausländer selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam von vergleichbaren Verhaltensweisen abgehalten würden (generalpräventives Ausweisungsinteresse) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18, juris Rn. 17; Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 16).

Diese Voraussetzungen sind bei dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt. Zur Überzeugung der Kammer geht von dem Kläger keine die prognostische Mindestschwelle übersteigende Gefahr der Begehung erneuter Straftaten aus (a). Auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse besteht hier unter den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht (b).

a) Von dem Kläger – der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren den Tatbestand des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt – geht derzeit bei Anwendung praktischer Vernunft keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die erneute Begehung von Straftaten aus.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12, juris Rn. 18) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Neben einer etwaigen strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung sind für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, im Rahmen der Erstellung der Gefahrenprognose insbesondere der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen. Für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12, Rn. 15 und v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, Rn. 18; jeweils juris). Bei der Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafen, die Schwere der konkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (siehe etwa BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 12). Sind bei Anwendung „praktischer Vernunft" neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, d. h. ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (BVerwG, Beschl. v. 17.10.1984 – 1 B 61.84, juris Rn. 7). Der Maßstab des „ernsthaften Drohens“, der bei schweren Delikten ausreicht, um die tatbestandliche Mindestschwelle für eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG zu überschreiten, die bei der Ausweisung eines jeden Ausländers (auch eines schlecht integrierten) erreicht sein muss, ist ein vergleichsweise niedriger; eine grenzenlose Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist jedoch auch bei schwersten Delikten nicht zulässig (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 16, 30).

Eine diesen Vorgaben Rechnung tragende Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose fällt zu dessen Gunsten aus.

8 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Kläger bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Anschluss an die strafrechtlichen Sanktionierungen mehrfach gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat.

Andererseits sieht die Kammer ernstzunehmende Hinweise auf tiefgreifende und gefestigte Veränderungen in der Person des heute 25-jährgen Klägers infolge seiner Inhaftierung.

Die Anlassstraftat des im Zeitpunkt der Tatbegehung 20 Jahre alten Klägers führte zu einer Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht, weil das Amtsgericht München behebbare Reifeverzögerungen in dessen bisheriger Entwicklung feststellte (S. 24 des Urteils). Dem Umstand, dass der Kläger infolgedessen erstmals eine Haftstrafe verbüßt hat, kommt bei der Prognose der Wiederholungsgefahr ein besonderes Gewicht zu. Denn die Verhängung einer Jugendstrafe auch gegenüber einem Heranwachsenden verfolgt zumindest auch erzieherische Zwecke. § 18 Abs. 2 JGG bestimmt, dass die Jugendstrafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Aufgabe des Jugendstrafvollzugs ist es, den in der Straffälligkeit deutlich gewordenen Fehlentwicklungen der Persönlichkeit des Jugendlichen oder Heranwachsenden durch wirksame, notfalls auch therapeutische Maßnahmen entgegen zu wirken (vgl. BGH, Beschl. v. 23.03.2010 – 5 StR 556/09, juris Rn. 10, 15, 18). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 22) gebietet es, diese Wertung auch in Bezug auf die ausweisungsrechtliche Gefahrenprognose zu berücksichtigen. Die Verwaltungsgerichte haben daher in Rechnung zu stellen, dass die erstmalige Verbüßung einer (längeren) Haftstrafe, insbesondere als erste Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.03.2016 – 10 ZB 14.844, juris Rn. 15 und v. 24.02.2016 – 10 ZB 15.2080, Rn. 12, juris). Dass der Kläger bereits vor der Verurteilung eine neunmonatige Untersuchungshaft antreten musste, die ihn nicht davon abgehalten hat, anschließend gegen die Bewährungsauflagen des Amtsgerichts München zu verstoßen, steht der Anwendung dieses Erfahrungssatzes unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls nicht entgegen. Denn die Untersuchungshaft war nicht darauf ausgelegt, bei dem Kläger jugendliche Reifedefizite durch erzieherische Maßnahmen auszugleichen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2020 – 2 B 314/20, juris Rn. 25).

Gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen auch die in dem Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 19.02.2020 herangezogenen Erwägungen, insbesondere die Feststellung einer deutlichen Nachreifung, belegt durch eine einwandfreie Führung des Klägers während der Jugendstrafhaft. Diese Einschätzung

9 bestätigte sich auch in dem Eindruck, den die Kammer von dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Dem Kläger fehlt es zwar weiterhin an einer tragfähigen Zukunftsplanung, er hat sich von der begangenen Straftat jedoch glaubhaft distanziert. Der Kläger ist seit seiner Haftentlassung am 06.03.2020 auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.

An dieser Einschätzung ändert es nichts, dass die Aussetzungsentscheidung mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 01.12.2022 widerrufen worden ist. Dieser Beschluss ist wegen der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde bisher nicht rechtskräftig. Zudem ist der Beschluss auf den gröblichen und beharrlichen Verstoß des Klägers gegen die Bewährungsauflage gestützt, eine zumindest monatliche Kontaktfrequenz zu seinem Bewährungshelfer einzuhalten. Der Umstand, dass der Kontakt des Klägers zu seinem Bewährungshelfer seit März 2021 abgebrochen war, mag eine für die zunächst positive strafvollstreckungsrechtliche Prognose maßgebliche Bedingung entfallen lassen. Für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose kann dem jedoch in dem konkreten Fall nicht gefolgt werden. Aus dem Verstoß des Klägers gegen die hier verletzte Bewährungsauflage lässt sich eine ausländerrechtliche Wiederholungsgefahr nicht ableiten. Die Unzuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf die Wahrnehmung von Verpflichtungen und Terminen zieht sich durch seinen bisherigen Lebensweg. Eine hinreichende Wiederholungsgefahr oder gar eine bemerkenswert rechtsfeindliche Einstellung des Klägers lassen sich darin jedoch nicht erkennen. Das Verhalten des Klägers war insoweit für die öffentliche Sicherheit ungefährlich und in seinen Auswirkungen ausschließlich selbstschädigend. Abgesehen von den finanziellen Aufwendungen der öffentlichen Hand, die jede Vollstreckung einer Freiheitsstrafe verursacht, ist eine Gefährlichkeit des Klägers für die öffentliche Sicherheit aus seinem Verhalten bereits seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft in München nicht mehr zu erkennen. Dass der Kläger aufgrund von Missverständnissen oder anderen nicht nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage ist, verlässlich Termine wahrzunehmen, wird ihm auch zukünftig Probleme bereiten. Die Begehung weiterer Straftaten lässt dieser Umstand derzeit jedoch nicht befürchten. Diese Bewertung bestätigt sich bereits in den Feststellungen des Vollzugsplans der Justizvollzugsanstalt Bremen vom 20.11.2019, in dem ausgeführt wird: „Wenngleich der Lebensstil [des Klägers] wenig tüchtig im Hinblick auf die Gestaltung einer Lebensperspektive schien, so wird diesbezüglich kein grundsätzlicher Relevanzbezug zur Kriminalität erkannt.“ In Bezug auf die nicht wahrgenommenen Termine nach der vom Amtsgericht München gewährten Vorbewährung hat die Justizvollzugsanstalt in dem genannten Vollzugsplan festgehalten, dass insgesamt der Eindruck entstanden sei, dass der Kläger den Umstand einer „Vorbewährung" nicht ernsthaft einzuordnen vermochte. Dieser Eindruck hat sich auch in

10 der mündlichen Verhandlung bestätigt, in der der Kläger hinsichtlich des nunmehr abgebrochenen Kontakts zu seinem Bewährungshelfer seit März 2021 angegeben hat, er sei seit dem Abschiebungsversuch am 08.03.2021 davon ausgegangen, dass seine Bewährung bereits widerrufen gewesen sei und habe nachteilige Konsequenzen in Gestalt einer erneuten Inhaftierung oder Abschiebung befürchtet. Aus dieser Unzuverlässigkeit lässt sich zwar auf einen weiterhin nicht geregelten Tagesablauf des Klägers schließen, dieser trägt jedoch auch in Zusammenschau mit den weiterhin prekären finanziellen Verhältnissen des Klägers und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Straffälligkeiten nicht die Annahme einer ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger. Insoweit hat sich der Kläger glaubhaft von seinem alten Freundeskreis distanziert und eine entsprechende Distanz auch durch sein umfassendes Geständnis vor dem Amtsgericht München und die damit verbundenen Belastungen seiner Mittäter belegt. Letztlich war der Kontakt des Klägers zu seinem Bewährungshelfer nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung mittlerweile auch zumindest dergestalt wiederhergestellt, als der Kläger im Anschluss an die Kammerverhandlung einen Termin zur Vorsprache bei seinem Bewährungshelfer vereinbart hatte.

b) Auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten geht vom Aufenthalt des Klägers in Deutschland keine Gefahr aus.

An allein generalpräventiv begründete Ausweisungen sind im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders hohe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen ist erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7/11, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/07, juris Rn. 23 f.).

Die Beteiligung an Betrugsstraftaten nach dem Begehungsmuster „falscher Polizist“ ist an sich geeignet, ein generalpräventives Ausweisungsinteresse zu begründen. Das Vorgehen der Täter ist regelmäßig als besonders verwerflich anzusehen, da es sich bei den

11 ausgewählten Opfern durchgängig um ältere Personen handelt, die in ihrer Wahrnehmungs- und Kritikfähigkeit eingeschränkt sind. Zu den Opfern wird unter dem Deckmantel angeblicher polizeilicher Ermittlungen zunächst ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, um anschließend eine erhebliche Gefahrenlage vorzuspiegeln. Die verängstigten und unter erheblichem emotionalen Druck stehenden Geschädigten werden so zur Übergabe von größeren Geldbeträgen veranlasst. Oftmals handelt es sich hierbei um das gesamte Ersparte der Opfer, was den Bandenmitgliedern auch bewusst ist. Aus der Art und Weise einer solchen Tatbegehung begründet sich grundsätzlich ein dringendes Bedürfnis, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dies gilt im Besonderen, weil die beschriebene Betrugsmasche vielfach und von unterschiedlichen Tätergruppen im gesamten Bundesgebiet praktiziert wird.

In dem vorliegenden Fall liegt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles jedoch eine solche besonders schwerwiegende Straftat, die eine weitergehende aufenthaltsrechtliche Konsequenz im Sinne einer verhaltenssteuernden Wirkung erfordern würde, nicht vor. Der Kläger war nicht Mitglied einer Bande, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach dem geschilderten Modus zusammengeschlossen hätte. Eine über die Anlasstat hinausgehende Verstrickung des Klägers in die organisierte Kriminalität ist nicht ersichtlich. Er wurde wegen einer einmaligen Tat verurteilt, die zudem im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Zu einem Vermögensschaden ist es durch die Anlasstat nicht gekommen. Mediale Aufmerksamkeit hat die konkrete Anlasstat – soweit ersichtlich – nicht nach sich gezogen. Vielmehr ist der Kläger zur Vollstreckung der im Tatbezirk abgeurteilten Freiheitsstrafe in ein anderes Bundesland verschubt worden. Diese Bewertung bestätigt sich auch in den Feststellungen des Amtsgerichts München, das sich ebenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalls ausdrücklich entgegen seiner sonstigen Spruchpraxis bei solchen Straftaten dazu entschlossen hat, dem Kläger die Bewährung nicht von vornherein zu versagen. Ein nach den vorstehenden Ausführungen allenfalls noch geringes generalpräventives Ausweisungsinteresse entfällt hier letztlich vollständig durch den Umstand, dass der Kläger nach den Feststellungen des Amtsgerichts München unmittelbar nach der Festnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt und bei diesem Geständnis zwei Mittäter benannt hat, die nur aufgrund der Aussage überhaupt ermittelt und festgenommen werden konnten (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit des Nachtatverhaltens: OVG Bremen, Beschl. v. 02.12.2020 – 2 B 257/20, juris Rn. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 06.04.1989 – 1 C 70/86, juris Rn. 24). Unter diesen besonderen Umständen geht von dem Unterlassen einer Ausweisung des Antragstellers keine negative Signalwirkung für andere Ausländer

12 hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Beteiligung an organisierten Betrugstaten aus.

2. Das unter Ziffer 2. der streitgegenständlichen Verfügung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil die Voraussetzungen von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund der erfolgten Aufhebung der rechtswidrigen Ausweisung nicht mehr vorliegen.

3. Die unter Ziffer 3. der streitgegenständlichen Verfügung angedrohte Abschiebung des Klägers in den Kosovo ist rechtmäßig.

Die Regelung hat sich durch die Entlassung des Klägers aus der Strafhaft nicht erledigt. Unabhängig vom Ausgang des noch schwebenden Verfahrens über den Widerruf der Reststrafenaussetzung kommt der Abschiebungsandrohung jedenfalls in Bezug auf die hilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt anzuordnenden Sicherungshaft angedrohte Vollstreckung weiterhin eine Regelungswirkung zu.

Die materiellen Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung liegen vor. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, der vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Kläger ist hier unabhängig von der aufgehobenen Ausweisung bereits nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits im Jahr 2012 bestandskräftig abgelehnt wurde und er damit nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt. Die Ausreisepflicht ist gem. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch vollziehbar. Schließlich liegen auch die weiteren Voraussetzungen von § 59 AufenthG vor. Auf eine Ausreisefrist konnte gem. § 59 Abs. 5 i.V.m. § 59 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG verzichtet werden, da sich die Abschiebungsandrohung ausschließlich auf eine Vollstreckung aus der Haft bezieht.

4. Die unter Ziffer 4. der streitgegenständlichen Verfügung angedrohte Abschiebung des Klägers in den Kosovo ist hingegen rechtswidrig.

Zwar liegen nach den obigen Ausführungen auch insoweit die Voraussetzungen des § 58 AufenthG vor. Dem Kläger war jedoch gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Ausreisefrist zu gewähren. Die Beklagte stützt den Verzicht auf eine Ausreisefrist ausweislich der Begründung der streitgegenständlichen Verfügung auf § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Regelung kann ausnahmsweise eine kürzere Frist als 30 Tage gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dies ist nach den obigen

13 Ausführungen zur fehlenden Wiederholungsgefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG bei dem Kläger jedoch gerade nicht der Fall.

In der Rechtsfolge ist jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem von der Bestimmung einer Ausreisefrist vollständig abgesehen wurde, die Abschiebungsandrohung vollständig aufzuheben (vgl. für eine grundsätzliche Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und Fristsetzung jedenfalls im Falle rechtswidrig zu kurz bestimmter Ausreisefristen: VG Trier, Urt. v. 07.11.2011 – 5 K 654/11.TR, juris unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 03.04.2001 – 9 C 22/00, juris; im Anschluss daran und ausdrücklich für das Ausländerrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2009 – 18 A 2620/08, juris Rn. 43 und Beschl. v. 22.09.2020 – 7 B 11003/20).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Stahnke Dr. Kiesow Schmitz