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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 21.03.2019 – VG 5 L 540/18.A
ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0321.5L540.18.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1652/18.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2018 (Az.: 7...) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse am Aufschub und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Voraussetzung für den Erfolg des Antrags ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 S. 1 AsylG).
Solche ernstlichen Zweifel lassen sich zunächst für das ausgesprochene Verdikt der Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) nicht feststellen. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat.
Vorliegend hat Griechenland dem Antragsteller, der sich in Griechenland vom 20. März 2016 bis Mai 2018 aufgehalten hat, internationalen Schutz gewährt.
Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers. Ihm droht im Falle einer Abschiebung nach Griechenland insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK.
Dagegen streitet die im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems geltende Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. – Juris Rn. 85).
Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 90). Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 88).
Anders als 2011 (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - Rn. 80) stehen Personen, denen internationaler Schutz zukommt und die zur Gänze von öffentlicher Hilfe abhängen, nicht der Gleichgültigkeit griechischer Behörden in einer Weise gegenüber, dass sie sich in einer Situation so schwerwiegender Entbehrung oder so schwerwiegenden Mangels befinden, dass diese mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
Die griechische Regierung hat in den zurückliegenden Jahren zahlreiche Anstrengungen unternommen, um die Lebensbedingungen von Asylbewerbern und von anerkannten Schutzberechtigten zu verbessern (vgl. zum Folgenden Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Stade vom 6. Dezember 2018; Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 26. September 2018 und an das Verwaltungsgericht Köln vom 7. Februar 2018):
Die zwischen der EU-Kommission und der griechischen Regierung abgestimmte Finanzplanung für das Jahr 2018 sieht für das Jahr 2018 die Schaffung von 5.000 Wohnplätzen für anerkannte Schutzberechtigte vor, die auch den aus dem Ausland zurückkommenden Schutzberechtigten zur Verfügung stehen sollen. Zudem existieren insbesondere in den Großstädten Athen und Thessaloniki informelle Wohnprojekte in Form besetzter Gebäude, z.B. ehemaliger Schulen oder Krankenhäuser. Zusätzlich bieten Nichtregierungsorganisationen Unterkünfte an. Zu nennen ist etwa Caritas Hellas, ein von römisch-katholischen Bischöfen Griechenlands unterstütztes Projekt, welches z.B. im Athener Stadtteil Neos Kosmos gemischte Wohnprojekte betreibt. Zurückkehrenden Schutzberechtigten stehen ferner kommunale Obdachlosenunterkünfte offen. In Athen sind diese allerdings überbelegt. Die Mehrzahl der in Griechenland schon aufhältigen Schutzberechtigten profitiert hingegen von jenen Unterkünften, die für Asylsuchende geschaffen wurden. Zwar sind diese Personen aufgerufen, nach ihrer Anerkennung die Unterkünfte nach einer Übergangsphase von 6 bis 12 Monaten zu verlassen, jedoch ist es in der Praxis bislang nicht zu erzwungenen Räumungen gekommen. Den in Griechenland bereits lebenden Schutzberechtigten wird zudem der Zugang zum privaten Wohnungsmarkt erleichtert. Zum 1. Januar 2019 soll eine Wohnungsbeihilfe von 70 Euro pro Person und von maximal 210 Euro je Haushalt eingeführt werden, die allerdings einen fünfjährigen dauerhaften Voraufenthalt im Inland voraussetzt. Auch dank von Eigeninitiative bildet Obdachlosigkeit in Griechenland kein augenscheinliches Massenphänomen.
Im Juni 2018 bezogen etwa 7.100 anerkannte Schutzberechtigte Leistungen aus sog. Cash-Card Programmen des UNHCR. Der Auszahlungsbetrag für alleinstehende Männer liegt bei 150 Euro pro Monat und soll die Versorgung mit Lebensmitteln gewährleisten. Ab einem Jahr Mindestaufenthalt entsteht für anerkannte Schutzberechtigte ein Anspruch auf Sozialhilfe (Geldleistungen als erste Säule, Sachleistungen als zweite Säule und Arbeitsvermittlung als dritte Säule). Dieses auch den Inländern offen stehende System befindet sich zwar noch im Aufbau. In knapp 100 der 305 griechischen Gemeinden existiert bereits ein Sozialzentrum zur Umsetzung dieses Programms. Diese Leistungen können auch in den zentralstaatlichen Bürgerleistungszentren beantragt werden.
Anerkannte Schutzberechtigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung und sind in die staatliche Krankenversicherung einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung.
Anerkannten Schutzberechtigten steht der Zugang zum Arbeitsmarkt rechtlich offen.
Unabhängig davon, dass nach dem Vorstehenden keine Rede mehr davon sein kann, dass anerkannte Schutzberechtigte der Gleichgültigkeit griechischer Behörden ausgesetzt sind, steht darüber hinaus im Falle des Antragstellers nicht zu besorgen, dass er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln, ihm also eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht (so zum alleinstehenden gesunden Mann VG Augsburg, Urteil vom 19. Oktober 2018 – Au 4 K 18.31033 -).
Der die englische Sprache beherrschende Antragsteller lebte von 2016 - und seit Februar 2017 als international Schutzberechtigter - bis 2018 in Griechenland. Über Erfahrungen extremer materieller Not berichtet er selbst nicht. Für die Ausreise nennt er als Gründe hingegen Übergriffe durch andere Ausländer und Anfeindungen durch eine extremistische Partei, sowie fehlende Integration. Gegen das Risiko extremer materieller Not im Falle seiner Rückkehr spricht ferner, dass er selbst in dieser Situation offenbar in der Lage war, einen Betrag von 2500 Euro zu erwirtschaften, den er für die Schleusung in die Niederlande hat aufbringen müssen.
Ob der Antragsteller in Griechenland eine Situation vorfindet, die auch den sekundärrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts entspricht, insbesondere ihn dort Integrationsprogramme erwarten, ist rechtlich irrelevant. Verstöße gegen Bestimmungen des
Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und damit etwa gegen Art. 27 (Zugang zu Bildung) oder Art. 34 (Zugang zu Integrationsmaßnahmen) der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 – Juris Rn. 92).
Ebenso wenig liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Insbesondere steht es nicht zu befürchten, dass der Antragsteller in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht (vgl. zum Maßstab BVerfGE 94, 49/99f). Soweit der Antragsteller befürchtet, Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist er auf den Schutz durch die griechische Polizei zu verweisen. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass die griechische Polizei es gegenüber Asylberechtigten an Schutzbereitschaft fehlen lässt. Die Berichte über aktives Einschreiten durch griechische Behörden gegen Übergriffe auf Migranten legen das Gegenteil nahe. Rassistische Übergriffe erfahren eine öffentliche Missbilligung, die sich etwa darin äußert, dass die Opfer durch den Ministerpräsidenten oder dem Migrationsminister empfangen werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 26. September 2018 S. 3).
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.