Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 24.05.2011 – 5 L 1875/10.DA
ECLI:DE:VGDARMS:2011:0524.5L1875.10.DA.0A
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Am 27.11.2010 ging bei der Behörde eine Anzeige ein, in der der Anzeigende angab, auf ein Inserat im Internet von der Antragstellerin einen Westhighlandterrier („Alex“) gekauft zu haben. Im Gespräch habe die Antragstellerin angegeben, noch zwei weitere Hunde derselben Art zu haben, die aus der Hobbyzucht ihrer Mutter stammten. Kurz nach dem Kauf stellte ein konsultierter Tierarzt fest, dass das Zahnfleisch des erworbenen Hundes entzündet war und sich in dessen Gebiss bereits Vereiterungen an den Zähnen gebildet hatten. Zudem wurden bei der Untersuchung auffällige Herznebengeräusche festgestellt. Das Tier sei schließlich an die Antragstellerin zurückgegeben worden, die versprochen habe, das Gebiss des Tieres durch einen Tierarzt sanieren zu lassen, mit dem sie als Züchterin einen Rahmenvertrag geschlossen habe. Zugleich gab sie jedoch an, das Tier am nächsten Tag wieder über das Internet zum Kauf anzubieten (Anzeige Bl. 1 bis 5 der Beh.-Akte).
Aufgrund dieser Hinweise fand am 01.12.2010 ein Kontrollbesuch der Behörde im Anwesen der Antragstellerin statt. Auf einem der Klingelschilder stand das Wort „Hundezucht“. Die Antragstellerin wurde nicht angetroffen; lediglich ihr Ehemann war zugegen. Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten wurden sieben Retrieverwelpen aus zwei Würfen (schwarz und gelb) festgestellt, die in einem Raum rechts der Haustür gehalten wurden, und in dem ein Tierzubehörhandel (mit verpacktem Hundespielzeug, Leinen, Halsbänder und ähnlichem Zubehör in den Regalen) eingerichtet war. Zudem waren bei der Kontrolle sechs ausgewachsene Hunde zugegen, über deren Eigentumsverhältnisse der befragte Ehemann der Antragstellerin keine Angaben machen wollte. Von Westhighlandterriern wisse der Ehemann nichts. Er habe weder welche besessen noch verkauft. Auch im Haus befände sich kein Westhighlandterrier. Ob seine Frau welche besitze, wisse er nicht. Auf den Kaufvertrag mit dem Anzeigeerstatter angesprochen, wollte er keine Angaben machen.
Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind der Behörde aus früheren Vorgängen als Hundezüchter und -händler bekannt. Gegen die von der Antragstellerin – als Geschäftsführerin – und Ihren Ehemann – als Prokuristen – unter ihrer Privatanschrift betriebene BL-GmbH erging am 17.10.2006 eine tierschutzrechtliche Untersagungsverfügung, nachdem der Behörde mehrere Beschwerden über kranke Tiere, die die BL-GmbH verkauft hatte, bekannt wurden. Eine dem Ehemann am 22.05.2002 erteilte Erlaubnis nach § 11 TierSchG war zuvor erloschen, nachdem der Ehemann der Antragstellerin das Gewerbe abgemeldet hatte (vgl. Schreiben vom 02.03.2007, vor Bl. 180 der BL-Beh.-Akte) und der fortgeführte Betrieb nicht mehr dem Genehmigungsumfang entsprach. Ein gegen die Untersagungsverfügung gestellter Eilantrag wurde vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 14.06.2007 – 3 G 32/07 (1) –, Bl. 251 der BL-Beh.-Akte, zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde später zurückgenommen (Hess. VGH, Beschl. v. 19.07.2007 – 8 TG 1399/07 –, Bl. 278 der BL-Beh.-Akte). Unter dem 12.04.2007 wurde der BL-GmbH dann eine Erlaubnis für das gewerbsmäßige Züchten und Handeln von Hunden erteilt, die hinsichtlich einiger Nebenbestimmungen vor dem erkennenden Gericht angefochten wurde (Klage vom 10.05.2007 – 3 E 831/07 [1]). Das Klageverfahren wurde wegen Nichtbetreibens gemäß § 92 Abs. 2 VwGO mit Beschluss vom 25.03.2008 eingestellt. Die BL-GmbH hat ihre Geschäftstätigkeit eingestellt; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft hat das Amtsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 23.05.2008 mangels Masse abgelehnt. Am 09.03.2009 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main (HRB 41456) gelöscht (vgl. Handelsregisterauszug Bl. 44/45 d. A.).
Mit Bescheid vom 09.12.2010 untersagte die Behörde der Antragstellerin das gewerbsmäßige Züchten und Handeln mit Wirbeltieren, mithin keine Hunde mehr zum Verkauf zu erwerben oder zu züchten und zu verkaufen (Ziffer 1). Zugleich wurde die Vorführung des Westhighlandterriers „Alex“ bis 20.12.2010 angeordnet. Für den Fall, dass das Tier wieder vermittelt worden sei, wurde die Vorlage eines Nachweises angeordnet (Ziffer 2). Bezüglich beider Anordnungen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 3) und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR hinsichtlich der Ziffer 1 und ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR hinsichtlich der Ziffer 2 angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Hausüberprüfung verwiesen. Über mehrere Beschwerden von Kunden der Antragstellerin, die bei der Behörde eingegangen seien, sei bekannt geworden, dass die Antragstellerin mehrere Hunde über das Internet angeboten und gegen Zahlung eines nicht unerheblichen Kaufpreises wieder abgegeben habe. Auch das Klingelschild am Hauseingang deute auf den Betrieb einer nicht genehmigten gewerblichen Hundezucht hin.
Hinsichtlich des Hundes „Alex“ bestünden Anhaltspunkte, dass das Tier nicht adäquat tierärztlich versorgt werde, worauf die entzündeten und vereiterten Zähne des Tieres und die ungewöhnlichen Herznebengeräusche deuteten. Um zu überprüfen, ob die den Käufern zugesagte tierärztliche Behandlung durchgeführt worden sei, sei eine Inaugenscheinnahme des Hundes unabdingbar. Ohne eine Behandlung bestünde die Gefahr, dass dem Tier Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt würden.
Die sofortige Vollziehung des Bescheides sei anzuordnen, weil nicht hingenommen werden könne, dass infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs weiterhin der gewerbsmäßigen Hundezucht und des gewerblichen Handels mit Hunden nachgegangen werden könne, ohne dafür im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein. Auch könne es nicht hingenommen werden, dass dem Westhighlandterrier „Alex“ ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt werden. Das gesteigerte öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug liege in dem Umstand begründet, dass die Antragstellerin wiederholt wegen nicht ordnungsgemäßer Hundehaltung/Hundezucht und unzureichender tierärztlicher Versorgung in Erscheinung getreten sei und weitere Beschwerden gegen sie vorlägen.
Die Verfügung wurde am 16.12.2010 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2010, der am 23.12.2010 bei der Behörde eingegangen ist, hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die Verfügung erhoben.
Mit weiterem Schriftsatz vom 21.12.2010 hat die Antragstellerin am 23.12.2010 beim erkennenden Gericht um Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie betreibe keinen gewerbsmäßigen Handel mit Tieren, sondern nur eine gelegentliche Züchtung im Rahmen von Liebhaberei und Hobbytierhaltung; die für eine gewerbliche Züchtung notwendige Zahl an Hündinnen besitze sie nicht. Das Klingelschild mit dem Aufdruck „Hundezucht“ stamme noch aus der Zeit der BL-GmbH und sei inzwischen entfernt worden. Die Hundeartikel seien Restbestände der früheren Tätigkeit. „Alex“ sei zudem am 01.12.2010 tierärztlich behandelt worden.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.12.2010 gegen die Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Landrats des Kreises Offenbach vom 09.12.2010 wiederherzustellen und gegen die Ziffer 4 derselben Verfügung anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor, nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit der BL-GmbH hätten die Antragstellerin und ihr Ehemann im Landkreis C. (Bayern) mit Hunden gehandelt, bis die dortigen Behörden gegen sie ermittelt hätten. In den Jahren 2009/2010 seien einige Hinweise bei der Behörde eingegangen, die darauf gedeutet haben, dass die Antragstellerin wieder in D. lebe und dort mit Hunden handele. Für den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden bestehe kein Erfordernis, eine bestimmte Anzahl an zuchtfähigen Hündinnen vorzuhalten. Der Verkauf von Hunden, auch Welpen, verschiedener Rassen bestätige die Annahme eines Hundehandels, u. U. mit gewerbsmäßiger Zucht. Hinsichtlich des Westhighlandterriers sei zunächst jeglicher Besitz von Tieren dieser Gattung bestritten worden, nach erfolgter Anordnung sei der fragliche Hund dem „Haustierarzt“ vorgestellt und es seien zwei Termine zur Vorführung bei der Behörde vereinbart gewesen, aber nicht eingehalten worden. Eine Begutachtung des Tieres sei bisher nicht möglich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang und die Behördenakte bezüglich der BL-GmbH verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig. Soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 09.12.2010 erfolgte Untersagung des Tierhandels und der Vorführung eines Tieres gerichtet ist, ist der Antrag zulässig, denn bezüglich beider Maßnahmen hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet; der hiergegen erhobene Widerspruch entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid vom 09.12.2010 enthaltenen Zwangsgeldandrohungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. mit § 16 HessAGVwGO zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der behördlichen Entscheidung kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an; da ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, ist die jetzige Sach- und Rechtslage maßgebend.
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die ergangene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig mit der Folge, dass dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang gegenüber den entgegenstehenden privaten Belangen der Antragstellerin gebührt.
Rechtsgrundlage für die Untersagung des gewerbsmäßigen Züchtens und Handelns mit Wirbeltieren ist § 11 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a und b Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) – nachfolgend: TierSchG –. Nach diesen Vorschriften bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere züchtet oder hält (Nr. 3 a) oder mit ihnen handelt (Nr. 3 b), der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat (§ 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG). Die Erlaubnispflicht soll aus tierschutzrechtlichen Gründen sicherstellen, dass bei der Zucht oder Haltung von Wirbeltieren die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und haltungsangemessene Räumlichkeiten gegeben sind (vgl. § 11 Abs. 2 TierSchG).
Mit Blick auf die jüngste aktenkundig gewordene Beschwerde und die erfolgte Überprüfung des Betriebs der Antragstellerin vor Ort besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass die Antragstellerin gewerbsmäßig mit Hunden handelt. Neben der Beschwerde in Sachen „Alex“, dem ein Kaufvertrag mit der Antragstellerin als Verkäuferin zugrunde liegt, weisen die im Internet gefundenen Inserate mit der ebenfalls zum Kauf angebotenen Westhighlandterrierhündin „Dora“ (Bl. 7 der Beh.-Akte) und mehreren Beaglewelpen (Bl. 17 der Beh.-Akte) auf einen gewerblichen Handel hin. Unter der dort angegebenen Rufnummer 0170 ... meldete sich der Ehemann der Antragstellerin, die Rufnummer 0160 ... ist auf die Antragstellerin eingetragen (vgl. polizeilicher Vermerk Bl. 303 der BL-Beh.-Akte). Das am Eingang des Anwesens angebrachte Klingelschild und das in größeren Mengen vorgefundene Hundezubehör verstärken – ebenso wie die Eigenbekundung der Antragstellerin im Gespräch mit den Käufern von „Alex“, sie als Hundezüchterin erhalte tierärztliche Leistungen aufgrund eines Rahmenvertrags viel günstiger – den Eindruck einer Fortführung des bisher vom Ehemann der Antragstellerin allein und später über die BL-GmbH von ihnen gemeinsam betriebenen Hundehandels.
Ob die Antragstellerin zugleich auch Hunde gewerbsmäßig züchtet, bedarf keiner abschließenden Klärung. Unter Züchten ist die geplante Verpaarung von Tieren mit dem Ziel zu verstehen, bestimmte Eigenschaften, Merkmale oder Merkmalskombinationen bei den Nachkommen anzustreben (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 4; Goetschel in Kluge, TierSchG, Kommentar, 2002, § 11 Rdnr. 2; Lorz/Metzger, TierSchG, Kommentar, 5. Aufl. 1999, § 11 Rdnr. 5). Insofern fällt nur der Paarungsvorgang unter den Begriff des Züchtens. Ob die Antragstellerin die Paarung ihrer Tiere selbst herbeiführt oder auf ihre Veranlassung durch Dritte herbeiführen lässt oder bereits trächtige Hündinnen ankauft, ohne zuvor auf den Paarungsvorgang Einfluss genommen zu haben, ist für das ausgesprochene Verbot unerheblich. Denn die gewerbsmäßige Tätigkeit steht – auch ohne die ergangene Verfügung – unter einem Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Bereits der festgestellte gewerbsmäßige Handel mit Hunden berechtigt die Behörde, Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Verbote durch den Erlass eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes zu begegnen. Die erlassene Verbotsverfügung entzieht der Antragstellerin somit kein Freiheitsrecht, das sie sonst hätte, sondern erinnert lediglich an ein ohnehin bestehendes Verbot. Deswegen aber ist es unerheblich, ob die Antragstellerin nur gewerbsmäßig mit Hunden handelt und/oder sie auch züchtet oder und/oder sie auch hält, weil bereits ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften zum Anlass genommen werden darf, an das Bestehen aller Verhaltenspflichten in diesem Kontext zu erinnern.
Unstreitig ist die Antragstellerin nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Ihrer Behauptung, sie betreibe nur eine gelegentliche Züchtung im Rahmen von Liebhaberei und Hobbytierhaltung vermag das Gericht, auch angesichts der Vorereignisse seit dem Jahre 2002, keinen Glauben zu schenken.
Der Antragsgegner hat das ihm in § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG eröffnete Ermessen auch ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 VwGO).
Bei § 11 Abs. 3 TierSchG handelt es sich um eine Sollvorschrift. Dies bedeutet im Hinblick auf die Ermessensbetätigung der Behörde eine strikte Bindung für den Regelfall, nur in atypischen Fällen sind Abweichungen möglich. Ein solcher liegt nicht vor, denn der vorliegende Sachverhalt ist vom Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst und stimmt in wesentlichen Grundzügen mit den zu regelnden Fällen überein. Es bestehen auch keine Bedenken, der Antragstellerin aus Anlass des aktuellen Vorfalles die gewerbsmäßige Zucht und den Handel mit sämtlichen Wirbeltieren – nicht nur mit Hunden – zu untersagen. Die Verfügung ist auch insofern nicht unverhältnismäßig. In dem umfassenden Verbot liegt, wie bereits dargelegt, kein Entzug von Freiheitsrechten der Antragstellerin über den Handel mit Hunden hinaus, sondern lediglich eine Aktualisierung des ohnehin bestehenden umfassenden Verbots, kein Wirbeltier ohne vorherige Erlaubnis gewerbsmäßig zu züchten und mit ihm zu handeln. Für die einzelaktbezogene Aktivierung dieses Verbots genügt grundsätzlich ein einziger Anlassfall. Die ausgesprochene Verfügung soll die Antragstellerin nämlich dazu anhalten, vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit die erforderliche Genehmigung einzuholen.
Auch die angeordnete Vorführung des Hundes „Alex“ (Tenor 2 der Verfügung) ist offenkundig rechtmäßig. Nach § 16 a Satz 1 Nr. 1 TierSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Zu den Anforderungen des § 2 TierSchG gehört u. a. eine angemessene Pflege und damit einhergehend eine angemessene tierärztliche Versorgung. Die angeordnete Vorführung des Hundes „Alex“ erscheint nach den Feststellungen des Dr. E., ..., (Bl. 8 der Beh.-Akte) sachgerecht und zweckmäßig, denn das Tier ist offenkundig krank und bedurfte zum Untersuchungszeitpunkt der tierärztlichen Versorgung. Da das Tier nicht – wie dem Anzeigeerstatter zugesagt – kurzfristig versorgt wurde, bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 09.12.2010 der Verdacht, dass es weiter unversorgt bleiben würde und an Schmerzen leidet. Die von der Antragstellerin im Eilverfahren am 23.12. 2010 vorgelegte tierärztliche Bescheinigung spricht zwar für eine zwischenzeitliche Behandlung des Tieres; es bleibt der Behörde jedoch überlassen, sich vom Zustand des Tieres – auch hinsichtlich der attestierten Herznebengeräusche, denen nach der Bescheinigung des Dr. F. (vgl. Bl. 15 d. A.) bisher nicht nachgegangen worden ist – ein eigenes Bild zu verschaffen, sodass die getroffene Anordnung durch die tierärztliche Behandlung keineswegs hinfällig geworden ist. Die Vorführung des Hundes bei der Behörde ist mit geringen Belastungen verbunden und der Antragstellerin somit zumutbar. Sollte der Hund nicht mehr im Gewahrsam der Antragstellerin sein, darf die Behörde das Vermittlungsschicksal des Tieres durch Vorlage geeigneter Nachweise nachverfolgen.
Auch gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Tenor 3 der Verfügung) bestehen keine Bedenken. Die Vollziehung der Verfügung erweist sich auch aus den in ihr genannten Gründen als eilbedürftig; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch ausreichend begründet worden (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Schließlich begegnet auch die Androhung von Zwangsgeldern (Tenor 4 der Verfügung) weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken. Rechtsgrundlage ist jedoch – ohne dass dies in der Sache zu einem anderen Ergebnis führt – §§ 50, 53 HessSOG i. V. mit § 47 HessSOG und nicht § 76 HessVwVG i. V. mit § 69 HessVwVG, da für die Behörde als allgemeiner Ordnungsbehörde (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HessSOG) vorrangig das HessSOG anzuwenden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 HessVwVG).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei die Kammer die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, für das Züchten und das Handeln mit Wirbeltieren eine Genehmigung einholen zu müssen, mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR ansetzt. Züchten, Halten und Handeln ist bei einem Züchter ein einheitlicher Lebensvorgang, der im Allgemeinen keine Vervielfachung des Auffangstreitwertes gebietet. Die Anordnung der Vorführung des Hundes oder die Vorlage des Veräußerungsnachweises bemisst die Kammer mit einem zweiten Auffangstreitwert. Die beiden angedrohten Zwangsgelder bleiben, da sie in dem angefochtenen Bescheid neben der Grundverfügung angedroht worden sind, für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (Nr. 1.6.2 des von Richtern aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit entworfenen Streitwertkatalogs in der Fassung Juli 2004 (veröffentlicht in der NVwZ 2004, 1327). Die beiden Beträge sind in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der Entscheidung zu halbieren.