Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 28.07.2011 – 5 L 1076/11.DA
ECLI:DE:VGDARMS:2011:0728.5L1076.11.DA.0A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Über den gestellten Eilantrag hat gem. § 80 Abs. 8 VwGO allein die Vorsitzende entschieden. Denn die Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande stand unmittelbar bevor, sodass nur eine sofortige Entscheidung vor dem geplanten Abflug um 11:30 Uhr der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht wurde. Der Tenor des Beschluss ist den Beteiligten rechtzeitig telefonisch um 10:45 Uhr sowie schriftlich per Telefax zwischen 11:05 Uhr und 11:07 Uhr übermittelt worden.
Der Antrag auf Aussetzung der Abschiebung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, sich bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Duldung – die er im Klageverfahren 5 K 1078/11.DA gerichtlich durchsetzen will – weiterhin im Bundesgebiet aufzuhalten.
Der Antragsteller hat unter den Personalien Z. Y., geboren am 10.02.1991, in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Dies ergab sich aufgrund eines Abgleichs seiner Fingerabdrücke im System Eurodac. Mit Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.02.2011 und vom 04.07.2011 ist der Antragsteller auf diese Erkenntnis sowie den Umstand, dass die Niederlande deshalb zu seiner Wiederaufnahme verpflichtet seien und seine Überstellung dorthin veranlasst werden solle, hingewiesen worden. Diese nunmehr für 28.07.2011 vorgesehene Überstellung steht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Denn der Antragsteller bestreitet selbst nicht, mit dem in den Niederlanden unter abweichenden Personalien registrierten Asylbewerber identisch zu sein. Demgemäß sind die Niederlande gem. Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 343/2003 für die Prüfung dieses Asylantrages zuständig, auch wenn der Antragsteller sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates (hier: der Bundesrepublik Deutschland) aufhält (Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) der VO (EG) Nr. 343/2003. Gleichzeitig sind die Niederlande nach Maßgabe des Art. 20 der VO (EG) Nr. 343/2003 verpflichtet, den Antragsteller wieder aufzunehmen, wozu sie sich am 04.02.2011 auch bereit erklärt haben.
Zwar ist dem Antragsteller bzw. seinem zum Ergänzungspfleger bestellten Bevollmächtigten diese Überstellung möglicherweise nicht noch einmal eine Woche vorher unter Benennung des konkreten Termins angekündigt worden, obwohl das Schreiben an den Bevollmächtigte vom 08.02.2011 eine derartige Benachrichtigung in Aussicht stellt. Das weitere Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.07.2011 enthält insoweit noch kein konkretes Datum und es ist aus den vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich, inwieweit es dem Bevollmächtigten des Antragstellers zur Kenntnis gelangt ist. Dies ist jedoch trotz der mittlerweile unmittelbar geltenden Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008) unbeachtlich. Denn auch wenn Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung bezüglich der illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen voraussetzt, so erlaubt Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie den Mitgliedsstaaten ausdrücklich, von einer Rückkehrentscheidung abzusehen, wenn die Person von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen wiederaufgenommen wird. Die VO (EG) Nr. 343/2003, aufgrund derer die Niederlande den Antragsteller wiederaufnehmen, beruht auf einer derartigen Vereinbarung, nämlich dem Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrages vom 15. Juni 1990, sodass eine ausdrückliche, dem Betroffenen bekanntzugebende Rückkehrentscheidung bezüglich des Antragstellers entbehrlich ist.
Dies gilt auch nach nationalem Recht, da der Antragsteller nicht abgeschoben, sondern zurückgeschoben im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AufenthG werden soll. Die Verpflichtung des § 59 Abs. 1 AufenthG zum Erlass einer Abschiebungsandrohung gilt in diesen Fällen nicht, da § 57 Abs. 3 AufenthG für die Zurückschiebung nur § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 AufenthG sowie § 62 AufenthG für entsprechend anwendbar erklärt.
Auch auf den besonderen Schutz für unbegleitete Minderjährige gem. Art. 10 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG kann der Antragsteller sich gegenüber der Überstellung in die Niederlande nicht berufen. Denn zum einen verlangt Art. 10 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie ein besonderes Unterstützungsverfahren für unbegleitete Minderjährige nur vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung, die im vorliegenden Fall jedoch gerade entbehrlich ist. Zum anderen mag der Antragsteller zwar in den Niederlanden nicht als Minderjähriger, sondern als volljähriger Asylbewerber registriert sein. Seine Einstufung als Minderjähriger in Deutschland beruht jedoch allein darauf, dass er hier sein Geburtsdatum mit „20.10.1993“ angegeben hat, während er sich in den Niederlanden unter abweichenden Personalien mit der Angabe des Geburtsdatums „10.02.1991“ gemeldet hat. Für die Richtigkeit des Geburtsdatums „20.10.1993“ und damit seine Minderjährigkeit hat der Antragsteller keinerlei Nachweise vorgelegt oder auch nur erläutert, weshalb er sich mit abweichenden Personalien in den Niederlanden hat registrieren lassen. Insoweit ist es allein Sache des Antragstellers, bei einer Rückkehr in den Niederlanden auf eine Korrektur seines Geburtsdatums hinzuwirken, wenn er denn tatsächlich noch minderjährig sein sollte.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung in die Niederlande besondere Nachteile oder Gefahren drohen. Denn sein ärztlich attestiertes „posttraumatisches Belastungssyndrom“ kann nicht nur in Deutschland, sondern bei Bedarf auch in den Niederlanden behandelt werden. Ebenso wenig ist die zwangsweise Abschiebung durch niederländische Behörden in sein Heimatland Somalia zu befürchten. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Niederlande ihre nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. b) der VO (EG) Nr. 343/2003 bestehende Verpflichtung, die Prüfung des Asylantrages abzuschließen und dabei die Vorgaben der für alle EU-Mitgliedsstaaten geltenden Qualifikationsrichtlinie zu beachten (Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen ….als Flüchtlinge …und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004, ABL Nr. L 304, Seite 12, berichtigt ABL 2005 Nr. L 204, Seite 24), nicht einhalten würden.
Der Antragsteller hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass für ihn durch die Überstellung in die Niederlande die Verwirklichung eines Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, sodass es für die begehrte einstweilige Anordnung am Anordnungsgrund fehlt.
Dasselbe dürfte im Übrigen auch gelten, wenn der Antragsteller in Deutschland einen Asylantrag gestellt hätte bzw. wenn er dies jetzt noch kurzfristig versucht. Denn es spricht alles dafür, dass die Niederlande nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 343/2003 gleichwohl für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig wären und einem entsprechenden Aufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland genauso stattgeben würden wie aktuell aufgrund des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Eilverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).