Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt

Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 07.11.2011 – 5 K 1077/11.DA

ECLI:DE:VGDARMS:2011:1107.5K1077.11.DA.0A

Tenor

1. Die Klage gilt als zurückgenommen.

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Mit Verfügung vom 26.08.2011 wurde der Kläger aufgefordert, das Verfahren zu betreiben. Er wurde insbesondere aufgefordert, binnen zwei Monaten nach Zustellung das Verfahren zu betreiben und seinen Wohnsitz

a) am 28.07.2011 und

b) im Zeitpunkt des Zugangs der Verfügung

2

durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

3

Dieser Aufforderung, die dem Kläger über seinen Bevollmächtigten am 02.09.2011 durch Postzustellungsauftrag zugestellt wurde, kam der Kläger innerhalb der gesetzlichen Zweimonatsfrist nur teilweise nach. Er legte zwar eine einfache Melderegisterauskunft vom 05.10.2011 vor, aus der sich ergibt, dass der Kläger an diesem Tag in Frankfurt am Main gemeldet war. Wo er am 28.07.2011, der Tag der Klageerhebung, wohnte, trug der Kläger jedoch weder vor, noch belegte dies durch geeignete Dokumente.

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Mit dieser Verhaltensweise ist der vermutete Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht ausgeräumt. Dem Kläger ist durch mehrere Verfügungen im Vorfeld der Betreibensaufforderung (Vfg. v. 28.07.2011 und vom 15.08.2011) deutlich gemacht worden, dass die Zulässigkeit seiner Klage vom Nachweis seines Wohnorts am Tage der Klageerhebung abhängt. Je nachdem hat das erkennende Gericht entweder über die Klage zu entscheiden oder die Klage an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Dies berücksichtigend genügt es nicht, kommentarlos eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen, die zwar auf die zweite Frage des Gerichts eingeht, auf die erste Frage des Gerichts, wo der Wohnsitz am Tag der Klageerhebung war, jedoch zu schweigen. Da es für die Frage der Zulässigkeit der Klage allein auf den Wohnsitz des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt (die Mitteilung von seitdem eingetretenen Änderungen ist eine allgemeine Mitwirkungspflicht), und diese Angabe weiterhin fehlt, kann das Gericht immer noch nicht beurteilen, welches Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist.

5

Es ist anerkannt, dass ein völlig schweigender Kläger das Verfahren nicht betreibt (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 92 Rdnr. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 92 Rdnr 22; Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO § 92 Rdnr. 34). Ebenso ist anerkannt, dass es für die Darlegung des Rechtsschutzinteresses weder ausreicht, dieses lediglich verbal zu bekunden, noch es genügt, bei mehreren erbetenen Verfahrenshandlungen lediglich eine Verfahrenshandlung von – wie hier – untergeordneter Bedeutung vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 – 9 C 259.86–, NVwZ 1987, 605 [606]). Anderes würde nur gelten, wenn der Kläger substantiiert vortragen würde, warum er die erbetenen Informationen nicht erbringen kann. Bei einem seit 14.04.2008 in Hessen nicht mehr gemeldeten Kläger wäre zumindest der Vortrag zu erwarten gewesen, wo sich seine Wohnung im maßgeblichen Zeitpunkt befunden hat und warum darüber keine Nachweise (wie Telefonrechnungen, Mietzahlungsnachweise und dergl.) vorgelegt werden können. Hierzu hat sich der Kläger jedoch nicht geäußert.

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Im Ergebnis unterscheidet sich das Verhalten des Klägers nicht von demjenigen, der in gleicher Situation auf die Betreibensaufforderung überhaupt nicht reagiert hat. Es ist daher weiterhin von einem Wegfall des Rechtschutzinteresses auszugehen.

7

Die Klage gilt folglich als zurückgenommen und das Verfahren ist einzustellen (§ 92 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten sind dem Kläger nach § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen, weil er die Klage zurückgenommen hat.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO).