Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Darmstadt
Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss vom 25.04.2012 – 4 L 488/12.DA.A
ECLI:DE:VGDARMS:2012:0425.4L488.12.DA.A.0A
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der Antragstellerin nach Italien vorläufig auszusetzen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Das nach Sinn und Zweck auszulegende Eilbegehren der Antragstellerin (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) ist gerichtet auf vorläufigen Schutz vor Abschiebung nach Italien während des Laufs des Hauptsacheverfahrens 4 K 453/12.DA.A (1) und in der Sache erfolgreich.
Der Eilantrag vom 16. April 2012 ist nach § 123 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag - ggf. schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Der Zulässigkeit dieses Eilbegehrens steht die Rechtsvorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Nach ihrem Wortlaut schließt diese Vorschrift die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 oder § 123 VwGO für die Fälle aus, in denen ein Ausländer unter anderem in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll. Nach der Überzeugung des Gerichts bestehen allerdings erhebliche rechtliche Bedenken an dem dort geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, jedenfalls in Fällen wie dem hier zu beurteilenden.
Diese gründen sich einmal auf das Recht der Europäischen Union. Zwar ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, in einem Kontext entworfen wurden, der die Annahme zulässt, wonach alle daran beteiligten Mitglied- und Drittstaaten die Grundrechte einschließlich der Rechte aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention; BGBl. 1953 II S. 559) und dem Protokoll von 1967 sowie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Menschenrechtscharta; BGBl. 1952 II S. 685) beachten, so dass die Mitgliedstaaten einander insoweit grundsätzliches Vertrauen entgegenbringen dürfen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs - Große Kammer - vom 21. Dezember 2011, C- 411 u.a., InfAuslR 2012, 108, RZ 78).
Jedoch steht Unionsrecht der unwiderleglichen Vermutung entgegen, wonach jeder nach der Dublin-II-Verordnung für das Asylverfahren zuständige Staat die Unionsgrundrechte beachtet. So ist Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich der nationalen Gerichte dafür Sorge tragen müssen, dass ein Asylbewerber nicht an den nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, (Dublin-II-Verordnung) an sich zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, wenn dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Charta ausgesetzt zu werden. Nur dadurch können die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Grundrechtsschutz der Asylbewerber nachkommen (a.a.O., RZ 94 und 105).
Darüber hinaus ist die Vorschrift des § 34a AsylVfG im Lichte der durch das Grundgesetz geschützten Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.4 GG) verfassungskonform und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 2 Satz 3 der Dublin-II-Verordnung dahingehend auszulegen, dass die Überprüfung des Abschiebungsvorhabens etwa nach § 80 VwGO entgegen dem Wortlaut der Vorschrift des § 34a AsylVfG dann zulässig ist, wenn der Ausländer von einem der durch das sogenannte normative Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 14. Mai 1996, BVerfGE 94, 49).
Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin bei ihrer Anhörung im Verwaltungsverfahren einerseits und der damit korrespondierenden allgemein bekannten Informationen zu der tatsächlichen Ausgestaltung des Asyl- und Flüchtlingsschutzes in Italien andererseits, insbesondere bezogen auf die humanitäre, vor allem wirtschaftliche, gesundheitliche und Wohnungssituation der in Italien schutzsuchenden Drittstaatsangehörigen bestehen bei dem Gericht berechtigte Zweifel daran, ob die Republik Italien noch die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass Ausländer wie etwa die Antragstellerin, die dort einen Asyl- oder Schutzantrag gestellt haben, nicht von individueller Gefährdung bedroht sind. Hier ist nach allem in Betracht zu ziehen, dass sich Italien seiner in völkerrechtlichen Verträgen wie der Menschenrechtscharta oder der Genfer Flüchtlingskonvention einschließlich des Zusatzprotokolls von 1967 eingegangenen und bisher generell auch eingehaltenen Verpflichtungen gelöst hat und einem bestimmten Ausländer den Schutz dadurch verweigert, dass sich Italien seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen will oder nicht (mehr) willens oder in der Lage ist, ihm gegenüber die vereinbarten europaweiten Mindeststandards zu gewährleisten.
Im Hinblick darauf kann der Antragstellerin deshalb der hier begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht vornherein unter Hinweis auf die Rechtsvorschrift des § 34a Abs. 2 AsylVfG verwehrt werden, ohne dadurch ihre Grund- und Menschenrechte zu verletzen.
Der zureichende Grund für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegt darin, dass die Republik Italien der Antragsgegnerin schlussendlich ihre Zustimmung zur Übernahme im Rahmen des Dublin-II-Abkommens erklärt hat und die Antragsgegnerin Vorbereitungen zur Rückführung der Antragstellerin betreibt. In dem Ausdruck der elektronischen Akte MARIS der Antragsgegnerin – die Originalakte liegt trotz Aufforderung nicht vor - befindet sich u.a. der Entwurf eines Bescheides vom 12. April 2012, in dem sowohl der Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig bewertet als auch deren Abschiebung nach Italien angeordnet wird. Ferner ist die Überstellung der Antragstellerin nach einer Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde bei dem Regierungspräsidium B-Stadt - ohne Datum, der Antragsgegnerin übermittelt am 3. November 2011 – für den 26. April 2012, 10:45 Uhr, vorbereitet.
Die Antragstellerin kann sich ferner auf den erforderlichen Anordnungsanspruch stützen. Ihr Vorbringen, insbesondere ihre – wenn auch knappen – Schilderungen bei ihrer Anhörung beim Bundesamt über ihre Situation in Italien, die im allgemeinen von den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln gestützt werden, lassen starke Zweifel daran aufkommen, dass ihr Asyl- oder Schutzbegehren in Italien nach dem genannten (s. o. Seite 3 f.) normativen Vergewisserungskonzept in Übereinstimmung mit den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften bearbeitet und entschieden wird. Dabei war im Rahmen dieses Eilverfahrens in besonderer Weise die durch zahlreiche medizinische Bescheinigungen und Atteste glaubhaft gemachte schwere Erkrankung der Antragstellerin in die Erwägungen einzustellen, die zum einen Auswirkungen auf Inhalt und Umfang ihres persönlichen Sachvortrags haben dürfte und zum anderen ihre Person im italienischen Asyl-/Schutzverfahren noch verwundbarer macht.
Wenn die Antragsgegnerin im genannten Bescheid in diesem Zusammenhang lediglich ganz allgemein angibt, dass Italien gegenüber Ausländern diese Mindeststandards erfülle und für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Konzept der normativen Vergewisserung hier keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt worden seien, kann sich das Gericht dieser Sichtweise nicht anschließen. Richtig mag sein, dass Italien der Genfer Flüchtlingskonvention und der Menschrechtscharta beigetreten ist und im übrigen auch, wie die Antragsgegnerin weiter meint, alle EU– Richtlinien zum Flüchtlingsschutz in nationales Recht übernommen hat, die den Asylbewerbern Recht im Verfahren verleiten. Dennoch sprechen gewichtige Aspekte und Gegebenheiten dafür, dass – jedenfalls die schwer kranke Antragstellerin – nicht mehr von dem normativen Vergewisserungskonzept erfasst wird. Nicht nur das von ihr kurz geschilderte eigene Schicksal als Flüchtling in Italien, sondern auch die zahlreichen Beschreibungen der dortigen Zustände, wie sie zuletzt den allgemeinen Berichten von „Pro Asyl“ (Februar 2011), „NOAS“ (April 2011) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Mai 2011 ) sowie den allgemein bekannten Mediendarstellungen zu entnehmen sind, belegen dies zu der für das Eilverfahren gebotenen Erkenntnis des Gerichts ausreichend und deutlich. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin diesen Beschreibungen hier überhaupt nicht entgegentritt und in anderen, vergleichbaren Gerichtsverfahren nur ganz allgemein widerspricht.
Nach allem war dem Eilbegehren antragsgemäß stattzugeben. Die Antragsgegnerin ist hiernach rechtlich gehindert, vor rechtskräftiger Entscheidung des Hauptsacheverfahrens Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der Antragstellerin nach Italien vorzunehmen oder durch andere vornehmen zu lassen.
Da die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Diese Entscheidung ist nach § 80 AsylVfG nicht anfechtbar.